IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 05.03.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2024, GZ W173 2264260-1/14E, wurde der Beschwerde von XXXX (in der Folge „Beschwerdeführer“) gegen den angefochtenen Bescheid vom 18.08.2022 betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stattgegeben.
1.1. Das Erkenntnis stützte sich begründend auf das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 24.01.2024, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
1.2. Dem Beschwerdeführer wurde am 17.04.2024 ein bis 31.01.2026 gültiger Behindertenpass (Grad der Behinderung idHv. 50%) ausgestellt. Der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 war bis zum 31.01.2026 befristet.
Gegenständliches Verfahren
1. Der Beschwerdeführer begehrte am 23.09.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Verlängerung der Gültigkeit eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960. Dies gilt auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er legte medizinische Unterlagen bei.
1.1. Im hierzu von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.10.2025 stellt Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.10.2025 Folgendes fest:
„Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 24.11.2022, ges. GdB 50%.
Zwischenanamnese:
Keine stationären Aufenthalte.
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe ständig Stuhldrang. Ich habe Durchfälle. Ich habe zeitweilig Blut im Darm. Der Schließmuskel ist defekt. Ich habe eine Fistel. Ich habe eine chronische Analfissur. Ich habe ein Brennen und Jucken.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Remsima alle 6-8 Wochen, Salofalk, Mesagran, Prednisolon, Ivadal, Seroquel, Sertralin,
Laufende Therapie: keine
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
EU-Pens.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
09/25 internistischer Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund
09/25 Chir. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund
07/25 MR rechte Hand beschreibt leichte globale Arthrose.
07/25 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund
06/25 MR-Halswirbelsäule beschreibt mäßige Degeneration mit Discopathie
09/24 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund
01/23 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt Degeneration mit Discopathie, unauffällige rechte Leiste.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
normal
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.
Größe: 171,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, Darmgeräusche rege.
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Rechte Hand: vom äußeren Aspekt her unauffällig. Keine auffällige Schwellung, Rötung oder Fehlstellung an den Gelenken.
Die Eckgelenke an den Schultern sind druckschmerzhaft. Rotation gegen Kraft ist nicht schmerzhaft.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Die Schultern sind über der Horizontale 1/2 eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang möglich, Fersenstand und Einbeinstand möglich, Anhocken bis Kniebeugewinkel 70° mit Fersen-Boden-Kontakt. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 5cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Rechte Hüfte: Endlagenschmerz beim Beugen.
Linke Hüfte: Endlagenschmerz beim Beugen und bei Innenrotation.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Hüften S 0-0-100, R (S 90°) rechts 5-0-30, links 10-0-30, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule
Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit
Halswirbelsäule: endlagig eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung.
Leiden 3 erhöht nicht weiter, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Funktionell keine wesentliche Änderung. Die vorgelegten Befunde dokumentieren keine wesentliche Änderung, insbesondere keine Verschlimmerung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung.
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine schwere und anhaltende Durchfallsneigung ist mittels der vorliegenden Befunde nicht dokumentiert. Es bestehen ein guter Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
(...)“
1.2. Mit Schreiben vom 29.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt und mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen sowie dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden.
Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Befunde zusammengefasst vor, dass er mit der Beurteilung, wonach ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, nicht einverstanden sei. Er verweise auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W173 2264260-1, worin bestätigt werde, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung durch das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vorliegen. Er leide an Colitis ulcerosa mit schweren Komplikationen. Eine Sanierung der vorliegenden Fisteln sei nicht möglich und er leide postoperativ an einer Sphinkterinsuffizienz. Das Gutachten von Dr. XXXX gehe von einem Gutachten vom 24.01.2022 aus, welches durch das BVwG aufgehoben worden sei. Gültigkeit habe das letzte Gutachten von Dr. XXXX vom 24.01.2024. Weiters erhalte er Medikamente zur Immuntherapie sowie Hilfsmittel in Form von Einlagen am Darmausgang; er trage auch Windelhosen. Seine Erkrankung sei chronisch und daher keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielbar.
1.3. In seiner Stellungnahme vom 15.01.2026 des bereits befassten Facharztes Dr. XXXX , vidiert am selben Tag, führte er sodann aus:
“Antwort(en):
Der BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor.
Der Gerichts Entscheid betrifft ein Gutachten von Jänner 2024 und ist für die aktuelle Beurteilung nicht von Bedeutung.
