Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX , StA. Österreich, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 28.04.2026, GZ: 2026-0.368.000 (Islamabad/KONS), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 4 Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) die Überbeglaubigung folgender Urkunden:
Nikah Nama (Eheschließungszertifikat),
Heiratsurkunde,
Scheidungsurkunde;
2. Die ÖB Islamabad beauftragte daraufhin eine Vertrauensanwältin, die mit Report vom 12.11.2025 mitteilte, dass die Nikah Nama, die Heiratsurkunde und die Scheidungsurkunde rechtlich ungültig seien.
3. Mit Parteiengehör der ÖB Islamabad vom 27.11.2025 wurde mitgeteilt, dass die Botschaft nach Überprüfung der vorgelegten Urkunden in Aussicht nehme, den Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 4 KbeglG abzulehnen. Es werde dem BF Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form (per E-Mail) den in der Aufforderung angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Sollte der BF von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
4. Mit Stellungnahme vom 30.12.2025 gab der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung an, dass der Grund für die Registrierung der Eheschließung bei der XXXX darin liege, dass sich zum Zeitpunkt der Eheschließung die Ehefrau in der Gemeinde von XXXX aufgehalten habe. Zur selben Zeit habe auch der Bruder der Ehefrau dort gearbeitet. Der Muslim Family Laws Ordinance 1961 ermögliche die Registrierung der Eheschließung in jener Gemeinde, in der die islamische Eheschließung vollzogen worden sei. Zudem würden diese Bestimmungen auch die Registrierung einer Ehe in Gemeinden gestatten, in denen die Ehepartner keinen ständigen Wohnsitz hätten. Somit sei die XXXX sehr wohl für die vorliegende Registrierung zuständig gewesen. Ferner sei die Wohnadresse des Nikah Khawan für die Registrierung der Eheschließung nicht relevant. Weiters wurde ausgeführt, dass nach dem Muslim Family Laws Ordinance 1961 die Mindestdauer für die Wirksamkeit einer Scheidung 90 Tage betrage. Im vorliegenden Fall überschreite sie die Dauer von 90 Tagen, da die Ehe am XXXX geschieden worden sei und die Frist für die Wirksamkeit der Ehescheidung ab dem XXXX berechnet werde. Eine bloße Abweichung von diesem Datum aufgrund der Bekanntgabe der Eheschließung per XXXX mache die Scheidungsurkunde nicht ungültig. Nachdem zudem die Ehe einvernehmlich aufgelöst worden sei, sei vom Richter festgehalten worden, dass die Frist für die Wirksamkeit der Verstoßung mit diesem Tag (03.12.2020) nach der Muslim Family Laws Ordinance 1961 beginnen würde. Zudem habe die Ehefrau zum entscheidenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz sowohl in XXXX als auch in XXXX gehabt. Als der BF seiner Frau die Ehescheidung mitgeteilt habe, habe sie ihren Wohnsitz bei ihrem Bruder aufgrund dessen Tätigkeit in XXXX gehabt.
Zusammengefasst werde festgehalten, dass alle vorgelegten Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgestellt worden seien und die darin enthaltenen Angaben korrekt seien. Die erhobenen Einwände seien daher nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Ehe oder der Scheidung in Zweifel zu ziehen. Es werde daher ersucht, die Beglaubigung der Dokumente vorzunehmen.
5. Die ÖB Islamabad leitete die Stellungnahme des BF vom 30.12.2025 an die Vertrauensanwältin weiter und ersuchte um Äußerung dazu.
6. Mit Schreiben vom 05.01.2026 gab die Vertrauensanwältin im Hinblick auf die Stellungnahme des BF an, dass zusammenfassend auszuführen sei, dass weder die Rechtmäßigkeit der Ehe noch die der Scheidung gegeben sei. Die Inhalte der vorgelegten Dokumente (Nikah Nama, Heiratsurkunde und Scheidungsurkunde) würden den gesetzlichen Anforderungen widersprechen und bestimmte Behauptungen enthalten, die im Widerspruch zu den vorgeschriebenen Bestimmungen stehen würden. Es müsse zu einer Korrektur der Unstimmigkeiten kommen, um die Urkunden mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen.
7. Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 04.02.2026, zugestellt an den BF am selben Tag, wurde der Antrag des BF gemäß § 4 Abs. 4 KbeglG abgelehnt.
8. Mit Schriftsatz vom 23.04.2026 stellte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung einen Antrag auf Zustellung des Bescheides an die ausgewiesenen Rechtsvertreter.
9. Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 28.04.2026, zugestellt an den Rechtsvertreter des BF am selben Tag, wurde der Antrag gemäß § 4 Abs. 4 KbeglG abgelehnt und begründend ausgeführt, dass eine Überprüfung der Dokumente durch eine anwaltliche Vertrauensperson erfolgt sei und zum Ergebnis geführt habe, dass im Hinblick auf die Nikah Nama nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Eheschließung ausschließlich in dem Verwaltungsbezirk registriert werden dürfe, in dem die Trauung tatsächlich vollzogen worden sei. In der Regel werde in Pakistan die Adresse des Wohnsitzes der Braut angegeben, da die Eheschließung traditionell dort stattfinde. Ein sachlicher oder örtlicher Bezug zu XXXX sei weder für die Braut, den Bräutigam oder die Zeugen noch für den Nikah Khawan bzw. Nikah Registrar ersichtlich. Im Hinblick auf die Heiratsurkunde werde ausgeführt, dass der in der Urkunde angeführte Wohnsitz der Braut vom im Nikah Nama ausgewiesenen Wohnsitz abweiche und ein inhaltlicher Widerspruch zwischen Primär- und Folgedokument vorliege. Infolgedessen sei die Heiratsurkunde als mangelhaft und somit als ungültig zu beurteilen. Zur Überprüfung der Scheidungsurkunde führte die ÖB Islamabad beweiswürdigend an, dass diese inhaltliche Widersprüche zu den Bestimmungen der Muslim Family Laws Ordinance 1961 aufweise. Demnach könne eine Scheidung erst nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 90 Tagen wirksam werden. Die im Dokument behauptete Wirksamkeit der Scheidung vor Ablauf der Frist sei daher rechtlich unzulässig. Zudem sei die Scheidung laut Zertifikat erst am XXXX in das Register eingetragen worden, obwohl eine Eintragung bei Wirksamwerden unverzüglich zu erfolgen habe. Diese inhaltlichen Mängel würden das Dokument als solches rechtlich ungültig machen, ohne die Wirksamkeit der Scheidung an sich in Frage zu stellen.
Der BF habe zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen und sei sein Antrag dennoch gemäß § 3 Abs. 4 KBeglG abzulehnen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung am 22.05.2026 fristgerecht Beschwerde, wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte weiters an, dass die gesetzlichen Bestimmungen es ermöglichen würden, auch die Registrierung einer Ehe in Gemeinden vorzunehmen, in denen die Ehepartner keinen ständigen Wohnsitz hätten. Somit sei die XXXX sehr wohl für die vorliegende Registrierung zuständig gewesen. Im vorliegenden Fall habe der Nikah Khawan die Eheschließung nach Regel 11 der Muslim Family Laws Ordinance 1961 vollzogen, weshalb die Registrierung bei der XXXX rechtmäßig gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Beglaubigung des Eheschließungszertifikates (Nikah Nama) würden somit entgegen der Rechtsansicht der ÖB Islamabad vorliegen. Der Bescheid sei aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig. Daraus folge, dass die Eheschließung in jenem Verwaltungsbezirk registriert worden sei, in dem sie auch tatsächlich vollzogen worden sei. Damit stimme die Heiratsurkunde auch mit der Nikah Nama überein, es liege kein inhaltlicher Widerspruch zwischen diesen Dokumenten vor. Die Heiratsurkunde sei somit weder mangelhaft noch als ungültig zu beurteilen, weshalb auch bezüglich dieser Urkunde die Voraussetzungen für die Beglaubigung vorliegen würden. Im Hinblick auf die Mindestdauer der Wirksamkeit einer Scheidung im Ausmaß von 90 Tagen werde ausgeführt, dass Sektion 7 der Muslim Family Laws Ordinance 1961 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es sich im vorliegenden Fall um keine einseitige Scheidung gehandelt habe. Die Ehegatten hätten sich einvernehmlich scheiden lassen. Nachdem die Ehe einvernehmlich aufgelöst worden sei, sei vom Richter festgehalten worden, dass die Frist für die Wirksamkeit der Verstoßung mit diesem Tag ( XXXX ) nach der Muslim Family Laws Ordinance 1961 beginnen würde. Außerdem habe die Ehefrau zum entscheidenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz sowohl in XXXX gehabt. Als der BF seiner Frau die Ehescheidung mitgeteilt habe, habe sie ihren Wohnsitz bei ihrem Bruder aufgrund dessen Tätigkeit in XXXX gehabt.
