IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion XXXX , vom XXXX 2026, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet.
Er befindet sich derzeit in Strafhaft und treten die Rechtsfolgen dieses Bescheides, nach der Entlassung aus der Strafhaft ein.
Der BF reiste am XXXX 2019 mit einem gefälschten Reisepass, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits während seines Asylverfahrens, tauchte der BF unter und musste das Asylverfahren zwei Mal eingestellt werden.
Kurze Zeit später, am XXXX 2020, wurde der BF bereits das erste Mal in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil vom XXXX 2020 (rk) des Landesgerichtes XXXX , Zahl: XXXX , wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der BF hat sich vom XXXX 2020 – XXXX 2020 in Haft befunden.
Nach seiner Haftentlassung tauchte der BF wieder unter und konnte die Ladung für eine geplante Einvernahme betreffend des Asylverfahrens, welche am XXXX 2020 stattfinden sollte, nicht zugestellt werden. Der BF hatte seine Betreuungseinrichtung unerlaubt verlassen. Das Asylverfahren musste wieder eingestellt werden.
Gegen den BF wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF konnte daraufhin, am XXXX 2020 aufgegriffen und festgenommen werden. Der BF verhielt sich nach der Festnahme äußerst unkooperativ und musste er in einer Sicherheitszelle untergebracht werden. Aufgrund seines Verhaltens, konnte der BF nicht einvernommen werden und wurde am XXXX 2020, wieder aus der Anhaltung entlassen. Das Asylverfahren wurde neuerlich eingestellt, weil der BF wieder untertauchte.
Seitens des BFA wurde wiederum ein Festnahmeauftrag erlassen und konnte der BF am XXXX 2020, wieder aufgegriffen und festgenommen werden. Der BF wurde niederschriftlich einvernommen und von dem BFA wurde mit Bescheid, Zahl XXXX , vom XXXX .2020, eine Rückkehrentscheidung samt einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am XXXX 2020 in Rechtskraft. Der BF tauchte in Folge wieder unter und war für die Behörde nicht greifbar.
Am XXXX 2020 konnte der BF wieder von der Polizei festgenommen werden. Über den BF wurde die Schubhaft verhängt und zwar zur Sicherung der Abschiebung. Zu diesem Zeitpunkt gab der BF noch immer an, Libyer zu sein. Es wurde mit der libyschen Botschaft ein HRZ-Verfahren geführt. Da die Libysche Botschaft die Ausstellung verweigerte, wurde der BF am XXXX .2020, wieder aus der Schubhaft entlassen.
Am 29.12.2020 wurde der BF wieder festgenommen. Über ihn wurde neuerlich die Schubhaft verhängt. Diesmal wurde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit der algerischen Botschaft eingeleitet. Der BF wurde am XXXX 2021 wieder aus der Schubhaft entlassen und ein gelinderes Mittel angeordnet. Zwei Wochen später hat sich der BF dem gelinderen Mittel entzogen und ist untergetaucht. Der Aufenthalt des BF war unbekannt.
In Folge wurde am XXXX 2021, durch Interpol in Algier festgestellt, dass es sich beim BF um den algerischen Staatsangehörigen mit den nunmehr geführten Daten handelt. Aufgrund dieser Information wurden die Verfahrensdaten bei der Behörde geändert. Ab diesem Zeitpunkt stand fest, dass der BF, Algerier ist.
Er wurde wieder straffällig und in Untersuchungshaft genommen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021, wurde der BF wegen schweren Diebstahls und Diebstahl durch Einbruch, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der BF wurde am XXXX 2023 wieder aus der Strafhaft entlassen.
Gegen den BF wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Schubhaft dauerte von XXXX 2023 bis XXXX 2023. Der BF wurde wieder in ein gelinderes Mittel entlassen. Der BF kam dem gelinderen Mittel nicht nach und tauchte wieder unter. Der Aufenthalt des BF war unbekannt.
Es dauerte nicht lange und der BF wurde festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen, Zahl XXXX , vom XXXX 2024, rk am XXXX 2024 nach dem Suchtmittelgesetz sowie nach dem Strafgesetz zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 18 Monate verurteilt. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2026, rk am 17.03.2026 wurde der BF wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Der BF befindet sich aktuell nach wie vor in Strafhaft und ist seine Entlassung aus dieser, für den 22.08.2026 vorgesehen.
