W173 2264260-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie der fachkundigen Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 18.08.2022, OB: XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 18.08.2022 behoben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF) ist seit 15.04.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
2. Am 15.04.2022 beantragte der BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) neben der Ausstellung eines Behindertenpasses die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigungen gab er eine Colitis Ulcerosa, eine Fistel, Hämorrhoiden, Wirbelsäulenleiden und einen Hüftbruch an. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.
3. Im Zuge der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
3.1. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 12.07.2022, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 07.07.2022 basierend, auszugsweise Folgendes aus: „………………………………….
Anamnese:
Colitis Ulcerosa
Z.n. Hämorrhoiden-OP, Z.n. Analfistel
Z.n. Fraktur im Bereich des Beckens mit BME und Hydrops
Derzeitige Beschwerden:
Er habe den Antrag gestellt, wie er nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, weil der Darm sich nicht aktiv von ihm beeinflussen lassen würde. Wenn der Darm es wollen würde, dann würde er es sofort und jetzt wollen. Er würde daher immer Einlagen tragen und auch Reservewäsche mithaben. Die Durchfälle seien von 3x am Tag bis zu 14x am Tag. Er bekomme jetzt Remsima, deswegen könne die Hüftfraktur nicht operiert werden. Gehen würde er können, Wanderungen und Sport würde er nicht machen können.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Remsima, Orthomol Tendo, Ivadal, Mesagran, Prednisolon, Salofalk, Seroquel, Sertralin
geht aktuell keiner Beschäftigung nach, ein Verfahren für BU-Pension läuft, lebt in einer Lebensgemeinschaft
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befunde im Akt
Dr. XXXX , 04/2022:
Colitis Ulcerosa in Immuntherapie, Z.n. Analfistel, massive posteriores Pfannen-BME und Hydrops
Privatklinik XXXX , 03/2021:
Noduli haemorrhoidales, Thrombosen III-IV, Proctocolitis Ulcerosa haemorrhagica, Radikaloperation modifiziert nach Milligan Morgan suo modo, Koloskopie in Narkose und PE’s
Privatklinik XXXX :
Verdacht auf Diskusprolaps im BWS Bereich, Dorsalgie, multiple segmentale Blockierungen im BWS Bereich, Z.n. laparoskopischer Appendektomie, Panikattacke, chronische Colitis
MRT, 09/2021:
BWS: Schmorl'sche Knötchen multisegmental, kein Hinweis auf Diskusprolaps oder Bandscheibenprotrusion
Hüfte: trabekuläre Fraktur im Os ischadicum/Acetabulum links mit Partialruptur des Musculus obturator externus und Musculus quadratus links
Privatklinik XXXX , 06/2021:
akute kolorektale Blutung, Colitis Ulcerosa, Eisenmangel
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter AZ; Ernährungszustand: guter EZ
Größe: 171,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
HNA: Brillenträger
Cor: rein, rhythmisch
Pulmo: VA
Abdomen: DS im Bereich des linken Abdomens und des gesamten Unterbauches
WS: kein KS, FBA im Stehen 20 cm, Zehen/Fersenstand bds. möglich
OE: endlagige Funktionseinschränkung beider Schultergelenke, Nackengriff bds. vollständig, Schürzengriff bds. nicht vollständig endlagig, Faustschluss bds. vollständig
UE: deutliche Funktionseinschränkung im Bereich des linken Hüftgelenkes, endlagige Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk, sonst keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gehen frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel
Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich
ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit
keine Stuhlinkontinenz anhand der vorliegenden Befunde objektivierbar
Status Psychicus:
grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent, euthym (ausgeglichene Stimmung)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------------------
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -----------------
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: --------------
Dauerzustand
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Trotz der Funktionseinschränkung bei Colitis Ulcerosa und der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Keine Stuhlinkontinenz auf Grund der vorliegenden Befunde objektivierbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
………………………………….“
3.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 12.07.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu eine Stellungnahme ab, die am 27.07.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Er führte im Wesentlichen aus, es könnten nicht alle Unterlagen berücksichtigt worden sein, da im Gutachten die Feststellung einer Stuhlinkontinenz fehle. Er leide bereits seit 2020 an einer Stuhlinkontinenz, die sich mit jeder Hämorrhoidenoperation verschlechtere. Im Rahmen der Messung im XXXX am 04.06.2021 sei die Einschränkung des Schließmuskels bestätigt worden. Die Analfisteloperation im XXXX am 08.06.2021 habe sogar zu einer weiteren Verschlechterung geführt. Dr. XXXX habe auch am 01.05.2022 eine externe anale Sphinkterinsuffizienz bestätigt. Er müsse daher mit Schmerzen und der Darmundichtheit leben. Reinigungsgegenstände und Ersatzwäsche müsse er mit sich führen. Dieser Umstand führe zu einem psychischen Druck und zu Angst. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei daher nicht möglich. Außerdem habe die Medikation gegen die Colitis Ulcerosa zu einer Finger- und Zehenpolyarthrose geführt. Darüber hinaus wirke sich jede weitere Verschlechterung extrem auf den psychischen Zustand aus. Aus der durch die Immuntherapie bewirkten Reduktion der körpereigenen Immunabwehr resultiere auch ein infolge des Zusammentreffens mit vielen Menschen in engen Räumen - wie dies auch in öffentlichen Verkehrsmitteln der Fall sei – enormes Infektions- und ein damit verbundenes Gesundheitsrisiko. Seine Leiden würden auch seine Produktivität herabsetzen. Die Krankheit habe ihn außer Gefecht gesetzt. Seiner Stellungnahme waren Fotos und weitere medizinische Unterlagen angeschlossen.
4. Am 28.07.2022 legte der BF weitere medizinische Befunde vor.
5. Am 01.08.2022 brachte der BF zudem vor, am 27.07.2022 von Dr. XXXX eine Bestätigung zum erhöhten Infektionsrisiko erhalten zu haben. Dieser bestätige abermals, jeder Kontakt - vor allem in engen Räumen mit vielen Menschen – stelle eine massive Gefährdung seiner Gesundheit dar. Dr. XXXX weise außerdem nochmals auf die anale Sphinkterinsuffizienz hin, mit der eine enorme Belastung und Einschränkung verbunden sei. Eine unentwegte Arbeit zerstöre seinen Körper. Auch die vielen notwendigen Medikamente hätten massive Nebenwirkungen, die sich ebenfalls negativ auf seinen Körper auswirken würden.
