W198 2321098-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Valentina STESSEL sowie Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 17.07.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.08.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 14.07.2025 vor dem Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab Alexander XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Vorhalt der Angabe des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer die Stelle nicht angetreten habe, an, dass er gegen 06:15 Uhr zur Bushaltestelle gefahren sei. Als der Bus gekommen sei, habe er den Busfahrer gefragt, zumal am Fahrplan einige Stopps nicht angegeben gewesen seien. Der Busfahrer habe gesagt, dass die Stopps wegen einer Baustelle entfallen würden. Der Beschwerdeführer habe dann gegen 08:00 Uhr den Dienstgeber angerufen, welcher vorgeschlagen habe, dass das Beginndatum auf August verschoben werde. Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden gewesen. Ca. 15 Minuten später habe er dann jedoch per Email eine Absage vom Dienstgeber erhalten.
2. Mit Bescheid des AMS vom 17.07.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 01.07.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 01.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, den Dienstort zu erreichen, zumal die öffentlichen Verkehrsmittel ausgefallen seien. Er sei in diesem Moment planlos gewesen und habe nichts machen können. Der Dienstgeber habe dann von einem Moment auf den anderen abgesagt, weil der Beschwerdeführer den Dienstort nicht erreichen habe können.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.09.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ bei der Firma XXXX beworben habe und habe er dem AMS eine Einstellzusage ab 01.07.2025 übermittelt. Im Rahmen eines Telefonats mit dem Dienstgeber am ersten Arbeitstag habe der Beschwerdeführer die Erreichbarkeit des Arbeitsortes thematisiert und dadurch dem Dienstgeber gegenüber die Möglichkeit, den Dienstort zu erreichen, in Zweifel gezogen. Er habe dadurch sein mangelndes Interesse an der angebotenen Stelle zum Ausdruck gebracht. Die rechtzeitige Dienstorterreichung sei dem Beschwerdeführer jedoch möglich und zumutbar gewesen.
5. Mit Schreiben vom 02.10.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er vom Dienstgeber abgelehnt worden sei. Der Dienstgeber stelle nur Leute mit PKW und Führerschein ein und sei dem Beschwerdeführer seitens des Dienstgebers gesagt worden, dass es generell schwierig werde, wenn kein PKW vorhanden ist, weil man diesen in der Dienstzeit ebenso brauche.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 06.10.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 13.10.2025 übermittelte die belangte Behörde eine Dokumentenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 21.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat sich eigeninitiativ bei der Firma Baumarkt XXXX als Baustoffverkäufer im Innendienst beworben.
Am 30.05.2025 hat der Beschwerdeführer dem AMS eine mit 26.05.2025 datierte Einstellungszusage der Firma XXXX übermittelt, in welcher ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in Teilzeit ab dem 01.07.2025 bestätigt wird. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX war ein Dienstbeginn am 01.07.2025 um 07:00 Uhr vereinbart.
Am 01.07.2025 um ca. 06:30 Uhr hat der Beschwerdeführer Herrn XXXX , Leiter Baustofffachhandel und Logistikleitung bei der Firma XXXX , angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nicht um 07:00 Uhr zum Dienstbeginn erscheinen könne, weil die Busverbindung ausgefallen sei; er könnte um 08:00 Uhr beginnen, zumal zu einem späteren Zeitpunkt ein Bus fahren würde. Herr XXXX hat daraufhin geantwortet, dass dies für den ersten Tag okay sei, ab dem zweiten Tag sollte es jedoch funktionieren, dass der Beschwerdeführer um 07:00 Uhr in der Firma sei.
Ca. eine Stunde nach dem ersten Telefonat hat der Beschwerdeführer Herrn XXXX noch einmal angerufen und dabei mitgeteilt, dass er erst im August zu arbeiten beginnen könne, weil der Autobus den ganzen Monat gecancelt sei.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Stunde zwischen den beiden Telefonaten nicht versucht hat, eine andere Möglichkeit zu finden, zum Dienstort zu gelangen. Weiters wird festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer trotz der ausgefallenen Busverbindung alternativ möglich gewesen wäre, den Dienstort rechtzeitig mit dem Zug zu erreichen.
Herr XXXX hat ca. eine Stunde nach dem zweiten Telefonat mit dem Beschwerdeführer, nach Beratung mit der Geschäftsleitung der Firma, ein Email an den Beschwerdeführer gesendet mit dem Inhalt, dass eine Anstellung ab 01.08.2025 seitens der Firma XXXX nicht möglich sei.
