IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 03.02.2026, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.03.2026, XXXX , betreffend Feststellung des Gebührens von Notstandshilfe ab 27.01.2026 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.05.2025 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, das ihm in weiterer Folge gewährt wurde. Am 07.12.2025 erreichte er das Höchstausmaß des ihm zuerkannten Arbeitslosengeldes.
2. Am 27.01.2026 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS Wien Währinger Gürtel vor und beantragte die Zuerkennung von Notstandshilfe.
3. Mit Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel vom 03.02.2026 wurde gemäß § 38 iVm § 17 AlVG und gemäß § 58 iVm §§ 44, 46 AlVG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 27.01.2026 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe am 27.01.2026 geltend gemacht habe.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde maßgebliche Umstände, die eine rechtzeitige Antragstellung verhindert hätten, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er habe über längere Zeit Probleme beim Zugang zu seinem eAMS-Konto gehabt (kein Zugriff auf seinen Computer, keine Verfügbarkeit seiner Login-Daten, kein Zugriff auf ID-Austria). Nachdem er bereits am 09.12.2025 vom AMS abgemeldet worden sei, ohne darüber informiert worden zu sein, sei eine Antragstellung im eAMS-Konto Mitte Jänner nicht möglich gewesen. Eine fahrlässige oder vorsätzlich unterlassene Antragstellung sei ihm nicht vorzuwerfen. Vielmehr sei eine rechtzeitige Antragstellung aufgrund fehlender Informationen des AMS, technischer Hürden und mangelnder Zugänglichkeit des eAMS-Kontos faktisch unmöglich gewesen. Zudem sei seinem Ersuchen um postalische Zusendung von Verständigungen seitens des AMS nicht entsprochen worden. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um neuerliche Prüfung seines Anspruches.
In einer Beschwerdeergänzung vom 17.02.2026 machte der Beschwerdeführer erneut die fehlende Verständigung über seine Abmeldung vom Leistungsbezug, Zugangshürden beim eAMS-Konto sowie die daraus resultierende faktische Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Antragstellung geltend.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.03.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.02.2026 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachweislich mehrfach sowohl im Wege seines eAMS-Kontos als auch persönlich über das Ende seines Leistungsanspruches am 07.12.2025 und die erforderlichen Schritte für eine lückenlose Weitergewährung der Leistung informiert worden sei. Eine rechtzeitige Beantragung der Notstandshilfe sei dem Beschwerdeführer sohin möglich gewesen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, rechtzeitig mit dem AMS Kontakt aufzunehmen und den Antrag (bei allfälligen Problemen mit dem eAMS-Konto) persönlich einzubringen. Eine mangelnde Auskunft seitens des AMS liege nicht vor.
6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin räumte er ein, dass ihm zwar das Ende des Arbeitslosengeldbezuges mitgeteilt, jedoch zugleich vermittelt worden sei, dass der Bezug – ohne neuerliche Antragstellung – weiterlaufen würde. Ein Handlungsbedarf sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Er sei ohne ausreichende Information des AMS und ohne Verschulden seinerseits vom Leistungsbezug abgemeldet worden.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 30.03.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 12.05.2025 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, das ihm in weiterer Folge gewährt wurde. Am 07.12.2025 erreichte er das Höchstausmaß des ihm zuerkannten Arbeitslosengeldes.
Am 27.01.2026 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor und beantragte die Zuerkennung von Notstandshilfe, welche ihm ab diesem Tag gewährt wurde.
Ob der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – Probleme bei der Nutzung seines eAMS-Kontos hatte, kann ebenso dahingestellt bleiben wie der Umstand, ob der Beschwerdeführer – wie vom AMS vorgebracht – über das Ende seines Leistungsanspruches und die erforderliche Antragstellung nachweislich informiert wurde. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen über die Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 12.05.2025 und den nachfolgenden Leistungsbezug ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Das Erreichen des Höchstausmaßes am 07.12.2025 ergibt sich aus den im Akt einliegenden Mittelungen über den Leistungsanspruch und dem Bezugsverlauf.
Die persönlich erfolgte Beantragung von Notstandhilfe am 27.01.2026 ist im Akt dokumentiert. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, vor diesem Datum einen Notstandshilfeantrag gestellt zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die relevanten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der hinsichtlich der §§ 17, 46 AlVG seit 01.07.2025 geltenden – fallgegenständlich maßgebenden – Fassung lauten:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.
(2) Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
„Antragstellung
§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2) Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.
(3) Arbeitslosen Personen, die erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen oder deren letzter Arbeitslosengeldbezug mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist eine persönliche Vorsprache innerhalb von zwei Wochen ab der Antragstellung vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die zuständige regionale Geschäftsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit persönliche Vorsprachen vorschreiben. Diese sind von der arbeitslosen Person verpflichtend wahrzunehmen.
(4) Die arbeitslose Person hat ihren Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Sind die beim Dachverband oder den Trägern der Sozialversicherung vorliegenden Daten (wie Dauer und Art des Beschäftigungsverhältnisses, Art der Beendigung, Höhe des Entgelts) für die Beurteilung des Anspruches unvollständig, so hat die arbeitslose Person die vollständigen Daten auf Aufforderung des Arbeitsmarktservice mittels Bestätigung des Dienstgebers beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung der Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung.
(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(7) Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von § 50 auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß § 32 Abs. 3 AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Abs. 5 oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß § 18 Abs. 6 vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.“
„Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
3.3. § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruches“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).
Mit BGBl. I Nr. 66/2024 und BGBl. I Nr. 47/2025 wurden die §§ 17 und 46 AlVG novelliert. Eine rückwirkende Leistungsgewährung soll wie bisher nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich sein.
3.4. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer nach Erreichen des Höchstausmaßes des ihm zuerkannten Arbeitslosengeldes am 07.12.2025 erst am 27.01.2026 einen Antrag auf Notstandshilfe ein machte damit seinen Anspruch geltend.
§ 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar:
Der insoweit auf die nunmehr in Geltung stehende Regelung übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, mwN).
Das (den Feststellungen nicht zugrunde gelegte) Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Probleme bei der Nutzung seines eAMS-Kontos gehabt habe, vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ebenso wenig würde es eine Änderung des Verfahrensergebnisses bewirken, wenn der Beschwerdeführer – entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde – nicht hinreichend über das Ende seines Leistungsanspruches und die erforderliche Antragstellung informiert worden wäre.
Vielmehr wäre der Beschwerdeführer im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.
§ 17 Abs. 3 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen; auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche einen ausschließlich von Amts wegen in Betracht kommenden Akt der Rechtsgestaltung darstellt, besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0089; 22.02.2012, 2010/08/0103; 23.05.2012, 2010/08/0156; s. zuletzt insbesondere VwGH 14.05.2024, Ro 2022/08/0019; 25.02.2026, Ra 2025/08/0116).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Erreichen des Höchstausmaßes des ihm zuerkannten Arbeitslosengeldes den Antrag auf Notstandshilfe erst am 27.01.2026 eingebracht und damit seinen Leistungsanspruch erfolgreich geltend gemacht hat, wurde von ihm nicht bestritten. Dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren der Behörde vorangegangen. Weder wurden vom Beschwerdeführer zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen aber keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.