Visabestimmungen für Nicht-EU-Staatsangehörige
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung bestimmt die Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind; dies erfolgt auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung mehrerer Kriterien, die unter anderem die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern betreffen, wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind.
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen des Europarats über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge müssen Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.
(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
(2) Von der Visumpflicht befreit sind außerdem folgende Personen:
a) Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittlands, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des kleinen Grenzverkehrs sind, wenn diese Personen ihr Recht im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen;
b) Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittlands sind, ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der den Beschluss 94/795/ JI des Rates anwendet und als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Schulreise teilnehmen;
c) Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind.
Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I und II aufgeführten Drittländern hervorgegangen sind, unterliegen Artikel 3 beziehungsweise Artikel 4, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vorschrift des AEUV etwas anderes beschließt.
(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht nach Artikel 3 oder von der Befreiung von der Visumpflicht nach Artikel 4 vorsehen:
a) Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen;
b) ziviles Flug- und Schiffspersonal in Ausübung seiner Aufgaben;
c) ziviles Schiffspersonal bei Landgängen, wenn es im Besitz eines Personalausweises für Seeleute ist, der gemäß den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 108 vom 13. Mai 1958 oder Nr. 185 vom 19. Juni 2003 oder dem Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 ausgestellt worden ist;
d) Personal und Mitglieder von Hilfs- oder Rettungsmissionen bei Katastrophen- oder Unglücksfällen;
e) ziviles Personal von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren;
f) Inhaber von Reisedokumenten, die zwischenstaatliche internationale Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, oder sonstige Rechtspersonen, die von dem betroffenen Mitgliedstaat als Völkerrechtssubjekte anerkannt werden, den Amtsträgern dieser Organisationen oder Rechtspersonen ausstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Personen von der Visumpflicht nach Artikel 3 befreien:
a) Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind, ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland oder in der Schweiz oder Liechtenstein haben und als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Schulreise teilnehmen;
b) Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in Anhang II aufgeführt ist;
c) Angehörige von Streitkräften für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden und Inhaber von Ausweispapieren und Einsatzbefehlen, die im Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951 vorgesehen sind;
d) unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen des Europarats über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes mit Aufenthalt im Vereinigten Königreich oder in Irland, die Inhaber eines vom Vereinigten Königreich oder von Irland ausgestellten Reisedokuments sind, das von dem betroffenen Mitgliedstaat anerkannt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Befreiung von der Visumpflicht nach Artikel 4 vorsehen.
Falls ein in der Liste in Anhang II aufgeführtes Drittland Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht auferlegt, finden folgende Bestimmungen Anwendung:
a) Der betroffene Mitgliedstaat macht dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission binnen 30 Tagen nach Anwendung der Visumpflicht durch das Drittland darüber schriftlich Mitteilung.
b) Unmittelbar nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung unternimmt die Kommission im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat bei den Behörden des betreffenden Drittlands Schritte, insbesondere in den Bereichen Politik, Wirtschaft oder Handel, zur Wiedereinführung oder Einführung des visumfreien Reiseverkehrs und unterrichtet davon unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.
c) Hat das Drittland die Visumpflicht nicht binnen 90 Tagen ab der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, obwohl sämtliche Schritte gemäß Buchstabe b unternommen wurden, so kann der betroffene Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, die Befreiung von der Visumpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieses Drittlandes auszusetzen. Stellt ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, so unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat davon.
d) Die Kommission berücksichtigt bei der Prüfung weiterer Schritte gemäß Buchstaben e, f oder h das Ergebnis der von dem betroffenen Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des visumfreien Reiseverkehrs mit dem betreffenden Drittland, die gemäß Buchstabe b unternommenen Schritte sowie die Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Drittland.
e) Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht aufgehoben, so ergreift die Kommission spätestens sechs Monate nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten, jedoch längstens bis zu dem Tag, an dem der in Buchstabe f genannte delegierte Rechtsakt in Kraft tritt oder ein Einwand gegen ihn erhoben wird, folgende Maßnahmen:
f) Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht binnen 24 Monaten ab der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht in Bezug auf die Staatsangehörigen dieses Drittlands für einen Zeitraum von 12 Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In dem delegierten Rechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt innerhalb von 90 Tagen nach seinem Inkrafttreten die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam werden soll, wobei den Ressourcen, die den Konsulaten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung getragen wird, und er ändert Anhang II entsprechend. Diese Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betreffenden Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der darauf hingewiesen wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Land ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum diese Aussetzung gilt.
g) Alle späteren Mitteilungen, die ein anderer Mitgliedstaat gemäß Buchstabe a während des Zeitraums der Anwendung der gemäß Buchstaben e oder f erlassenen Maßnahmen auf ein Drittland zu demselben Drittland übermittelt, werden in die laufenden Verfahren einbezogen, ohne dass die in diesen Buchstaben festgelegten Fristen oder Zeiträume verlängert werden.
h) Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Buchstabe f aufgehoben, so kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.
i) Die in den Buchstaben e, f und h genannten Verfahren berühren nicht das Recht der Kommission, jederzeit einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.
j) Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, so teilt der betroffene Mitgliedstaat dies dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sofort mit. Die Mitteilung wird von der Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Amtsblatt der Europäischen Union
Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat dies gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens mitteilt, so nimmt die Kommission auf eigene Initiative unverzüglich die in jenem Unterabsatz genannte Veröffentlichung vor und Unterabsatz 2 dieses Buchstabens findet Anwendung.
(1) Abweichend von Artikel 4 wird die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige eines in Anhang II aufgeführten Drittlands auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten gemäß dem vorliegenden Artikel vorübergehend ausgesetzt.
(2) Ein Mitgliedstaat kann die Kommission informieren, wenn er über einen Zeitraum von zwei Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzten Zweimonatszeitraum vor der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit einer oder mehreren der folgenden Gegebenheiten konfrontiert ist:
a) einem erheblichen Anstieg der Zahl der Staatsangehörigen dieses Drittlands, denen die Einreise verwehrt wurde oder bei denen festgestellt wird, dass sie sich widerrechtlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten;
b) einem erheblichen Anstieg der Zahl der Asylanträge von Staatsangehörigen dieses Drittlands mit geringer Anerkennungsquote;
c) einer durch geeignete Daten belegten Verschlechterung bei der Zusammenarbeit mit dem Drittland im Bereich Rückübernahmen, insbesondere einem erheblichen Anstieg der Ablehnungsrate bei Rückübernahmeersuchen, die von dem Mitgliedstaat diesem Drittland unterbreitet wurden, entweder in Bezug auf dessen eigene Staatsangehörige oder, wenn ein zwischen der Union oder dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen dies vorsieht, in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende Drittland durchgereist sind;
d) einem erhöhten Risiko für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit oder einer unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit von Mitgliedstaaten, insbesondere einem erheblichen Anstieg von schwerwiegenden Straftaten in Verbindung mit Staatsangehörigen dieses Drittlands, was sich durch objektive, konkrete und einschlägige Informationen und Daten, die von den zuständigen Behörden bereitgestellt werden, untermauern lässt.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Mitteilung ist mit einer Begründung zu versehen und enthält sowohl einschlägige Daten und Statistiken als auch eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen. Der betreffende Mitgliedstaat kann in seiner Mitteilung unter Angabe ausführlicher Gründe festlegen, welche Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands unter einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 6 Buchstabe a fallen sollen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sofort über eine derartige Mitteilung.
(3) Liegen der Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen Daten, Berichte und Statistiken konkrete und zuverlässige Informationen darüber vor, dass die in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auftreten oder dass das Drittland, insbesondere im Falle eines zwischen dem Drittland und der Union geschlossenen Rückübernahmeabkommens, die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme verweigert, so unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat unmittelbar über ihre Analyse, und die Bestimmungen des Absatzes 6 findet Anwendung.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die Verweigerung der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme beispielsweise in Folgendem bestehen:
der Ablehnung von Rückübernahmeersuchen oder dem Versäumnis, Rückübernahmeersuchen innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten;
dem Versäumnis, Reisedokumente für die Zwecke der Rückführung rechtzeitig und innerhalb der im Rückübernahmeabkommen vereinbarten Fristen auszustellen, oder der Weigerung, nach Ablauf der im Rückübernahmeabkommen vereinbarten Fristen ausgestellte europäische Reisedokumente anzuerkennen; oder
der Kündigung oder Aussetzung des Rückübernahmeabkommens.
(4) Die Kommission überwacht die fortlaufende Erfüllung der zur Bewertung der Angemessenheit der Gewährung der Visaliberalisierung herangezogenen spezifischen Anforderungen nach Artikel 1 durch die Drittländer, deren Staatsangehörige aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Liberalisierung der Visabestimmungen zwischen der Union und dem Drittland bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit wurden.
Außerdem erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, für einen Zeitraum von sieben Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Visumfreiheit für das betreffende Drittland und im Anschluss daran, wenn die Kommission dies für notwendig erachtet, oder auf Antrag Europäische Parlaments oder des Rates, Bericht. Im Mittelpunkt dieses Berichts stehen Drittländer, bezüglich derer die Kommission aufgrund konkreter und zuverlässiger Informationen der Ansicht ist, dass bestimmte Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.
Zeigt ein Bericht der Kommission, dass eine oder mehrere der spezifischen Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Drittland nicht mehr erfüllt ist bzw. sind, so findet Absatz 6 Anwendung.
(5) Die Kommission prüft jede Mitteilung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte:
a) der Frage, ob eine der in Absatz 2 beschriebenen Gegebenheiten vorliegt;
b) der Zahl der Mitgliedstaaten, die von den in Absatz 2 beschriebenen Gegebenheiten betroffen sind;
c) der Gesamtwirkung der in Absatz 2 genannten Gegebenheiten auf die Migrationssituation in der Union, wie sie sich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten oder der Kommission vorliegenden Daten darstellt;
d) den von der Europäischen Grenz- und Küstenwache, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen oder der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) oder einem anderen für die Belange dieser Verordnung zuständigen Organ, einer anderen solchen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union oder einer solchen internationalen Organisation erstellten Berichten, wenn dies angesichts der Umstände des konkreten Falles erforderlich ist;
e) den Angaben, die der betroffene Mitgliedstaat in seiner Mitteilung in Bezug auf etwaige Maßnahmen gemäß Absatz 6 Buchstabe a eventuell gemacht hat;
f) dem generellen Aspekt der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung.
(6) Beschließt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Analyse, des in Absatz 4 genannten Berichts oder der in Absatz 5 genannten Prüfung und unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betroffenen Drittland sowie unter enger Zusammenarbeit mit diesem Drittland im Hinblick auf langfristige Alternativlösungen, dass Maßnahmen erforderlich sind, oder hat eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission das Vorliegen von in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten mitgeteilt, so gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands von der Visumpflicht vorübergehend für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt wird. Die Aussetzung gilt für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten und gegebenenfalls auf weitere Kriterien verwiesen wird. Bei der Festlegung der Gruppen, für die die Aussetzung gilt, nimmt die Kommission auf Grundlage der verfügbaren Informationen Gruppen auf, die groß genug sind, um im konkreten Fall und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen wirksamen Beitrag zur Beseitigung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Gegebenheiten zu leisten. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt innerhalb eines Monats
b) Bestehen die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Gegebenheiten fort, so erlässt die Kommission spätestens zwei Monate vor Ablauf des unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Zeitraums von neun Monaten einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 10, mit dem die Anwendung des Anhangs II für einen Zeitraum von 18 Monaten für alle Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands vorübergehend ausgesetzt wird. Der delegierte Rechtsakt wird ab dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakts wirksam und ändert Anhang II entsprechend. Diese Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betroffenen Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der angegeben wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Drittland ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum diese Aussetzung gilt.
Legt die Kommission gemäß Absatz 7 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, so wird der im delegierten Rechtsakt festgelegte Zeitraum der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht um sechs Monate verlängert. Die Fußnote wird entsprechend geändert.
Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 müssen die Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands während dieser Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
Sieht ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 neue Ausnahmen von der Visumpflicht für eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vor, das von dem Rechtsakt betroffen ist, der die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht regelt, so muss er diese Maßnahmen gemäß Artikel 12 mitteilen.
(7) Vor Ablauf der Gültigkeit des nach Absatz 6 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dem Bericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betroffene Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.
(8) Hat die Kommission gemäß Absatz 7 einen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, so kann sie die Geltungsdauer des gemäß Absatz 6 Buchstabe a dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts um höchstens 12 Monate verlängern. Der Beschluss zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsrechtsakts wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Bis zum 10. Januar 2018 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Gegenseitigkeitsmechanismus nach Artikel 7 bewertet, wobei sie erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegt. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über derartige Vorschläge.
(2) Bis zum 29. März 2021 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Aussetzungsmechanismus nach Artikel 8 bewertet, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über derartige Vorschläge.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Buchstabe f wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. März 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
(5) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(6) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Buchstabe f erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(8) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen fünf Arbeitstagen die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 6 trifft.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Afghanistan
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Turkmenistan
Tunesien
Türkei
Tansania
Uganda
Usbekistan
Vietnam
Jemen
Südafrika
Sambia
Simbabwe
Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999
Die Palästinensische Behörde
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
Andorra
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Antigua und Barbuda
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
Argentinien
Australien
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
Barbados
Brunei
Brasilien
Bahamas
Kanada
Chile
Kolumbien
Costa Rica
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von Georgien im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
Guatemala
Honduras
Israel
Japan
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
St. Kitts und Nevis
Südkorea
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Monaco
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) von Moldau ausgestellt wurden.
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Mauritius
Mexiko
Malaysia
Nicaragua
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Neuseeland
Panama
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Paraguay
Koordinaciona uprava
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
Salomonen
Seychellen
Singapur
San Marino
El Salvador
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Trinidad und Tobago
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von der Ukraine im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
Vereinigte Staaten
Uruguay
Heiliger Stuhl
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Venezuela
Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
Samoa
Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative Region“.
Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de Macau“.
britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))
Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)
britische Überseebürger (British Overseas Citizens)
Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons)
britische Untertanen (British Subjects)
Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepässen, die eine Personalausweisnummer enthalten.
| Verordnung (EG) Nr. 539/2001(ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1) | |
| Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates(ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1) | |
| Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates(ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10) | |
| Beitrittsakte von 2003, Anhang II Abschnitt 18 Buchstabe B | |
| Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates(ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3) | |
| Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) | Nur der elfte Spiegelstrich von Artikel 1 Absatz 1 gemäß Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Anhang Abschnitt 11 Buchstabe B Nummer 3 |
| Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates(ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23) | |
| Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates(ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1) | |
| Verordnung (EU) Nr. 1091/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 1) | |
| Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 6) | |
| Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) | Nur Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k vierter Spiegelstrich und Anhang Abschnitt 13 Buchstabe B Nummer 2 |
| Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1) | Nur Artikel 4 |
| Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 74) | |
| Verordnung (EU) Nr. 259/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 9) | |
| Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67) | |
| Verordnung (EU) 2017/371 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 61 vom 8.3.2017, S. 1) | |
| Verordnung (EU) 2017/372 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 61 vom 8.3.2017, S. 7) | |
| Verordnung (EU) 2017/850 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 133 vom 22.5.2017, S. 1) |
| Verordnung (EG) Nr. 539/2001 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel -1 | Artikel 1 |
| Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 4 Absatz 2 einleitende Worte |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Spiegelstrich | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b |
| Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Spiegelstrich | Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c |
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 5 |
| Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 7 |
| Artikel 1a Absatz 1 und 2 | Artikel 8 Absatz 1 und 2 |
| Artikel 1a Absatz 2a | Artikel 8 Absatz 3 |
| Artikel 1a Absatz 2b | Artikel 8 Absatz 4 |
| Artikel 1a Absatz 3 | Artikel 8 Absatz 5 |
| Artikel 1a Absatz 4 | Artikel 8 Absatz 6 |
| Artikel 1a Absatz 5 | Artikel 8 Absatz 7 |
| Artikel 1a Absatz 6 | Artikel 8 Absatz 8 |
| Artikel 1b | Artikel 9 Absatz 1 |
| Artikel 1c | Artikel 9 Absatz 2 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 4 | Artikel 6 |
| Artikel 4a | Artikel 11 |
| Artikel 4b Absatz 1 und 2 | Artikel 10 Absatz 1 und 2 |
| Artikel 4b Absatz 2a | Artikel 10 Absatz 3 |
| Artikel 4b Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 4 |
| Artikel 4b Absatz 3a | Artikel 10 Absatz 5 |
| Artikel 4b Absatz 4 | Artikel 10 Absatz 6 |
| Artikel 4b Absatz 5 | Artikel 10 Absatz 7 |
| Artikel 4b Absatz 6 | Artikel 10 Absatz 8 |
| Artikel 5 | Artikel 12 |
| Artikel 6 | Artikel 13 |
| Artikel 7 | Artikel 14 |
| Artikel 8 | Artikel 15 |
| Anhang I | Anhang I |
| Anhang II | Anhang II |
| — | Anhang III |
| — | Anhang IV |