W255 2288485-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.12.2023, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2024, GZ: WF 2024-0566-3-001196, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 27.11.2023 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat:
„Gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 27.11.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beantragte per 30.08.2023 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der BF Arbeitslosengeld zuerkannt. Die BF steht seither – mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – im Bezug von Arbeitslosengeld. Im Zuge der Antragstellung gab die BF bekannt, dass die Betreuung ihres Sohnes durch dessen Großmutter bzw. der Schwiegermutter der BF gesichert sei. Sie gab an, keinen Notfallplan im Hinblick auf die Betreuung ihres Sohnes zu haben, aber nach einer Notfalllösung zu suchen.
1.2. Am 30.08.2023 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) und der BF verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 29.02.2024, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS die BF bei einer Suche nach einer Stelle als Personalchefin im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung unterstütze. Vereinbart wurde zudem die Teilnahme an einem Deutschkurs.
1.3. Am 21.11.2023 wurde der BF vom AMS die Einladung zur Teilnahme an dem „Modul XXXX (Deutsch ohne Vorkenntnisse), Modulares Deutschlerncenter XXXX “ bei der XXXX ab 27.11.2023 übermittelt.
1.4. Am 24.11.2023 sprach die BF im Erstservice vor und gab bekannt, außer ihrer Schwiegermutter keine Kinderbetreuung zu haben. Da diese krank sei, könne sie den Deutschkurs nicht besuchen.
1.5. Am 12.12.2023 wurde die BF vor dem AMS zur Weigerung, sich einer Nach-(Um-)Schulung zu unterziehen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, nicht mit dem Kurs begonnen zu haben, da ihre Schwiegermutter krank gewesen sei und nicht auf ihren Sohn habe aufpassen können. Die Schwiegermutter stehe ab jetzt wieder für die Kinderbetreuung zur Verfügung.
1.6. Mit Bescheid des AMS vom 27.12.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 27.11.2023 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 27.11.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF den Erfolg der ihr seitens des AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme „ XXXX “ durch Nichtantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung einer Nachsicht lägen nicht vor bzw. seien auch nicht geltend gemacht worden.
1.7. Am 10.01.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte vor, dass, wie vereinbart, die Schwiegermutter in der Zeit des Deutschkurses auf ihren Sohn aufpassen hätte sollen. Leider sei die Schwiegermutter mit einem grippalen Infekt und Fieber erkrankt. Aufgrund der Ansteckungsgefahr ihres Sohnes, der in der Vergangenheit bereits einen Fieberkrampf gehabt habe, sei eine Betreuung nicht gewährleistet gewesen. Sie habe dies telefonisch und persönlich dem AMS gemeldet. Ihr Wille, den Kurs zu besuchen, sei da, deswegen plädiere sie um Nachsicht.
1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.02.2024, GZ: WF 2024-0566-3-001196, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 27.12.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse derzeit schwer möglich sei, weswegen es unbedingt erforderlich sei, dass die BF einen Deutschkurs besuche. Dem Vorbringen der BF, dass ihre Schwiegermutter krank gewesen sei und deswegen nicht auf den Sohn der BF habe aufpassen können, könne mangels Vorlage eines diesbezüglichen Nachweises kein Glauben geschenkt werden. Das AMS gehe davon aus, dass auch der Ehemann der BF die Kinderbetreuung übernehmen hätte können, da er die BF bereits mehrmals vormittags zu Terminen beim AMS begleitet habe. Selbst wenn dem Vorbringen Glauben geschenkt werden würde, sei fraglich, ob die BF dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, da eine (vorübergehende) Kinderbetreuung nur für die Zeiten des Deutschkurses nicht sinnvoll sei, da diese auch für die Zeit danach, wenn die BF arbeiten gehe, zur Verfügung stehen müsse. Die BF habe den Erfolg der Schulungsmaßnahme vereitelt.
1.9. Am 11.03.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.10. Am 15.03.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF und eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurden der Ehemann der BF und ihre Schwiegermutter als Zeugen einvernommen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist seit 29.10.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Die BF lebt mit ihrem Ehemann und ihrem am XXXX geborenen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt.
2.1.2. Die BF beantragte per 30.08.2023 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der BF Arbeitslosengeld zuerkannt. Die BF steht seither – mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – im Bezug von Arbeitslosengeld. Im Zuge der Antragstellung gab die BF bekannt, dass die Betreuung ihres Sohnes durch dessen Großmutter bzw. der Schwiegermutter der BF, Frau XXXX , geb. XXXX , von Montags bis Freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr gesichert sei. Sie gab an, keinen Notfallplan im Hinblick auf die Betreuung ihres Sohnes zu haben, aber nach einer Notfalllösung zu suchen.
