W207 2339395-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , gegen
1. den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.02.2026, OB: XXXX , und
2. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.02.2026, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass,
zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 10.02.2026, OB: XXXX ,wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 60 von Hundert (v.H.).
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.02.2026, OB: XXXX , wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 10.06.2009 zugrunde, in dem unter Anwendung der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen 1. „Kniegelenksabnützung rechts und Schultergelenksabnützung beidseits“, bewertet mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. nach der Richtsatzposition 418, 2. „Chronifizierte Depression mit Somatisierung“, bewertet mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. nach der Richtsatzposition g.Z. 585, 3. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, bewertet mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. nach der Richtsatzposition 190, 4. „Sulcus ulnaris Syndrom rechts (Gebrauchsarm)“, bewertet mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. nach der Richtsatzposition 472, und 5. „Sulcus ulnaris Syndrom links (Gegenarm)“, bewertet mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. nach der Richtsatzposition 472, sowie eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. festgestellt wurden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtet.
Mit E-Mail vom 24.09.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Erhöhung des bestehenden Invaliditätsgrades und um Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Begründend führte er aus, dass sich seine gesundheitlichen Einschränkungen in den letzten Jahren deutlich verschlechtert hätten. Er leide an anhaltenden Schmerzen des rechten Knies bei Alltagsbelastungen, einer eingeschränkten Beweglichkeit, einem „Klacken“ im Kniegelenk sowie einer anhaltenden Schwellungsneigung und das Treppensteigen sei nur mit Mühe und Schmerzen möglich. Auch leide er an radiologischen Veränderungen der Wirbelsäule, einem Beckenschiefstand und einer beidseitig beginnenden Coxarthrose. Längere Gehstrecken und längeres Stehen seien ihm ohne Schmerzen nicht möglich. Die nächste Schnellbahnstation sei 900 Meter entfernt, was er fußläufig nicht überwinden könne. Eine sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht möglich. Dem Schreiben legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Das Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.09.2025, die beiliegenden Antragsformblätter ausgefüllt und unterzeichnet nachzureichen.
Am 01.10.2025 reichte der Beschwerdeführer die ausgefüllten und unterfertigten Antragsformblätter auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) – dieser Antrag war auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass zu werten – nach.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 21.01.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2026, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
VGA 2009 50%; KTEP rechts, dann 5/2025 Kniescheibenersatz.2010 Infarkt, 2010 Bypass. Reha XXX 9-10/2025.
Derzeitige Beschwerden:
2010 war ein Infarkt mit Reanimation, da war der Bypass. Das rechte Knie haut nicht hin, ich habe auch WS schmerzen, die ist auch kaputt. Der rechte Fuß ist etwa 1 cm länger geworden. Ein Wirbel ist auch eingebrochen, die Wirbelsäule kracht;
ich soll noch 1x infiltriert werden, wenn das nicht hilft, sollen die Wirbel zusammengeschraubt werden."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Liste Dr. B. 19.1.2025: Candesartan, Nexium, Mefenam, Tramal Sirdalud, Paspertin, Laxogol, Nattoninase, Mg,
Sozialanamnese:
in Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Orthopädie XXX 8/2025: Rez. ISG Syndrom bds. M54.4
Schmorl-Knötchen LWK 1 M51.4
Skoliose der LWS M41.26
Osteochondrose L4 Typ Modic 2 M42.16
Foraminalstenose L3/4 links M99.63
Discusbulging L3/4 M51.1
incip. Coxarthrose beidseitig M16.0
rezente LWK1 Deckplattenimpressionsfraktur L1
(MRT 06/25)
M51.1
Beinlängendifferenz ca. 1,6cm, kürzeres Bein links - orthopädische Schuhzurichtung mit Innen- und Außenerhöhung veranlasst Lumboischialgie links Foramenstenose L4/L5 links
Z.n. Knie- TEP rechts
Z.n. nach ACBD 2014, Z.n. NSTEMi mit LAD Stenting I25.9
Arterielle Hypertonie 110
Durchgeführte Maßnahmen
Bildwandlergezielte transforaminale epidurale Infiltration L4/5 links, am 26.08.2025
physikalisch/physiotherapeutisches Therapieprogramm
Röntgen XXX 6/2025: Rezente Deckplattenimpressionsfraktur L1 mit bandförmigen Restödem.
Degenerative Veränderungen mit ossärer Neuroforamenstenose L3 links sowie Discoossäre Neuroforamenstenose L4 links.
Osteochondrose L4 Typ Modic II.
Geringgradige skoliotische Fehlhaltung der LWS.
mitgebracht ebendort 1/2026: L1 Bruch, Protr. L2-5, NF Einengung L4/5 links.
XXX 1/2025: Gonarthrose, nicht näher bezeichnet
Gonarthrose rechts. St. p K-TEP rechts am 11.11.2024M17.9
Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten
Sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung
Z. n. Diskusprolaps L3/L4 2022
Primäre Arthrose sonstiger Gelenke: Beckenregion und Oberschenkel
ISG Arthrosen beidseits
Primäre Koxarthrose, beidseitig
Koxarthrose bds.