6. Auf Grund der Einwendungen gegen das Gutachten vom 12.07.2022 beauftrage die belangte Behörde abermals Dr.in. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung einer ergänzenden Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 16.08.2022 führte die beauftragte Sachverständige Folgendes im Wesentlichen aus:
„…………………………………
Antwort(en):
Sämtliche Leiden wurden im SVG 07/22 erfasst und korrekt nach EVO beurteilt.
Trotz der Funktionseinschränkung bei Colitis Ulcerosa und der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Keine Stuhlinkontinenz auf Grund der vorliegenden Befunde objektivierbar. Laut nunmehr vorgelegtem Befund Dr. XXXX 05/22 besteht lediglich ein Verdacht auf externe anale Sphinkterinsuffizienz! Trotz der Dauerimmunsuppression mit Remsima (laut Befund Dr. XXXX 07/22) mit erhöhtem Infektionsrisiko ist die Teilnahme am öffentlichen Leben gewollt und möglich- somit ist auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Keine Änderung des SVG 07/22 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde.
………………………………….“
7. Mit 18.08.2022 datieren Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 15.04.2022 unter anderem gerichtet auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, erstellte Gutachten vom 12.07.2022 und deren ergänzende Stellungnahme vom 16.08.2022. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
8. Nach Vorlage eines neuen medizinischen Befundes von Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom 07.09.2022 führte der BF aus, nicht in XXXX sondern in XXXX zu wohnen. Es sei ihm daher auf Grund seiner Einschränkungen und den Bedingungen, im Rahmen dessen er öffentliche Verkehrsmitteln benützen könne, nicht möglich, seine Arzt- und Therapietermine wahrzunehmen. Er sei gezwungen, krankheitsbedingt mehrmals das WC aufzusuchen und danach sofort zu duschen. Andernfalls habe er Probleme mit der Analfistel und den Hämorrhoiden. Wegen der Sphinkterinsuffizienz könne er seinen Stuhl nicht zurückhalten, sodass er ständig Einlagen und Ersatzwäsche mit sich führen müsse. Angesichts der Niederlassungen seiner Ärzte und Therapiestellen an den unterschiedlichsten Adressen könne er auch nicht die unterschiedlich gelegenen Niederlassungen mit dem Bus erreichen. Dieser Umstand erzeuge enorme Angst, da er nie wisse, wann und wo ein Stuhlgang dringend notwendig sei.
9. Mit E-Mail vom 23.09.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Er legte ein von Dr. XXXX , Facharzt für Inneren Medizin, im Auftrag des XXXX erstelltes, internistisch-gastroenterologisches Gutachten vom 21.09.2022 vor. Der BF vertrat die Meinung, seine psychische Beeinträchtigung sei unberücksichtigt geblieben. Die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in seinen Behindertenpass habe zu erfolgen.
10. Aufgrund des Beschwerdevorbringens in der Beschwerde vom 23.09.2022 holte die belangte Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens zwei weitere Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein.
10.1. In dem Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 04.11.2022, führte diese im Wesentlichen Folgendes aus:
„…………………………………
Anamnese:
Letztes Gutachten vom 7.7.2022: GdB 50vH wegen Colitis Ulcerosa, deg. WS Veränderungen
Stellungnahme vom 1.8.2022: erhöhtes Infektionsrisiko, anale Sphinkterinsuffizienz: die öffentlichen Verkehrsmittel können nicht benützt werden
Derzeitige Beschwerden:
‚Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich Stuhlprobleme habe. Ich habe wegen der Colitis Ulcerosa den ganzen Tag einen Stuhldrang. Es geht plötzlich. Kann nicht bis zur nächsten Station fahren. Ich wohne am Land, da sind die Verbindungen schlecht. Im Ort ist weder ein Arzt, noch eine Apotheke oder eine Einkaufsmöglichkeit. Ich muss alles mit dem Auto fahren. Der Bus bleibt auch nicht stehen, wenn ich es brauche, wenn der Darm verrückt spielt. Ich leide unter Stuhlinkontinenz- wegen der Hämorrhoiden und Thrombosen. Ich trage Einlagen. Die Fistel beeinflusst auch den ganzen Beckenboden. Ich habe auch mit dem Harn Probleme. Die Krücke verwende ich wegen der Hüfte.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Remsima, Ivadal, Mesagran, Salofalk, Prednisolon, Seroquel, Sertralin
Sozialanamnese: ledig
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Dr. XXXX Innere Medizin vom 27.7.2022: Dauerimmunsuppression und vom 1.5.2022: hochgradiger Verdacht auf externe anale Sphinkterinkontinenz, fCP am 24.6. im NB
Calprotectin 05/2022: 2360
nachgereicht:
Histologie vom 26.3.2021: Sigma und Rektum: chronische und aktive entzündliche Infiltration (Erstdiagnose)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: normal
Größe: 171,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
HNAP frei
Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel
Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS
Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, DS li MB, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft, anal: unauffällig, trägt Einlagentücher
UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel
Faustschluss: möglich, NSG: möglich , FBA: 20cm
Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit einer Stützkrücke links, freies Gehen im Raum möglich
Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger funktioneller Beeinträchtigung um eine Stufe erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
siehe auch psychiatrisches Gutachten
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
aus internistischer Sicht keine Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamtgutachten
Dauerzustand…………………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es besteht eine chronisch entzündliche Darmerkrankung, nach dem zuletzt vorliegenden Calprotectinwert im durchaus stabilisiertem Zustand, daher ist eine schwere chronische Veränderung der Darmschleimhaut mit einer daraus resultierenden schweren und anhaltenden Durchfallsneigung mittels der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar, ebenso bestehen Therapieoptionen bezüglich der angeführten Stuhl/Dranginkontinenz, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist. Die Verwendung einer einfachen Gehhilfe ist zumutbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein. Eine immunsupprimierende Therapie ist nicht einem Immundefekt gleichzusetzen. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen.
…………………………………“
10.2. Im Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.11.2022, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„………………………………….