Mit am 12.08.2026 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid.
In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie eines informierten Behördenvertreters; den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.
Das BFA wurde über die Erhebung der Schubhaftbeschwerde am 12.08.2026 in Kenntnis gesetzt und übermittelte am selben Tag die diesbezüglichen Aktenbestandteile sowie eine Stellungnahme.
Des Weiteren wurde das BFA aufgefordert, zum aktuellen HRZ Verfahren Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme langte am 19.08.2026, per Mail, beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Vorweg ist anzuführen, dass sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet und somit die Schubhaft nicht in Vollzug ist. Es war daher nur über den Schubhaftbescheid abzusprechen.
Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes. Der BF weist in diversen behördlichen Verfahren 7 !!! unterschiedliche Alias – Daten auf.
Er ist ledig, kinderlos, gesund und haftfähig.
Er weist im Bundesgebiet vier strafrechtliche Verurteilungen auf.
Er befand sich seit 2020 insgesamt 4-mal in Strafhaft und hat – mit Unterbrechungen - über 4 Jahre in Strafhaft verbracht bzw. verbringt er diese zum Entscheidungszeitpunkt immer noch.
Im Bundesgebiet weist der BF Wohnsitzmeldungen ausschließlich in Justizanstalten, Polizeianhaltezentren sowie kurzfristig in zugewiesenen Unterkünften, auf. Wenn er auf freiem Fuß war, tauchte der BF jedes Mal unter und war für die Behörden nicht greifbar.
Bereits 2019 reiste er mit einem gefälschten Reisepass ein und stelle sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde dieser Antrag mit Bescheid des BFA vom XXXX .2020 in allen Spruchpunkten negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung samt einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX 2020 erstinstanzlich in Rechtskraft. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG.
Aufgrund der Umstände, dass der BF bereits während seines Asylverfahrens untertauchte, insgesamt 7 Alias-Identitäten verwendete, und auch im HRZ-Verfahren bislang nicht mitwirkte, insbesondere am XXXX 2023 einen Botschaftstermin bei der algerischen Botschaft verweigerte und bei der Vorführung vor dieser am XXXX .2026 keine Aussage tätigte, versuchte der BF seine Abschiebung nach Algerien im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu umgehen.
Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendete Maßnahme und erfüllt er daher auch § 76 Abs. 3 Z 3 FPG.
Der BF entzog sich am XXXX 2021 dem angeordneten gelinderen Mittel durch Untertauchen im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 7 FPG.
Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ging bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF zahlreiche Kriterien, welche gemäß § 76 Abs. 3 FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt.
Zum bisherigen Verhalten des BF:
Der BF reiste am XXXX 2019 mit einem gefälschten Reisepass in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits während seines Asylverfahrens tauchte der BF unter und musste dieses zwei Mal eingestellt werden.
Kurze Zeit später, am XXXX 2020 wurde der BF bereits das erste Mal in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil vom XXXX 2020 (rk) des Landesgerichtes XXXX , Zahl: XXXX , wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der BF hat sich vom XXXX 2020 – XXXX 2020 in Haft befunden.
Nach seiner Haftentlassung tauchte der BF wieder unter und konnte die Ladung für eine geplante Einvernahme betreffend des Asylverfahrens für den XXXX 2020 nicht zugestellt werden. Der BF hatte seiner Betreuungseinrichtung unerlaubt verlassen. Das Asylverfahren musste wieder eingestellt werden.
Gegen den BF wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF konnte daraufhin am XXXX 2020 aufgegriffen und festgenommen werden. Der BF verhielt sich nach der Festnahme äußerst unkooperativ und musste er in einer Sicherheitszelle untergebracht werden. Aufgrund seines Verhaltens konnte der BF nicht einvernommen werden und wurde am XXXX 2020 wieder aus der Anhaltung entlassen. Das Asylverfahren wurde neuerlich eingestellt, weil der BF wieder untertauchte.
