BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von XXXX gegen ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 27.10.2025 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK, in der Folge: belangte Behörde) hat XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) mit als „Ihr Antrag auf Kinderbetreuungsgeld -Ersuchen um Mitwirkung “ bezeichnetem Schreiben vom 27.10.2025 mitgeteilt, um den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld erledigen zu können noch notwendige Unterlagen fehlen, die auch bereits mehrfach angefordert wurden, dringend nachzureichen sind. Als Frist wurden 14 Tage letztmalig genannt, andererseits der Antrag nicht weiterbearbeitet werden kann.
Am 01.02.2026 übermittelte der BF eine Säumnisbeschwerde an das BVwG, die seitens der GA W217 an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 19.02.2026 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht unter W217 ein am 24.02.2024 der GA W229 zugeteilt und wegen Unzuständigkeit das gegenständliche Verfahren der GA W223 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte bei der ÖGK einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld. Die ÖGK hat dem Beschwerdeführer im Rahmen von Verbesserungsaufträgen mehrfach, und zwar mit Schreiben vom 13.04.2023, 05.10.2023, 13.11.2024, 28.11.2024 aufgetragen notwendige Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs vorzulegen, und ihn auf seine Mitwirkungspflicht als Partei hingewiesen, letztmalig mit Schreiben vom 27.10.2025.
Dabei wurde dem BF auch mitgeteilt, dass der Antrag bei nicht Vorlage der geforderten Unterlagen nicht weiterbearbeitet wird.
Seitens des BF wurde behauptet Unterlagen vorgelegt zu haben, bzw diese fristgerecht vorgelegt zu haben. Seitens der belangten Behörde wurden jedoch mehrfach -Ergänzungsschreiben dh Verbesserungsaufträge zu den nicht den Anforderungen entsprechenden Unterlagen an den BF übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren betrifft ein Verfahren betreffend den Umfang eines Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld und handelt es sich daher um einen Leistungsanspruch nach § 25a KBGG iVm 354 ASV und somit keine Verwaltungsangelegenheit, wodurch sich die Unzuständigkeit des BVwG ergibt.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde aufgrund von Rechtswegsunzulässigkeit
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).
Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
§ 27 Abs. 1 KBGG lautet: „Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.“
§ 27 Abs. 3 KBGG lautet: „Ein Bescheid ist auszustellen, 1. wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder 2. bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oder 3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs. 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.“
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet die Kompetenz der Rechtsmittelinstanz (z.B. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH vom 25.11.1985, B219/85 mwN).
Wenn der Krankenversicherungsträger (z. B. die Österreichische Gesundheitskasse ÖGK) nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld entscheidet, liegt rechtlich eine sogenannte „Leistungssache“ vor. Das richtige Rechtsmittel ist hierfür eine Säumnisklage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht (ASG) und nicht beim Bundesverwaltungsgericht.
Da die übermittelten Schreiben der ÖGK somit keinen einer Beschwerde nach Art 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die zuvor zitierte einschlägige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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