Osteochondrose der Wirbelsäule beim Erwachsenen: Lumbosakralbereich
hochgradige intervertebrale Arthrosen L3 -L5
Sonstige Schulterläsionen
Z. n. Schulter-OP bei Supraspinatusläsion bds. 2005
“Binnenschädigung des Kniegelenkes, nicht näher bezeichnet: Nicht näher bezeichnetes Band oder nicht näher bezeichneter Meniskus
St. p. Knie-OP rechts 2 x nach Trauma 2003
i Alter Myokardinfarkt
Myokardinfarkt und konsultativen Herzstillstand 2010 (Stent)
Herzkrankheit
Koronar-Bypass 2014
Verletzung eines nicht näher bezeichneten Nervs in Höhe des Handgelenkes und der Hand, St. p. SNUS-OP bds. 2007
Essentielle (primäre) Hypertonie
arterielle Hypertonie
Sonstige Formen der Angina pectoris
Angina pectoris
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 180,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput o.B; Collum o.B., HWS 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0-170, in F 160-0-40, R 70-0-70, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluss möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich.
Hüften in S 0-0-110, in R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-120 zu links 0-0-125, Sprunggelenke in S 10-0-40.
Lasegue negativ
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich, gering kleinerschrittig
Status Psychicus:
normale Vigilanz, regulärer Ductus
ausgeglichene Stimmungslage
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses schwerwiegend ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach SNUS Op beidseits mangels relevanten Ausfällen
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 und 3 werden zu neuem Leiden 1 zusammengefasst, Leiden 2 des VGA entfällt, da nicht mehr ausreichend dokumentiert, keine Medikation; Neuaufnahme neues Leiden 2; Leiden 4 und 5 des VGA nicht mehr vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Erhöhung des GdB um eine Stufe
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Begründung:
KTEP rechts
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2026 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 21.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2026, eingelangt am 28.01.2026, brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Die Feststellung eines Grades der Behinderung von 60 % nehme ich zustimmend zur Kenntnis.
Gegen die beabsichtigte Ablehnung der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bringe ich jedoch begründete Einwendungen vor.
Die Ablehnung stützt sich im Wesentlichen auf den Untersuchungsbefund, wonach ein Gang ohne Gehbehelfe im Untersuchungsraum möglich war. Nach meiner Auffassung bildet diese Momentaufnahme jedoch nicht die tatsächliche Alltagsmobilität im Sinne der Einschätzungsverordnung ab.
Bei mir liegen mehrere dauerhafte und strukturelle Beeinträchtigungen gleichzeitig vor, darunter:
• Zustand nach Knie-TEP rechts mit dokumentierter Fehlstellung und Schmerzen beim Gehen
• Beinlängendifferenz von ca. 1,3 bis 1,6 cm mit orthopädischer Schuhzurichtung
• Bandscheibenvorfall L3/4 mit neurologischer Symptomatik
• rezente Wirbelkörperfraktur (LWK 1)
• hochgradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Foramenstenosen
• Lumboischialgie sowie chronische Schmerzsymptomatik unter laufender medikamentöser Therapie (u. a. Tramal, Parkemed, Muskelrelaxans)
Diese Leiden führen in ihrer Gesamtheit zu einer erheblichen Einschränkung der Belastbarkeit, insbesondere bei längerem Gehen (Schnellbahnstation 900m entfernt), Stehen, beim Ein- und Aussteigen sowie bei notwendigen Wartezeiten und Umsteigevorgängen im öffentlichen Verkehr.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann daher nicht allein aus der kurzfristigen Gehfähigkeit im Rahmen der Untersuchung abgeleitet werden, sondern erfordert eine Gesamtbetrachtung der dauerhaften Mobilitätseinschränkung im Alltagsleben.
Ich ersuche daher um neuerliche Prüfung der beantragten Zusatzeintragung unter Berücksichtigung der Gesamtmobilität und der genannten medizinischen Umstände.
Mit freundlichen Grüßen
Name des Beschwerdeführers“
Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 29.01.2026 ein, worin – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde:
„[…]
Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, die Mobilität sei schlechter als im GA angegeben:
‚Zustand nach Knie-TEP rechts mit dokumentierter Fehlstellung und Schmerzen beim Gehen
Beinlängendifferenz von ca. 1,3 bis 1,6 cm mit orthopädischer Schuhzurichtung
Bandscheibenvorfall L3/4 mit neurologischer Symptomatik
rezente Wirbelkörperfraktur (LWK 1)
hochgradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Foramenstenosen
Lumboischialgie sowie chronische Schmerzsymptomatik unter laufender medikamentöser Therapie (u. a. Tramal, Parkemed, Muskelrelaxans).
