IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena Schatz, LL.B. (WU) über die Beschwerde von XXXX , StA. staatenlos, Herkunftsland Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.10.2023 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Syrien vor elf Jahren verlassen habe. Sein Vater habe in den Irak flüchten müssen. Anschließend hätten sie in der Türkei gelebt. Der BF habe auf ein besseres Leben gehofft. Er habe jedoch keine Arbeit finden können, weil er Kurde sei. Daher habe sein Vater beschlossen, ihn „nach Europa zu schicken“. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen nach Syrien befragt, gab der BF an, dass er Angst vor dem Krieg habe.
2. Am 11.11.2024 erfolgte sodann die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde). Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der BF zusammengefasst vor, dass er vor dem Krieg geflüchtet sei. Wäre er in Syrien geblieben, hätte er den Militärdienst ableisten müssen. Seine Eltern hätten die Familie kaum versorgen können. Die Löhne seien sehr niedrig gewesen und das vorhandene Geld sei „schnell weg“ gewesen. Der IS habe sie aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit „attackiert“. Er habe dort kein Leben gehabt. Aus diesem Grund sei er nach Österreich gekommen, um sich ein neues Leben aufzubauen.
3. Am 18.07.2025 fand die ergänzende Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei hielt der BF im Wesentlichen an seinen bisherigen Fluchtgründen fest und führte aus, dass er diesen nichts hinzuzufügen oder zu korrigieren habe. Zusammenfassend gab er an, dass der Machtwechsel keine persönlichen Auswirkungen auf seine Fluchtgründe oder seine Rückkehrbefürchtungen habe. Er sei weder persönlich bedroht noch verfolgt worden und bereits als Kind aus Syrien ausgereist.
4. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 08.05.2026 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA aus, dass es in Syrien aktuell zu keinen pauschalen militärischen Zwangsrekrutierungen und einer damit verbundenen Verpflichtung zur Beteiligung an kriegerischen Handlungen sowie damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen komme. Der BF habe keinerlei Umstände vorgebracht, die auf eine asylrelevante Verfolgung in Syrien schließen ließen. In einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren sowie der herangezogenen Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat habe keine ihn persönlich betreffende Bedrohungs- oder Verfolgungssituation in Syrien festgestellt werden können.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, die herangezogenen Länderberichte nicht nur wiederzugeben, sondern diese auch mit der persönlichen Situation des BF in Beziehung zu setzen. Weiters wurde ausgeführt, die Staatenlosigkeit vieler syrischer Kurden gehe auf die Volkszählung des Jahres 1962 zurück; trotz teilweiser Einbürgerungen im Jahr 2011 sei insbesondere die rechtliche Situation der Maktoumin weiterhin ungeklärt, weshalb staatenlose Kurden nach wie vor diskriminiert würden und über keine gesicherte Staatsangehörigkeit verfügten. Zudem habe die belangte Behörde die Länderinformationen lediglich selektiv verwertet und trotz der anerkannten instabilen Sicherheitslage ohne ausreichende Begründung eine individuelle Gefährdung des BF verneint. Ferner habe sie den Sachverhalt nicht einzelfallbezogen gewürdigt, sondern sich auf pauschale Annahmen gestützt und das Vorbringen des BF, insbesondere hinsichtlich einer drohenden Privatverfolgung und der fehlenden staatlichen Schutzgewährung, nicht ausreichend berücksichtigt. Schließlich wurde vorgebracht, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine individuelle Verfolgung drohe, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
6. Am 20.07.2026 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum). Seine Identität steht nicht fest; bei den angegebenen Personalien handelt es sich um eine Verfahrensidentität.
Er ist ein nicht registrierter staatenloser Kurde (Maktoumin), bekennt sich zum islamischen Glauben und stammt aus der Arabischen Republik Syrien. Seine Muttersprache ist Kurdisch. Darüber hinaus verfügt er über Türkischkenntnisse in Wort und Schrift sowie über etwas Arabischkenntnisse.
Der BF stammt aus XXXX , Gouvernement Al Hasaka, Syrien, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern lebte. Er ist ledig und kinderlos. Seine Eltern und Geschwister halten sich derzeit in Nordirak auf. In Syrien leben noch seine Großeltern sowie mehrere Onkel und Tanten.
Der BF besuchte keine Schule. Während seines Aufenthalts in der Türkei besuchte er Sprachkurse und erlernte die türkische Sprache.
