IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander WOLKERSTORFER, Ennser Straße 76, 4407 Dietachdorf, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 12.12.2024, Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Mit am 11.07.2024 an die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde/ OBS) übermittelten Schreiben beantragte der rechtsvertretene XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Dem beigelegt war eine Kopie des Behindertenausweises der beschwerdeführenden Partei.
2. Mit Schreiben vom 14.10.2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, aufgrund ihres Antrags vom 11.07.2024 Angaben zu machen, worauf sich der Antrag beziehe sowie einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand), Unterlagen zu einem aktuellen Einkommen, einen gesetzlichen Anspruch (aktuelle Pensionsbezüge/Lohn mit Pflegegeld etc.) sowie einen ausgefüllten Befreiungsantrag der beschwerdeführenden Partei nachzureichen. Die beschwerdeführende Partei wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen werde, sollten die benötigten Angaben und Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgereicht werden.
3. Mit Bescheid der OBS vom 12.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung zurück. Die beschwerdeführende Partei sei der Aufforderung, die benötigten Angaben und Unterlagen vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid auf § 13 Abs. 3 AVG.
4. Die beschwerdeführende Partei erhob Beschwerde gegen den Bescheid der OBS vom 12.12.2024 und wurde dabei im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie Verfahrensmängel moniert. Das „letzte Schreiben“ sei auch nicht der Rechtsvertretung, sondern der beschwerdeführenden Partei selbst zugestellt worden, weswegen nicht einmal die Möglichkeit bestanden habe, angeblich fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen.
5. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2026 vorgelegt und langten am 24.07.2026 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. An dieser Stelle und in Anbetracht des Grundsatzes der Verfahrensökonomie sei darauf hingewiesen, dass zwischen der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides und der Beschwerdevorlage durch die OBS über 19 Monate liegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem der verfahrenseinleitende Antrag, das Schreiben der belangten Behörde vom 14.10.2024, der Bescheid der belangten Behörde sowie das Beschwerdeschreiben der beschwerdeführenden Partei inklusive der vorgelegten Unterlagen enthalten sind.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 30.03.2026, Ra 2025/12/0047; VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2025, Ra 2024/12/0023; VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).
Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte.
§ 13 AVG lautet auszugsweise:
„[…] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“
Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG somit einerseits voraus, dass der antragstellenden Person von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden.
Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, und die gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf das gegenständliche Verfahren nach wie vor anzuwenden bleiben, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterla-gen nicht gegeben wäre. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle An-ordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vor-zulegenden Belege oder Urkunden in § 50 leg.cit. stellt dies jedoch keine ausreichend aus-drückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dazustellen vermag (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042).
Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die beschwerdeführende Par-tei in ihrem Schreiben vom 14.10.2024, Nachweise über ihre Anspruchsgrundlage und das Haushaltseinkommen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vorzulegen, auf keine ver-besserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.
Zu einer Zurückweisung des Antrags war die belangte Behörde somit insgesamt nicht be-rechtigt. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags erfolgte insoweit nicht zu Recht.
Da die Zurückweisung nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid folglich aufzuheben.
Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren ei-nerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinlei-tende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsge-richtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der ORF-Beitragsplicht vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.
Zum Abstandnehmen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erweist sich der Sachverhalt vollständig geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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