Die Schnellbahnstation sei 900 Meter entfernt.‘
Die Beschwerden wurden im Gutachten allesamt berücksichtigt, die persönliche Wohnsituation muss unberücksichtigt bleiben.
Das Kalkül bleibt aufrecht.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Gemeinsam mit dem Schreiben wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 21.01.2026 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 29.01.2026 übermittelt.
Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den genannten Zusatzeintragungen übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 10.02.2026 wurde hingegen der weitere Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien jedoch nicht dazu geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 29.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit Schriftsatz vom 15.03.2026 brachte der Beschwerdeführer gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 10.02.2026 sowie gegen den ebenfalls mit 10.02.2026 datierten Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den im Betreff genannten Bescheid und stelle folgende Anträge:
1. Der angefochtene Bescheid möge im Umfang der Abweisung abgeändert werden, und die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in meinen Behindertenpass aufgenommen werden.
2. Der Grad der Behinderung (Invaliditätsgrad) möge unter Berücksichtigung der seit 2009 eingetretenen wesentlichen Verschlechterung neu bewertet und auf mindestens 70 %, hilfsweise nach ergänzender fachärztlicher Begutachtung, angehoben werden.
3. Es möge ein neues interdisziplinäres medizinisches Gutachten (Orthopädie, Traumatologie, Schmerzmedizin, Kardiologie) eingeholt werden.
BEGRÜNDUNG
1. Chronologischer und medizinischer Verlauf
Bereits im Jahr 2002 erlitt ich im Dienst einen schweren Unfall mit Knieverletzung, woraufhin mehrfach Operationen erfolgten (Meniskus, Knorpel, Gelenkschäden). Nachträglich erfolgten zwei Schulteroperationen, zwei Ellbogenoperationen mit Nervenschaden sowie eine Herzinfarkt-Episode 2010 mit Reanimation und Stenteinlage. 2014 wurde zusätzlich eine Bypass-Operation sowie eine Durchtrennung einer Muskelbrücke durchgeführt. Aus psychischer Sicht bestehen seither Depressionen infolge der chronischen Erkrankungslage und der Pensionierung aus dem Dienst. Auf Basis dieser Befunde wurde ursprünglich eine Invalidität von 60 % festgestellt, später jedoch 2009 auf 50 % herabgesetzt.
Seither haben sich meine orthopädischen und kardiologischen Leiden deutlich verschlechtert. Die seither dokumentierten Eingriffe und neuen Diagnosen belegen eine dauerhafte, massive Minderung der körperlichen Belastbarkeit und Mobilität:
11.11.2024: Knie-Totalendoprothese (TEP, System Velys) rechts im XXX Krankenhaus
26.05.2025: Revisionsoperation (Inlaywechsel, Patellaersatz) wegen anhaltender Schmerzen
Anhaltende Schwellung, Bewegungseinschränkung, Schmerzpersistenz trotz Revision
Beinlängendifferenz 1,3 bis 1,6 cm (orthopädische Schuhzurichtung erforderlich)
MRT der Wirbelsäule (2025): Deckplatteneinbruch L1, Osteochondrosen L3–L5, S-förmige Skoliose, Spondylosis deformans, Foramenstenosen L4/L5
Becken-MRT (02/2026): ausgeprägte degenerative Veränderungen der ISG-Gelenke, beidseitige Coxarthrose Grad II, chronische Schmerzsymptomatik
Kalkschulter links mit Supraspinatussehnenruptur MRT 14.11.2023, (Röntgen 2025)
Chronische Schmerztherapie mit Tramal, Codidol retard 60 mg, Parkemed, Mefanam und Muskelrelaxanz unter fachärztlicher Aufsicht
Herzerkrankung mit erheblich verminderter Leistungsfähigkeit (Stent 2010, Bypass 2014, arterielle Hypertonie), Bluthochdruck
Depressionen bei chronischem Schmerzsyndrom
Dieser Verlauf zeigt eine klare, medizinisch dokumentierte Verschlechterung mehrerer Funktionssysteme und rechtfertigt eine deutliche Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung über die bisher gewährten 60 % hinaus.
2. Rechtliche Bewertung – Invaliditätsgrad
Nach § 2 BBG in Verbindung mit §§ 3–5 der Einschätzungsverordnung (EVO, BGBl II Nr. 261/2010) ist der Grad der Behinderung unter Berücksichtigung aller bestehenden und dauerhaften Funktionseinschränkungen zu bemessen. Bei mehreren Leiden ist gemäß § 4 EVO eine Gesamtschau vorzunehmen, welche das Zusammenwirken der Beeinträchtigungen abbildet. In meinem Fall liegen orthopädische, kardiologische, neurologische und psychische Dauerleiden vor, die in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bewirken.