Die medikamentöse Therapie ist im Gutachten angeführt.
Mit „Therapie“ sind Behandlungen wie Physiotherapie physikalische Behandlungen psychologische Behandlungen und dergleichen gemeint.
Einlagen sind zumutbare Hilfsmittel. Eine Harn- oder Stuhlinkontinenz ist durch fachärztliche Befunde (Sphinktermanometrie) nicht ausreichend dokumentiert.
09/25 internistischer Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund ist im GA angeführt und berücksichtigt.
09/25 Chir. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund ist im GA angeführt und berücksichtigt.
Für die abschließende Beurteilung bezüglich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist ein chirurgisches Gutachten erforderlich.
Zu dieser Untersuchung sind aktuelle Befunde, nicht älter als 6 Monate, inklusive einer Sphinktermanometrie vorzulegen.“
1.4. Der Beschwerdeführer legte in der Folge u.a. einen Rektoskopiebefund vom 08.09.2023, eine Abdomensonographie vom 08.01.2025, einen MRT-Befund vom 04.10.2024 und einen chirurgischen Befund vom 12.01.2026, vor.
1.5. Die belangte Behörde holte daraufhin folgendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 18.02.2026 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, ein:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
BVwG Erkenntnis vom 10.04.2024
Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 28.10.205: GdB 50%
Arztbrief Chirurgie XXXX vom 12.01.2026: Analfistel, fäkale Inkontinenz, Colitis ulcerosa. Anale Manometrie: dzt 4 - 5 x Stuhl breiig, kein Blut, Stuhlspuren in der Vorlage, Analöffnung geschlossen, Digital Rauhigkeit zw 5 u 7 Uhr. Anocutaner Reflex bds vorhanden. Ruhedruck unter 60 cm H20. Erg: Ruhe - und Kontraktionsdruck reduziert, maximale rektale Kapazität deutlich reduziert
Arztbrief Dr. XXXX , Innere Medizin vom 10.09.2025: Colitis ulcerosa, hochgradiger Verdacht auf Sphinkterinsuffizienz, transsphinktere Fistel - Rezidiv
Arztbrief Dr. XXXX , Chirurgie vom 15.09.2025: Unveränderte chronische transsphinktare Fistel bei 6-7 Uhr und weitere Fistel bei 1 Uhr Rezidiv. Deutlich narbige Veränderung der Sphinktermuskulatur nach Fistel OP. Sphinkterinsuffizienz
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
-
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung. Leiden 3 erhöht nicht weiter, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
In Bezug auf das Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 28.10.205: GdB 50%
Leiden 1 - 3 im Wesentlichen unverändert - werden übernommen
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
In Bezug auf das Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 28.10.205: GdB 50% Der GdB bleibt gleich
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Nach Durchsicht aller vorliegenden Befunde, liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können demnach überwunden werden und das sichere Ein - und Aussteigen ist gewährleistet. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Es ist keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion beschrieben, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
(…)
Begründung:
In der BVwG Erkenntnis vom 10.04.2024 beschreibt der Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 24.01.2024 bzgl. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Folgendes:
Unter Berücksichtigung der Ausführungen unten ist anzumerken, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Anorektalmanometriebefunde keine Stuhlinkontinenz vorliegt. Aber in einem Erlass vom 24. Jänner 2003, ZI. 44.301/1-7/03 lautet eine Passage betreffend Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Katalog an Funktionseinschränkungen, Defiziten und Erkrankungen: Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn bei schweren Komplikationen (z.B. persistierende Fisteln, Kurzdarmsyndrom, postoperative Folgezustände). Der letzte Punkt dieser Passage: persistierende Fisteln, postoperative Folgezustände - trifft bei Herrn XXXX zu. Die anderen Punkte dieser Passage treffen nicht zu - Schlussfolgerung: unter Berücksichtigung der aktuellen Befundlage ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Der Sachverständige Dr. XXXX hielt im Rahmen der persönlichen Untersuchung außerdem dazu fest, dass der Antragsteller nur eine kleine Inkontinenzeinlage verwendet und keine Geruchsauffälligkeiten bestehen. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren (01/2026) wird vorgeschlagen.
Aus allgemeinchirurgischer Sicht ist die Argumentation von Dr. XXXX nicht nachvollziehbar. Er stützte es sich dabei auf einen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 23.01.2003 (zu ZI. 44.301/1-7/03), wonach von einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei einer Colitis Ulcerosa mit schweren Komplikationen, beispielsweise bei persistierenden Fisteln und postoperativen Folgezuständen, auszugehen ist.