Anamnese:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und "Unzumutbarkeit" 15 04 2022
angeführte Gesundheitsschädigungen/Antragsleiden: Colitis Ulcerosa, Fistel, Hämorrhoiden, Wirbelsäule, Hüftbruch
VORLIEGENDES VORGUTACHTEN:
Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG 07 07 2022:
1 Colitis Ulcerosa GdB 40%
2 degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Zustand nach Fraktur im Bereich des Beckens GdB 30% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Dauerzustand
keine "ZE"
dagegen Beschwerde - Schreiben 26 07 2022:
‚Colitis Ulcerosa, Proktitis, Analthrombosen, Hämorrhoiden, Analfistel, Sphinkterinsuffizienz, Arthrose, gebrochener Hüfte und der durch die Vielfalt der körperlichen Probleme entstandenen Angststörung ist man nicht wirklich fähig, etwas Produktives zu leisten. Ich war in meinen gesamten Arbeitsleben noch keinen Tag arbeitslos und nun hat mich diese Krankheit zur Gänze außer Gefecht gesetzt‘
ärztliche Stellungnahme BASB, BBG 16 08 2022:
Keine Änderung
AKTUELL:
Beschwerdevorentscheidung- Schreiben vom 20 09 2022:
‚Ich lege Beschwerde ein und erhebe hiermit Einspruch gegen den obig genannten Bescheid, da die psychische Beeinträchtigung nicht berücksichtigt wurde. Ich lege den Befund vom 07.09.2022 der Fr. Dr.in XXXX noch einmal bei (diesen, inkl. Begleitschreiben, habe ich bereits am 07.09.2022 an das Sozialministerium übermittelt) und bitte um die Erweiterung des GDB und den zusätzlichen Eintrag für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel …….‘
ANAMNESE:
TE als Kind
2012 allgemeines Unwohlsein mit Magenschmerzen. Stat. Durchuntersuchung in der Privatklinik XXXX . Es sei alles körperlich in Ordnung gewesen. Es sei eine Überlastung festgestellt worden, antidepressive Einstellung folgte.
2012 stationär an der Psychiatrie XXXX mit Umstellung der Therapie.
Dann fallweise psychiatrische Kontrolle, auch Psychotherapie.
Seit 2018 mit der Darmerkrankung sei die psychische Situation schlechter geworden und er sei wieder stat. an der Psychiatrie in XXXX gewesen (Anm.: keine Befunde) und dann in Kontrolle bei Psychiaterin.
2018 AE
Colitis seit 2018 bekannt, Dg. Colitis Ulcerosa seit 2020
Z.n. Hämorrhoiden und Analfistel OP- 5x operiert von 2020- 2021, Analthrombosen
9/2021 Sturz mit Rippenprellung rechts und Fraktur im Os ischadicum/ Acetabulum links mit Partialruptur des Musculus obturatorius externus und Musculus quadratus links.
Derzeitige Beschwerden:
Er habe ständige Schmerzen im Enddarm und Stuhldrang, das mache einen fertig. Er schaue dauernd wo das nächste WC sei, sein Leben drehe sich nur ums das WC. Es sei jetzt auch wieder Blut im Stuhl aufgetreten, was schon weg war. Er habe Nebenwirkungen von der Infusion, er habe Schwellungen und Schmerzen an den Fingern. Das Intervall der Infusion sei verlängert worden. Es sei wieder Cortison begonnen worden, deswegen zittere er. Er habe Eiterpusteln an den Füßen. Man wisse nicht genau wo alle dies herkomme. Er brauche sein Auto, weil er abgelegen wohne, er solle Infektionen meiden.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Sertralin 50 1-0-0
Seroquel 25 0-0-1 (und 1 zwischendurch bei Bedarf)
Mesagran 3000 1-0-0
Prednisolon 20 1-0-0 (werde langsam wöchentlich ausgeschlichen)
Ivadal bei Bed.: ca. 2x/Woche
Remsima 400 mg Infusion, dzt. alle 8 Wochen
Psychiaterin alle Monate
Sozialanamnese:
VS, HS, Poly, Kfz Mechaniker mit LAP und Meisterprüfung, arbeitete bis 1997 im Beruf.
Ausbildung zum Versicherungskaufmann, Vermögensberaterprüfung, arbeitete selbstständig 20a als Versicherungsagent bis 2021. Es sei schon 2018 sehr schwer gewesen, aber 2021 habe er zusperren müssen.
Antrag auf krankheitsbedingte Pension sei laufend. Es werde ein Gutachten nach dem anderen erstellt.
Die Zahlung aus einer privaten Berufsunfähigkeitspension sei abgelehnt worden - dzt. laufend bei Gericht.
Ledig, LG mit 2 Wohnsitzen, 1 erw. Tochter
Führerschein: ja, fahre auch selbst
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Anm.: es werden alle Befunde eingesehen, aber nur die das nervenfachärztliche Gebiet betreffenden angeführt:
Diagnose/Therapiebestätigung Psychiaterin Dr.in XXXX 06 04 2022:
Diagnose:
Colitis Ulcerosa
Proktitis
Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst], F41.0
Befund Psychiaterin Dr.in XXXX 07 09 2022:
Diagnose:
Colitis Ulcerosa
Proktitis
F41.0 - Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst]
Der Pat ist seit 2018 ho in fachärztlicher Betreuung, im Rahmen einer Angsterkrankung im Zusammenhang mit einer Colitis Ulcerosa.
‚Auf Grund der bestehenden, somatischen, Erkrankung, kommt es immer wieder zu plötzlich auftretendem Stuhldrang, das wiederum führt zu massiven Angstzuständen des Patienten und das wiederum aggraviert auch die Durchfallssymptomatik. Aus fachärztlicher Sicht ist ein Stresskranz, zusätzlich zu dem komplexen Therapiemanagement, das bereits installiert ist, weiterhin sinnvoll um einerseits zu einer Verbesserung der Colitis- Ulcerosa-Symptomatik zu kommen, aber auch andererseits auch zu einer Verbesserung der Panikstörung zu erreichen. Beide Erkrankungen hängen aus meiner Sicht zusammen und die sehr große Stressbelastung des Pat aggraviert beide Krankheitsbilder. Eine Aussage über die Dauer der Krankheit kann dzt nicht getroffen werden.‘
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: 53-Jähriger in gutem AZ; Ernährungszustand: gut, BMI 25,6
Größe: 171,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Stuhl: zwischen 3-5x/Tag breiig, teils Blutauflagerungen
Miktion: nachträufeln
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: Lesebrille, Gleitsichtbrille
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänder
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt
Seitabduktion knapp bds. bis zur Senkrechten
Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar
Pinzettengriff: bds. möglich
Feinmotorik: ungestört
MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ
Eudiadochokinese
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation
FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
UE:
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: seitengleich mittellebhaft
ASR: seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ
Lasegue: negativ
Beinvorhalteversuch: links früheres Ablegen wegen Schmerzen im Becken/Leistenbereich
Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Stand und Gang: in der Untersuchung ohne Hilfsmittel unauffällig, Füße bds. auf der Ferse aufgesetzt
Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz
Zehenstand bds gut möglich, Fersenstand: bds. eingeschränkt
Sprache und Sprechen: unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit einer UA Stützkrücke links gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit PKW selbst
An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage belastet/dysphor, stabil, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Darmerkrankung, Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat, Z.n. Verletzung Becken: siehe internistisches Gutachten
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1: neu aufgenommen
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamtgutachten
Dauerzustand…………………….