2.1.3. Am 30.08.2023 wurde zwischen der BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit der Gültigkeitsdauer bis 29.02.2024 vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS die BF bei der Suche nach einer Stelle als Personalchefin im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung unterstützt. Als Arbeitszeit wurde 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr vereinbart. Weiters wurde festgehalten, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten für den Sohn der BF durch dessen Oma geregelt sind. Vereinbart wurde zudem, dass von einer Vermittlung vorerst abgesehen wird und die BF an einem Deutschkurs teilnehmen wird.
2.1.4. Der BF wurde am 21.11.2023 vom AMS eine Einladung zu einem Einstiegstag „Modul XXXX (Deutsch ohne Vorkenntnisse), Modulares Deutschlerncenter XXXX bei der XXXX ab 27.11.2023 übermittelt. Die BF hat diese Einladung erhalten.
2.1.5. Die BF nahm an dem unter Punkt 2.1.4. genannten Deutschkurs am 27.11.2023 nicht teil. Dies begründete sie damit, dass sie aufgrund der Erkrankung ihrer Schwiegermutter die Kinderbetreuung für ihren Sohn übernehmen haben müssen.
2.1.6. Die Schwiegermutter der BF war am 27.11.2023 nicht erkrankt.
2.1.7. Der Sohn der BF war am 27.11.2023 nicht erkrankt.
2.1.8. Entgegen den Angaben der BF in ihrem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld per 30.08.2023 war die Betreuung ihres Sohnes durch ihre Schwiegermutter seit Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld ab 30.08.2023 an keinem einzigen Tag gewährleistet. Die Schwiegermutter der BF hat bis heute an keinem einzigen Tag auch nur für eine kurze Zeitspanne (etwa eine Stunde) alleine auf den Sohn der BF aufgepasst. Bei allen Besuchen des Sohnes der BF bei dessen Großmutter (= Schwiegermutter der BF) waren entweder die BF und/oder deren Ehemann ebenfalls anwesend, da es der Schwiegermutter der BF nicht möglich gewesen wäre, alleine auf den Sohn der BF aufzupassen und diesen zu betreuen.
2.1.9. Der Ehemann der BF war von 01.06.2022 bis 31.01.2024 Arbeiter bei der XXXX Er hatte zum Stichtag 27.11.2023 seinen Anspruch auf Pflegeurlaub/Pflegefreistellung im Hinblick auf seinen Sohn XXXX noch nicht zur Gänze geltend gemacht und hatte daher Anspruch auf Pflegeurlaub/Pflegefreistellung.
2.1.10. Am 12.12.2023 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der BF hinsichtlich der Weigerung, sich einer Nachschulung zu unterziehen, aufgenommen. Die BF gab an, nicht mit dem Kurs begonnen zu haben, da ihre Mutter [Anm. gemeint: Schwiegermutter] krank gewesen sei und nicht auf ihren Sohn aufpassen habe können.
2.1.11. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.
2.1.12. Mit Bescheid des AMS vom 27.12.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 27.11.2023 gemäß § 10 AlVG verloren hat.
2.1.13. Die BF brachte am 10.01.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.12. genannten Bescheid ein.
2.1.14. Der unter Punkt 2.1.12. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.02.2024, GZ: WF 2024-0566-3-001196, bestätigt.
2.1.15. Gegen die unter Punkt 2.1.14. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 11.03.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF, ihres Ehemannes und ihres Sohnes (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass die BF mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich ebenfalls aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem von der BF ausgefüllten Fragebogen zur Verfügbarkeit.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld der BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zur Betreuung des Sohnes stützen sich auf die Angaben der BF in ihrem Antrag per 30.08.2023.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig. Insbesondere geht daraus unzweifelhaft hervor, dass vereinbart wurde, dass die Betreuungspflichten des minderjährigen Sohnes der BF durch dessen Großmutter geregelt sind.
2.2.5. Die Feststellung betreffend die Einladung zur Veranstaltung (Punkt 2.1.4.) ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 21.11.2023. In der Einladung wird zudem detailliert beschrieben, dass bei der BF derzeit keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorlägen, um eine zumutbare Beschäftigung am Arbeitsmarkt zu erlangen. Dass die BF dieses Einladungsschreiben erhalten hat, ist unstrittig.
2.2.6. Die Feststellung, dass die BF an dem Deutschkurs am 27.11.2023 nicht teilnahm (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf den gesamten Verwaltungsakt und ist unstrittig.