Eine chronische Fistel, welche laut vorliegender aktueller Befunde weiterhin beim Antragsteller besteht, ist ohne weiterführende Komplikation (z.B. rezidivierende Abszesse, Fistelkarzinom, Sepsis) nicht als schwere Komplikation zu sehen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht. Chronische Fisteln werden in der Regel ausgeduscht (manuelle Wundreinigung), danach ist von einem mehrere Stunden andauernden, sekretionsfreiem Intervall auszugehen. Nach § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen zu berücksichtigen. Es bestehen hier natürlich therapeutische Optionen hinsichtlich Verbesserung der Häufigkeit des Stuhlgangs und der Stuhlkonsistenz. Damit können unkontrollierbare rektale Abgänge verhindert werden. Nach Darmentleerung ist daher von einem mehreren Stunden andauernden, defäkationsdrangfreiem Intervall auszugehen.
Aus allgemeinchirurgischer Sicht ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit aufgrund der Gesundheitsschädigung Nr. 1 liegen aus allgemeinchirurgischer Sicht nicht vor.“
2. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2026 mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden sei. Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung: „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996“ liege vor. Der unbefristet ausgestellte Behindertenpass werde dem Beschwerdeführer im Scheckkartenformat übermittelt und sei ab 01.02.2026 gültig.
2.1. Der Behindertenpass wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2026 zugestellt.
3. Mit Bescheid vom 05.03.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.09.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass dem eingeholten Gutachten zufolge die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
3.1. Mit E-Mail vom 29.03.2026 erhob der Beschwerde fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass Dr. XXXX es verabsäumt habe, die von ihm genützten Einlagen und Windelhosen, welche dazu dienen würden, Verunreinigungen durch Stuhl und Harn aufzufangen, zu berücksichtigen. Auch Dr. XXXX habe dies zu Unrecht nicht dokumentiert oder übersehen. Er leide an einer chronischen Analfissur, an einem geschädigten Schließmuskel sowie an einer aktiven Colitis ulcerosa mit extremen Durchfällen. Sein Gesundheitszustand sei von den befassten Ärzten nicht angemessen berücksichtigt worden. Trotz Entzündungstherapie sei sein Zustand nicht stabil. Er verwies auf einen vorgelegten Befund vom 23.03.2026, wonach sich der Darmentzündungswert erhöht habe und sich Stuhlgänge auf elf Mal mit Blut erhöht hätten. Es sei kein normaler Alltag möglich. Auch anhand der geforderten Sphinkteranometrie sei ersichtlich, dass jede geringe Menge an Stuhl im Mastdarm sofort einen Stuhlgang auslöse. Der Bus fahre überdies nicht sehr oft; er legte einen Fahrplan bei. Eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm ohnehin nicht möglich, zumal er von rund fünf bis vierzehn Stuhlgängen ausgehen müsse. Der PKW sei sein einziger Rückzugsort, wenn er unterwegs sei. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit sei eine extreme Belastung, da er u.a. unter starken Schmerzen leide und sich umziehen müsse, um eventuelle Unreinheiten entfernen zu können.
4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2026 vorgelegt.