Die Herabstufung im Jahr 2009 und die nun lediglich geringe Erhöhung auf 60 % widersprechen objektiv der dokumentierten Entwicklung. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/11/0180; VwGH 11.04.2018, Ra 2018/11/0024) hält ausdrücklich fest, dass die Beurteilung der Behinderung die gesamte gesundheitliche Situation umfassend zu berücksichtigen hat. Eine isolierte Bewertung einzelner Leiden widerspricht § 45 AVG und der schlüssigen Beweiswürdigung.
3. Zur beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist für mich aus ärztlich belegten Gründen unzumutbar. Trotz des teilweise möglichen Gehens im Untersuchungsraum ist eine alltägliche Wegstrecke von mehr als 300–400 Metern wegen anhaltender Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Gleichgewichtsproblemen kaum zu bewältigen. Die nächste Schnellbahnstation ist etwa 900 Meter entfernt und somit objektiv nicht erreichbar.
Nach dem BMASK-Erlass vom 09.11.2012 (GZ BMASK-421.220/0003-VII/A/4/2012) und der ständigen Rechtsprechung (z. B. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/11/0226; VwGH 28.01.2020, Ra 2019/11/0084) liegt Unzumutbarkeit insbesondere dann vor, wenn eine kurze Wegstrecke von 300–400 Metern nicht ohne Unterbrechung und Schmerzen zurückgelegt werden kann oder das Ein- und Aussteigen sowie das sichere Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschwert sind.
Die bloße Beobachtung einer kurzen Gehstrecke im Untersuchungsraum bildet die tatsächliche Mobilitätsrealität im Alltag nicht ab. Meine chronischen orthopädischen und schmerzmedizinischen Einschränkungen führen dazu, dass ich ohne fremde Hilfe keine längeren Wege bestreiten, nicht sicher ein- oder aussteigen und Stehphasen im Fahrzeug nicht beschwerdefrei überstehen kann.
4. Beweisanträge
1. Durchführung einer neuerlichen interdisziplinären Begutachtung (Orthopädie, Traumatologie, Neurologie, Schmerzmedizin, Kardiologie, Psychiatrie).
2. Einbeziehung sämtlicher MRT-, Röntgen-, Rehabilitations- und Operationsberichte der Jahre 2024–2026.
3. Berücksichtigung des Schulter Röntgen Februar 2026 und MRT 14.11.2023
4. Berücksichtigung des Becken-MRT-Berichts vom Februar 2026.
5. Einholung einer ergänzenden Stellungnahme zur tatsächlichen Alltagsmobilität unter Berücksichtigung der Schmerzchronifizierung.
5. Zusammenfassung und Antrag
Aufgrund der dokumentierten medizinischen Verschlechterung seit der letzten Bewertung 2009, der mehrfachen Operationen, der neuen strukturellen Schäden an Wirbelsäule, Hüfte und Schulter sowie der chronisch bestehenden Schmerz- und Kreislaufproblematik beantrage ich die Neufestsetzung des Invaliditätsgrades auf mindestens 70 % und die Aufnahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass.
Ich danke für die neuerliche Prüfung meines Anliegens unter Berücksichtigung der Gesamtmobilität im Alltag und der aktuellen medizinischen Lage.
Mit freundlichen Grüßen
Name des Beschwerdeführers“
Der Beschwerde wurde ein MRT-Befund beider Iliosakralgelenke vom 28.02.2026 und ein Röntgenbefund der linken Hüfte vom 25.02.2026 beigelegt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2026 die gemeinsame Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.
Am 01.10.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice die gegenständlichen Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass zu werten ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, Knieendoprothese rechts, mit Belastungsminderung, aber ohne relevante Störung der peripheren Sensomotorik und bei einem gut erhaltenen Beweglichkeitsumfang;
2. Zustand nach Bypassoperation bei einem Myocardinfarkt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 60 v.H.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.01.2026 (samt dessen ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 29.01.2026) der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum bisher vorgelegen habenden Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und zu den gegenständlichen Antragstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass zu werten war, gründet sich darauf, dass diese Zusatzeintragung die Voraussetzung für die Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises bildet. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer bereits in seinem E-Mail vom 24.09.2025 zum Ausdruck, dass er um Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass ersuche.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Zum festgestellten (Gesamt)Grad der Behinderung von 60 v.H.:
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.01.2026 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 29.01.2026).