Seitens des BFA wurde wiederum ein Festnahmeauftrag erlassen und konnte der BF am XXXX 2020 wieder aufgegriffen und festgenommen werden. Der BF wurde niederschriftlich einvernommen und von dem BFA wurde mit Bescheid, Zahl XXXX , vom XXXX .2020, eine Rückkehrentscheidung samt einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am XXXX 2020 in Rechtskraft. Der BF tauchte in Folge wieder unter und war für die Behörde nicht greifbar.
Am XXXX 2020 konnte der BF wieder von der Polizei festgenommen werden. Über den BF wurde die Schubhaft verhängt und zwar zur Sicherung der Abschiebung. Zu diesem Zeitpunkt gab der BF noch immer an, Libyer zu sein. Es wurde mit der libyschen Botschaft ein HRZ Verfahren geführt. Da die Libysche Botschaft die Ausstellung verweigerte, wurde der BF am XXXX .2020 wieder aus der Schubhaft entlassen.
Am XXXX 2020 wurde der BF wieder festgenommen. Über ihn wurde wieder die Schubhaft verhängt. Diesmal wurde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit der algerischen Botschaft eingeleitet. Der BF wurde am XXXX 2021 wieder aus der Schubhaft entlassen und ein gelinderes Mittel angeordnet. Zwei Wochen später hat sich der BF dem gelinderen Mittel entzogen und ist untergetaucht. Der Aufenthalt des BF war unbekannt.
Der wurde wieder straffällig und in Untersuchungshaft genommen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021 wurde der BF wegen schweren Diebstahls und Diebstahl durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der BF wurde am XXXX 2023 wieder aus der Strafhaft entlassen.
Gegen den BF wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Die Schubhaft wurde von XXXX 2023 bis XXXX 2023. Der BF wurde wieder in ein gelinderes Mittel entlassen. Der BF kam dem gelinderen Mittel nicht nach und tauchte wieder unter. Der Aufenthalt des BF war unbekannt.
Es dauerte nicht lange und der BF wurde festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen, Zahl XXXX , vom XXXX 2024, rk am XXXX 2024 nach dem Suchtmittelgesetz sowie nach dem Strafgesetz zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 18 Monate verurteilt. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2026, rk am XXXX 2026 wurde der BF wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind gemäß § 76 Abs. 2a FPG die vier rechtskräftigen Verurteilungen und die insgesamt bereits über 4 Jahre in Haft verbringende Zeit maßgeblich zu berücksichtigen.
Der BF befindet sich aktuell nach wie vor in Strafhaft und ist seine Entlassung aus dieser für den XXXX 2026 vorgesehen.
Dem BF wurde mit Schreiben des BFA vom 09.07.2026 ein Parteiengehör eingeräumt und hat er dieses auch in Anspruch genommen und mit Schreiben von 16.07.2026 eine Stellungnahme abgegeben.
Zum HRZ-Verfahren:
Die belangte Behörde hat das Verfahren zur Erlangung eines HRZ frühestmöglich eingeleitet und bis dato auch zielstrebig – soweit es möglich war – geführt. Es wurden beginnend mit XXXX 2021, 10 Urgenzen mit der algerischen Botschaft geführt. Angemerkt wird, dass der Fremde einmal die Vorführung zur Botschaft vereitelte ( XXXX 2023) und einmal trotz Vorführung jegliche Aussage verweigerte XXXX 2023. Aufgrund der Bestimmungen der Justizanstalt war eine Vorführung innerhalb der Strafhaft nicht vorgesehen und somit kann das BFA auch keine Vorführungen veranlassen. Die gängige Praxis ist eine zeitnahe Vorführung nach Haftentlassung.
Am 13.07.2026 wurde das BFA von dem Beschluss des LG XXXX GZ XXXX vom XXXX 2026 mittels E- Mail in Kenntnis gesetzt. (E-Mail über die bedingte Entlassung durch die JA XXXX ). Nach Bekanntwerden der tatsächlichen Haftentlassung wurde sofort alles veranlasst um das HRZ-Verfahren wieder voranzutreiben. Es wurden sogleich am XXXX 2026 und XXXX 2026 auf der algerischen Botschaft urgiert.
Der BF fand sich bereits zwei Mal in Schubhaft und wurde immer wieder in das gelindere Mittel entlassen. Er tauchte jedoch immer nach Entlassung aus der Schubhaft unter. Dass der BF zweimal aus der Schubhaft entlassen wurde, war der damaligen COVID Regelung geschuldet (diese Regelung galt von XXXX 2020 – 01.07.2023) wo eine Vorführung zur Botschaft nicht möglich war. Aus diesem Grund wurde der BF zwei Mal entlassen um seine Freiheitsrechte bewahren zu können. Der BF hätte sich für kurzfristige ermöglichten Vorführungen bereithalten sollen, war jedoch immer untergetaucht.
Fakt ist, dass der BF bereits in Algier durch Interpol als Algerier identifiziert wurde. Das es bis dato zu keiner HRZ-Ausstellung kam ist einerseits den immer wieder langjährigen Aufenthalten in Strafhaft, seinem Untertauchen nach Haftentlassung sowie des unkooperativenen Verhaltens, geschuldet.
Die belangte Behörde gibt in ihrer nunmehrigen Stellungnahe an, dass der BF nach Entlassung der Strafhaft zeitnah der algerischen Botschaft vorgeführt werden wird. Die Daten des BF wurde bereits von der algerischen Botschaft an die Behörden in Algerien zur Überprüfung weitergeleitet.
Mit der Ausstellung des HRZ ist aus Sicht des BFA, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer zu rechnen. Über die Dauer des Genehmigungsprozesses können zwar keine konkreten Angaben gemacht werden, weil dieser grundsätzlich aufgrund der Überprüfung in Algier mehrere Monate in Anspruch nimmt und einzelfallspezifisch unterschiedlich ausfällt.
Die Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft habe sich zudem positiv entwickelt und sind Abschiebungen nach Algerien problemlos und durchführbar. Es wurden von den algerischen Behörden im Jahr 2025 bereits 103 HRZ-Zustimmungen erteilt und 56 HRZ ausgestellt. Bis 02.04.2026 wurden 5 Fremde - allesamt mit HRZ – nach Algerien abgeschoben. Von April bis Juli 2026 fanden insgesamt 11 Außerlandesbringungen nach Algerien statt, wovon 9 mit einem HRZ erfolgten. lm laufenden Kalenderjahr 2O26 stellte die algerische Botschaft bisher 18 HRZ aus.
Es gehen somit die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe bezüglich Erlangung eins HRZ für den BF ins Leere.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Weiters wurde Einsicht in die hg. Akten der Vorverfahren zu den Zahlen W283 2238525-1, G306 2238525-2, G309 2238525-3 sowie G303 2238525-4 genommen. Es wurde in den Zeitpunkt seiner Anhaltungen in Schubhaft im Jahr 2020, 2021 und 2023 vier amtswegige Schubhaftüberprüfungen durchgeführt und wurde jeweils festgestellt, dass die weitere Anhaltung rechtmäßig und verhältnismäßig ist.
Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF beruht auf den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt, sowie dem Umstand, dass die Identität des BF von Interpol in Algerien bestätigt wurde.
Der BF trat den besagten Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen.
Ferner gestand der BF den Nichtbesitz eines Reisepasses oder eines sonstigen Identifikationsdokumentes ein.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den konkreten Angaben des BF sowie insbesondere, dass diesbezüglich keine Angabe in der Beschwerdeeingabe getätigt wurden sowie dass der BF schon über Jahre als haftfähig erachtet wurde. Medizinische Unterlagen wurden weder vom BF in seiner Stellungnahme noch wurde in der Beschwerdeeingabe darauf Bezug genommen.
Die 4 strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR).
Die Feststellungen zum Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Dass der BF bereits nach seiner Asylantragstellung untertauchte und dies auch nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens tat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die immer wieder getätigten Aufgriffe des BF im Bundesgebiet, die darauffolgenden Festnahmen sowie die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft erschließen sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Zudem folgt dieser Umstand dem Inhalt der Beschwerdevorlage des BFA.
Dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf seinen Angaben in der Einvernahme durch das BFA und nunmehr auch durch die Beschwerdeeingabe.
Die Feststellungen zur mangelnden nachhaltigen sozialen-, privaten- und wirtschaftlichen Verbundenheit zum Bundesgebiet beruht darauf, dass der BF bisher im Bundesgebiet seit seiner Einreise bzw. rechtkräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, seither hauptsächlich nur Meldungen in Justizanstalten sowie Polizeianhaltezentren aufwies und seither keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging (Auszug aus dem ZMR sowie Sozialversicherungsauszug).
Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens und auch den von ihm gemachten Angaben, kann im Fall der Entlassung aus der Strafhaft des BF auf freien Fuß davon ausgegangen werden, dass sich der BF keinesfalls bis zur geplanten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zur Verfügung hält, sondern ist vielmehr mit einem (neuerlichen) Untertauchen des BF zu rechnen.
Ferner ist der BF nicht nur in Österreich untergetaucht, sondern kam er bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF bestreitet dies auch nicht und betonte wiederholt nicht ausreisewillig zu sein.
Die Feststellung zur Erlangung des HRZ ergeben sich aus dem Akteninhalt, der Beschwerdeeingabe und den beiden Stellungnahmen des BFA.
Zur Fluchtgefahr ist auszuführen, dass der BF in einer Gesamtwürdigung seines dargestellten
Verhaltens auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist. Hervorzuheben sind dabei dessen zahlreiche rechtswidrige
Reisebewegungen durch mehrere europäischen Staaten, die Verschleierung seiner Identität
durch die Verwendung von insgesamt 6 Aliasidentitäten und der Umstand, dass er sich dem
Verfahren über seinen in Österreich gestellten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch Untertauchen entzog. Er mehrmals massiv straffällig wurde und immer wieder nach einer Haftentlassung untertauchtet. Er gelindere Mittel nicht Folge leistete und untertauchte. Er, wenn er aus der Schubhaft entlassen wurde untertauchte. Er ist nicht ausreisewillig.
Des Weiteren ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG zu betonen, dass der BF strafrechtlich mehrmals massiv in Erscheinung trat.
Es ist mit einer Ausstellung eines HRZ zu rechnen und wird in Folge, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer, eine Abschiebung erfolgen können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
§§ 76, 77 und 80 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 somit seit Inkrafttreten des AMPAG lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
4. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
5. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
4. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
5. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
6. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
3. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
5. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
6. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
7. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
8. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Art. 1, 2 und 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: AMMVO) lauten auszugsweise:
Gegenstand (AMMVO)
Art. 1 Im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, verankert in Artikel 80 AEUV, sowie dem Ziel, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, werden mit dieser Verordnung
a) ein gemeinsamer Rahmen für Asyl- und Migrationsmanagement in der Union und das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems festgelegt,
b) ein Solidaritätsmechanismus eingeführt,
c) und eine Reihe von Kriterien und Mechanismen vorgegeben, anhand deren der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat zu bestimmen ist.
Begriffsbestimmungen (AMMVO)
Art. 2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
[…]
(17) „Flucht“ ist eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa:
a) das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen,
b) die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird, oder
c) die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird;
(18) „Fluchtgefahr“ sind im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich eine betroffene Person, die Gegenstand von in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ist, diesen Verfahren durch Flucht entziehen könnte;
[…]
Haft (AMMVO)
Art. 44 (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Besteht Fluchtgefahr oder ist dies zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich, so dürfen die Mitgliedstaaten die betreffende Person zur Gewährleistung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung aufgrund einer Einzelfallprüfung der Umstände der Person in Haft nehmen, sofern die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt abzuschließen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für gemäß diesem Artikel in Haft befindliche Antragsteller gelten die Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346.
(5) Eine Inhaftierung im Sinne dieses Artikels ist von den Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich anzuordnen. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben. Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. ◄
Fristen für in Haft genommene Antragsteller (AMMVO)
Art. 45 (1) Wird eine Person gemäß Artikel 44 in Haft genommen, so darf abweichend von den Artikeln 39 und 41 die Frist für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung zwei Wochen ab der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz oder zwei Wochen ab dem Erhalt der Eurodac-Treffermeldung, wenn im übermittelnden Mitgliedstaat kein neuer Antrag registriert wurde, nicht überschreiten.