4.1. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten ein:
Frau Prim.Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, hält in ihrem Gutachten vom 06.07.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 11.06.2026, fest:
„Zusammenfassung der Krankengeschichte:
SVGA Dr. XXXX , 24.01.2024, ABL 10-17
SVGA aufgrund Aktenlage, Dr. XXXX , FA Allgemeinmedizin und Chirurgie, 17.02.2026, ABL 106ff
Stellungnahme 19.01.2026, Dr. XXXX , FA Orthopädie, ABL 100
SVGA Dr. XXXX , FA Allgemeinmedizin und Facharzt Chirurgie, 08.02.2026, ABL 103 ff
Stellungnahme, Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 15.01.2026, ABL 96 ff
Stellungnahme, Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 03.12.2025 und 02.12.2025 und 01.12.2025, ABL 85ff
Stellungnahme, Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 05.11.2025, ABL 69
SVGA Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie/Orthopädie, Allgemeinmedizin, 28.10.2025, ABL 61
Gesamtgutachten, Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 24.11.2022, ABL 9 ff
SVGA Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, 17.11.2022, ABL 7 SVGA Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 04.11.2022, ABL 3 ff
Anamnese:
Seit Jahren besteht eine Colitis Ulcerosa diesbezüglich ist Hr. XXXX in Behandlung Dr. XXXX . Eine medikamentöse immunmodulierende Dauertherapie ist etabliert. Nach chirurgischen Eingriffen besteht eine narbige Veränderung des Analsphinkters mit pathologischer Sphinktermanometrie. Analfissuren bestehen weiterhin. Der Stuhl kann nicht gehalten werden, es besteht ein imperativer Stuhldrang. Einlagen und Windelhosen zur Vorbeugung vor Verunreinigung werden getragen. Trotz med. Therapie kommt es immer wieder zu blutig tangierten Durchfällen tagsüber und auch nachts und Schmerzen im Analbereich. Das Calprotectin ist immer wieder deutlich erhöht. Fachärztliche Kontrollen werden regelmäßig durchgeführt. Beschwerden bereite auch immer wieder der Rücken, bei bekannten degenerativen Veränderungen sowie Schmerzen bei Coxarthrosen - eine orthopädische Behandlung erfolgte.
Relevante Befunde (chronologischer Reihenfolge):
Befund LK XXXX , 12.012026, ABL 124/ABL 93:
Anale Manometrie dzt. 4-5 x Stuhl breiig, Stuhlspuren in der Vorlage>Ruhe und Kontraktionsdruck reduziert, maximale rectale Kapazität deutlich reduziert Diagnose: Analfistel, fäkale Inkontinenz, Colitis Ulcerosa,
XXXX Labor 23.03.2026, ABL 123
MRT des kleinen Beckens, 15.09.2023 ABL 91:
narbige Veränderungen im Bereich der Sphinktermuskulatur unverändert die transsphinktäre Fistel bei 6 Uhr links, eine weitere kleine Fistel bei 1 Uhr links, keine Retentionen
Befund XXXX Labor, 09.12.2025, ABL 97
Calprotectin 143 mg/kg
Abdomensonografie, 08.01.2025, ABL 89
Verdacht auf akuten Schub einer vorbekannten Kolitis ulcerosa im Bereich des linken SemikoIons, Trabekelblase bei Prostatahypertrophie
Rectoskopie, 08.09.2023, ABL 88
Anhaltende mittelgradige Proctocolitis mit chronischer Analfissur
Bestätigung zur Vorlage, Dr. XXXX , 10.09.2025, ABL 79( ABL 48
Colitis Ulcerosa DD: M.Crohn
Hochgradiger Verdacht auf externe anale Sphinkterinsuffizienz
Transsphincter Fistel-Rezidiv
Rezidivierendes Exanthem
Befund Prof.Dr. XXXX , FA für Chirurgie, 15.09.2025, ABL 56
CED unverändert
Coiitis ulcerosa chronisch rez. anhaltende Proctocolitis mit chron. Analfissur unveränderte chron. transsphinktäe Fistel bei 6-7- Uhr und weitere Fistel bei 1 Uhr rez.
deutlich narbige Veränderung der Sphinktermuskulatur nach Fistel OP
Sphinkterinsuffizienz
Darmwandakzentuierung - Rektum, Colon descendens und Sigma reduzierte Haustrierung des Kotonrahmens links
Trabekelblase bei Prostatahypertrophie und Harninkontinenz
Partieller Analprolaps
Thrombosierte Noduli ham. IV Grades
MRT der LWS und MRT der rechten Leiste, 09.01.2023, ABL 54
MRT der Hws, 23.06.2025, ABL 47
Befund Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 12.04.2022, ABL 46ff
Coxarthrose, Carpaltunnelsyndrom beidseits seit Plattensturz 2021 Schmerzen linke Hüfte
MRT der rechten Hand, 22.07.2025, ABL 44
leichte globale Arthrose
KM Ödem am III Carpometacarpalgelenk biomechanisch bedingt sowie anlagebedingte Zyste am III Strahl; Knochenmarksödem im Os lunatum bei mäßiger Radiokarpalarthrose
Medikamente und Hilfsmittel:
Ivadal, Mesagran, Prednislon, Remsima, Salofatk, Seroquel, Sertralin
Status:
Größe: 171cm Gewicht: 78 kg
Kopf frei beweglich
Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: unauffällig Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
WS: im Lot
OE: unauffällige Beweglichkeit
IJE: unauffällige Gelenkbeweglichkeit
grob neurologischer Status: unauffällig
Status psychicus:
klar, orientiert, Ductus ist kohärent
Gangbild:
unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich
ZUSAMMENFASSUNG:
Frage 1.)