Seit seinem 14. bzw. 15. Lebensjahr war er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft sowie auf Baustellen tätig. In Österreich war er zunächst mehrfach geringfügig beschäftigt. Seit dem 02.05.2026 geht er einer Vollzeitbeschäftigung nach.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:
Der Heimatort des BF, XXXX , Gouvernement Al Hasaka, steht unter Kontrolle der Übergangsregierung.
Der BF verließ Syrien im Jahr 2011 im Alter von neun Jahren aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage wegen des Krieges.
In der Arabischen Republik Syrien bestand beim vormaligen syrischen Regime unter der Führung von Bashar al-Assad ein verpflichtender Wehrdienst für syrische Staatsbürger im Alter von 18 bis 42 Jahren. Der BF hat angegeben, im Fall seiner Rückkehr den Militärkrieg zu fürchten und den Militärdienst nicht leisten zu wollen.
Das Regime unter Bashar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestürzt und übt in der Arabischen Republik Syrien keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr aus. Der BF würde aktuell, nicht wegen seiner Weigerung den syrischen Militärdienst abzuleisten, von der ehemaligen Assad-Regierung verfolgt werden.
Im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in seinen Herkunftsort droht dem (in Österreich subsidiär Schutzberechtigten) BF in seinem Herkunftsort keine Gefahr einer Zwangsrekrutierung.
Weites droht dem BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der staatenlosen unregistrierten Kurden keine konkrete und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Syrien.
Der BF wird im Herkunftsland weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt. Er wird auch nicht wegen seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich verfolgt.
Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2026 wurde dem BF der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Politische Lage:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet.
Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind.
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch.
Übergangspräsident ash-Shara' ist bestrebt das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen.
Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden.
Nordsyrien
Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt. Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat.
In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen. In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle.
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Die Streitkräfte der syrischen Regierung setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden.
Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden.
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. Das allgemeine Ausmaß der Gewalt ist im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Syrien stabilisiert sich. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht.
Die Gewalt hat zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch.
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung.
Gewaltmonopol
Die neue Regierung hat weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur. Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall.
Die neue syrische Regierung hat vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu.
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen.
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende Landminen in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen.
IS
Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen.
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten. Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten.
Damaskus
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt.
Küstenregion
In der Küstenregion kam es unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung zu weitverbreiteten Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung. Diese Übergriffe haben seitdem in den städtischen Zentren abgenommen, dauern jedoch auf dem Land an, darunter in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Hama und Homs. Die Art der Verstöße in den Küstengebieten unterscheidet sich von denen in anderen Teilen Syriens, da diese Gebiete einst das Kernland des Militär- und Sicherheitsapparats der ehemaligen Regierung waren und das Sicherheitspersonal – darunter viele ehemalige oppositionelle Kämpfer – oft eine feindselige Haltung gegenüber der lokalen Bevölkerung an den Tag legte. Im Vergleich zu anderen Regionen Syriens sind diese Gouvernements auch überproportional von Sicherheitsvorfällen betroffen. Die angespannte Lage in den Küstengebieten ist zum Teil auf die sozioökonomischen Auswirkungen der Massenentlassungen von Militär- und Sicherheitspersonal des ehemaligen Regimes zurückzuführen. Viele der Entlassenen stammten aus alawitischen Gemeinden in Latakia und Tartus oder flohen nach dem Sturz des Regimes dorthin. Laut einer Quelle suchen marginalisierte Gruppen wie Alawiten und Anhänger des ehemaligen Regimes Zuflucht in den Küstenprovinzen. Eine Quelle fügte hinzu, dass die Küstengebiete des Gouvernements Latakia zwar als stabil bezeichnet werden können, kleinere bewaffnete Gruppen und Schmuggler jedoch in den Berg- und ländlichen Regionen weiterhin aktiv sind.
Entlang der Küste kommt es weiterhin zu vereinzelten Aufständen
Die Lage in Latakia hat sich mittlerweile deutlich entspannt, da die Regierung aufgrund der negativen Aufmerksamkeit, die die neuen Machthaber aufgrund der Massaker vom März 2025 weltweit erhalten haben, nun darauf bedacht ist, ein positives Bild zu zeichnen.
Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens, ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt. Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat. Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hat. Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen.
Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden.
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt. Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen zurückkehren konnten. Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa.
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
Willkürliche Verhaftungen
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Es kam zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, wobei die Übergangsregierung ehemalige Regierungsbeamte, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer festnahm und sie häufig ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftierte. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen.
