IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf vom 28.08.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 Z 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 25.08.2025 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge der am 25.08.2025 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf (in weiterer Folge „belangte Behörde“ genannt) aufgenommenen Niederschrift betreffend den Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative), nachdem die belangte Behörde darüber Kenntnis erlangt habe, dass der erforderliche Nachweis über die Eigeninitiative nicht bzw. nicht fristgerecht erbracht worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, einen Wasserschaden gehabt zu haben. Seither könne sie keine Bewerbungen tätigen, zumal sie ihren Mann pflegen müsse.
2. Mit Bescheid vom 28.08.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.08.2025 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 25.08.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der erforderliche Nachweis über die Eigeninitiative nicht erbracht worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Hiergegen richtete sich die am 16.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
Hierin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sämtliche Stellenvorschläge Logistikjobs betroffen hätten. Sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass sie weder eine dementsprechende Ausbildung besitze, noch jemals in diesem Aufgabengebiet tätig gewesen sei. Es sei von ihrer Seite aus nie die Bemühung einer Bewerbung in diesem Arbeitsumfeld negiert worden, doch habe sie aufgrund der oben genannten Tatsachen keine Chance auf eine Einstellung gehabt. Sie sei 60 Jahre alt, 155 cm groß und wiege 45 kg. In so einem Job wäre sie eine Gefahr für sich und andere. Dass sie das ablehne, sei ja wohl klar.
Außerdem habe sie durch Eigenbewerbungen einen Job bei XXXX erhalten, den sie aber leider nach 7 Monaten einvernehmlich gekündigt habe, da sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, Nachtdienste zu machen. Sie habe über 25 Jahre im Kundenschichtdienst gearbeitet, sei Schulungsverantwortliche und Qualitätsprozessmanager-Stellvertreterin gewesen neben Haushalt, Kindererziehung und 40 Stunden und mehr Vollzeitdienst. Das bringe doch einiges an Erfahrung mit sich.
Sie wolle hinzufügen, dass sie am 10.06. einen schweren Wasserschaden in ihrem Haus erlitten habe. Die Trocknungsarbeiten, während derer sie 12 Tage lang kein Warmwasser gehabt habe, seien erst Anfang September komplett behoben worden. Auch darüber sei das AMS umgehend informiert worden. Bilder des Schadens seien an die belangte Behörde geschickt worden. Weiters sei ihr Mann auf einen Rollstuhl angewiesen und er müsse Medikamente einnehmen. Auch ihre 86-jährige Mutter benötige gelegentlich Hilfe. Sie bitte um menschliches Verständnis, dass sie da keinen Kopf für Bewerbungen gehabt habe.
Angefügt war eine Auflistung von 10 Eigenbewerbungen im Zeitraum 14.05.2025 bis 16.09.2025.
4. Mit Bescheid vom 03.11.2025 wurde die Beschwerde vom 16.09.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde am 30.08.2024 eine Betreuungsvereinbarung geschlossen habe, mit welcher sie unter anderem unwidersprochen aufgefordert worden sei, wöchentlich mindestens zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen und diese z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder Bekanntgabe von Personen, bei denen sie sich beworben habe, nachzuweisen. Am 11.06.2025 habe sie bei der belangten Behörde angerufen und mitgeteilt, dass sie in der vergangenen Nacht einen massiven Wasserschaden gehabt habe.
Am 22.07.2025 habe die Beschwerdeführerin ihrer Betreuerin mitgeteilt, dass sie derzeit keine Vermittlungsvorschläge erhalten möchte und auch keine Eigenbewerbungen machen würde, da sie momentan zu Hause zu viel zu tun habe. Sie sei darüber informiert worden, dass sie sich verpflichtend bewerben müsse. Laut dem über dieses Telefonat angefertigten Aktenvermerk habe sie dazu gemeint: „Na, das werden wir ja sehen.“ Im Anschluss daran sei ihr mit „eAMS“-Nachricht die in der Betreuungsvereinbarung festgehaltene Verpflichtung zur Eigeninitiative in Erinnerung gerufen worden. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie mit Sanktionen nach § 10 AlVG rechnen müsse, wenn sie dem nicht nachkomme.