Im vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen in der Stellungnahme wird keine Rechtswidrigkeit der vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen –nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
Führendes Leiden des Beschwerdeführers sind „Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, Knieendoprothese rechts“. Der von der belangten Behörde im Verfahren beigezogene Sachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete der Gutachter nachvollziehbar damit, dass eine Belastungsminderung bestehe, aber keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik vorliege und ein gut erhaltener Bewegungsumfang gegeben sei. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Zwar wendete der Beschwerdeführer im Verfahren ein, an anhaltenden Schmerzen im rechten Knie bei Alltagsbelastungen zu leiden. Es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit, ein „Klacken“ im Kniegelenk sowie eine anhaltende Schwellungsneigung und das Treppensteigen sei nur mit Mühe und Schmerzen möglich. Auch leide er an radiologischen Veränderungen der Wirbelsäule (Deckplatteneinbruch L1, Osteochondrosen L3–L5, S-förmige Skoliose, Spondylosis deformans, Foramenstenosen L4/L5), einem Beckenschiefstand, einer beidseitig beginnenden Coxarthrose, an degenerativen Veränderungen der Iliosakralgelenke und an einer Kalkschulter links mit Supraspinatussehnenruptur. Doch zeigten sich die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten, vor allem auch die Knie- und Schultergelenke, im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 19.01.2026 gut beweglich (vgl. den erhobenen Fachstatus: „Schultern in S 40-0-170, in F 160-0-40, R 70-0-70, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluss möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich. Hüften in S 0-0-110, in R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-120 zu links 0-0-125, Sprunggelenke in S 10-0-40.“) und auch im Bereich der Wirbelsäule war keine höhergradige Bewegungseinschränkung objektivierbar (vgl. den erhobenen Fachstatus: „HWS 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella“). Darüber hinaus zeigte der Beschwerdeführer ohne Gehbehelfe zwar ein gering kleinerschrittiges, ansonsten aber ein gut mögliches Gangbild. Abgesehen davon haben sich im Verfahren keine Hinweise für eine relevante Störung der peripheren Sensomotorik ergeben und behauptete der Beschwerdeführer eine solche auch gar. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Belastungsminderung erweist sich die vorgenommene Zuordnung des Leidens zu dem mit dem Kriterium „dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen“ umschriebenen Rahmensatzwert von 50 v.H. damit als zutreffend.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die ein höhergradigeres Funktionsdefizit belegen würden. Vielmehr wurde im Entlassungsbrief eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 24.01.2025 (AS 51 bis 56 des Verwaltungsaktes) – betreffend einen stationären Aufenthalt vom 03.01.2025 bis zum 24.01.2025 – im Aufnahmestatus eine gute Beweglichkeit der Knie- und Hüftgelenke bei einer lediglich leichten Schwellung und Überwärmung des rechten Kniegelenkes und einem Stauchungs- und Leistendruckschmerz des linken Hüftgelenkes beschrieben. Die Kniegelenke zeigten sich bandstabil, es konnte kein sensomotorisches Defizit im Bereich der unteren Extremitäten festgestellt werden und der Kraftgrad der Kennmuskulatur war bei Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich nur gering herabgesetzt. Im Bereich der Wirbelsäule wurde eine Klopf- und Druckdolenz im Lendenwirbelsäulenbereich und über beiden Iliosakralgelenken erwähnt bei einem endständig positiven Lasegue-Zeichen rechts. Der Beschwerdeführer zeigte ein hinkendes Gangbild rechts, der Zehenspitzenstand und -gang sowie der Fersenstand und -gang und der Einbeinstand waren aber beidseits gut demonstrierbar. Auch die oberen Extremitäten wurden als gut beweglich beschrieben, der Faustschluss war vollständig und es wurden lediglich Parästhesien in den Fingern der linken Hand angegeben. Im weiters vom Beschwerdeführer vorgelegten Patientenbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 03.07.2025 (AS 45 des Verwaltungsaktes) wurde im klinischen Status der Zehenspitzen- und Fersengang sowie der Einbeinstand gleichermaßen als möglich ohne Hinweis auf ein motorisches Defizit beschrieben. Auch anhand dieser Befunde ist damit kein Funktionsdefizit in einem Ausmaß objektivierbar, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen würde.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten radiologischen Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sei der Vollständigkeit halber noch festgehalten, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus tatsächlich ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Der beigezogene medizinische Sachverständige ordnete – wie bereits ausgeführt – die im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten tatsächlichen und damit entscheidungserheblichen funktionellen Auswirkungen und Einschränkungen (im Sinne der festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit) rechtsrichtig dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“) mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. zu. Die vom Beschwerdeführer eingewendeten Beschwerden, wie die anhaltenden Schmerzen und Schwellungen, die Bewegungseinschränkungen und die Beeinträchtigung beim längeren Gehen und Stehen, blieben dabei keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. wider, zumal dieser Rahmensatzwert das Vorliegen von „dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen“ mitumfasst.