In ganz Syrien sind die Haftbedingungen nach wie vor katastrophal. Viele ehemalige Gefängnisse des Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, und die neuen provisorischen Einrichtungen sind überfüllt und verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen. Es mangelt an unabhängiger Überwachung der Haftbedingungen und am Schutz der Rechte der Inhaftierten.
Folter und Misshandlung in Haft haben nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört, sondern bestehen in unterschiedlichen Formen weiter.
Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen. Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Es findet nur noch eine freiwillige Rekrutierung satt. Es haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.
Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert.
Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib.
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen. Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, muss lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind.
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Bei diesen Vorfälle handelt es sich um Handlungen "einzelner" Täter.
Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort. Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern. Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen.
Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden.
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt.
Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen.
Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe im Einklang mit der im März 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung bleibt weiterhin möglich. Ein offizielles Moratorium gibt es nicht. Ob es zur Anwendung der Todesstrafe kommt bzw. kommen wird, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen.
Ethnische und religiöse Minderheiten
Kurden
Kurden sind die größte ethnische Minderheit. Es gibt keine offiziellen Statistiken über die Zahl der Kurden in Syrien, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass es sich um zwei bis drei Millionen Menschen handelt, die laut einer Quelle vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, 'Ain al-'Arab/ Kobane, 'Afrin sowie in Damaskus und Aleppo beheimatet sind.
Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden.
Bewegungsfreiheit
Staatenlose
Schätzungen zufolge sind es bis zu 3 % der syrischen Bevölkerung, die staatenlos sind. Staatenlosigkeit ist in Syrien kein neues Phänomen. Bereits vor der aktuellen Krise gab es in Syrien staatenlose Personen aufgrund von Lücken in der Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder aufgrund des Verlusts oder Entzugs der Staatsangehörigkeit.
Staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin)
Die Präsenz einer staatenlosen kurdischen Bevölkerung in Syrien geht auf die Volkszählung in al-Hasaka im Jahr 1962 zurück.
Diejenigen, welche die Registrierungsanforderungen erfüllten und ihre Staatsbürgerschaft behielten. Diejenigen, die sich registrieren wollten, aber die Registrierungsanforderungen nicht erfüllten und daher ihre Staatsbürgerschaft verloren. Diese wurden als Ajanib-Kurden bezeichnet und erhielten eine Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer. Sie erhielten einen roten Ausweis, der sie als "Ausländer" kennzeichnete. Die dritte Gruppe bildeten diejenigen, die nie versucht hatten, sich zu registrieren, und aus dem syrischen Registrierungssystem gestrichen wurden.
Nach Angaben einer Quelle beschreibt der Rechtsbegriff "Maktoumin" Menschen, die in Syrien geboren wurden, aber nicht im Melderegister eingetragen sind und daher keine offiziellen Dokumente besitzen, die ihre rechtliche Existenz als Individuen belegen. Nach anderen Angaben ist der Status der Maktoumin al-Qaid (Nicht-registrierte) bzw. Maktoumin-Kurden erblich, sodass die Nachkommen der Ajanib- und Maktoumin-Kurden ihre Staatenlosigkeit erbten. Der Umgang mit Ergebnissen der Volkszählung in al-Hasaka im Oktober 1962 bleibt bisher ungelöst.
Im Gouvernement al-Hasaka gab es bereits vor der Revolution viele Maktoumin unter den Kurden. Es gibt keine genauen Daten darüber, wie viele staatenlose Kurden vor dem Konflikt in Syrien lebten, aber die Zahl wurde auf 160.000 bis 300.000 geschätzt. Allerdings stellen staatenlose Kurden nur eine Minderheit der kurdischen Bevölkerung in Syrien dar. Es ist wahrscheinlich, dass diese Bevölkerungsgruppe im Laufe des Konflikts gewachsen ist.
Maktoumin können nach Syrien einreisen, wenn sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie aus Syrien stammen. Dies kann beispielsweise durch Vorlage einer Erklärung des Mukhtar (lokaler Bürgermeister) ihres Herkunftsortes erfolgen, in der bestätigt wird, dass die betreffende Person vor ihrer Ausreise aus Syrien dort gewohnt hat. Diese Anforderung gilt für alle Botschaften.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen hinsichtlich des Identität des BF (Name und Geburtsdatum), seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen bzw. Religionszugehörigkeit sowie seiner Sprachkenntnisse und seines Familienstandes werden anhand seiner dahingehend glaubhaften Angaben während des Verfahrens sowie den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides des BFA festgestellt, ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunfts- und Wohnortes in Syrien, seiner Familienangehörigen, seiner Schulbildung sowie seiner Erwerbstätigkeit.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf den gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Medizinische Unterlagen, aus denen Gegenteiliges hervorgehen würde, wurden nicht vorgelegt.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit gründet auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
2.2. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zu den Kontrollverhältnissen im Herkunftsort beruht auf einer Einsichtnahme in die Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com (zuletzt eingesehen am 18.08.2026).
