Gemäß § 53 Abs. 1 NAG, welcher der innerstaatlichen Umsetzung der in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Festlegung von "Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger" dient (RV 952 BlgNR 22. GP, 142; VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0102), gilt die Verpflichtung zur Anzeige des Aufenthalts für EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten. Die Anzeigeverpflichtung knüpft zudem an den Ablauf einer viermonatigen Frist an, die "ab Einreise" zu berechnen ist. Mit § 53 Abs. 1 NAG wird somit eine einheitliche Verpflichtung des EWR-Bürgers normiert, an der Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position mitzuwirken (VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0102; VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007). Durch diese Vorschrift soll speziell den Niederlassungs- und Fremdenbehörden Anlass und Möglichkeit zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eröffnet werden (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0098).