Ist die Partei für einen mehrmonatigen Zeitraum nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen, ist generell von einer Aufgabe bzw. Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG auszugehen (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272, mwN, zu einer viermonatigen Abwesenheit).
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