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Aus nervenfachärztlicher Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
………………………………….“
10.3. In der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten vom 10.11.2022 und vom 22.11.2022, erstellt von der Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Innere Medizin, am 25.11.2022 wird auf Basis der Akten Folgendes im Wesentlichen ausgeführt:
„………………………………….
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 erhöht den GdB nicht weiter, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe oben, insgesamt keine Änderung des GdB
Dauerzustand
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Aus nervenfachärztlicher Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Aus internistischer Sicht besteht eine chronisch entzündliche Darmerkrankung, nach dem zuletzt vorliegenden Calprotectinwert im durchaus stabilisiertem Zustand, daher ist eine schwere chronische Veränderung der Darmschleimhaut mit einer daraus resultierenden schweren und anhaltenden Durchfallsneigung mittels der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar, ebenso bestehen Therapieoptionen bezüglich der angeführten Stuhl/Dranginkontinenz, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist. Die Verwendung einer einfachen Gehhilfe ist zumutbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein. Eine immunsupprimierende Therapie ist nicht einem Immundefekt gleichzusetzen. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen.
………………………………….“
11. Mit 01.12.2022 datierter Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 23.09.2022 gegen den Bescheid vom 18.08.2022 ab. Sie stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.11.2022 und von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.11.2022 sowie auf die zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch XXXX vom 25.11.2022.
12. Mit E-Mail-Mitteilung vom 07.12.2022 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der BF stützte sich auf das bereits vorgelegte Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, Zusatzfach Gastroenterologie und Hepatologie, vom 21.09.2022, erstellt für das XXXX . Aus diesem gehe eindeutig hervor, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Dr. XXXX bestätige außerdem mit Befund vom 27.07.2022 die erhöhte Infektionsgefahr.
13. Mit E-Mail-Mitteilung vom 08.12.2022 führte der BF ergänzend aus, den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zufolge scheinbar problemlos 36 Stunden pro Tag alles erledigen zu können. Dies sei jedoch nicht der Fall, zumal er täglich 24 Stunden rund um die Uhr Schwierigkeiten habe. Er wohne auch nicht in XXXX mit einem sehr gut ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetz, wo er selbst dort Probleme mit seiner Erkrankung haben würde. Vielmehr lebe er im sehr abgelegen XXXX , wo es weder Einkaufsmöglichkeiten noch niedergelassene Ärzte oder eine Apotheke gebe. Nehme er Untersuchungsterminen wahr, wäre er dann von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Es mangle bei solchen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln an öffentlichen Toilettenanlagen, die er bei einem dringenden Stuhldrang benützen könne. Dies gelte auch für anschließende Duschmöglichkeiten, ohne die zusätzlichen Entzündungen am Enddarm auftreten würden. Es sei sein gesamtes Leiden zu beurteilen. Dies sei im beiliegendem Gutachten von Dr. XXXX der Fall, der sein gesamtes Krankheitsbild in die Beurteilung einbeziehe und in seinem Fall eindeutig die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätige. Dazu verwies der BF auf die seinen Ausführungen angeschlossenen Unterlagen wie das MRT vom 27.04.2022, die Ausführungen von Dr. XXXX mit dem bestätigten erhöhten Infektionsrisiko. Zugleich betraue er die RÄ STENITZER und SCHIK, Rathausplatz 4, 2136 Laa a.d. Thaya, mit der Vertretung in dieser Angelegenheit.
14. Am 19.12.2022 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit seiner E-Mail-Mitteilung vom 08.12.2022 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und legte ebenso wie mit der E-Mail-Mitteilung vom 08.04.2023 weitere Unterlagen vor.
15. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Schreiben vom 15.11.2023 gemäß § 14 BVwGG Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens.
16. Mit 27.11.2023 datiertem Schreiben langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der Volksanwaltschaft zum gegenständlichen anhängigen Beschwerdeverfahren ein. Es wurde eine Frist zur Beantwortung von Fragen zu den bisher gesetzten Verfahrensschritten und zur voraussichtlichen zeitlichen Verfahrensprognose gestellt. Dazu verwies die dem Senat vorsitzende Richterin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem für 21.012024 vorgesehenen Untersuchungstermin, das nach deren Erstellung dem Parteiengehör zu unterziehen sei. In der Folge legte der BF weitere Unterlagen vor.
17. Im Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2024, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„………………………………….
Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat anhand der in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkauswelsen (BGBI. II Nr. 495/2013) genannten Kriterien zu erfolgen. Auf die auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur genannten Verordnung wird hingewiesen.
Der Vorlageantrag (ABL 198-200) und das Beschwerdevorbringen (ABL 142) und die bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 68-72, 114, 144-148, 150-156, 158-160) sowie die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde (ABL 120, 128-140, 166-196) sind zu berücksichtigen.
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 300 bis 400 m anzunehmen (VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013). Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Optionen ist ausführlich Stellung zu nehmen.
1) Es ist festzustellen, welche dauernden Gesundheitsschädigungen vorliegen.
Diese sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen.
2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?
4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab Il/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30%
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IN
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden
5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
6) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever
combined immundeficiency)
schweren hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z. B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie)
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem
Immundefizit
selten auftretende chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsupression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
7) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?
8) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
Auch ist zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß) Stellung zu nehmen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen. Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen.
Es wird gebeten ausführlich zu begründen, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt.
Insbesondere ist zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015 2012/11/0186) Stellung zu nehmen. Inwieweit wird der BF dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft gehindert. Hierbei ist vom medizinischen Standpunkt die dem Gutachten zugrunde gelegte Gehstrecke auch ausdrücklich in Meter ziffernmäßig festzulegen.
