Der Arbeitslose muss seiner grundsätzlichen Pflicht, sich um ein Vorstellungsgespräch zu bemühen, nur in jenen seltenen Fällen nicht nachkommen, in denen die Unzumutbarkeit der Beschäftigung für ihn von vornherein feststeht, wie z.B. in denkbaren Fällen, in denen vom Arbeitgeber für unverzichtbar erklärte und vom Arbeitslosen nicht erfüllbare Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angebotene Beschäftigung in objektivierbarer Weise (kalkülsmäßig) feststehen.