2. Beweiswürdigung:
Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ bei der Firma XXXX beworben hat.
Die Einstellungszusage vom 26.05.2025 liegt im Akt ein. Der vereinbarte Dienstbeginn am 01.07.2025 um 07:00 Uhr ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Herrn XXXX .
Die Feststellungen zu den beiden Telefonaten am 01.07.2025 ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Herrn XXXX in der Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat diese von Herrn XXXX zu den Telefonaten getätigten Angaben in der Verhandlung dezidiert bestätigt. So gab er dazu an: „Das stimmt. Ich bestätige die Zeugen-Aussagen.“ Erst im weiteren Verlauf der Verhandlung gab der Beschwerdeführer plötzlich erstmals und völlig neu an, dass er die Telefonate am 01.07.2025 anders in Erinnerung habe und zwar dahingehend, dass er gemeinsam mit Herrn XXXX die Fahrpläne bezüglich Bus und Zug recherchiert hätte und sie gemeinsam erörtert hätten, dass eine Erreichbarkeit mit dem Zug gegeben gewesen wäre. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer – entgegen seiner zunächst erfolgten Bestätigung, dass die Angaben des Herrn XXXX der Wahrheit entsprechen würden – dies erst am Ende der Verhandlung neu vorbrachte und die diesbezüglichen Angaben daher unglaubwürdig erscheinen. Dem entsprechenden Vorhalt konnte der Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegentreten, sondern gab er völlig vage an, dass er sich nicht erklären könne, warum er das bis jetzt noch nie erwähnt habe. Dass der Beschwerdeführer mit Herrn XXXX Fahrpläne bzw. eine Erreichbarkeit per Zug besprochen hätte, wurde zudem von Herrn XXXX nicht bestätigt. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass es in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass – wenn sich der Beschwerdeführer mit dem Dienstgeber tatsächlich über eine theoretisch mögliche Zugverbindung unterhalten hätte – der Dienstbeginn dann nicht einfach auf den nächsten Tag verlegt worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer – wie unten noch weiter ausgeführt wird – über eine Zugverbindung keine Gedanken gemacht hat, weder allein, noch gemeinsam mit dem Dienstgeber.
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Dienstgeber im Zuge des zweiten Telefonats vorgeschlagen habe, den Dienstbeginn auf August zu verschieben, kann nicht gefolgt werden. Dies aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Aussage in der Einvernahme vor dem AMS am 14.07.2025 tätigte. In der Beschwerde und im Vorlageantrag gab er dies hingegen nicht mehr an, sondern erwähnte er diesen Umstand erst wieder in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Herr XXXX sagte in der Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass er zu keinem Zeitpunkt vorgeschlagen habe, den Dienstbeginn auf August zu verlegen und ist diese Aussage auch deshalb plausibel, weil Herr XXXX im Email vom selben Tag geschrieben hat, dass eine Anstellung mit 01.08.2025 von der Firma aus nicht möglich sei. Es ergibt keinen Sinn, warum Herr XXXX zunächst im Telefonat eine Verlegung des Dienstbeginns auf August vorschlagen sollte und er dann kurze Zeit später in seinem Email an den Beschwerdeführer das Gegenteil behaupten sollte, nämlich, dass eine Anstellung ab August nicht möglich sei.
Die Feststellung, wonach es dem Beschwerdeführer trotz ausgefallener Busverbindung alternativ möglich gewesen wäre, den Dienstort rechtzeitig mit dem Zug zu erreichen, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Recherche der belangten Behörde, aus der sich eine Erreichbarkeit mit dem Zug ergibt, in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. So hat er die Frage, ob er auch im Juli mit dem Zug rechtzeitig zum Dienstbeginn kommen hätte können, dezidiert bejaht. Auf Vorhalt, dass es ihm sohin durchaus möglich gewesen wäre, mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig am Dienstort zu erscheinen, gab er an: „Das stimmt“.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in der Stunde zwischen den beiden Telefonaten nicht versucht hat, eine andere Möglichkeit zu finden, zum Dienstort zu gelangen, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. So gab er auf die Frage, warum er sich nicht, als er am 01.07.2025 bei der Bushaltestelle gestanden sei und bemerkt habe, dass der Bus nicht fahre, zur Zughaltestelle begeben habe, an, dass er in diesem Moment nicht so weit gedacht habe. Auch auf nochmaligen Vorhalt, warum er zwischen dem ersten und zweiten Telefonat eine Stunde lang nur zugewartet und keine andere Lösung gesucht habe, gab er an, dass er damals nicht „normal reagiert“ habe.
Das Email von Herrn XXXX an den Beschwerdeführer vom 01.07.2025 liegt im Akt ein.
Zum Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der Beschwerdeführer vom Dienstgeber abgelehnt worden sei, weil der Dienstgeber nur Leute mit PKW und Führerschein einstelle, ist festzuhalten, dass dies von Herrn XXXX in der Verhandlung dezidiert bestritten wurde und der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst zugestanden hat, dass es sich bei diesem Vorbringen im Vorlageantrag wohl um eine Verwechslung mit einer anderen Stelle gehandelt habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 10 AlVG ist Teil des Abschnittes 1 und daher auch auf den Anspruch auf Notstandshilfe anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, „eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt“. Der Anspruchsverlust tritt für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen ein; er verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt.
Der Arbeitslose ist nicht nur verpflichtet, eine u.a. von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch "von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen".
Zur Aufnahme einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert (vgl. VwGH 19.9. 2007, 2006/08/0252).
Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH 20. 4. 2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - vgl. VwGH 20. 12. 2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert.
Auch die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterliegt, sofern sie selbst den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entspricht, den Sanktionen gemäß § 10 AlVG (vgl. VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0252). In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. dazu VwGH 4. 7. 2007, 2005/08/0037). Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien entsprechen muss (vgl. VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0252).
Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ bei der Firma XXXX beworben; eine Zuweisung durch das AMS lag daher nicht vor. Der potentielle Dienstgeber zeigte Interesse am Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, indem er dem Beschwerdeführer eine Einstellungszusage ab 01.07.2025 ausgestellt hat und ein Dienstbeginn am 01.07.2025 um 07:00 Uhr vereinbart wurde. Es handelte sich somit um eine sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit.
Zur Zumutbarkeit ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Als zumutbar gilt eine Wegzeit für den Hin- und Rückweg von jedenfalls zwei Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung und von jedenfalls eineinhalb Stunden bei einer Teilzeitbeschäftigung. Nur unter besonderen Umständen zumutbar ist eine Wegzeit, die diese Grenze wesentlich – nämlich um rund die Hälfte – übersteigt (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2020/08/0031).
Bei der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Stelle als Baustoffverkäufer im Innendienst handelte es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, sodass eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden für den Hin- und Rückweg jedenfalls zumutbar war.
Wie festgestellt, wäre es dem Beschwerdeführer trotz der ausgefallenen Busverbindung möglich gewesen, den Dienstort rechtzeitig mit dem Zug zu erreichen. Dass die tägliche Wegzeit innerhalb der zumutbaren Grenzen lag, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG; weitere Umstände, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch dem Akt nicht zu entnehmen.
Den Feststellungen und der Beweiswürdigung folgend hat der Beschwerdeführer am Tag des vereinbarten Dienstbeginns um ca. 06:30 Uhr den Dienstgeber angerufen und ihm mitgeteilt, dass er nicht um 07:00 Uhr zum Dienstbeginn erscheinen könne, weil die Busverbindung ausgefallen sei; er könnte um 08:00 Uhr beginnen, zumal zu einem späteren Zeitpunkt ein Bus fahren würde. Ca. eine Stunde nach dem ersten Telefonat hat der Beschwerdeführer den Dienstgeber noch einmal angerufen und dabei mitgeteilt, dass er erst im August zu arbeiten beginnen könne, weil der Autobus den ganzen Monat gecancelt sei. Der Beschwerdeführer hat in der Stunde zwischen den beiden Telefonaten nicht versucht, eine andere Möglichkeit zu finden, zum Dienstort zu gelangen, obwohl eine Zugverbindung zur Verfügung gestanden wäre.
Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten seinen Unwillen, die Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf diese Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit in einer Gesamtschau kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem ersten Telefonat nicht um eine alternative Möglichkeit, den Dienstort zu erreichen, bemüht hat, in Zusammenschau mit seinen Äußerungen im Zuge des zweiten Telefonats, wonach er erst im August zu arbeiten beginnen könne, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Nichterscheinen zum vereinbarten Dienstantritt in Zusammenschau mit seiner Aussage, dass er das Dienstverhältnis erst im August beginnen könne, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Er hat sohin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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