Inwieweit ist der BF dadurch am Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel, Fortbewegen im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert? Sind dem BF ein sicherer Stand im öffentlichen Verkehrsmittel und der Transport mit diesem möglich?
Liegt bei dem BF eine Inkontinenz- bzw. eine Immunerkrankung oder psychische Erkrankung vor, die es dem BF unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen?
9. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen Beweismitteln des BF
o Einwendungen, siehe ABL 94
o Beschwerdevorbringen, siehe ABL 142
o Vorlageantrag, sieh ABL 198-200
o Vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen: im angefochtenen Verfahren siehe ABL. 120, 128-140, 166-196
10) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.
o SV-Gutachten Dr. XXXX , siehe ABL 68-72, 114
o SV-Gutachten Dr. XXXX ABL 144-148, 158-160
o SV-Gutachten Dr. XXXX ABL 150-156
11) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Anamnese:
Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten der bereits vorliegenden Gutachten verwiesen
TE, AE, ChE, Colitis Ulcerosa seit 2018 bekannt - 2020 deshalb Spitalsaufenthalt. 5x Hämorrhoiden-OP (erste OP 2020, letzte OP 2021). 2021 Sturz über eine Stiege mit Verletzung im Beckengürtelbereich.
Seit der Letztuntersuchung keine relevante Zwischenanamnese.
Sozialanamnese: Erwerbsunfähigkeitspension, ledig, 1 Kind.
Derzeitige Beschwerden:
Der Beschwerdeführer gibt an, dass bei den Voruntersuchungen „Einiges" nicht berücksichtigt wurde - die linke Hüfte, das Schließmuskelproblem, die Darmwandakzentuierungen. Zudem ist nun eine zweite Fistel dazugekommen - er kann nicht öffentliche Verkehrsmittel benützen.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Remsima-Infusion alle 6 Wochen, Mesagran, Seroquel, Sertralin, Prednisolon bei Bedarf, Ivadal bei Bedarf.
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Akteninhalt.
Befundnachreichungen Dr. XXXX , XXXX .
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Kleine Einlagen, Brille
Untersuchungsbefund:
Größe: ~170 cm Gewicht: ~85 kg Blutdruck: 150/90.
Status - Fachstatus: Normaler AZ.
Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ, situativ angepasstes Verhalten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.
Thorax: inspektorisch unauffällig.
Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemauffälligkeiten.
Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent.
Abdomen: über TN, weich, Narbe nach AE und ChE, normale Organgrenzen, kleine Inkontinenzeinlage in Verwendung, keine Geruchsauffälligkeiten.
Achsenorgan: weitgehend normal strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS, BWS/LWS - BBA im Stehen. 40 cm werden demonstriert!
Obere Extremitäten: geringe Endlageneinschränkungen beider Schultergelenke, normale Fingerfertigkeit, kein Tremor.
Untere Extremitäten: schmerzbedingt reduzierte Innenrotation rechtes Hüftgelenk, keine Ödeme! keine sensomotorischen Defizite.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt mit einer Gehhilfe ins Untersuchungszimmer - im Innenbereich: freier Gang - ohne weitere oder besondere Auffälligkeiten.
Ad 1) Diagnoseliste nach der durchgeführten Untersuchung vom 24.01.2024
Ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bänder, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dazu auszuführen, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nicht vorliegen - es liegen keine Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vor, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Erheblich eingeschränkte Gelenksfunktionen, erhebliche Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen liegen nicht vor.
Ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?
Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten vor - ein sicheres Anhalten ist damit gesichert.
Ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30 %
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
Mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden
Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt. Es liegt keine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor. Es liegt keine Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30 % oder eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz vor. Auch liegt keine Lungengerüsterkrankung mit notwendiger Langzeitsauerstofftherapie vor, ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht benützt werden - die beweisenden Befunde dazu liegen nicht vor. Eine zweifelsfrei dokumentierte COPD IV oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapienotwendigkeit liegen nicht vor. Die Diagnoseliste enthält somit kein Leiden, das eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit zur Folge hat. Die befunddokumentierte COPD III mit dem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, der Zustand nach Pulmonalembolie linker Unterlappen, die Rippenfellschwarte rechts nach eosinophiler Pleuritis 2008 und die ausreichend gut rekompensierte ischämische Cardiomyopathie bedingen keine wirklich erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen nachweislich therapierefraktäres, schweres, zerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dazu anzumerken, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vorliegen.
Ad 6) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency)
schweren hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z. B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie)
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit
selten auftretende chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsupression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. und verstärkt eine geringfügige, tolerierbare Abwehrschwäche.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dazu anzumerken, dass keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
Ad 7) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?
Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2Z 1 lit. b oder d vor.
Ad 8) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
Auch ist zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß) Stellung zu nehmen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen. Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen.
Es wird gebeten ausführlich begründen, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt.
Insbesondere ist zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015 2012/11/0186) Stellung zu nehmen. Inwieweit wird der BF dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft gehindert. Hierbei ist vom medizinischen Standpunkt die dem Gutachten zugrunde gelegte Gehstrecke auch ausdrücklich in Meter ziffernmäßig festzulegen. Inwieweit ist der BF dadurch am Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel, Fortbewegen im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert? Sind dem BF ein sicherer Stand im öffentlichen Verkehrsmittel und der Transport mit diesem möglich? Liegen multiple Erkrankungen vor, die es dem BF unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen?
Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die vorliegende COPD III das gesundheitliche Hauptproblem. Es liegt kein Befund vor, der untermauert, dass ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff benützt werden muss. Eine relevante Schmerzdauertherapie ist nicht erforderlich. Befunde, die maßgebliche dauernde Schmerzzustände dokumentieren liegen nicht vor. Durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen wird Herr XXXX am Zurücklegen einer Gehstrecke von 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung nicht gehindert.
Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel, Fortbewegen im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) sind unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes möglich und zumutbar - sicherer Stand im öffentlichen Verkehrsmittel und der Transport mit diesem ist möglich. Multiple Erkrankungen, die es dem BF unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, liegen nicht vor.
Ad 9) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen
Beweismittel des BF
Einwendungen, siehe ABL 94
Beschwerdevorbringen, siehe ABL 142
Vorlageantrag, siehe ABL 198-200
vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen: im angefochtenen Verfahren siehe ABL. 120, 128-140, 166-196
ad ABL 94:
Unter Berücksichtigung der Ausführungen unten ist anzumerken, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Anorektalmanometriebefunde keine Stuhlinkontinenz vorliegt.