Zu dem Vorbringen der BF, dass sie an dem Deutschkurs nicht teilnehmen habe können, da ihre Schwiegermutter krank gewesen und nicht auf ihren Sohn aufpassen habe können (Punkt 2.1.5.), weswegen die BF die Betreuung übernehmen habe müssen, ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt:
Seitens der BF wurde im Verfahren keine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung ihrer Schwiegermutter vorgelegt. Zwar ist nachvollziehbar, dass die nicht mehr erwerbstätige Schiegermutter nicht bereits am ersten Tag einer Erkrankung ihren Hausarzt aufsucht, um eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausstellen zu lassen; allerdings sagte die als Zeugin (Z1) in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2024 einvernommene Schwiegermutter der BF, dass sie beim Arzt gewesen sei und dieser ihr zweimal Medikamente verschrieben habe. Sie habe der BF auch mittgeteilt, dass sie beim Arzt gewesen sei. Später revidierte sie ihre Aussage dahingehend, dass sie der BF vielleicht doch nicht mitgeteilt habe, dass sie beim Arzt gewesen sei. Die BF selbst konnte sich nicht erinnern, ob die Schwiegermutter einen Arzt aufgesucht hat. Auch wussten weder die BF, noch die Z1 oder der ebenfalls als Zeuge (Z2) einvernommene Ehemann der BF, wie der Name des Hausarztes der Schwiegermutter lautet. Darüber hinaus sind auch die Angaben der BF, der Z1 und dem Z2 hinsichtlich der Dauer der Erkrankung der Schwiegermutter widersprüchlich. Die BF sagte, ihre Schwiegermutter sei zwei oder drei Wochen krank gewesen. Auch der Z2 sagte, dass es seiner Mutter zwei Wochen lang nicht gut gegangen sei; im Unterschied dazu sagte die Z1, dass sie bis Februar 2024, sohin zirka drei Monate, krank gewesen sei.
Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben ist nicht nachvollziehbar, warum weder die BF noch der Z2 wissen, ob die nach Angaben der BF 77-jährige Schwiegermutter (bzw. Mutter) einen Arzt aufgesucht hat, wenn sie ihren eigenen Angaben zufolge drei Monate krank gewesen sein soll. Selbst wenn die Erkrankung der Z1 nur zwei oder drei Wochen gedauert haben soll, ist dies insofern nicht schlüssig, da die Z1 Fieber gehabt haben soll, der Z2 die Z1 noch am selben Tag nach der Arbeit besucht haben soll und es ihr dabei nicht gut gegangen sein soll.
Die BF konnte eine Erkrankung ihrer Schwiegermutter bei einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft machen, da sie einerseits keine Belege dafür vorweisen konnte und andererseits die Angaben der BF und der Z1 und Z2 widersprüchlich sind, sowohl was die Länge des behaupteten Krankenstandes als auch die Arztbesuche und deren Häufigkeit betrifft.
Darüber hinaus ist auszuführen, dass die BF bei der Antragstellung und im Rahmen der Betreuungsvereinbarung beim AMS angab, dass die Schwiegermutter die Betreuung ihres Sohnes übernimmt, wenn sie einen Deutschkurs besucht oder einer Beschäftigung nachgeht. Die BF gab an, dass die Betreuung ihres Sohnes Montags bis Freitags jeweils von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr durch ihre Schwiegermutter gewährleistet wäre und die BF zusätzlich nach einem Notfallplan suchen würde, sollte ihre Schwiegermutter ausfallen.
Gefragt, wie oft die Z1 in den letzten 12 Monaten ihren Enkelsohn betreut habe, brachte die Z1 vor, dass ihr Enkel jeden Tag bei ihr sei. Auf Nachfrage, wo ihre Schwiegertochter bzw. die BF sei, wenn das Enkelkind bei ihr sei, antworte die Z1: „Die Kindeseltern kommen nur zu Besuch mit dem Enkelkind zu mir. Ich bin nicht alleine mit meinem Enkelkind. Sie kommen zusammen auf einen Tee zu besuch, dann gehen sie wieder. Das Kind übernachtet nie alleine bei mir.“ Dies bestätigte die Z1 erneut, indem sie sagte, dass immer die Eltern dabei seien, wenn das Enkelkind sie besuche. Daraus ergibt sich, dass die Z1 noch nie alleine die Kinderbetreuung für den Sohn der BF übernommen hat. Entgegen der Betreuungsvereinbarung und den Angaben der BF bei der Antragstellung war die Betreuung des Kindes nie gewährleistet. Auch verfügt die BF über keinen Ersatz, sollte die Schwiegermutter als Betreuungsperson ausfallen (Punkt 2.1.8.).
Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Ehemann der BF und Vater des Sohnes grundsätzlich Anspruch auf Pflegefreistellung gehabt hätte. Wenn der Z2 in der Verhandlung vorbringt, dass sein Dienstgeber dies nicht gerne sehe, da er bereits Pflegefreistellungen in Anspruch genommen hätte, ist dem zu entgegen, dass dies nichts daran zu ändern vermag, dass – seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge – das Höchstausmaß der Pflegefreistellung noch nicht erschöpft war und er dem Grunde nach ebenfalls die Kinderbetreuung übernehmen hätte können (Punkt 2.1.9.).
