IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten an der Medizinischen Universität Graz vom 03.12.2025, GZ.: 2026/CB/01/abweisendBE, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer trat am 24.10.2025 zur vierten Wiederholung der Prüfung „PM X – Krankheitslehre und therapeutische Ansätze II“ an. Die Prüfung wurde mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt.
2. Am 04.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer die „Aufhebung der kommissionellen Prüfung vom 24.10.2025 gemäß § 79 UG 2002 wegen wesentlicher Verfahrensmängel“. Er begründete seinen Antrag damit, dass die offizielle Bekanntgabe des Prüfungstermins erst vier Tage vor dem Termin erfolgt sei, dass die Terminorganisation faktisch von der an sich zuständigen Universität auf den Studierenden selbst übertragen worden sei, dass die Prüfungsthemen nicht repräsentativ für das gesamte Modul gewesen seien und dass die Universität dadurch, dass sie den ursprünglichen Termin abgesagt habe, ohne zeitnah einen Ersatztermin festzulegen, gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Prüfungsorganisation verstoßen habe.
3. Mit Bescheid des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten an der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde), vom 03.12.2025 zur GZ.: 2026/CB/01/abweisendBE (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 79 Abs. 1 UG abgewiesen. Die belangte Behörde führte zusammengefasst begründend aus, dass eine Aufhebungsmöglichkeit nur bei Vorliegen eines schweren Mangels bei der Durchführung einer Prüfung bestehe, wodurch die Anwendung des § 79 Abs. 1 UG bei behaupteten Mängeln im Rahmen der Prüfungsanmeldung nicht gegeben sei. Außerdem beschränke sich der Rechtsschutz auf gewichtige Fehler im Sinne einer „Exzesskontrolle“. Bei der Prüfung sei auch ordnungsgemäß auf den Umfang und Inhalt des Stoffes der Lehrveranstaltung und deren Lernziele Bedacht genommen worden.
4. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 23.12.2025 erhobene Beschwerde, die zusammengefasst vorbringt, dass bei der Prüfung das in § 76 UG verankerte „Repräsentativitätsprinzip“ verletzt worden sei, da im Teilgebiet Pharmakologie lediglich ein einziges Thema aus einem umfangreichen prüfungsrelevanten Stoffgebiet abgeprüft worden sei und dass eine Gesamtbetrachtung der kumulativ vorliegenden Mängel nicht vorgenommen worden sei.
5. Am 28.01.2026 gab der an der Medizinischen Universität Garz eingerichtete Senat eine Stellungnahme zu der Beschwerde des Beschwerdeführers ab, in der er ausführte, dass der Prüfungstermin 24.10.2025 auf Wunsch und Initiative des Beschwerdeführers festgelegt worden sei. Aus dem Prüfungsprotokoll ergebe sich, dass die bei der Prüfung gestellten Fragen die Fächer Pharmakologie, Pathologie und Pathophysiologie ordnungsgemäß abgedeckt hätten.
6. Mit als Beschwerdevorentscheidung bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Abweisung wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – wie folgt begründet: Die Anfechtungsmöglichkeit gemäß § 79 Abs. 1 UG beschränke sich auf schwere Mängel im Rahmen der Durchführung einer Prüfung, weswegen Mängel im Zuge der Prüfungsvorbereitung – wie z.B. die Festlegung des Prüfungstermins – schon von vorneherein nicht geeignet seien, zu einer Aufhebung der Prüfung zu führen. Dem Prüfungsprotokoll sei auch zu entnehmen, dass bei der Prüfung alle drei prüfungsrelevanten Fächer abgedeckt gewesen seien.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2026 zugestellt.
7. Am 06.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt werde und verwies dabei auf das Beschwerdevorberingen vom 23.12.2025.
8. Mit hg. am 04.05.2026 eingelangtem Schriftsatz vom 23.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer trat am 24.10.2025 zur vierten Wiederholung der Prüfung „PM X – Krankheitslehre und therapeutische Ansätze II“ an. Die Prüfung wurde mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt.
1.2. Es gibt keine Hinweise darauf, dass bei der Durchführung der Prüfung schwere Mängel aufgetreten sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 79 Abs. 1 UG ist gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
3.1.2. Rechtsprechung und Literatur:
Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist den Behörden bzw. dem Verwaltungsgericht verwehrt; überprüft kann vielmehr nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz – oder gemäß einer auf dem Gesetz beruhenden Vorschrift – vorgesehenen Art zustande gekommen ist. Dieses „Gutachtensmodell“ von Prüfungen liegt auch dem UG zugrunde (vgl. VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025).