Weiters wurde ausgeführt, dass erstmalig von der ÖB Islamabad im bekämpften Bescheid angeführt worden sei, dass die Eintragung der Scheidung in das Register nicht unverzüglich erfolgt sei. Es gebe nach pakistanischem Recht keine bestimmte Frist für die Eintragung und sei somit die vorliegende Eintragung in das Register fristgerecht und somit wirksam gewesen. Ungeachtet dessen habe der Zeitpunkt der Eintragung keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Scheidungsurkunde. Der bekämpfte Bescheid sei zudem mangelhaft begründet worden. Der BF habe sich in seiner Stellungnahme detailliert zur Rechtmäßigkeit der Dokumente und zum Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Durchführung der Beglaubigung geäußert. Diese Äußerungen seien stillschweigend übergangen worden und sei auch nicht begründet worden, warum diese inhaltlichen Einwände irrelevant sein sollen.
11. Mit am 16.06.2026 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF beantragte am 03.10.2025 eine Überbeglaubigung seiner Nikah Nama (Eheschließungszertifikat), seiner Heiratsurkunde und seiner Scheidungsurkunde durch die ÖB Islamabad.
Die von der ÖB Islamabad beigezogene anwaltliche Vertrauensperson ( XXXX ) wies darauf hin, dass die Inhalte der vorgelegten Dokumente (Nikah Nama, Heiratsurkunde und Scheidungsurkunde), den gesetzlichen Anforderungen an die Ehe widersprechen würden und bestimmte Behauptungen enthalten, die im Widerspruch zu den vorgeschriebenen Bestimmungen stehen würden. Es müsse zu einer Korrektur der Unstimmigkeiten kommen, um die Urkunden mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen.
Die anwaltliche Vertrauensperson konnte somit die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht bestätigen.
Der BF hat sowohl in seiner Stellungnahme als auch in seiner Beschwerdeschrift keine weiteren, zur Bescheinigung der Richtigkeit der von ihm vorgelegten Urkunden geeigneten, Unterlagen beigebracht und auch kein Vorbringen erstattet, dass geeignet ist, die Einschätzung der anwaltlichen Vertrauensperson in Zweifel zu ziehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag, zu den vorgelegten Urkunden sowie zum Inhalt der Rückmeldung der anwaltlichen Vertrauensperson gründen auf dem eindeutigen Akteninhalt.
Der Rückmeldung der anwaltlichen Vertrauensperson kann entnommen werden, dass diese die Richtigkeit des Nikah Nama (Eheschließungszertifikat), der Heiratsurkunde und der Scheidungsurkunde nicht bestätigen konnte. Der darin enthaltenen Annahme, dass die Registrierung einer Eheschließung bei der XXXX nur dann möglich sei, wenn die Braut zum Zeitpunkt der Eheschließung in deren Zuständigkeitsbereich wohnhaft gewesen sei, wurde vom BF weder in seiner Stellungnahme noch im Beschwerdeschreiben nachvollziehbar entgegengetreten. Der BF führte dazu aus, dass die Registrierung der Ehe bei der XXXX deshalb erfolgt sei, zumal sich zum Zeitpunkt der Eheschließung die Ehefrau in der Gemeinde von XXXX aufgehalten habe. Aus der Geburtsurkunde der Braut geht jedoch hervor, dass diese in XXXX geboren worden sei und zum Zeitpunkt der Ausstellung der Geburtsurkunde im September XXXX wohnhaft gewesen sei. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde, welche im Dezember XXXX ausgestellt wurde, geht hervor, dass die Ehe im März XXXX geschlossen worden sei, der Ort der Eheschließung lässt sich der Urkunde jedoch nicht entnehmen. Der Registrierungsurkunde kann lediglich entnommen werden, dass die Braut zum Zeitpunkt der Registrierung der Ehe im Dezember XXXX wohnhaft gewesen sei. Sofern der BF in diesem Zusammenhang somit vorbringt, dass sich die Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Gemeinde von XXXX aufgehalten habe, zumal ihr Bruder dort gearbeitet habe, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen, dass diese im März XXXX ihren Wohnsitz in XXXX begründete.
Auch konnte der BF den Ausführungen der Vertrauensanwältin, dass die Angaben in der Scheidungsurkunde den gesetzlichen Bestimmungen der Muslim Family Laws Ordinance 1961 widersprechen würden, nicht ausreichend entgegentreten. Dazu gab der BF an, dass die Mindestdauer für die Wirksamkeit einer Scheidung von 90 Tagen überschritten worden sei. Dass die Bekanntgabe der Scheidung erst am XXXX erfolgt sei, mache die Scheidungsurkunde nicht ungültig. Zudem gab der BF an, dass Sektion 7 des Muslim Family Laws Ordinance 1961 nicht anwendbar sei, zumal die Ehe einvernehmlich aufgelöst worden sei. Diesbezüglich verwies die anwaltliche Vertrauensperson darauf, dass aus der Scheidungsurkunde nicht hervorgehe, dass es sich tatsächlich um eine einvernehmliche Scheidung gehandelt habe, sondern aus der Gerichtsentscheidung hervorgehe, dass es sich um eine „Khula-Scheidung” gehandelt habe.