Die Feststellung, dass der BF Syrien im Jahr 2011 aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage infolge des Krieges verließ, beruht auf seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren. Wie bereits das BFA zutreffend feststellte und im Rahmen der Beweiswürdigung darlegte, gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass er gemeinsam mit seiner Familie vor dem Krieg geflüchtet sei. Bereits im Rahmen der Erstbefragung führte der BF lediglich zu Protokoll, dass er im Falle einer Rückkehr den „Krieg in Syrien und den Militärkrieg“ fürchte. Im Rahmen seiner ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erklärte der BF schließlich, dass er persönlich weder bedroht noch verfolgt worden sei und Syrien bereits als Kind verlassen habe.
Der BF brachte im gesamten Verfahren keine individuellen, ihn persönlich betreffenden Ausreise- oder Fluchtgründe vor. Vielmehr beschränkte sich sein Vorbringen durchgehend auf allgemeine Hinweise auf den Krieg sowie die Sicherheitslage in Syrien. Konkrete Umstände, aus denen sich eine individuelle Verfolgung oder Bedrohung seiner Person ableiten ließe, wurden von ihm zu keinem Zeitpunkt dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist – wie bereits das BFA zutreffend beweiswürdigend ausführte – davon auszugehen, dass der BF Syrien aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage infolge des Krieges und nicht wegen einer individuellen Verfolgung verlassen hat. Der BF gab zudem an, dass er sich in der Türkei ein besseres Leben erhofft habe, da er jedoch keine Arbeit gefunden habe, habe ihn sein Vater nach Europa geschickt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF weiters an, dass seine Eltern die Familie kaum versorgen hätten können, die Löhne sehr niedrig gewesen und das vorhandene Geld „schnell weg“ gewesen sei. Er habe dort kein Leben gehabt. Aus diesem Grund sei er nach Österreich gekommen, um sich ein neues Leben aufzubauen. Diese Angaben des BF lassen darauf schließen, dass der BF aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aus Angst vor einer asylrelevanten Verfolgung nach Europa gereist ist.
Vor dem Hintergrund der geänderten Lage in der Arabischen Republik Syrien infolge des Sturzes des Regimes von Bashar al-Assad Anfang Dezember 2024 ist nicht davon auszugehen, dass dem BF eine Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime aufgrund einer Wehrdienstverweigerung droht.
Auch eine Verfolgung durch die neue syrische Regierung, aufgrund einer Wehrdienstverweigerungen ist nicht zu erkennen.
Wie auch in den UNHCR-Richtlinien vom Mai 2026 festgehalten wird, wurde der verpflichtende Wehrdienst unter der neuen Regierung abgeschafft, es wird stattdessen auf freiwillige Rekrutierung gesetzt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Syrien zum Militär einberufen werden würde.
Unmittelbar nach dem Regimewechsel erklärte die Übergangsregierung eine Amnestie für Personen die dem Wehrdienst entkommen, oder während des Wehrdienstes unter der Assad-Regierung desertiert, sind. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dies Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird.
Nachdem die Wehrdienstpflicht abgeschafft wurde und die Rekrutierung für die neue syrische Armee aus Freiwilligen erfolgt, besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr einer zwangsweisen Einziehung zum syrischen Militär.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF werde aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als staatenloser Kurde diskriminiert und verfolgt, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF – wie bereits das BFA zutreffend aufgezeigt hat – auch auf entsprechende Nachfragen keine gegen seine Person gerichtete persönliche und individuelle Verfolgung nennen konnte. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Kurden einer ethnischen Minderheit angehören und staatenlose Kurden (Maktoumin) nach wie vor Diskriminierungen ausgesetzt sind. Der BF hat jedoch im gesamten Verfahren keine konkrete, individuelle Verfolgung dargelegt, die ihn über jene allgemeinen Benachteiligungen hinaus betreffen würde, denen andere Angehörige dieser Gruppe gleichermaßen ausgesetzt sind. Vielmehr führte der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst aus, dass er persönlich keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auf die Frage, ob er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe, antwortete der BF: „Ich persönlich nicht. Ich war zu klein.“
Hinsichtlich unregistrierter staatenloser Kurden ist den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland zu entnehmen, dass Schätzungen zufolge bis zu drei Prozent der syrischen Bevölkerung staatenlos sind. Die Staatenlosigkeit stellt in Syrien kein erst durch die aktuelle Krise entstandenes Phänomen dar. Bereits vor Beginn des Konflikts bestanden Fälle von Staatenlosigkeit, die insbesondere auf Lücken bei der Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie auf den Verlust oder Entzug der syrischen Staatsangehörigkeit zurückzuführen waren. Nach Schätzungen des UNHCR belief sich die Zahl der staatenlosen Personen in Syrien Ende des Jahres 2015 auf rund 160.000 Personen.
Nach den Länderfeststellungen bezeichnet der Rechtsbegriff „Maktoumin“ jene Personen, die in Syrien geboren wurden, jedoch nicht in den Melderegistern erfasst sind und daher über keine offiziellen Dokumente verfügen, welche ihre rechtliche Existenz als Individuen belegen. Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich weiters, dass staatenlose Kurden aufgrund der fortbestehenden Diskriminierung im Durchschnitt häufiger von Armut betroffen sind als andere Teile der syrischen Bevölkerung. Insbesondere für die Gruppe der Maktoumin-Kurden gestaltet sich der Zugang zu Bildung als problematisch, was in zahlreichen Berichten aufgezeigt wird und zu einem deutlich niedrigeren Bildungsniveau innerhalb dieser Gemeinschaft beigetragen haben dürfte. Dies zeigt sich auch im gegenständlichen Fall des BF, der selbst angab, niemals eine Schule besucht zu haben.
Vor dem Hintergrund der Länderberichte wird nicht verkannt, dass bei unregistrierten staatenlosen Kurden in Syrien von deutlich schlechteren sozioökonomischen Bedingungen im Vergleich zur syrischen Durchschnittsbevölkerung auszugehen ist. Die für die Annahme des Vorliegens einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der Gruppe der unregistrierten staatenlosen Kurden nötige Intensität dieser Handlungen ist für das Bundesverwaltungsgericht aus einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials jedoch nicht ersichtlich.
Des Weiteren lässt sich aus aktuellen Länderinformationen das Bestreben der neuen syrischen Übergangsregierung erkennen, die Situation von staatenlosen Kurden zu verbessern: Der syrische Innenminister gab am 28.01.2026 bekannt, mit der Umsetzung des am 16.01.2026 von Präsident Ahmed al-Sharaa erlassenden Dekrets zur Stärkung der Rechte der kurdischen Minderheit zu beginnen. Das Dekret beinhaltet u.a. die Zuerkennung der syrischen Staatsbürgerschaft für staatenlose Kurdinnen und Kurden.
Wie das BFA bereits zutreffend ausführte, hat der BF im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht oder glaubhaft dargelegt, dass er im Herkunftsland aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund einer ihm auch nur unterstellten politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde.
Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der BF aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Antragstellungen auf internationalen Schutz in Österreich sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz unterliegen dem Datenschutz und werden den Behörden oder sonstigen Vertretern des Herkunftsstaates nicht bekannt gegeben. Es war daher festzustellen, dass dem BF aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich keine Verfolgung droht.
Dass dem BF der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur derzeitigen Lage in Syrien gründen sich auf eine Gesamtschau des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 28.02.2026, Version 13. Es wurde zudem der EUAA-Bericht „Country Guidance Syria, Comprehensive Update vom 2.12.2025“ und die UNHCR International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026 berücksichtigt.
Diese Länderberichte stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen, sowohl regierungsamtlicher als auch nicht regierungsamtlicher Stellen und vermitteln dennoch ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Aufgrund der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, die Angaben anzuzweifeln, weshalb sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
Der BF ist den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.1.2. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Eine mögliche allgemeine Gefährdung des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der schlechten sozioökonomischen Bedingungen als staatenloser Kurde im Falle einer Rückkehr, wurde bereits im Rahmen der Gewährung des subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
3.1.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).
Aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor.
Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Seit der Erhebung der Beschwerde haben sich keine wesentlichen Veränderungen der Lage in Syrien ergeben und sind auch keine Hinweise auf eine fortschreitende Integration des Beschwerdeführers während seines insgesamt sehr kurzen Aufenthalts in Österreich hervorgekommen, daher ist die gebotene Aktualität unverändert gegeben. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung in Frage zu stellen. Daher ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
3.2. Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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