Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen. Maßnahmen gemäß den §§ 24 ff können im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der Grundlage der nach § 24 Abs. 1 erlassenen Richtlinien von den Trägern der Rehabilitation gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vollzogen werden.
§ 2 BBG · BBG · Bundesbehindertengesetz
§ 2
…ABSCHNITT I KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN Koordinierung § 2. Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es…
§ 56 Vollziehung
…§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; 2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z …
§ 7 Kostentragung
…Rechtsanspruch auf eine gleichartige Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen Rehabilitationsträgern nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen einvernehmlich zu tragen. (2) Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Leistungs- und Kostentragungspflicht die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 301 Abs. …
§ 3 Geltungsbereich
…§ 3. (1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen: 1. gesetzliche Unfallversicherung, 2. gesetzliche Pensionsversicherung, 3…
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