Am 25.08.2025 sei die Beschwerdeführerin — erstmals seit 30.08.2024 — persönlich beim AMS erschienen und damit konfrontiert worden, dass sie den erforderlichen Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nicht bzw. nicht fristgerecht erbracht habe. Über ihr „eAMS“-Konto seien zwischen 03.06.2025 und 25.08.2025 keine einzige Eigenbewerbung und auch davor nie die geforderten zwei Bewerbungen wöchentlich gemeldet worden. Im zweimonatigen Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte April habe sie nur eine Bewerbung monatlich dokumentiert.
Die Beschwerdeführerin habe somit keinen ausreichenden Nachweis ihrer Bewerbungsbemühungen erbracht. Durch das Unterlassen von Bewerbungen bzw. jedenfalls durch Nichtvorlage von Belegen über allenfalls getätigte Bewerbungen habe sie den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt. Sie habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen mit zumindest bedingtem Vorsatz in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und ihre Arbeitslosigkeit zu verlängern. Weder der Wasserschaden im Haus der Beschwerdeführerin noch die Pflege ihres Gatten entbinde sie von ihrer Verpflichtung, ihre Arbeitslosigkeit alsbald zu beenden und dafür ausreichende Anstrengungen zu unternehmen.
5. Mit Eingabe vom 08.11.2025 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
6. Am 11.11.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die Beschwerdeführerin zuletzt von 01.11.2023 bis 02.08.2024 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Angestellte beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Kündigung. Daraufhin stand die Beschwerdeführerin ab 20.08.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon ab 22.08.2025 im Bezug von Notstandshilfe auf Basis einer Bemessungsgrundlage von monatlich € 5.552,45.
Die Beschwerdeführerin schloss mit der belangten Behörde am 30.08.2024 eine Betreuungsvereinbarung, in der sie unter anderem aufgefordert wurde, wöchentlich mindestens zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen und diese z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder Bekanntgabe von Personen, bei denen sie sich beworben hat, nachzuweisen. Wörtlich wurde festgehalten:
„Sie müssen das tun: Sie wurden daher vom AMS aufgefordert, wöchentlich, zumindest 2 Bewerbungen glaubhaft zu machen. Sie können sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, müssen allerdings Ihre Bewerbungen z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen, bei denen Sie sich beworben haben, glaubhaft machen.“
In der Nacht vom 10.06.2025 auf den 11.06.2025 trat im Haus der Beschwerdeführerin ein Wasserschaden auf, infolgedessen sie für 12 Tage über kein Warmwasser verfügte und umfangreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt werden mussten. Ebenso übernahm sie in dieser Zeit die Pflege ihres Ehemannes sowie die Unterstützung ihrer 86 Jahre alten Mutter.
Die Beschwerdeführerin teilte den Wasserschaden der belangten Behörde am 11.06.2025 telefonisch mit. Zudem übermittelte sie am 16.06.2025 eine E-Mail mit nachstehendem Inhalt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Anbei darf ich Ihnen ein paar Fotos meines massiven Rohrbruchs, welchen ich Ihnen bereits letzte Woche gemeldet hab, senden.
Heute war eine Firma da, die vermutet dass es sich um eine Kanalverstopfung handelt. D.h. morgen kommt die Firma XXXX , um hoffentlich eine Entopfung drchführen zu können. Damanach müssen nach Feststellung wohin überall sich das Wasser den Weg gebahnt hat, eine Trockenlegung stattfindet und danach können überhaupt erst Sanierungsarbeiten starten. KATASTROPHE. Noch dazu kommt, dass mein Mann, leider nach schwerer Krankheit und Einnahme von schweren Medikamenten leider nicht mehr in der Lage ist, mir diesbezüglich irgendwie unter die Arme zu greifen.
Meine letze Info, welche ich ich Ihnen über mein AMS Konto geschickt hatte ging aus welchen Gründen nicht durch. (Siehe unten am 10.06.2025)
Ich bitte Sie um Verständnis, dass momentan keine neue Bewerbungen senden kann, bis ich nicht weiss, was da noch alles auf mich zukommt.
Ich weiß in diesen Tagen nicht, wo mir der Kopf steht.
Ich halte Sie auf dem Laufenden
MfG
XXXX “
Mit Nachricht vom 17.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin über ihr „eAMS“-Konto wie folgt aufgefordert, weiterhin die vereinbarten Eigenbewerbungen durchzuführen:
„Sehr geehrte Frau XXXX ,
Bitte führen Sie weiterhin Bewerbungen durch, ich persönlich verstehe Ihre Situation, aber die Jobssuche muss weitergehen.“
Am 22.07.2025 erging zudem eine weitere Nachricht über „eAMS“ mit nachstehendem Inhalt an die Beschwerdeführerin:
„Sehr geehrte Frau XXXX ,
Sie wurden daher vom AMS aufgefordert, wöchentlich, zumindest 2 Bewerbungen glaubhaft zu machen. Sie können sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, müssen allerdings Ihre Bewerbungen z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen, bei denen Sie sich beworben haben, glaubhaft machen. Sie werden aufgefordert, die Eigenbewerbungen immer mit Monatsletzten an das AMS zu übermitteln. Diese Vereinbarung ist bis 22.1.26 gültig. Sollten Sie dem nicht nach kommen müssen Sie mit Sanktionen nach §10 rechnen“
Die Beschwerdeführerin führte im Zeitraum 14.05.2025 bis 10.06.2025 sieben Eigenbewerbungen durch. Im Zeitraum 01.09.2025 bis 16.09.2025 führte sie sodann drei Eigenbewerbungen durch. Im Zeitraum 11.06.2025 bis 31.08.2025 führte die Beschwerdeführerin keine Eigenbewerbungen durch.
Indem die Beschwerdeführerin im Zeitraum 11.06.2025 bis 31.08.2025 das jedenfalls zumutbare Maß von mindestens einer Eigenbewerbung pro Woche unterschritten und dies weder davor noch danach durch eine höhere Anzahl von Bewerbungen kompensiert hatte, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu tätigen oder nachweisen zu können.
Seit 02.03.2026 bis laufend ist die Beschwerdeführerin vollversicherungspflichtig als Angestellte beim Dienstgeber XXXX beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Bezugshistorie sowie zu den vorangegangenen Beschäftigungszeiten ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 02.07.2026 sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.11.2025.
Der festgestellte Inhalt der Betreuungsvereinbarung gründet auf der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung dieser Vereinbarung vom 30.08.2024. Aus dieser geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin zur Durchführung zweier Eigenbewerbungen pro Woche sowie zur Erbringung entsprechender Nachweise aufgefordert wurde. Dabei kann anhand der Eingaben der Beschwerdeführerin nicht zweifelhaft sein, dass sie über das Erfordernis der Durchführung von Eigenbewerbungen informiert wurde und sich ihrer diesbezüglichen Pflicht hinreichend bewusst war.
Die Feststellungen zu dem im Haus der Beschwerdeführerin aufgetretenen Wasserschaden gründen auf ihren glaubhaften Angaben sowie auf den von ihr übermittelten Bildaufnahmen, die das Schadensausmaß anschaulich darstellen. Der Beschwerdeführerin ist dabei natürlich zuzugestehen, dass es sich hierbei sicherlich um eine belastende Situation für sie gehandelt hat. Dabei ist durchaus nachvollziehbar, dass man während des akuten Auftretens eines derartigen Schadens – im Allgemeinen wohl für einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen – möglicherweise nicht in der Lage sein wird, die Arbeitssuche in der gleichen Intensität zu verfolgen wie sonst. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten keine einzige Eigenbewerbung verfasst, ohne dies davor oder danach durch besondere Anstrengungen auch nur annähernd kompensiert zu haben. Wenngleich der erkennende Senat natürlich Verständnis dafür hat, dass die Gesamtsituation eine hohe subjektive Belastung für die Beschwerdeführerin dargestellt hat, so ist ein Wasserrohrbruch doch nicht als derart außergewöhnlicher Schicksalsschlag zu qualifizieren, dass er es rechtfertigen könnte, die Arbeitssuche über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten hinweg zur Gänze einzustellen. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jeder Mensch im Laufe seines Lebens wiederholt mit Widrigkeiten und unvorhergesehenen Ereignissen konfrontiert wird, die zusätzlichen Aufwand verursachen und für eine gewisse Zeit auch eine spürbare subjektive Belastung mit sich bringen können. Derartige Ereignisse zählen jedoch zum allgemeinen Lebensrisiko und sind grundsätzlich von jedermann zu bewältigen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass ein Wasserschaden in gleicher Weise auch Personen treffen kann und regelmäßig trifft, die in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehen und als solche im Übrigen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten. Auch diesen ist es zumutbar und wird von ihnen auch erwartet, die mit der Schadensbehebung verbundenen Angelegenheiten zu organisieren. Es läge daher ein kaum auflösbarer Wertungswiderspruch darin, einer Person, die über ihre Zeit weitgehend frei verfügen kann und deren wesentliche Obliegenheit gerade in der aktiven Suche nach einer neuen Beschäftigung besteht, aus demselben Anlass eine über Monate reichende gänzliche Befreiung von ihren Verpflichtungen zuzugestehen. Dazu tritt, dass die Verfassung und Übermittlung von Eigenbewerbungen weder an einen bestimmten Ort noch an bestimmte Tageszeiten gebunden ist und insbesondere im Wege elektronischer Bewerbung im vereinbarten Ausmaß einen zeitlichen Aufwand von allenfalls wenigen Stunden pro Woche erfordert. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die Schadensbehebung nach der ersten, unmittelbar durch Sofortmaßnahmen geprägten Phase im Wesentlichen auf ein Abwarten der Trocknungs- und Sanierungsarbeiten sowie auf einzelne, punktuell anfallende Koordinationsschritte reduziert, sodass jedenfalls nach Ablauf der oben angesprochenen ein bis zwei Wochen wieder ausreichend zeitliche und organisatorische Kapazität für Bewerbungsaktivitäten in dem hier gegenständlichen, ohnedies überschaubaren Umfang zur Verfügung stand. Dass die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten nicht einmal in diesem geringen Ausmaß zur Arbeitssuche in der Lage gewesen sein soll, ist für den erkennenden Senat vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, zumal auch keine besonderen darüber hinausgehenden Umstände – etwa eine ärztlich dokumentierte oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung – vorgebracht wurden, die eine solche durchgehende Untätigkeit erklären könnten.
Der festgestellte Kommunikationsverlauf gründet auf der unbedenklichen Dokumentation der belangten Behörde. Hieraus geht insbesondere auch hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrmals eindringlich auf ihre gesetzlichen Pflichten sowie auf die Sanktionsfolgen des § 10 AlVG hingewiesen wurde, sie sich jedoch weiterhin beharrlich weigerte, diesen nachzukommen.
Die in den Zeiträumen davor und danach verfassten Eigenbewerbungen ergeben sich aus der Dokumentation der Beschwerdeführerin, der von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde.
Dass die Beschwerdeführerin die Unterlassung der vereinbarten bzw. jedenfalls zumutbaren Eigenbewerbungen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf. Die Beschwerdeführerin war – wie oben dargelegt – über Inhalt und Umfang ihrer Bewerbungspflicht ebenso informiert wie über die daran geknüpften Rechtsfolgen, auf die sie von der belangten Behörde mehrfach und unmissverständlich hingewiesen wurde. Wenn sie dennoch über zweieinhalb Monate hinweg trotz wiederholter Aufforderung und in Kenntnis der Sanktionsfolgen nicht eine einzige Bewerbung vorgenommen hat, so lässt dies auch angesichts ihrer Eingaben keinen anderen Schluss zu, als dass sie ihre Pflichten bewusst verletzt hat.
Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 02.07.2026 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 02.03.2026 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Angestellte beschäftigt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 25.08.2025.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht (VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020).
Das Arbeitsmarktservice kann einen Arbeitslosen nach § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat (VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215).
Von einem Arbeitssuchenden ist zu erwarten, dass er für ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung die üblichen systematischen Vorgangsweisen wählt und etwa durch Studieren von Stellenanzeigen potentielle Arbeitgeber ausfindig macht oder Blindbewerbungen an im Branchenverzeichnis gefundene Unternehmen richtet (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323).
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (vgl. 1194 BlgNR 18. GP., Seite 12) wird zu den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG folgendes ausgeführt:
„Mit der vorgesehenen Gesetzesergänzung soll festgelegt werden, daß der Arbeitslose darüber hinaus alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen hat, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartender Anstrengung darstellt…“
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, zwei Eigenbewerbungen pro Woche auf geeignete Weise nachzuweisen. Im Zeitraum 11.06.2025 bis 31.08.2025 weigerte sich die Beschwerdeführerin jedoch beharrlich, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
Wenngleich aufgrund der belastenden Situation aufgrund des Wasserrohrbruchs in Verbindung mit der familiären Unterstützung bzw. Pflege möglicherweise eine Reduktion der Bewerbungsanstrengungen für einige Wochen noch gerechtfertigt sein könnte, so sind die vorgebrachten Umstände nach Ansicht des erkennenden Senates keineswegs geeignet, ein gänzliches Aussetzen der Bewerbungsaktivitäten für zweieinhalb Monate zu rechtfertigen, zumal kein krankheitswertiger Zustand vorlag bzw. behauptet wurde.
Da die Beschwerdeführerin sohin von 11.06.2025 bis 31.08.2025 keinerlei Eigenbewerbungen verfasst hat, steht somit unstrittig fest, dass sie das Mindestmaß an zu erwartender Anstrengung über einen langen Zeitraum nicht erfüllt hat, sodass dahinstehen kann, ob ihr das geforderte Maß von zwei Bewerbungen pro Woche aufgrund ihrer persönlichen Situation durchgehend zumutbar gewesen wäre.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist als vorsätzlich zu qualifizieren, da sie ungeachtet der mehrfachen Aufforderungen der belangten Behörde und trotz Kenntnis der Rechtsfolgen das zumutbare Mindestmaß an erforderlicher Eigeninitiative über einen langen Zeitraum erheblich unterschritt.
Die Beschwerdeführerin hat daher, indem sie keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung entfaltete, den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 AlVG verwirklicht, der den Anspruchsverlust für die Dauer von sechs Wochen rechtfertigt.
Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe:
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist jedoch in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass sie seit 02.03.2026 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Angestellte beschäftigt ist.
Eine Nachsicht der Rechtsfolgen gemäß § 10 Abs. 3 AlVG kommt im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Senates dennoch nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin steht zwar wieder in Beschäftigung, diese Arbeitsaufnahme erfolgte jedoch erst mehr als sechs Monate nach dem Beginn der verfahrensgegenständlichen Sanktion am 25.08.2025, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Pflichtverletzung bereits deutlich früher ihren Ausgang genommen hatte. Eine solche, zeitlich weit entfernte Aufnahme eines Dienstverhältnisses ist nicht geeignet, eine Nachsicht zu rechtfertigen, da der durch die mangelnde Eigeninitiative entstandene Schaden für die Versicherungsgemeinschaft dadurch nicht zeitnah abgewendet oder gemindert wurde. Da der Zweck der Sanktion darin besteht, die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu forcieren, stellt eine erst nach einem halben Jahr erfolgte Beschäftigung keinen Grund dar, von der bereits verwirklichten Sperre des Leistungsbezuges Abstand zu nehmen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da die Beschwerdeführerin das jedenfalls zumutbare Maß an erforderlicher Eigeninitiative über einen langen Zeitraum beharrlich nicht nur unterschritten hat, sondern sie keinerlei Eigeninitiative entfaltet hat, sodass es gar nicht darauf ankam, ob ihr die geforderte Zahl von zwei Bewerbungen pro Woche aufgrund der konkreten Umstände durchgehend zumutbar gewesen wäre. Ist eine geforderte und zumutbare Bewerbung unstrittig nicht erfolgt, darf das Bundesverwaltungsgericht auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt war (vgl. zu § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG etwa VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020, wo auch im Falle eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet wurde).
Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere wurde unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretbar von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Beschwerdeführerin das erforderliche Mindestmaß an Eigeninitiative jedenfalls unterschritten hat (vgl. etwa VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133; 19.01.2011, 2008/08/0020 sowie 24.04.2014, 2013/08/0070).
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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