Diagnose:
Anhaftende Proctocolitis mit chronischer Analfissur
Unveränderte chron. transsphinktäe Fistel bei 6-7- Uhr und weitere Fistel bei 1 Uhr rez.
Deutlich narbige Veränderung der Sphinktermuskulatur nach Fistel OP
Sphinkterinsuffizienz
Darmwandakzentuierung - Rektum, Colon descendens und Sigma
Reduzierte Haustrierung des Kolonrahmens links
Trabekelbfase bei Prostatahypertrophie und Harninkontinenz
Partieller Analprolaps
Thrombosierte Noduli hame IV Grades
Carpaltunnelsyndrom beidseits
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Coxarthrosen
Frage 2.)
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor.
Insbesondere bestehen keine Einschränkungen betreffend einer arteriellen Verschlusskrankheit ab Il/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, keine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, keine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, keine Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, keine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie, kein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie.
Frage 3.)
Erhebliche Einschränkungen betreffend die untere Extremität liegen nicht vor. Insbesondere besteht keine erhebliche Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit, die Muskulatur ist seitengleich ausgebildet. Somit können Wegstrecken von 300 bis 400m in 10 min ohne Einschränkung zurückgelegt werden, Niveauunterschiede können überwunden werden und der freie Stand ist ausreichend sicher möglich.
Frage 4 und Frage 5.)
nicht zutreffend
Frage 6 a bis e.)
Bei dem BF besteht eine Colitis ulcerosa unter dauerhafter medikamentöser Therapie. Aufgrund der Komplikationen insbesondere des Schließmuskels kommt es immer wieder zu unwillkürlichen imperativen Stuhlverlusten. Hilfsmittel wie Windelhosen bzw. Inkontinenzeinlagen werden getragen. Die medikamentöse Therapie ist ausgeschöpft, es besteht keine Therapiereserve.
Zur Frage der Geruchsbelästigung kann aus gutachterlicher Sicht keine Stellungnahme abgegeben werden, da dies eine ethische und keine medizinische Frage darstellt.
Im Befund des LK XXXX , ABL 124 wird die fokale Inkontinenz bestätigt. Die Analfistel bestehen wie auch im MRT kleines Becken ausgeführt weiterhin, ebenso narbige Veränderungen des Enddarms und des Sphinkters.
Wie auch in den Befunden dokumentiert muss Herr XXXX mit unwillkürlichen Stuhlabgängen rechnen. Die Colitis Ulcerosa ist die überwiegende Zeit trotz Therapie hoch aktiv und es kommt zu häufigen Durchfällen tagsüber und auch nachts. Diese treten imperativ auf.
Die im Akt aufliegenden Befunde objektivieren eine fäkale Inkontinenz. Zur Vorbeugung vor Entzündungen und weiteren Komplikationen ist eine Reinigung nach jedem Stuhlabgang unmittelbar durchzuführen.
Frage 7.)
Die Stellungnahme wird studiert und berücksichtigt.
Die eingebrachten Befunde werden ausführlich studiert, wie o.g. zitiert und in der Beurteilung berücksichtigt.
Die im Akt aufliegenden Befunde bestätigen weitgehend die aktive Colitis Ulcerosa sowie die Komplikationen. Es besteht ein häufiger imperativer Stuhldrang mit unwillkürlichem Stuhlverlust, aufgrund der Komplikationen im Analbereich, mit geschädigter Schließmuskulatur. Infrastrukturelle Gegebenheiten sind nicht Gegenstand der medizinischen Beurteilung und können somit nicht berücksichtigt. werden.
Darüber hinaus ist keine Besserung im Vergleich zum SVGA Dr. XXXX 01/2024 zu verzeichnen, da eine Heilung oder Besserung des geschädigten Analsphinkters nicht gegeben ist.
Frage 8.)
Aufgrund der Komplikationen, wie auch in den Befunden dokumentiert wird hier eine geänderte Beurteilung denn in den vorhergehenden SVGA abgegeben. Im Vergleich zum SVGA Dr. XXXX vom 24.01.2024 ist keine erhebliche Änderung eingetreten. Insbesondere kommt es zu keiner erblichen Verbesserung im Bereich des Analkanals bzw. des Analsphinkters. Somit besteht weiterhin eine Colitis ulcerosa mit erheblichen Komplikationen, die zu einer Verunmöglichung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt.