Tatsächlich bestätigt die Scheidungsurkunde das Vorliegen einer „Talaq”, wobei es sich dabei um eine einseitige Beendigung der Ehe handelt, insofern laut der Urkunde keine einvernehmliche Scheidung vorliegt. Ungeachtet dessen konnte der BF auch nicht nachvollziehbar begründen, warum die 90-tägige Frist für die Schlichtung der Ehe nach Mitteilung der Scheidungsabsicht nicht eingehalten wurde und die am 03.01.2021 ausgesprochene Scheidung durch das XXXX bereits mit XXXX für wirksam erklärt wurde.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BF sowie der gegenständlichen Beschwerdeschrift ist festzustellen, dass dieser keine weiteren, zur Bescheinigung der Richtigkeit der von ihm vorgelegten Urkunden geeignete Unterlagen beigebracht und auch kein Vorbringen erstattet hat, dass geeignet ist, die Einschätzung der anwaltlichen Vertrauensperson in Zweifel zu ziehen.
Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen ist zudem festzuhalten, dass die ÖB Islamabad weder eine „Ungültigkeitserklärung“ der Urkunden vorgenommen, noch den Eheschluss zwischen dem BF und der in der Heiratsurkunde aufscheinenden Braut in Zweifel gezogen hat. Dem BF wurde vielmehr mitgeteilt, dass die von ihm vorgelegten Urkunden nicht die maßgeblichen Rechtsvorschriften erfüllen würden und eine Beglaubigung durch die ÖB Islamabad daher nicht vorgenommen werden könne. Dabei verwies die anwaltliche Vertrauensperson gleichzeitig auch darauf, dass es zu einer Korrektur der Unstimmigkeiten kommen müsse, um die Urkunden mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen und die ordnungsgemäß korrigierten Unterlagen einer Prüfung unterziehen zu können.
Im Ergebnis konnte der BF somit der Einschätzung der Vertrauensanwältin nicht substantiiert entgegentreten und auch in seiner Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstatten, welches geeignet gewesen wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts Anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gegenständlich wurde die Überbeglaubigung von Dokumenten seitens der ÖB Islamabad mittels Bescheid abgelehnt. Das Vorgehen der belangten Behörde basiert auf den Bestimmungen des Konsularbeglaubigungsgesetzes (KBeglG), und wurden die Handlungen daher von Bundesorganen im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung gesetzt:
Nach den Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG sind äußere Angelegenheiten (Z 2) sowie die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, das Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen, das Passwesen, Aufenthaltsverbote, Ausweisungen und Abschiebungen sowie Asyl (Z 3) und Auslieferung Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.
In Art. 102 Abs. 2 B-VG werden die Regelung und Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Passwesen, Aufenthaltsverbote und Abschiebungen sowie Asyl und Auslieferung explizit aufgelistet und sind daher im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden zu besorgen.
In Bezug auf das KBeglG ergibt sich die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung somit direkt aus Art. 102 Abs. 2 B-VG (hinsichtlich des Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG).
Gemäß § 6 BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, weshalb im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) lautet auszugsweise:
„Beglaubigungen
§ 3 (1) Beglaubigungen werden unter Beachtung des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, sowie des Bundesgesetzes über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, und unbeschadet sonstiger völkerrechtlicher Regelungen in folgenden Fällen vorgenommen:
1. vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zum Zweck der Verwendung im internationalen Rechtsverkehr und nach vollständiger Einhaltung des jeweils vorgesehenen innerstaatlichen Beglaubigungswegs:
a) Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden
– auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen;
– auf Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen, wenn die Überbeglaubigung auf dem Original oder einem Duplikat der Urkunde nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
b) Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden auf in Österreich errichteten privaten Urkunden einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen;
c) Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken von Vertretungsbehörden oder anderen dazu befugten Behörden jener Staaten, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden, auf im jeweiligen Staat errichteten Quellendokumenten;
d) Beglaubigungen von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden.