Wird eine Person nach der Registrierung des Antrags in Haft genommen, so darf die Frist für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung eine Woche ab dem Zeitpunkt der Inhaftnahme der Person nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Artikel 40 Absatz 1 antwortet der ersuchte Mitgliedstaat so bald wie möglich, in jedem Fall aber spätestens eine Woche nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von einer Woche keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
(3) Abweichend von Artikel 46 erfolgt, wenn eine Person in Haft genommen wird, die Überstellung dieser Person vom überstellenden Mitgliedstaat an den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch innerhalb von fünf Wochen nach
a) dem Tag, an dem dem Aufnahmegesuch stattgegeben oder die Wiederaufnahme-mitteilung bestätigt wurde, oder
b) dem Tag, an dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung nach Artikel 43 Absatz 3 mehr hat.
(4) Hält der überstellende Mitgliedstaat die Fristen für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung nicht ein, trifft er keine Überstellungsentscheidung innerhalb der in Artikel 42 Absatz 1 genannten Frist oder findet die Überstellung nicht innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist von fünf Wochen statt, so bleibt die Person nicht länger in Haft. Die Artikel 39, 41 und 46 gelten weiterhin entsprechend.
Der unverändert gebliebene § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung des BF nach Algerien angeordnet.
Das BFA ging vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG aus:
Der BF stellte bereits im Jahr 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz und hat er sich dem Verfahren entzogen. Er tauchte im Verfahren mehrmals unter und war für die Behörden nicht greifbar. Er missachtete angeordnete gelinder Mittel und Entzog sich auch den Zugewiesenen Unterkünften. Er wurde im Bundesgebiet mehrmals massiv straffällig. Er ist im Bundesgebiet sozial nicht verankert. Es liegt daher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3,7 und 9 FPG vor.
Zusätzlich zur Fluchtgefahr geht vom BF auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, er wurde im Bundesgebiet bereits 4 Mal !!!! massiv straffällig, er beging gewerbsmäßige Diebstähle und Einbruchsdiebstähle, beging Körperverletzungen und wurde massiv im Bereich Suchtgiftkriminalität straffällig.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Neben seinen Reisebewegungen ist dabei auf die Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung zu verweisen. Er verfügt auch über keine familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Es war daher von erheblicher Fluchtgefahr und entsprechendem Sicherungsbedarf sowie einer Gefährdung der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung auszugehen.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF missachtete die unions- und fremdenrechtlichen Bestimmungen in erheblichem Ausmaß. Der BF stellte einen unbegründeten Asylantrag in Österreich. Er ist mehrmals untergetaucht, hat sich den Behörden entzogen. Der BF wies zudem keine maßgebliche familiäre, soziale oder berufliche Verankerung in Österreich auf und verfügt auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Demgegenüber kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates und der europäischen Union ein hoher Stellenwert zu. Es sind keine maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung schied beim BF bereits aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel aus. Zudem konnte auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine (periodische) Meldeverpflichtung aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Entziehung des Zugriffs der Behörden durch Untertauchen) und seiner fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich nicht zum Ziel der Sicherung einer bevorstehen Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr bestand, dass sich der BF dieser entziehen werde.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde über den BF gemäß §76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach der Entlassung aus der derzeitigen Strafhaft ein.
Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist und sich kein gelinderes Mittel zur Erreichung desselben Zweckes als geeignet erweist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist – insbesondere stützte sich das BFA im Zeitpunkt der Schubhaft Erlassung darauf, dass der BF für die Behörde nicht greifbar war und das damit verbundene Untertauchen des BF.
Der BF verfügte und verfügt aktuell über keine nennenswerten Barmittel und konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Familiäre und soziale Anknüpfungspunkte lagen nur bedingt vor, auch über einen Wohnsitz verfügte er nicht, sondern war bei der XXXX untergebracht. Insgesamt achtete der BF die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig war.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal der BF illegal in das Bundesgebiet einreiste, einen unbegründeten Asylantrag stellte, danach untertauchte und im Verborgenen hier lebte und massiv straffällig wurde.
