IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Dino SRNDIC, Mariahilferstraße 118, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine serbische Staatsangehörige, stellte am 09.09.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Diesen begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie ihre pflegebedürftige und in Österreich rechtmäßig niedergelassene Mutter pflegen müsse. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) vom 04.07.2022 wurde der Antrag abgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, zu Ladungsterminen unentschuldigt nicht erschienen sei und ihren derzeitig unrechtmäßigen Aufenthalt seit Juli 2021 fortsetze, wodurch es zu einem massiven Überschreiten der erlaubten Aufenthaltsdauer gekommen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2023 zu W285 2257881-1/10E – unter Herabsetzung des Einreiseverbots auf neun Monate – als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.03.2023, E 2907/2023-7, abgelehnt und wies der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 03.03.2026, Ra 2020/20/0327-7, zurück.
Am 22.04.2026 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG und begründete diesen neuerlich mit der Pflege ihrer Mutter. Am 04.06.2026 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt IV.).
Dagegen richtet sich die am 21.07.2026 eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin über familiäre Bindungen in Österreich verfüge, da sie mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebe und diese pflege. Aufgrund der Pflege ihrer Mutter und unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte, würden die persönlichen Interessen gegenständlich die öffentlichen Interessen überwiegen.
Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt am 29.07.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Sie ist geschieden, gesund und erwerbsfähig. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsstaat die Grundschule und absolvierte im Anschluss eine Ausbildung als Friseurin.
Seit 13.07.2021 ist die Beschwerdeführerin durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Im Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin über Familienangehörige in Form von zwei Cousinen und ihrer Mutter. Der Vater der Beschwerdeführerin und ihre zwei Schwestern leben nach wie vor in Serbien und besteht zu ihnen regelmäßiger Kontakt.
Die Beschwerdeführerin reiste für die Pflege ihrer Mutter in das Bundesgebiet ein. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt und hilft die Beschwerdeführerin ihrer Mutter bei alltäglichen Erledigungen, geht für sie einkaufen und hilft ihr beim Anziehen und Waschen. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht staatliche Leistungen in Form einer Alterspension und Pflegegeld der Stufe 5. Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wird finanziell von ihrer Mutter unterstützt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1; über maßgebliche Integrationsmerkmale in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht verfügt sie nicht.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Einsicht genommen wurde zudem in das zu GZ: W285 2257881-1 geführte Vorverfahren.
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte anhand des von ihr vor den österreichischen Behörden vorgelegten serbischen Reisepasses festgestellt werden.
Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Erwerbsfähigkeit, ihrer Herkunft und ihrer Bildung sowie ihren Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Dass die Beschwerdeführerin zwei Schwestern hat, ergibt sich aus dem Erkenntnis zu W285 2257881-1/10E.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit dem 13.07.2021 basiert auf einem ZMR-Auszug und den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA sowie im Rahmen der Beschwerdeschrift.
Die Feststellung hinsichtlich der Familienangehörigen im Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme.
Dass die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 verfügt, basiert auf einem entsprechenden in Vorlage gebrachten „ÖSD Zertifikat A1“ vom 23.07.2025. Eine darüber hinausgehende Integration wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet.
Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob familiäre Beziehungen unter Erwachsenen unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252 RS 2 mwN.). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre in Österreich lebenden Cousinen vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen und wurde im gegebenen Zusammenhang auch kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität behauptet.
In Bezug auf die im Bundesgebiet aufhältige Mutter der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK auch vorliegen kann, wenn nicht der Aufenthalt des pflegebedürftigen Fremden selbst beendet wird, sondern durch die Verhinderung des Verbleibs eines Fremden in Österreich die weitere Pflege eines hier aufhältigen Angehörigen unmöglich gemacht wird (VwGH 26.01.2010, 2009/22/0022). In diesem Fall erfordert Art. 8 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Sinn einer Abwägung der betroffenen Interessen (VwGH 01.08.2022, Ra 2022/19/0178).
Gegenständlich ist eine für die Schutzbedürftigkeit erforderliche Abhängigkeit der Mutter von der Beschwerdeführerin zu verneinen. Zwar leben die beiden seit 2021 – seit die Beschwerdeführerin für die Pflege ihrer Mutter nach Österreich gekommen ist – in einem gemeinsamen Haushalt und verkennt das Gericht die Pflegebedürftigkeit der Mutter nicht, die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt jedoch über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, wodurch sie Zugang zu Leistungen aus der Pensionsversicherung zuzüglich Pflegegeld (Pflegestufe 5) hat und Betreuung durch einen sozialen Pflegedienst in Anspruch nehmen kann. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht durch eine Organisation (etwa Hauskrankenpflege, Heimhilfe etc.) unterstützt werden könnte, wurde im gegenständlichen Fall nicht vorgebracht. Dass sich die Mutter – wie in der Beschwerde ausgeführt – nicht vorstellen könne, von einer anderen Person gepflegt zu werden, reicht für die Annahme der Unmöglichkeit der Weiterführung der Pflege nicht aus. Im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ist folglich nicht davon auszugehen, dass eine weitere Pflege ihrer Mutter unmöglich ist und ist eine wesentliche Verschlechterung der körperlichen und psychischen Verfassung nicht anzunehmen.
Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016).
Die Beschwerdeführerin ist seit 13.07.2021 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig und stellte am 09.09.2021 sowie am 22.04.2026 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vor, dass sich der Aufenthalt im Bundesgebiet bereits unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren verfestigt habe, ist darauf zu verweisen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, wodurch der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig war. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die gegenüber ihrer Mutter erbrachten Pflegeleistungen nicht verkennt, weist die Beschwerdeführerin weder in sprachlicher, beruflicher noch gesellschaftlicher Hinsicht maßgebliche Integrationsmerkmale auf. Vielmehr geht die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nach und ist finanziell von ihrer Mutter abhängig.
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Serbien ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie hat in Serbien ihre Schulbildung durchlaufen, eine Ausbildung als Friseurin absolviert und spricht nach wie vor ihre Muttersprache. Hinsichtlich der Behauptung im Rahmen der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe in Serbien keine Kontakte mehr, ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem BFA zu verweisen, wonach sie in regelmäßigem Kontakt zu ihrem Vater und ihren Schwestern stehe. Demnach verfügt sie in ihrer Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides abzuweisen ist.
3.2. Behebung der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 59 Abs. 3 FPG idF BGBl. I 39/2026 ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 FPG verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.
Gegenständlich besteht gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von neun Monaten. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach, sondern hält sich seitdem weiterhin durchgehend im Bundesgebiet auf. Gemäß § 59 Abs. 3 FPG ist in der gegenständlichen Angelegenheit sohin keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen, weshalb der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben ist, ebenso die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erweist sich der Sachverhalt als vollständig geklärt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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