BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Natascha BAUMANN, MA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I vom 06.05.2026, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2026, in nicht öffentlicher Sitzung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (in der Folge: AMS) vom 27.01.2026 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 11 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 16.01.2026 verloren hat.
Mit einem weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 30.01.2026 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 29 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 29.01.2026 verloren hat.
Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 19.03.2026 datierte nicht verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerden abgewiesen wurden.
Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag gestellt.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 06.05.2026 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.438,97. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung des AMS vom 19.03.2026 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages. Aufgrund der Leistungsanweisung vom 04.05.2026 sei der Einbehalt über € 212,76 erfolgt; somit hafte noch ein offener Restbetrag über € 1.226,21 aus.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2026 Beschwerde erhoben.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 14.08.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 06.05.2026 am 07.05.2026 zugestellt worden sei und er am 26.06.2026 Beschwerde eingebracht habe. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrage vier Wochen und sei die Beschwerde daher verspätet.
Mit Schreiben vom 22.08.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin tätigte er ausschließlich Ausführungen, die sich gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richten.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.08.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 06.05.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.438,97 verpflichtet.
Dieser Bescheid des AMS vom 06.05.2026 wurde per MeinAMS-Konto an den Beschwerdeführer versendet. Die entsprechende Verständigung über die Zustellung des Bescheides vom 06.05.2026 im MeinAMS-Konto wurde vom Beschwerdeführer am 07.05.2026 empfangen.
Der Bescheid des AMS vom 06.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer sohin am Donnerstag, 07.05.2026, rechtswirksam zugestellt.
Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher mit Ablauf des 05.06.2026.
Der Beschwerdeführer hat jedoch erst am 26.06.2026 – mittels per eAMS-Konto übermitteltem Schreiben - Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens durch den Beschwerdeführer im MeinAMS-Konto ergeben sich aus dem Sendeprotokoll und hat der Beschwerdeführer diesen Vorgang auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht entgegengetreten. Festzuhalten ist, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag inhaltlich ausschließlich gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet. Eine schriftliche Beschwerdeeinbringung innerhalb der Rechtsmittelfrist wird vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jugendliche I.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde vom 26.06.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 06.05.2026. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Gemäß § 46a Abs. 2 zweiter Satz AlVG gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Donnertag, 07.05.2026, zu laufen und endete in Anwendung von § 33 Abs. 2 AVG am Freitag, 05.06.2026, zumal der Donnerstag, 04.06.2026, ein Feiertag war.
Die vom Beschwerdeführer am 26.06.2026 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2026 tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist § 7 Abs. 4 VwGVG klar zu entnehmen.
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