Aber in einem Erlass vom 24. Jänner 2003, ZI. 44.301/1-7/03 lautet eine Passage betreffend:
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Katalog an Funktionseinschränkungen, Defiziten und Erkrankungen
Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn bei
anhaltenden oder häufig rezidivierenden schwerwiegenden Beschwerden (im Durchschnitt mindestens die Hälfte des Jahres),
deutlich reduzierter Allgemeinzustand,
sekundär nachgewiesene Mangelzustände,
schweren Komplikationen (z.B. persistierende Fisteln,
Kurzdarmsyndrom, postoperative Folgezustände)
Der letzte Punkt dieser Passage: persistierende Fisteln, postoperative Folgezustände - trifft bei Herrn XXXX zu. Die anderen Punkte dieser Passage treffen nicht zu - Schlussfolgerung: unter Berücksichtigung der aktuellen Befundlage ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Die durchgeführte Immuntherapie bedingt zwar eine Herabsetzung der Immunabwehr, aber keinesfalls in einem Ausmaß, dass die Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Die Teilnahme am täglichen Leben wie Einkaufen, Kontakt zu Familie und Freunden, Aufsuchen von Ordinationen und Krankenhausambulanzen, Urlaubsreisen sind dem Untersuchten nicht untersagt.
Aus orthopädisch-traumatologischer und neuropsychiatrischer Sicht sind dem BF - unter Berücksichtigung der aktuellen Befundlage - öffentliche Verkehrsmittel problemlos zumutbar.
Ad AB. 142:
Weitere Ausführungen dazu sind nicht erforderlich.
Ad ABL 198-200:
Weitere Ausführungen dazu sind nicht notwendig.
Ad ABL 120:
Die Panikstörung - episodisch paroxysmale Angst - wurde unter Punkt 5 der Diagnoseliste berücksichtigt. Auch die Darmstörung wurde unter Punkt 1 berücksichtigt.
Ad ABL 128-140:
Das gastroenterologische Gutachten - Dr. XXXX - 21.9.2022 - schildert den bisherigen Verlauf der enterologisch-proktologischen Probleme und die Auswirkungen auf das Berufsleben und die Zumutbarkeit der Benutzbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel, die nach dessen Dafürhalten nicht gegeben ist. Auch ist die aktuell gültige Diagnose Colitis Ulcerosa noch nicht in Stein gemeißelt - letztendlich kann immer noch die Diagnose Morbus Crohn „herauskommen".
Ad ABI 166-196:
Abl. 166 ist ein Anorektalmanometriebefund vom 4.6.2021: Mit der Analmanometrie wird die Funktion des Enddarm-Schließmuskel-Apparats gemessen.
Abl. 169 bestätigt im MRT des Beckens eine transsphinktäre Fistel bei 7 Uhr rechts.
Transsphinktäre Analfisteln (Typ II) kommen häufig vor. Die Gänge durchdringen beide Schließmuskeln komplett, also sowohl den inneren als auch den äußeren Anteil.
Abl. 170 bestätigt im MRT des Beckens narbige Veränderungen nach Fistel-OP und ein transsphinktäres Fistelrezidiv bei 7 Uhr rechts.
ABI 171 und 172 beschreibt den hochgradigen Verdacht auf eine vorliegende externe anale Sphinkterinsuffizienz und bestätigt werden die Dauerimmunsupression mit Remsima und das damit verbunden erhöhte Infektionsrisiko.
ABI. 176 ist vom Inhalt her ident mit Abl. 120.
Abl. 180-192 ist ident mit Abl. 128-140.
ABL 196 beschreibt einen schmerzhaften Muskelansatz im Sinne einer Tendinitis am
Schambeinast rechts.
Im Rahmen der Untersuchung im SMS werden Befunde vorgelegt:
l) Gutachten Dr. XXXX vom 7.8.2021: ‚Was die anorektale Kontinenz betrifft, finden sich in den Untersuchungen keine signifikanten Auffälligkeiten.‘
II) Ergänzungsgutachten Dr. XXXX - 12.1.2023: erneute anale
Sphinktermanometrie im Jahr 2022: keine Verschlechterung zu 2021 - es zeigen sich gering verbesserte Werte:
a) mittlerer Ruhedruck im Jahr 2022: 76,5 mmHg (im Jahr 2021: 39,5 mmHg -
Normalwert: 38-114 mmHg.
b) maximaler Druck im Jahr 2022: 115 mmHg (im Jahr 2021: 112 mmHg) -
Normalwert: 94-590 mmHg
c) maximal tolerables Volumen im Jahr 2022; 130 ml (im Jahr 2021: 70 ml -
Normalwert: minimal 100ml.
Im Vergleich zur Untersuchung 2021 stand bei der Untersuchung im November 2022
die Problematik rezidivierender perianaler Entzündungen bei Vorliegen einer transsphinktären Analfistel im Vordergrund.
III) MRT-Befund - XXXX - 16.9.2021:
BWS: Schmorl'sche Knötchen (Schmorl-Knötchen sind sichtbar als flache oder kugelförmige Eindellungen in den Grundplatten und Deckplatten der Wirbelkörper) multisegmental. Kein Hinweis auf Diskusprolaps oder Bandscheibenprotrusion.
Linke Hüfte: trabekuläre Fraktur am Os ischiadicum/Acetabulum links mit
Partialruptur des Musculus obturatorius externus und Musculus quadriceps links.
IV) MRT-Befund - XXXX - 15.9.2023:
Kleines Becken: unverändert die transsphinktäre Fistel bei 6 Uhr links, eine weitere kleine Fistel bei 1 Uhr links, keine Retentionen (Retention bedeutet, dass Sekret durch vorübergehende Abheilung der äußeren Fistelöffnung zurückgehalten wird).
V) Termin- und Diagnosebestätigung - XXXX - 21.9.2023:
Chronisch entzündliche Darmerkrankung - Colitis Ulcerosa, Proctocolitis Crohn
(12.9.20239 - Proctocolitis Ulcerosa haemorrhagica, Polypus colonis transversi - akute kolorektale Blutung, Proktitis Ulcerosa - Eisenmangelanämie - akute thrombosierte Noduli haemorrhoideles Grad IV - partieller Analprolaps - Nephritis beidseits - Noduli haemorrhoidales thrombosans IV - anhaltende Proctocolitis mit chronischer Analfissur (8.9.2023) - transsphinktäre Fistel bei 6 Uhr links, weitere Fistel bei 1 Uhr links (15.9.2023) - Darmwandakzentuierung Rektum Colon descendens und Sigma (7.3.2023).