Frage 9.)
eine NU ist nicht erforderlich, da keine weitere Verbesserung erwartbar ist.“
4.2. Mit Schreiben vom 13.07.2024 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Inhaltliche Bedenken wurden keine vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und war bis zum 31.01.2026 Inhaber eines befristet ausgestellten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
1.2. Am 23.09.2025 bei der belangten Behörde einlangend stellte er einen Antrag auf (erneute) Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
Mit Schreiben vom 05.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% vorliegt. Der Behindertenpass wird unbefristet ausgestellt und ist ab 01.02.2026 gültig.
1.3. Mit Bescheid vom 05.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ab, da die Voraussetzung hierfür nicht vorliegen würden.
1.4. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
- Anhaftende Proctocolitis mit chronischer Analfissur
- Unveränderte chron. transsphinktäe Fistel bei 6-7- Uhr und weitere Fistel bei 1 Uhr rez.
- Deutlich narbige Veränderung der Sphinktermuskulatur nach Fistel OP
- Sphinkterinsuffizienz
- Darmwandakzentuierung - Rektum, Colon descendens und Sigma
- Reduzierte Haustrierung des Kolonrahmens links
- Trabekelbfase bei Prostatahypertrophie und Harninkontinenz
- Partieller Analprolaps
- Thrombosierte Noduli hame IV Grades
- Carpaltunnelsyndrom beidseits
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
- Coxarthrosen
1.5. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Bei dem Beschwerdeführer besteht eine hoch aktive Colitis ulcerosa unter dauerhafter medikamentöser Therapie. Aufgrund der Komplikationen, insbesondere des Schließmuskels, kommt es immer wieder zu unwillkürlichen imperativen Stuhlverlusten. Hilfsmittel wie Windelhosen bzw. Inkontinenzeinlagen werden getragen. Die medikamentöse Therapie ist ausgeschöpft, es besteht keine Therapiereserve. Der Beschwerdeführer leidet an fäkaler Inkontinenz und Analfisteln. Es bestehen narbige Veränderungen des Enddarms und des Sphinkters. Der Beschwerdeführer hat mit unwillkürlichen Stuhlgängen, tagsüber und nachts, zu rechnen, welche imperativ auftreten. Zur Vorbeugung vor Entzündungen und weiteren Komplikationen ist eine Reinigung nach jedem Stuhlabgang unmittelbar durchzuführen. Es besteht eine Colitis ulcerosa mit erheblichen Komplikationen, die zu einer Verunmöglichung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt.
1.6. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.3.: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung basieren auf einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
Zu 1.4. bis 1.6.: Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.07.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.06.2026, sowie auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln.
Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen stellte die beigezogene medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen fest, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der erhobenen Diagnosen und des klinischen Status vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Hinsichtlich der erhobenen Diagnosen wurden vom Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt.
Frau Prim. Dr. XXXX erläutert vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung fachärztlich überzeugend, dass beim Beschwerdeführer eine hochaktive Colitis ulcerosa besteht, eine Dauertherapie etabliert ist und narbige Veränderungen des Analsphinkters sowie Analfissuren bestehen. Beim Beschwerdeführer bestehen Analfisteln sowie eine postoperative Schädigung, was sich aus den vorgelegten Befunden ableiten lässt. Der Stuhl kann nicht gehalten werden; es besteht ein imperativer Stuhlgang. Die Sachverständige führt in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers aus, dass dieser aufgrund der auftretenden blutigen Durchfälle, die sowohl tagsüber als auch nachts auftreten und mit Schmerzen einhergehen, auf das Tragen von Einlagen und Windelhosen angewiesen ist. Der beim Beschwerdeführer festgestellte erhöhte Calprotectinwert weist auf eine fortbestehende entzündliche Aktivität hin (vgl. Befund vom 24.03.2026: Calprotectin 1290 mg/kg).
Eine relevante Therapiereserve besteht nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht. Dies wurde von ihr mehrfach erörtert; zudem hat sie ihrem Gutachten eine entsprechende Medikamentenliste beigefügt. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits unter einer dauerhaften medikamentösen Therapie.
