IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 13.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es zu lauten hat:
"Der ORF-Beitrag wird gemäß § 3 Abs 1 und 2, § 7, § 12 Abs 2 Z 2, § 17 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) BGBl I 112/2023 idF BGBl I 59/2025 sowie § 31 Abs 19 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz) idF BGBl I 25/2025, für XXXX , geb XXXX , XXXX , XXXX , für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 mit EUR 183,60 vorgeschrieben.
Der rückständige Beitrag in Höhe von insgesamt EUR 183,60 ist seit 13.03.2025 zur Bezahlung fällig und ist unverzüglich ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der ORF-Beitrags Service GmbH, IBAN XXXX , BIC: XXXX unter Anführung der Beitragsnummer: XXXX , bei sonstiger Zwangsvollstreckung zur Einzahlung zu bringen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Zahlungsaufforderung vom 20.02.2025 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, für Jänner 2025 bis Dezember 2025 den ORF-Beitrag von EUR 186,60 bis zum 13.03.2025 zu bezahlen.
Mit Schreiben vom 01.02.2025 forderte die beschwerdeführende Partei die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge.
Mit Schreiben vom 15.04.2026 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit.
Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 den ORF-Beitrag iHv EUR 186,60 vor, stellte fest, dass er seit 13.03.2025 fällig und binnen vier Wochen auf das näher bezeichnete Konto unter Angabe der Beitragsnummer zur Einzahlung zu bringen ist.
Gegen diesen der beschwerdeführenden Partei am 27.05.2026 zugestellten Bescheid richtet sich der Schriftsatz mit dem Betreff: "AUSSETZUNG der Betreibung + Bestreitung der Forderung + Bestreitung des Ergebnis des Ermittlungsverfahrens + URGENZ zu § 17 Abs. 9 ORF-Beitrags-Gesetz + Auskunft und Information, sowie Übersendung der ORIGINAL-PDF-File zu allen Schreiben der OBS, die mir per Post zugestellt wurden + Einspruch nach § 12 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz gegen den Bescheid, in eventu Beschwerde gegen den Bescheid", mit dem Auskunftsersuchen, verschiedene Untersagungen und Einwendungen vorgebracht werden.
Am 29.06.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diesen Schriftsatz und den Verwaltungsakt vor.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.07.2026 trug das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei auf, die Beschwerde um die Mindestinhalte des § 9 Abs 1 VwGVG zu verbessern.
Binnen offener Frist kam die beschwerdeführende Partei dem Mängelbehebungsauftrag nach und präzisierte die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, dahin, dass, die Höhe des ORF-Beitrages nach dem in § 31 ORF- Gesetz festgelegten Verfahren festzusetzen sei und das Gesetz falsch interpretiert oder auf einen unpassenden Sachverhalt angewendet worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat seit dem 01.12.1992 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2025 geleistet.
Der ORF-Beitrag beträgt in den Jahren 2024 bis 2029 monatlich EUR 15,30.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die beschwerdeführende Partei beanstandet im Ergebnis, es sei das zur Festsetzung des ORF-Beitrages in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden, wodurch die Vorschreibung des ORF-Beitrages an die beschwerdeführende Partei gesetzwidrig sei.
Der Verfassungsgerichtshof führte in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, zu diesem Thema in Rn 59 ff aus, dass die Bestimmungen des § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G den Anforderungen des Art 18 B-VG hinsichtlich der Festlegung der Beitragshöhe für den Übergangszeitraum genügen (Rn 68 ff). Gestützt auf eine systematische und teleologische Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs 19 ORF-G iVm Abs 20 bis 22 ist davon auszugehen, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen € 15,30 beträgt. Dieser Satz ist für die Erhebung des ORF-Beitrags anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 6, 8 und 9 erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum nur unter den Voraussetzungen der Abs. 20 und 22 zulässig. Abweichungen, die sich auf Grund der Annahme von Schätzgrößen ex post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber hinreichende Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen hat (Rn 76).
Damit erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet.
3.2. Ergebnis:
Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der verfahrensgegenständlichen Adresse, für die im Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind.
Der Beginn der Beitragspflicht im privaten Bereich richtet sich gemäß § 8 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz nach dem Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im ZMR angemeldet wurde. Nachdem § 8 ORF-Beitrags-Gesetz gemäß § 22 ORF-Beitrags-Gesetz mit 01.01.2024 in Kraft trat, ist eine rückwirkende Beitragseinforderung ausgeschlossen. Damit besteht die Beitragspflicht jedenfalls bereits mit dem Tag des Inkrafttretens der Bestimmung des § 8 ORF-Beitrags-Gesetz, der den Beginn der Beitragspflicht normiert, sohin seit 01.01.2024. Befreiungstatbestände vom ORF-Beitrag liegen nicht vor, sodass die beschwerdeführende Partei die mit Zahlungsaufforderung vom 20.02.2025 vorgeschriebenen Beiträge seit 13.03.2025 schuldet.
Die mit Zahlungsaufforderung für 01.01.2025 bis 31.12.2025 eingeforderten Beiträge sind gemäß § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz binnen 14 Tagen ab der Zahlungsaufforderung fällig. Aufgrund § 12 Abs 2 3. Satz ORF-Beitrags-Gesetz haben die mit Bescheid festgesetzten Beiträge denselben Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Dies ist betreffend den Betrag von EUR 183,60 für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 der 13.03.2025. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestimmt § 12 Abs 3 leg.cit., dass dem Bundesverwaltungsgericht dieselben Aufgaben und Befugnisse wie der Gesellschaft in erster Instanz im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen, sodass das Bundesverwaltungsgericht auch berechtigt ist, mit Erkenntnis den ORF-Beitrag festzusetzen, wobei hierbei hinsichtlich der Fälligkeit des Beitrages der Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt, in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 2 leg.cit. heranzuziehen ist, soll doch diese Regelung sicherstellen, dass die Abgabe immer denselben Fälligkeitstag hat, unabhängig davon, ob sie mit formloser Zahlungsaufforderung oder mit Bescheid festgesetzt wird und somit eine Gleichbehandlung aller Beitragsschuldner zu gewährleisten (ERBV 2082 BlgNR 27. GP, 28 [Zu § 12]). Diesem telos gemäß kann nichts Anderes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten.
Damit ist die im angefochtenen Bescheid eingeräumte Zahlungsfrist von weiteren vier Wochen gesetzlich nicht gedeckt, zumal die Fälligkeit sich nach § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz bestimmt (14 Tage ab Zustellung der Zahlungsaufforderung). Eine neuerliche Einräumung einer Zahlungsfrist von vier Wochen ist damit nicht gerechtfertigt, steht im Widerspruch zu § 12 Abs 2 und § 17 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz und war daher im Spruch zu beseitigen.
Die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages erwiesen sich als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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