Ad 10) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden
Beurteilung.
SV-Gutachten Dr. XXXX , siehe ABL 68-72, 114
SV-Gutachten Dr. XXXX , 144148, 168.72, 114
SV-Gutachten Dr. XXXX ABL 150-156
Ad ABI. 68-72 + 114: Die Liste der Gesundheitsschädigungen wurde aktualisiert und korrigiert wurde auch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Ad ABI. 144-148 + 158-160: Die Liste der Gesundheitsschädigungen wurde aktualisiert und korrigiert wurde auch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Ad ABI. 150-156: An diesem Nebengutachten ist prinzipiell nichts auszusetzen.
11) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren (01/2026 - wird vorgeschlagen - vor allem Leiden 2 ist mit rezenten Befunden neu zu evaluieren. Sollten die Analfisteln saniert werden können, ist keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mehr gegeben. Diese sind das Hauptkriterium für die beantragte Zusatzeintragung.
Zusammenfassung
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Durchsicht des vorliegenden Akteninhaltes folgender Vorschlag zu machen ist:
Öffentliche Verkehrsmittel sind aktuell unzumutbar - wegen Colitis Ulcerosa mit schweren Komplikationen (persistierende Fisteln - Rezidiv nach versuchter operativer Sanierung).
………………………………….“
17.1. Das von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellte Gutachten vom 24.01.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF beantragte am 15.04.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
1.2. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit 15.04.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %, mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
1.3. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
- Colitis Ulcerosa mit Komplikationen
- Transsphinkäre Analfisteln Typ II, rezidivierendes Hämorrhoidalleiden
- Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan
- Angsterkrankung, Panikstörung
1.4. Dem BF ist aufgrund der vorliegenden Colitis Ulcerosa mit schweren Komplikationen durch persistierende Fisteln und postoperativen Folgezuständen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Eine Nachuntersuchung ist in zwei Jahren vorzusehen, da Leiden 2 mit rezenten Befunden neu zu evaluieren ist.
1.5. Der BF erfüllt die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag des BF, seine persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass der BF seit 15.04.2022 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %, mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren in erster Linie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenem Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.07.2022, und in der Stellungnahme derselben Sachverständigen vom 16.08.2022, sowie in den weiteren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.11.2022 und von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.11.2022 mit ihrer Gesamtbeurteilung vom 25.11.2022 der beiden Gutachten wird nur unzureichend auf die Leiden des BF im Hinblick auf Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Hingegen wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2024 ausführlich und nachvollziehbar auf die Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Dieses zuletzt genannte Gutachten konnte daher als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden. Dieses steht auch im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Zunächst stellte der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 24.01.2024 eine Colitis Ulcerosa fest. Dieses Leiden wurde bereits von den Sachverständigen Dr.in XXXX im Vorgutachten vom 12.07.2022 und Dr.in XXXX im Vorgutachten vom 10.11.2022 diagnostiziert. Der Sachverständige Dr. XXXX stellte zu diesem Leiden jedoch fest, dass dieses mit Komplikationen verbunden ist. Dies betrifft insbesondere die transsphinktäre Analfisteln des Typs II und das rezidivierende Hämorrhoidalleiden. Die Ausführungen des Sachverständigen decken sich insofern mit dem Vorbringen des BF als aus dem Patientenbrief des XXXX vom 08.06.2021 auch hervor, dass der BF seit Jahren an einer Colitis Ulcerosa leidet und bereits mehrfache Operationen aufgrund von Hämorrhoiden durchlaufen musste. Auch der Befund des Landesklinikums XXXX vom 06.06.2021 listet eine Colitis Ulcerosa als Diagnose auf. Zudem legt der MRT-Befund der XXXX vom 28.06.2021 dar, dass beim BF eine transsphinktäre Fistel bei 7 Uhr rechts vorliegt. Bestätigt wird dies auch im MRT Befund der XXXX vom 27.04.2022 und im aktuelleren Befund desselben Röntgeninstituts vom 15.09.2023, worin auch eine weitere kleine Fistel bei 1 Uhr beschrieben wurde. Die mehrfachen Operationen aufgrund der beim BF bestehenden Hämorrhoiden sind ebenso aus den vorgelegten Operationsberichten der Privatklinik XXXX ersichtlich. Die umfassend umschriebe chronische Erkrankung des Darms geht auch aus dem vorgelegten internistisch-gastroenterologischen Gutachten von Dr. XXXX , Facharztes für Innere Medizin, vom 21.09.2022 hervor. Überdies wird im Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Dr. XXXX vom 07.06.2021 eine Colitis Ulcerosa angeführt und ausführlich dazu Stellung bezogen.
In der von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, ausgestellten Bestätigung vom 01.05.2022 wird zwar nur ein hochgradiger Verdacht auf eine externe anale Sphinkterinsuffizienz diagonstiziert. Die vom BF vorgebrachte Stuhlinkontinenz lässt sich auch aus dem vorgelegten Anorektalmanometriebefund des XXXX vom 04.06.2021 nicht ableiten. Im Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie vom 07.06.2021 wurde zudem angeführt, dass bei der anorektalen Kontinenz keine signifikanten Auffälligkeiten bei den Untersuchungen zu finden waren. Auch im Ergänzungsgutachten des zuletzt genannten Facharztes für Chirurgie vom 12.01.2023 wurde bezüglich der Sphinktermanometrie im Jahr 2022 festgehalten, dass sich im Vergleich zu 2021 keine Verschlechterung ergibt, vielmehr zeigen sich gering verbesserte Werte. Der Sachverständige Dr. XXXX hielt im Rahmen der persönlichen Untersuchung außerdem dazu fest, dass der BF nur eine kleine Inkontinenzeinlage verwendet und keine Geruchsauffälligkeiten bestehen.