2. von Vertretungsbehörden:
a) Überbeglaubigungen von Überbeglaubigungsvermerken des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten gemäß Z 1 lit. a bis c;
b) zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen:
aa) Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken eines ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von im Amtsbereich der betreffenden Vertretungsbehörde errichteten Quellendokumenten; außerdem kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, in welchen Fällen solche Überbeglaubigungen auch auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen dieser Urkunden vorgenommen werden können;
bb) Beglaubigungen von Unterschriften auf privaten Quellendokumenten, soweit eine Beglaubigung in Österreich nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
c) für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen: Beglaubigungen von elektronisch errichteten Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind.
(2) Die Überbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks auf einer öffentlichen Urkunde und die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde bestätigen lediglich die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels sowie, falls völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat. Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit dieser Unterschrift.
(3) Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde oder an der Echtheit einer Unterschrift, so kann die Konsularbehörde
– eine Überprüfung auf Kosten jener Person, die die Urkunde zur Beglaubigung vorlegt, vornehmen lassen, und
– eine persönliche Vorsprache jeder Person verlangen, deren Erscheinen für eine solche Überprüfung nötig ist.
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit eines Beglaubigungsvermerks, an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde, an der Richtigkeit einer Übersetzung oder an der Echtheit einer Unterschrift, oder besteht der Verdacht der Verletzung oder Umgehung von Rechtsvorschriften oder einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung, so hat die Konsularbehörde die Beglaubigung zu verweigern. Die Verweigerung kann unbeschadet allenfalls zu ergreifender sonstiger Maßnahmen auf der Urkunde vermerkt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.“
„Verfahren
§ 6 Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung. In einer solchen Verordnung kann die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.“
§ 7 der Konsularbeglaubigungsverordnung (KBeglV) lautet wie folgt:
„Überprüfung von Urkunden
§ 7 Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden gemäß § 3 Abs. 3 1. Spiegelstrich KBeglG vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen.“
3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die gegenständliche Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 28.04.2026 richtet und nicht gegen den Bescheid vom 04.02.2026, zumal dieser mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht rechtswirksam erlassen wurde. Trotz Vorliegens einer Zustellvollmacht des Rechtsvertreters wurde der Bescheid der ÖB Islamabad vom 04.02.2026 lediglich an den BF zugestellt.
Wird ein Bescheid im Einparteienverfahren nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (VwGH 27. 6. 1988, 88/10/0100; 14. 2. 1997, 96/19/2385). Der Bescheid der ÖB Islamabad vom 04.02.2026 ist somit mangels rechtswirksamer Zustellung an den BF rechtlich nicht in Existenz getreten.
Hingegen wurde der Bescheid der ÖB Islamabad vom 28.04.2026 noch am selben Tag an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des BF zugestellt und entfaltet somit die Rechtswirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung.
3.3. Der BF beantragte im gegenständlichen Verfahren eine Überbeglaubigung seiner Nikah Nama (Eheschließungszertifikat), seiner Heiratsurkunde und seiner Scheidungsurkunde durch die ÖB Islamabad im Sinne der Bestimmungen des KBeglG, wobei die Beglaubigung sämtlicher Urkunden des BF daraufhin verweigert wurde.
Betreffend die Verweigerung der Überbeglaubigung der Urkunden wurde begründend ausgeführt, dass die ÖB Islamabad ihre Entscheidung dabei auf eine Rückmeldung einer anwaltlichen Vertrauensperson ( XXXX ) stützte, die die inhaltliche Richtigkeit der Ukunden nicht bestätigen konnte. Die in der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde geäußerten Bedenken in Bezug auf die Richtigkeit der vorgelegten Nikah Nama (Eheschließungszertifikat), der Heiratsurkunde und der Scheidungsurkunde werden vom erkennenden Gericht geteilt.
Dem BF ist es im Verfahren nicht gelungen, die ihm vorgehaltenen Zweifel auszuräumen und hat er für die Entscheidung wesentliche Urkunden im Verfahren nicht vorgelegt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ÖB Islamabad die Stellungnahme des BF der anwaltlichen Vertrauensperson zwecks Äußerung übermittelt hat und diese bei der Beurteilung der Ausführungen des BF zum selben Ergebnis gekommen ist. Der BF wiederholte im Wesentlichen die in seiner Stellungnahme erstatteten Angaben auch in seiner Beschwerde und legte weitere standesamtliche Dokumente und Gerichtsentscheidungen betreffend die Übertragung der Obsorge des gemeinsamen Kindes vor, welche jedoch nicht geeignet sind, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen, zumal aus den Unterlagen nicht hervorgeht, dass der Wohnsitz der Braut zum Zeitpunkt der Eheschließung im März XXXX gewesen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des BF in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte, der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte so aufgrund des Akteninhalts und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).
Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; vgl. auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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