Vor diesem Hintergrund sind damit auch die gemeinsam mit der Beschwerde neu vorgelegten Befunde, ein MRT-Befund beider Iliosakralgelenke vom 28.02.2026 und eine Röntgenbefund der linken Hüfte vom 25.02.2026, nicht dazu geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Hierzu sei angemerkt, dass radiologische Veränderungen für gewöhnlich über einen längeren Zeitraum entstehen, weshalb davon auszugehen ist, dass die in diesen Befunden beschriebenen Veränderungen zum Zeitpunkt der nur rund fünf bzw. sechs Wochen zuvor durchgeführten persönlichen Untersuchung am 19.01.2026 bereits vorliegend waren. Dennoch konnten im Rahmen dieser Untersuchung keine höhergradigeren tatsächlichen Funktionseinschränkungen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte auch keine orthopädischen Befunde inklusive Statuserhebung in Vorlage, die eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der Funktionseinschränkungen dokumentieren würden bzw. wurde eine solche vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Die in der Beschwerde weiters erwähnten Röntgen- und MRT-Befunde der Schulter und des Beckens brachte der Beschwerdeführer im Übrigen im gesamten Verfahren nicht in Vorlage.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun aber eine Ausweitung der Schmerztherapie mit der Neuetablierung von Codidol (Wirkstoff: Dihydrocodein) – ein niederpotentes Opioidanalgetikum der 2. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 19.08.2026]) –vorbringt, so sei festgehalten, dass dies nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt und damit schon deshalb nicht dazu geeignet ist, eine Änderung der Beurteilung zu begründen.
Auch das weitere unter der Leidensposition 2 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Zustand nach Bypassoperation“, wurde durch den beigezogenen Gutachter zutreffend dem oberen Rahmensatz der mit „Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung. Signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention). Abgelaufener Myocardinfarkt“ bezeichneten Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche koronare Herzkrankheiten betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. bewertet. Den herangezogenen Rahmensatz begründete der Gutachter damit, dass ein Myocardinfarkt vorgelegen habe. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, insbesondere da sich eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 05.05.03 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 bis 70 v.H. aufgrund der in der Anlage zur Einschätzungsverordnung diesbezüglich angeführten, einschätzungsrelevanten Kriterien („Mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion [maximal NYHA III] Klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz Belastbarkeit deutlich eingeschränkt“) als rechtlich nicht möglich erweist. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zwar aus, an einer Herzerkrankung mit einer erheblich verminderten Leistungsfähigkeit zu leiden. Doch brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine Einschränkung der Linksventrikelfunktion oder der Belastbarkeit belegen würden und es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbrief eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 24.01.2025 (AS 51 bis 56 des Verwaltungsaktes) wurde lediglich eine Angina pectoris erwähnt. Eine dauerhafte relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist aber auch anhand dieses Entlassungsbriefes nicht abzuleiten. Die vorgenommene Einstufung erweist sich damit als zutreffend und trat der Beschwerdeführer dieser nicht substantiiert entgegen.
Darüber hinaus hielt der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar fest, dass der Zustand nach einer Sulcus-nervi-ulnaris-Syndrom-OP beidseits mangels relevanter Ausfälle keinen Grad der Behinderung erreiche. Dem trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegen und brachte er auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, die ein in diesem Zusammenhang nach wie vor bestehendes einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit belegen würden.
Des Weiteren kam der beigezogene Gutachter im Bezug auf das im Vorverfahren aus dem Jahr 2009 festgestellte Leiden 2 „Chronifizierte Depression mit Somatisierung“ in seinem Gutachten nunmehr nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass dieses nicht mehr ausreichend dokumentiert sei und keine Medikation mehr etabliert sei, sodass dieses Leiden entfalle. In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer zwar fest, dass infolge der Erkrankungslage und der Pensionierung eine Depression bei einem chronischen Schmerzsyndrom bestehe. Es liegen aber keine psychiatrisch-fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen vor, die eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit bzw. ein rezentes psychisches Leiden in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß dokumentierten würden.
Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies bereits vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 auf 60 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte der beigezogene medizinische Sachverständige diesbezüglich in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da dieses schwerwiegend sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar ein, dass bei ihm orthopädische, kardiologische, neurologische und psychische Dauerleiden vorliegen würden, die in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Einschränkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bewirken würden. Die Wechselwirkungen zwischen dem orthopädischen und dem kardiologischen Leiden wurden – wie ausgeführt – aber bereits berücksichtigt und resultiert daraus die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Ein aktuelles psychisches Dauerleiden in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß konnte hingegen – wie oben dargelegt wurde – nicht objektiviert werden und auch für das Vorliegen eines neurologischen Leidens haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben bzw. wurde ein solches behauptete neurologische Leiden vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisiert. In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine weitere maßgeblich ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung darzutun.
Hinsichtlich des eingewendeten und auch in diversen Befunden erwähnten Bluthochdrucks sei angemerkt, dass dieser seitens des beigezogenen Gutachters zwar nicht eingestuft wurde. Ausgehend von den vorliegenden Unterlagen wird dieser aber lediglich mit dem Medikament Candesartan behandelt und wäre damit allenfalls nach dem fixen Rahmensatzwert von 10 v.H. der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche eine leichte Hypertonie betrifft, einzustufen. Mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. hätte dieses Leiden gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz der Einschätzungsverordnung aber keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung, zumal im Zusammenwirken mit den anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionseinschränkung anzunehmen ist.
Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte damit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 60 v.H. objektiviert werden.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber noch darauf hinweist, dass auf Grundlage seiner Leiden ursprünglich eine Invalidität von 60 % festgestellt worden sei, welche 2009 auf 50 % herabgesetzt worden sei, und sich seither seine orthopädischen und kardiologischen Leiden deutlich verschlechtert hätten hin zu einer dauerhaft bestehenden massiven Minderung der körperlichen Belastbarkeit und der Mobilität, was eine deutliche Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung über die bisher gewährten 60 % rechtfertigte, so sei darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Einschätzung auf Grundlage der damaligen Richtsatzverordnung erfolgt ist. Die Richtsatzverordnung ist mittlerweile aber nicht mehr zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz heranzuziehen. Unter Anwendung der nunmehr relevanten Einschätzungsverordnung ist mit Blick auf das objektivierte Ausmaß der Funktionseinschränkungen derzeit aber kein höherer Gesamtgrad der Behinderung als 60 v.H. gerechtfertigt. Daran vermag auch die im Vorverfahren aus dem Jahr 2009 nach der Richtsatzverordnung vorgenommene Einschätzung nichts zu ändern.
Zur Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von dem im Verfahren beigezogenen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen zudem festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht. Es liegen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle vor, sodass die Gehstrecke ausreichend ist sowie das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport möglich sind. Ein Aktionsradius von zehn Minuten ist dem Beschwerdeführer möglich.
Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2026 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput o.B; Collum o.B., HWS 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0-170, in F 160-0-40, R 70-0-70, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluss möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich. Hüften in S 0-0-110, in R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-120 zu links 0-0-125, Sprunggelenke in S 10-0-40. Lasegue negativ Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich, gering kleinerschrittig Status Psychicus: normale Vigilanz, regulärer Ductus ausgeglichene Stimmungslage“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus eine Gangbildbeeinträchtigung besteht, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, die vorliegenden Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – machen würde, objektiviert werden.
Eine maßgebliche Einschränkung im Bereich der unteren Extremitäten wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht substantiiert dargetan. Insbesondere behauptete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gar nicht, dass ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht möglich wäre. Vielmehr gab er in seiner Beschwerde an, dass eine alltägliche Wegstrecke von mehr als 300 bis 400 Metern wegen anhaltender Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Gleichgewichtsproblemen kaum zu bewältigen sei, was im Umkehrschluss bedeutet, dass der Beschwerdeführer eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurücklegen kann. Weiters führte er aus, dass er ohne fremde Hilfe keine längeren Wege bestreiten könne, nicht sicher ein- oder aussteigen und Stehphasen im Fahrzeug nicht beschwerdefrei überstehen könne. Bereits im Rahmen der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zudem an, dass ihm längere Gehstrecken und längeres Stehen nicht ohne Schmerzen möglich seien. Damit behauptete der Beschwerdeführer aber gar nicht substantiiert, dass ihm bereits das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in etwa zehn Minuten nicht möglich wäre. Ein solche Annahme ist im Übrigen auch nicht aus dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 19.01.2026 erhobenen Fachstatus zu entnehmen. So zeigten sich die Gelenke der unteren Extremitäten in der Begutachtung gut beweglich und der Beschwerdeführer demonstrierte ohne Gehbehelfe ein lediglich gering kleinerschrittiges, ansonsten aber unauffälliges Gangbild. Ein maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder eine höhergradigere Einschränkung der Gehfähigkeit und -sicherheit ist damit insgesamt nicht objektiviert.
Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass die bloße Beobachtung einer kurzen Gehstrecke im Untersuchungsraum nicht seine tatsächliche Mobilität im Alltag abbilde. Doch brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine sonstigen medizinischen Unterlagen in Vorlage, die eine höhergradigere Einschränkung der Gesamtmobilität und der Geh- und Stehsicherheit dokumentieren würden. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, sind dem Entlassungsbrief eines näher genannten Rehabilitationszentrums vom 24.01.2025 (AS 51 bis 56 des Verwaltungsaktes) ebenfalls keine Hinweise auf das Vorliegen höhergradigerer Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der Gehfähigkeit zu entnehmen. Darüber hinaus wurde etwa auch im vom Beschwerdeführer vorgelegten Patientenbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 03.07.2025 (AS 45 des Verwaltungsaktes) festgehalten, dass der Zehenspitzen- und der Fersengang sowie der Einbeinstand möglich seien und keine Hinweise auf ein motorisches Defizit vorliegen würden. Außerdem liegen auch keine Befunde vor, die maßgebliche dauerhafte Gleichgewichtsprobleme und eine daraus resultierende Gangunsicherheit belegen würden.
In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine maßgebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern darzutun. Die in der Stellungnahme vom 26.01.2026 aufgezählten radiologischen Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates vermögen damit ebenfalls nichts am Ergebnis zu ändern, zumal – wie bereits dargelegt – daraus tatsächlich resultierende höhergradige Einschränkungen nicht hinreichend objektiviert sind.
Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die eingewendeten – wenngleich auch nicht näher belegten – Gleichgewichtsprobleme sei damit darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer zur Verbesserung der Geh- und Stehsicherheit auch möglich und zumutbar ist, einfache Gehhilfen, wie einen Gehstock, zu verwenden. Dieses Hilfsmittel stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch dessen Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Darüber hinaus ist in Bezug auf die eingewendeten Schmerzzustände eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt. Ausgehend vom eingeholten Gutachten ist beim Beschwerdeführer eine medikamentöse Schmerztherapie mit Mefenam (Wirkstoff: Mefenaminsäure) und Tramal (Wirkstoff: Tramadol) etabliert. Bei diesen Schmerzmitteln handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der 1. Stufe (von drei Stufen) bzw. um ein niederpotentes Opioidanalgetikum der 2. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 19.08.2026]). Dass damit die medikamentöse Schmerztherapie ausgereizt wäre, ist aber nicht befundbelegt. Bezüglich des in der Beschwerde neu angeführten Medikaments Codidol (Wirkstoff: Dihydrocodein) – ein niederpotentes Opioidanalgetikum der 2. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 19.08.2026]) – sei nochmals darauf hingewiesen, dass hierzu keine belegenden medizinischen Unterlagen vorliegen. Schon in Anbetracht der mangelnden Ausschöpfung der Schmerztherapie sind die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzen somit nicht dazu geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Vor diesem Hintergrund gehen damit auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26.01.2026, wonach eine erhebliche Einschränkung der Belastbarkeit bestehe, insbesondere bei längerem Gehen und Stehen, beim Ein- und Aussteigen sowie bei notwendigen Wartezeiten und Umsteigevorgängen im öffentlichen Verkehr, ins Leere.
Insofern der Beschwerdeführer aber noch vorbrachte, dass die nächste Schnellbahnstation etwa 900 Meter entfernt und somit objektiv nicht erreichbar sei, ist – in Einklang mit den Ausführungen des beigezogenen Gutachters in dessen ergänzender Stellungnahme vom 29.01.2026 – festzuhalten, dass der persönlichen Wohnsituation bzw. der Anbindung des Beschwerdeführers an öffentliche Verkehrsmittel keine rechtliche Relevanz zukommt und diese Umstände bei der Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht berücksichtigt werden können; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Des Weiteren zeigten sich die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten in der persönlichen Untersuchung am 19.01.2026 – wie oben bereits ausgeführt – gut beweglich und der Faustschluss war möglich, sodass der Beschwerdeführer Niveauunterschiede überwinden und sich beim Ein- und Aussteigen sowie während der Fahrt festhalten kann. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass ihm das Treppensteigen nur unter Mühen und mit Schmerzen möglich sei, sei angemerkt, dass in Anbetracht des guten Bewegungsumfanges der unteren Extremitäten keine relevante Einschränkung beim Überwinden der für gewöhnlich wenigen Stufen beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel – allenfalls auch im Nachstellschritt – objektiviert ist. Insbesondere wurde auch im Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 29.05.2025 (AS 40 bis 42 des Verwaltungsaktes) festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Revisionsoperation des Knies über Stiegen gut mobil gewesen sei. Bezüglich der erwähnten Schmerzen sei nochmals auf die in diesem Zusammenhang nicht ausgeschöpften Therapieoptionen hingewiesen.
Was die in der Beschwerde eingewendete erheblich verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der Herzerkrankung betrifft, so wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach keine Einschränkungen der Linksventrikelfunktion oder der Belastbarkeit und damit auch keine maßgeblichen Einschränkungen der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit objektivierbar sind, sodass auch dieses Vorbringen ins Leere geht.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde – wie oben ausgeführt – keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer weder gemeinsam mit der Beschwerde noch im Beschwerdeverfahren die in seiner Beschwerde genannten Röntgen- bzw. MRT-Befunde der Schulter und des Beckens in Vorlage.
Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.01.2026 (samt dessen ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 29.01.2026). Dieses Sachverständigengutachten samt Ergänzung wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu Spruchteil A)
Zur Entscheidung in der Sache
Ad I. Zum Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.01.2026 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 29.01.2026) zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 60 v.H. beträgt.
Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies bereits vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 auf 60 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines interdisziplinären Gutachtens aus den Fachbereichen Orthopädie, Traumatologie, Schmerzmedizin und Kardiologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Da allerdings aktuell kein höherer Grad der Behinderung als 60 v.H. vorliegt, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Ad II. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung geht damit das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entfernung seines Wohnortes zu den nächsten öffentlichen Verkehrsmitteln ins Leere und kann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.01.2026 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 29.01.2026) nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Im eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass keine wesentliche Mobilitätseinschränkung bestehe, sodass die Gehstrecke ausreichend sei und das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport gewährleistet seien.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines interdisziplinären Gutachtens aus den Fachbereichen Orthopädie, Traumatologie, Schmerzmedizin und Kardiologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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