Der BF ist fest entschlossen nicht nach Algerien zurückzukehren. Er ist fest entschlossen, alles daran zu setzen um dies zu verhindern. Er verweigerte schon einmal eine Vorführung bzw. die Aussage vor der Botschaft bei einem Vorführtermin.
Zusammengefasst hat sich der BF – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt – in den bisherigen Verfahren nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war auch nicht kooperativ. Der BF hat durch seine illegale Reise nach Österreich gezeigt, dass er sehr mobil ist und sich ohne weiteres auch illegal über Staatsgrenzen hinwegsetzt. Der BF versuchte seine Abschiebung dadurch zu verhindern, indem er untertauchte und hier im Verborgenen lebte. Der BF verfügt zudem über keine finanziellen Mittel im hinreichenden Maße und hat im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Der BF ist absolut nicht bereit behördliche und gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren. Der BF sprach sich wiederholt gegen seine Rückkehr nach Algerien aus und zeigt sich zudem unwillig, am Verfahren mitzuwirken. Trotz seiner Kenntnis um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich verblieb der BF in Österreich und tauchte im Bundesgebiet unter. Er ist fest entschlossen, nicht in seine Heimat rückkehren zu wollen, seine Abschiebung zu verhindern und nicht an der Beschaffung eines HRZ bzw. der Außerlandesbringung mitzuwirken.
Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Belassung auf freiem Fuß bzw. seiner Entlassung aus der Schubhaft den Fremdenbehörden zur Verfügung hält und mit diesen hinsichtlich der Ermöglichung und Durchführung seiner Abschiebung nach Algerien kooperiert. Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF erneut untertauchen wird. Auch wäre die Unterkunftnahme bei der XXXX oder auch bei einer Bekannten/Freundin, nicht zielführend, da der BF in der Vergangenheit sämtliche Auflage der Behörde missachtete und daher absolut nicht vertrauenswürdig ist.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF nach Haftentlassung der Rückführung nach Algerien entziehen könnte. Konkret verneinte er wiederholt seine Bereitschaft nach Algerien zu reisen. Seine Entschlossenheit dazu bewies der BF bereits durch sein beharrliches unkooperatives Verhalten vor dem BFA als auch vor seiner Vertretungsbehörde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwiegen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Die Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides ist daher zu Recht erfolgt.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der BF dem zu sichernden Verfahren sowie der darauffolgenden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt III. – Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei der zu leistende Aufwandersatz (einschließlich Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen.
Das auch Beschwerden gegen den noch nicht in Vollzug gesetzten Schubhaftbescheid , die Regeln bezüglich Maßnahmenbeschwerden gelten ergibt sich eindeutig aus der VwGH Entscheidung vom 13.11.2018, Zahl: Ra 2018/21/0086, wo dieser ausführt: „Demzufolge kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch für eine Beschwerde gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid, der wie hier (im Hinblick auf die noch andauernde Strafhaft) im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt wurde, die bei Maßnahmenbeschwerden anwendbaren Regeln gelten; das sind im vorliegenden Zusammenhang insbesondere § 28 Abs. 6 VwGVG und § 35 VwGVG
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).
Der BF beantragte für den Fall der nicht antragsgemäßen Entscheidung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Befragung des BF. Dass der BF nicht kooperativ ist und mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann, steht jedoch bereits auf Grund der Aktenlage auf Grund des langjährigen Verhaltens des BF fest und außer Zweifel. Da Algerien aktuell, nachweislich, Heimreisezertifikate ausstellt, der BF bereits von Interpol Algier als Algerier identifiziert wurde, bedurfte es auch nicht der Befragung eines Vertreters des Bundesamtes in einer Verhandlung zur Möglichkeit, ein HRZ für den BF zu erlangen. Des Weiteren wurde dem BF am 09.07.2026 zur Abgabe einer Stellungnahme ein Parteiengerhör eingeräumt, welches er mit Schreiben vom 16.07.2026 auch in Anspruch nahm. Weil der Sachverhalt daher auf Grund der Aktenlage feststeht und der BF auch in der Stellungnahme des Bundesamtes im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert entgegentrat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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