Der Sachverständige Dr. XXXX diagnostizierte jedoch abschließend in seinem Gutachten vom 24.01.2024, dass aufgrund der bestehenden Colitis Ulcerosa mit transsphinktären Analfisteln des Typs II und dem rezidivierenden Hämorrhoidalleiden sowie dem vorliegenden Rezidiv nach mehrmals versuchter operativer Sanierung dem BF eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aktuell unzumutbar ist. Dabei stützte es sich auf den Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 23.01.2003 (zu ZI. 44.301/1-7/03), wonach von einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei einer Colitis Ulcerosa mit schweren Komplikationen, beispielsweise bei persistierenden Fisteln und postoperativen Folgezuständen, welche beim BF nachweislich vorliegen, auszugehen ist. Der zuletzt genannte Sachverständige, der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt wurde, stellte zugleich fest, dass bei einer zukünftigen Sanierung - vor allem in Bezug auf die transsphinktären Analfisteln - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegfallen kann. Es lag damit kein Dauerzustand vor, sondern war eine Nachuntersuchung in zwei Jahren zur neuen Evaluierung des Leidens anzuberaumen.
Dem Vorbringen des BF zum erhöhten Infektionsrisiko verursacht durch eine Immuntherapie hielt der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar entgegen, dass die durchgeführte Immuntherapie im Form von Remsima, die in der Bestätigung von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 27.07.2022 beschrieben wurde, zwar zur Herabsetzung der Immunabwehr führt. Dies erfolgt jedoch keinesfalls in einem Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet. Eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit im Sinne der Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 liegt daher nicht vor. Der Sachverständige Dr. XXXX hob dazu hervor, dass der BF am täglichen Leben teilnehmen kann. Dem BF kann weder Einkaufen noch das Treffen mit Familie und Freunde noch das Aufsuchen von Ordinationen und von Krankenhausambulanzen sowie die Vornahme von Urlaubsreisen untersagt werden.
Die weiteren Leiden, die degenerativen und posttraumatischen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan sowie die Angsterkrankung und Panikstörung führen isoliert betrachtet nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Insbesondere führte der Sachverständige Dr. XXXX zu den degenerativen und posttraumatischen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan nachvollziehbar aus, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und der unteren Extremitäten vorliegen, die eine selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich behindern. Erheblich eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, Narbenzüge, Missbildungen und Traumen liegen nicht vor.
Daran vermag auch an den Vorhalt des BF, an einer Finger- und Zehenpolyarthrose zu leiden, nichts ändern. Der Sachverständige Dr. XXXX stellte fest, dass an den oberen Extremitäten nur geringe Endlageneinschränkungen beider Schultergelenke, aber eine normale Fingerfertigkeit und kein Tremor bestehen. Bezüglich der unteren Extremitäten konnte der Sachverständige eine schmerzbedingte Innenrotation des rechten Hüftgelenkes objektivieren. Auch wenn sich aus dem von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, erstellten Befund vom 12.04.2022 ergibt, dass sich der BF im Rahmen eines Sturzes im September 2021 Verletzungen zugezogen hatte, zeigt der MRT–Befund der XXXX vom 16.09.2021 eine trabekuläre Fraktur am Os ischiadicum/Acetabulum links mit einer Partialruptur des Musculus obturatorius externus und quadriceps links. Dagegen wurde im Rahmen des MRT-Befund der XXXX vom 16.09.2021 nur Schmorl’sche Knötchen an der Brustwirbelsäule entdeckt. In diesem Befund ist jedoch kein Hinweis auf einen Diskusprolaps oder eine Bandscheibenprotrusion ersichtlich. Der im Entlassungsbrief der Privatklinik XXXX vom 26.07.2018 lediglich geäußerte Verdacht auf einen Diskusprolaps fand damit keine Bestätigung. Zudem konnte der Sachverständige Dr. XXXX auch keine Ödeme und auch keine sensomotorischen Defizite feststellen. Der ärztliche Befundbericht der Orthopädie XXXX vom 08.06.2021 zeigte auch keine grobneurologischen Auffälligkeiten auf. Das Gangbild beschrieb der Sachverständige Dr. XXXX als frei und unauffällig. Ebenso erachtete er die körperliche Belastbarkeit als ausreichend gegeben, da die vorliegenden Diagnosen keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen diesbezüglich aufgewiesen haben. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergab sich auch nichts Gegenteiliges.
Die psychischen Leiden des BF in Form von einer Angsterkrankung und Panikstörung, die im ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX vom 07.09.2022 dokumentiert wurden, wurden zwar vom Sachverständigen Dr. XXXX in seinem Gutachten als Diagnosen angeführt. Der Sachverständige erkannte aber keinen Zusammenhang zwischen den psychischen Leiden und der vorliegenden Colitis Ulcerosa. Damit schieden auch letztlich erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen und intellektuellen Fähigkeiten - wie bereits die Sachverständige Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, im Vorgutachten vom 22.11.2022 erörterte - aus.
Die vom BF vorgelegten Befunde sind umfangreich in die Beurteilung des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX eingeflossen. Auf sie nahm der genannten Sachverständigen eingehend Bezug. Auch die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen Dr. XXXX entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass dem BF aufgrund der Colitis Ulcerosa mit schweren Komplikationen durch die bestehenden persistierenden Fisteln und dem postoperativen Zustand die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aktuell unzumutbar ist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.
Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Sofern vom Sachverständigen Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 24.01.2024 bei seinen Ausführungen zu der körperlichen Belastbarkeit ein anderer Name als der des BF aufscheint, so handelt es sich offenbar um ein Versehen, das nicht die Schlüssigkeit des gesamten Sachverständigengutachtens in Frage zu stellen vermag. Die Ausarbeitung zu sämtlichen Fragestellungen im genannten Gutachten erfolgte sonst widerspruchsfrei, ausführlich und in nachvollziehbarer, einsichtiger Weise.
Die Parteien sind dem Sachverständigengutachten vom 24.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Parteien den Inhalt des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und von einer Stellungnahme abgesehen. Insofern erfolgte von den Parteien auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind gemäß § 45 Abs. 1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
2. die Versicherungsnummer;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung
3.1.1. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
Kleinwuchs,
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werden der Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren.
Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 23.01.2003 (zu ZI. 44.301/1-7/03) ist eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei einer Colitis Ulcerosa mit schweren Komplikationen, beispielsweise bei persistierenden Fisteln und postoperativen Folgezuständen, gegeben.
Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.
3.1.2. Schlussfolgerungen:
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der begehrten Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2024 eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben ist. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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