2.2.7. Im Hinblick auf die Feststellung, dass die Schwiegermutter der BF am 27.11.2023 nicht erkrankt war (Punkt 2.1.6.) wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter Punkt 2.2.6. dargelegten, beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
2.2.8. Die Feststellung, dass der Sohn der BF am 27.11.2023 nicht erkrankt war (Punkt 2.1.7.) basiert darauf, dass die BF zum Großteil vorbrachte, dass nur ihre Schwiegermutter erkrankt sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte die BF zwar auch, dass ihr Sohn erkrankt sei, revidierte dies aber dahingehend, dass er Monate zuvor an einem Fieberkrampf erkrankt sei, am 27.11.2023 aber nur müde gewirkt habe.
2.2.9. Im Hinblick auf die Feststellungen, dass keine Betreuung des Sohnes der BF durch ihre Schwiegermutter gewährleistet ist (Punkt 2.1.8.) wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter Punkt 2.2.6. dargelegten, beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
2.2.10. Die Feststellungen zum Ehemann der BF (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie die Aussage des Ehemannes der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, derzufolge er den Anspruch auf Pflegeurlaub/Pflegefreistellung für seinen Sohn zum Stichtag 27.11.2023 noch nicht zur Gänze geltend gemacht habe und noch Anspruch gehabt hätte.
2.2.11. Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme der BF (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf das Protokoll der Niederschrift vom 12.12.2023.
2.2.12. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.11.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.13. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.12. und Punkt 2.1.14.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.13.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.14. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.15.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
[…]
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
[…]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht.
2.3.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung (oder Schulung) in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt hierbei nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt und wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das AMS das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027).
Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220).
2.3.2.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine wirksame Zuweisung, da die BF mit Schreiben des AMS vom 21.11.2023 zur Teilnahme an der Schulung „ XXXX “ aufgefordert wurde und dieses Schreiben auch erhalten hat. Das AMS führt in dieser Einladung vom 21.11.2023 detailliert aus, dass die BF über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt und die Erlangung einer Beschäftigung ohne die Teilnahme an diesem Kurs nicht möglich ist. Zudem wurde die BF über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt.
Die BF hat eine Verweigerungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 AlVG gesetzt, indem sie an der ihr zugewiesenen Schulung am 27.11.2023 nicht teilgenommen hat.
2.3.2.4. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat.
Grundsätzlich können Betreuungspflichten sohin ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Im gegenständlichen Fall liegt aber, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kein wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 AlVG vor. Die BF konnte eine Erkrankung ihrer Schwiegermutter nicht glaubhaft machen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Schwiegermutter tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Sohn der BF zu betreuen, wäre es dem Ehemann der BF (und Vater ihres Sohnes) möglich gewesen, eine Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen, um der BF den Besuch des Deutschkurses zu ermöglichen.
Im gegenständlichen Fall lag sohin kein wichtiger Grund vor, der die BF berechtigt hätte, die Teilnahme an dem Deutschkurs zu verweigern.
In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 AlVG nicht auszugehen ist.
2.3.2.5. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
2.3.2.6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.
2.3.2.7. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3.3. Zur Abänderung des Spruchs
2.3.3.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheids des AMS vom 27.12.2023, VN: XXXX , lautet wie folgt: „Gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, in geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld im nachstehend angeführten Ausmaß verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ Der angeführte Zeitraum lautet wie folgt: „42 Tage ab 27.11.2023; Nachsicht wurde nicht erteilt.“
2.3.3.2. § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., § 10 Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des § 11 AlVG dar; da § 11 AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion § 10 AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt (vgl. ErlRV 464 BlgNR XXII. GP, 6). Der Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll.
Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter (vgl. VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit. (Julcher, AlV-Komm, § 10 Rz. 35 mit Verweis auf VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187 und VwGH vom 04.09.2013 Zl. 2011/08/0092).
Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Art. 6 EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach § 10 AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.
2.3.3.3. Gemäß § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86 (Stand 1.3.2023, rdb.at). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten §§ 10 und 49 AlVG gemeint sind.
2.3.3.4. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand gemäß § 16 Abs. 1 lit a AlVG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt.
2.3.3.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN).
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer gemäß §§ 10 und 49 AlVG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde.
2.3.3.6. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat:
„Gemäß § 0 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 27.11.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt.“
Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher.
2.3.3.7. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts gemäß § 10 AlVG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitlosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), § 10 Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses gemäß § 10 AlVG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden