Da seit der ersten Titelerteilung bereits mehr als ein Jahr vergangen ist und das VwG (auch in einem fortgesetzten Verfahren) das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel zum Entscheidungszeitpunkt prüfen muss (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0080), ist nicht ersichtlich, weshalb der Fremde eine berechtigte Erwartungshaltung hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels im fortgesetzten Verfahren haben durfte. Zudem ändert die Zulässigkeit der Berücksichtigung des konkreten Verfahrensablaufes nichts daran, dass auch alle weiteren in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Parameter in die Beurteilung einfließen (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288).
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