Eine Anfechtungsmöglichkeit ist lediglich für den Fall eingeräumt, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Zum Begriff „schwerer Mangel“ wird in den Materialien ausgeführt: „Die Kontrolle der Prüfung [sollte sich] auf gewichtige Fehler im Sinne einer ‚Exzeßkontrolle‘ beschränken. Somit würden nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung einer Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (z.B. unzureichende Prüfungszeit)“ (vgl. zur entsprechenden Regelung des UniStG ErlRV 588 BlgNR 20. GP, S. 96 f; vgl. dazu auch VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062). Der Verwaltungsgerichtshof prüft in diesem Zusammenhang, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (vgl. VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187; 14.06.2012, 2009/10/0191; 18.06.2013, 2013/10/0136).
Ein „schwerer Mangel“ liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (z.B. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025, m.w.N.).
Ein Exzess im Sinne der in den Materialien angeführten „Exzeßkontrolle“ ist etwa auch dann anzunehmen, wenn bei Prüfungen Fragen gestellt werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff stehen (vgl. dazu eingehender Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in Strasser (Hrsg.), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht (1999) S. 82 ff.
Andere („leichte Mängel“) sind demgegenüber rechtlich irrelevant. Dies ergibt sich – e contrario – aus § 79 Abs. 1 UG. Aus dieser Regelung ist abzuleiten, dass bei negativ beurteilten Prüfungen „leichte Mängel“ (bei der Prüfungsdurchführung) rechtlich irrelevant sind. In diesen Fällen wird weder die Vornahme einer Beurteilung der Prüfung gehindert, noch die Möglichkeit der Prüfungsanfechtung bzw. der Nichtigerklärung oder Aufhebung der erfolgten Beurteilung eröffnet (vgl. wieder VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025, m.w.N.). Ein solch leichter Mangel liegt dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. zur Einhaltung von Kundmachungsvorschriften etwa VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). Keinen Mangel erblickt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Umstand, dass die Meinung von Fachkollegen zu einer Arbeit eingeholt wird (vgl. VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094), oder dass die Begründung für ein negatives Ergebnis nicht im Prüfungsprotokoll festgehalten wurde (vgl. VwGH 31.03.2009, 2007/10/0187; sowie Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG 3.01 § 79 Rz 6f [Stand 01.09.2023, rdb.at]).
3.1.3. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Der Beschwerdeführer konnte aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft darlegen, dass verfahrensgegenständlich ein „schwerer Mangel“ iSd § 79 Abs. 1 UG vorliegt:
Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2026 zu Recht festgehalten hat, stellen etwaige Mängel im Vorfeld der Prüfung keine Mängel bei der Durchführung der Prüfung dar. Aus dem Beschwerdevorbringen, dass der ursprünglich vorgesehen Prüfungstermin kurzfristig abgesagt worden und auf einen neuen, vom Beschwerdeführer selbst zu organisierenden Termin, der dann erst vier Tage vor dem Prüfungstermin von der Universität bestätigt wurde, verschoben worden sei, lässt sich somit für das Anliegen des Beschwerdeführers nichts gewinnen.
Eine Einschau in das im Verfahrensakt aufliegende Prüfungsprotokoll ergibt, dass durch die bei der Prüfung gestellten Fragen inhaltlich alle drei prüfungsrelevanten Fächer abgedeckt wurden. Dies wird auch durch die Stellungnahme des Senats der medizinischen Universität Graz vom 28.01.2026 bestätigt. Dass die in Rede stehenden Fächer nicht in einem gänzlich ausgeglichenen Verhältnis in die Prüfung eingeflossen sind, belastet diese nicht mit einem schweren Mangel, da regelmäßig der gesamte durchgenommene Stoff einer Lehrveranstaltung prüfungsrelevant ist. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht geltend gemacht, inwiefern eine andere Gewichtung der Prüfungsinhalte zu einem anderen Prüfungsergebnis führen hätte können.
Da somit bei der Durchführung der in Rede stehenden Prüfung ein schwerer Mangel iSd § 79 Abs. 1 UG nicht erkennbar ist, geht der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Prüfung ins Leere. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.4. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung:
Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls (allenfalls mit einer ergänzenden Begründung) in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (Vgl. hierzu ebenfalls VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.1.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.6.2012, B 155/12).
3.1.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Rückverweise