Darüber hinaus wird die Annahme einer Colitis ulcerosa mit Komplikationen durch die im Akt befindlichen Befunde gestützt. Insbesondere bestehen ein häufiger und imperativer Stuhlgang, unwillkürlicher Stuhlverlust sowie eine Schädigung der Schließmuskulatur. Eine Wiederherstellung bzw. Heilung des Analsphinkters wird nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht in Aussicht gestellt. Insgesamt ist daher auch keine wesentliche Besserung des bestehenden Zustands zu erwarten. Dies steht auch im Einklang mit den Feststellungen im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 24.01.2024 im vorangegangenen Verfahren (s. Verfahrensgang).
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten von Prim. Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch sind weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehöres entgegengetreten.
Die Abweichung von der Beurteilung im dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten begründet die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Komplikationen erheblich sind, sämtliche im Akt einliegenden Befunde in die Beurteilung einbezogen und umfassend analysiert wurden und gegenüber dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 24.01.2024 keine relevante Besserung eingetreten ist.
In ihre Beurteilung hat die Sachverständige zudem den neu vorgelegten Befund vom 24.03.2026 einbezogen, aus dem sich ein stark erhöhter Calprotectinwert ergibt. Der deutlich erhöhte fäkale Calprotectinwert von 1290 mg/kg stellt einen erheblich pathologischen Befund dar und spricht für eine ausgeprägte entzündliche Aktivität im Darm. Bei bestehender chronisch-entzündlicher Darmerkrankung ist dieser Befund als objektiver Hinweis auf eine fortbestehende bzw. aktuell ausgeprägte intestinale Entzündungsaktivität zu werten.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die von Dr. XXXX vorgenommene Beurteilung als nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerde zudem vorgebracht, dass sich die Häufigkeit der Stuhlentleerungen weiter erhöht habe und keine Besserung seines Gesundheitszustandes in Aussicht gestellt werde. Diese Angaben werden durch die Feststellungen der Sachverständigen bestätigt, wonach ebenfalls keine relevante Besserung eingetreten bzw. eine solche nicht zu erwarten sei.
Die vorgelegten Unterlagen und Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob die Stuhlinkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt (vgl. VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021, VwGH 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142). In beiden Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Die konkrete Auswirkung dieses Aspekts von Erkrankungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände zu beachten (vgl. VwGH 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).
In einem weiteren Erkenntnis vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018, hielt der Verwaltungsgerichtshof daran anschließend zum Fall einer Betroffenen, die an einer Durchfallerkrankung mit häufigem und imperativem Stuhlgang (mindestens 20 Mal pro Tag) leidet, fest, dass es „geradezu offenkundig“ sei und „keiner weiteren Erörterung“ bedürfe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei diesem Krankheitsbild unzumutbar sei. Daran würden angesichts der schweren Ausprägung der Erkrankung die im Handel erhältlichen, vom Verwaltungsgericht angesprochenen Inkontinenzprodukte (saugfähige Einmalhosen) nichts ändern. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in der Folge in der Sache selbst und gab dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung wegen offenkundigen Vorliegens der Voraussetzungen statt.
Unter Heranziehung der nach dieser Judikatur besonders zu beachtenden Kriterien der Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit (der Stuhl- bzw. Harnabgänge) ist auch im vorliegenden Fall, in dem es beim Beschwerdeführer zu häufiger imperativer Stuhlfrequenz täglich kommt, davon auszugehen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Die Sachverständige erörterte, dass es tagsüber und nachts zu imperativem Stuhlgang unter Schmerzen beim Beschwerdeführer kommt. Es besteht eine weitgehend aktive Colitis Ulcerosa mit Komplikationen.
Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 23.01.2003 (zu ZI. 44.301/1-7/03) ist eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei einer Colitis Ulcerosa mit schweren Komplikationen, beispielsweise bei persistierenden Fisteln und postoperativen Folgezuständen gegeben. Auch solche liegen beim Beschwerdeführer (nach wie vor) vor und wird dazu auf obige Ausführungen in den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung verwiesen.
Auch der Hinweis in den oben zitierten Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013, dass bei Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe, „da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen“, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Wie die Sachverständige selbst ausführt, sollte aus medizinischer Sicht, um weiteren Entzündungen und weiteren Komplikationen vorzubeugen, ein Wechsel des Inkontinenzmaterials unmittelbar nach jedem Stuhlgang erfolgen. Dies ist während der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend sicher möglich.
Da sohin festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt II. 2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde.
Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise