IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., die fachkundige Laienrichterin Eva SCHLÖGL, LL.M. und den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Sebastian STRASAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 29.09.2025, Sozialversicherungsnummer: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 29.09.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 28.07.2023 bis 18.08.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 764,06 verpflichtet werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 28.07.2023 bis 18.08.2023 zu Unrecht bezogen habe, da er sich er sich im Ausland befunden habe und dies der belangten Behörde nicht bzw. zu spät gemeldet worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025 sprach die belangte Behörde, in Bestätigung des Bescheides vom 29.09.2025 aus, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 28.07.2023 bis 18.08.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 764,06 verpflichtet werde.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer keinen Vorlageantrag binnen offener Frist ein.
Mit E-Mail vom 02.03.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und beantragte die Behandlung seines gleichzeitig eingebrachten Vorlageantrages.
Mit Bescheid vom 12.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.03.2026 ab sowie den gleichzeitig eingebrachten Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 und 3 iVm § 33 VwGVG als verspätet zurück.
Am 13.03.2026 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Anbringen mit Folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich den Antrag, meine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die verspätete Einbringung meines ursprünglichen Vorlageantrags beruhte auf einem Missverständnis. Anfang Dezember 2025 wurde mir in einem Telefonat mit einem AMS- Mitarbeiter erklärt, dass aufgrund der damaligen Entscheidung kein weiteres Handeln meinerseits erforderlich sei und keine Zahlung zu leisten sei. Als rechtsunkundige Person durfte ich auf diese Auskunft vertrauen. Erst nach Rücksprache mit meinem Rechtsanwalt am 04.03.2026 wurde mir bewusst, dass trotz dieser telefonischen Auskunft ein Vorlageantrag notwendig gewesen wäre. Ich habe daraufhin umgehend reagiert. Zusätzlich weise ich auf den Bescheid der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 02.10.2025 (GZ XXXX ) hin. Das gegen mich geführte Strafverfahren wegen desselben Zeitraums und desselben Betrages wurde gemäß § 190 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte fest, dass die behauptete Handlung verjährt ist und kein strafrechtlicher Verfolgungsgrund besteht. Ich ersuche daher um unverzügliche Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.“
Zudem übermittelte der Beschwerdeführer am selben Tag eine E-Mail mit folgendem Inhalt:„Sehr geehrte Damen und Herren, ich ergänze hiermit meine bereits übermittelte E-Mail betreffend den Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025. Ich ersuche zusätzlich ausdrücklich darum, die laufende Rückforderung sowie sämtliche Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht in dieser Sache entschieden hat. Da nun ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig wird, wäre eine weitere Eintreibung der Forderung nicht sachgerecht und für mich existenziell belastend. Wie bereits ausgeführt, beruht die verspätete Einbringung meines Vorlageantrags auf einem nachvollziehbaren Missverständnis infolge einer telefonischen Auskunft eines AMS-Mitarbeiters. Zudem wurde das gegen mich geführte Strafverfahren zum selben Sachverhalt mittels Bescheid der Staatanwaltschaft Innsbruck vom 02.10.2025 (GZ XXXX ) gemäß § 190 StPO eingestellt. Ich ersuche daher dringend um schriftliche Bestätigung, dass die Rückforderung bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts pausiert wird. Mit freundlichen Grüßen“
Mit Bescheid vom 19.03.2026 wies die belangte Behörde die Anbringen des Beschwerdeführers vom 13.03.2026 gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erneute Beantragung den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, unzulässig sei. Über den verspätet eingebrachte Vorlageantrag sei bereits mit Zurückweisungsbescheid abgesprochen worden. Nach dem Grundsatz der entschiedenen Sache sei eine neuerliche Entscheidung über denselben Antrag ausgeschlossen. Ein weiterer Vorlageantrag sei nicht mehr zulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Zurückweisung rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen würden. Die Fristversäumnis sei unverschuldet erfolgt aufgrund einer behördlichen Falschauskunft. Nach der Rechtsprechung dürfe sich ein Bürger grundsätzlich auf eine konkrete und individuelle behördliche Auskunft verlassen. Ein grobes Verschulden seinerseits liege nicht vor.
Mit Schreiben vom 26.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 22.06.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei befragt und nach Schluss der Verhandlung das Erkenntnis sofort mündlich verkündet und ausgesprochen, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 19.03.2026 ersatzlos behoben werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im guten Glauben auf eine, letztlich unrichtige, Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde den Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht habe.
Am 07.07.2026 beantrage die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Diesem Antrag wurde mit Erkenntnis vom 09.07.2026 entsprochen.
In der Folge legte die belangte Behörde den Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2025 gemeinsam mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 28.07.2023 bis 18.08.2023 Arbeitslogengeld in Höhe von täglich EUR 34,73, somit insgesamt EUR 764,06.
Der Beschwerdeführer befand sich in diesem Zeitraum im Ausland (Serbien). Diesen Auslandsaufenthalt hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht gemeldet.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 28.07.2023 bis 18.08.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 764,06 verpflichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 28.07.2023 bis 18.08.2023 im Ausland (Serbien) befand, ergibt sich aus einer, im Akt einliegenden, an die Landespolizeidirektion Tirol, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, übermittelte Meldung des Bundesministeriums für Inneres, Österreichische Botschaft Belgrad und Podgorica, vom 02.09.2025, in welcher die Grenzübertrittsdaten betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgelistet sind. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er sich nicht erinnern könne, ob er sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Ausland aufgehalten habe. Da in seinem Reisepass keine Stempel ersichtlich seien, gehe er jedoch davon aus, dass er sich nicht im Ausland befunden habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass weder der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht erinnern kann, ob er sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Ausland aufgehalten habe, noch die fehlenden Stempel im Reisepass sind dazu geeignet, die von der Österreichischen Botschaft Belgrad und Podgorica dokumentierten Grenzübertrittsdaten, welche den verfahrensgegenständlichen Auslandsaufenthalt belegen, zu entkräften. Dies zumal sich aus einem Reisepass nicht zuverlässig feststellen lässt, ob bzw. wann eine Person einzelne Grenzen überschritten hat.
Dass der Beschwerdeführer den Auslandsaufenthalt in der belangten Behörde nicht gemeldet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Da der erkennende Senat zur Auffassung gelangte, dass der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag nicht unzulässig war, weswegen der Zurückweisungsbescheid vom 19.03.2026 ersatzlos behoben wurde, ist nunmehr über die Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei zudem auf das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, welcher sich gutgläubig auf eine, letztlich unrichtige, Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde verlassen hatte, wodurch es zur verspäteten Einbringung des Vorlageantrages kam, auf eine inhaltliche Entscheidung hingewiesen.
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht § 16 Abs. 3 AlVG (Nachsichtsgründe) oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 28.07.2023 bis 18.08.2023 im Ausland aufgehalten. Für diesen Zeitraum hatte er Arbeitslosengeld ausbezahlt erhalten.
Nachsichtsgründe iSd § 16 Abs. 3 AlVG wurden nicht geltend gemacht und sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die diesbezügliche amtswegige Ermittlungen geboten erscheinen ließen.
Das Arbeitslosengeld wurde mit dem angefochtenen Bescheid daher zurecht für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (28.07.2023 bis 18.08.2023) widerrufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/98/0091).
Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde seinen Auslandsaufenthalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gemeldet. Die Verschweigung des Auslandsaufenthaltes verletzt die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG und erfüllt den Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs. 1 AlVG.
Rechnerisch entspricht der rückgeforderte Betrag nach der Aktenlage jenem Betrag, der dem Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst ausbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer hat zur rechnerischen Richtigkeit dieses Betrages keine Einwendungen gemacht.
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
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