IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 07.01.2026, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2026, Zl XXXX in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge: AMS) hat mit Bescheid vom 07.01.2026, VSNR: XXXX , festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 10.12.2025 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Notstandshilfe am 10.12.2025 beantragt habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.01.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie sich am 19.11.2025 nach einem Krankenstand zurückgemeldet habe. Dabei sei ihr gesagt worden, dass sie einen neuen Antrag ausfüllen müsse, da ihr Krankenstand länger als 62 Tage gedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag sofort gestellt und sei davon ausgegangen, dass damit alles erledigt sei. Vermutlich habe die Dame vom AMS vergessen, die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie einen zweiten Antrag stellen müsse. Sie wäre sofort zum AMS gegangen, wenn sie genauer informiert worden wäre.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 03.03.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Mitteilung des AMS vom 20.11.2025 mitgeteilt worden sei, dass ihr Arbeitslosengeldbezug mit 30.11.2025 ende und sei sie über die erforderlichen Schritte für einen lückenlosen Leistungsbezug informiert worden. Von 21.11.2025 bis 09.12.2025 habe es keinerlei Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS gegeben. Erst am 10.12.2025 habe die Beschwerdeführerin beim AMS vorgesprochen und einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, sodass der Bezug erst ab diesem Tag erfolgen könne.
4. Mit Schreiben vom 05.03.2026 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt das Arbeitslosengeld ab 13.06.2024 zuerkannt.
Aufgrund der Meldung eines Krankenstandes durch die Beschwerdeführerin mit 01.09.2025 wurde ihr Leistungsbezug per 04.09.2025, dem präsumtiven Beginn des Anspruchs auf Krankengeld, eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat in der Folge von 04.09.2025 bis 19.11.2025 (77 Tage) Krankengeld bezogen.
Nach ihrem Krankenstand hat die Beschwerdeführerin - zumal bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut zu beantragen ist - fristgerecht einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 20.11.2025 gestellt.
Nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen kam das AMS zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin ab 20.11.2025 das Arbeitslosengeld für weitere elf Bezugstage bis 30.11.2025 zusteht und erging eine entsprechende, mit 20.11.2025 datierte, Mitteilung über den Leistungsanspruch an die Beschwerdeführerin. In dieser Mitteilung wurde sie über das Ende ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 30.11.2025 informiert. Auf Seite 3 dieser Mitteilung findet sich folgender Hinweis: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“
Die Beschwerdeführerin hat dieses Schreiben in ihrem eAMS-Konto am 21.11.2025 um 05:19 Uhr empfangen und am 22.11.2025 um 02:18 Uhr gelesen.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld hat am 30.11.2025 geendet.
Am 10.12.2025 hat die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 13.06.2024 ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 18.06.2024 (Anhang 29 des vorgelegten Verwaltungsaktes) in Zusammenschau mit dem Versicherungsverlauf.
Die Meldung des Krankenstandes sowie die Einstellung des Leistungsbezuges aufgrund des Anspruchs auf Krankengeld ergeben sich aus der “Änderungsmeldung Bezugseinstellung“ vom 02.09.2025 (Anhang 28 des vorgelegten Verwaltungsaktes)
Der Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin von 04.09.2025 bis 19.11.2025 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und ist unstrittig.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 20.11.2025 liegt im Akt ein (Anhang 26 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 20.11.2025 liegt ebenso im Akt ein (Anhang 21 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens und Lesens dieser Mitteilung durch die Beschwerdeführerin im eAMS-Konto ergeben sich aus dem Sendeprotokoll.
Es ist unstrittig, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld am 30.11.2025 geendet hat.
Unstrittig ist ebenso, dass die Beschwerdeführerin am 10.12.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat und wird eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie seitens des AMS nicht über die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung informiert worden sei, so verkennt sie dabei, dass das AMS nicht verpflichtet ist, bei Erreichen des Höchstausmaßes der Leistung ohne Anforderung durch den Arbeitslosen ein Antragsformular zu verschicken und ihn auf diese Weise zur Antragstellung aufzufordern. Vielmehr liegt es in der Sphäre des Arbeitslosen sicherzustellen, dass er die Leistung beantragt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin unbestritten über das voraussichtliche Ende ihres Bezuges mit 30.11.2025 mit Leistungsmitteilung vom 20.11.2025 hingewiesen. Es wäre an ihr gelegen, diesen Termin vorzumerken, um Leistungseinbußen zu vermeiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hauffgasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Antragstellung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten.
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab der Antragstellung.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen nach diesem Bundesgesetz mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).
Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH vom 09.09.2025, Ra 2015/08/0052).
Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld besteht kein Recht auf einen unmittelbar anschließenden Notstandshilfeanspruch; vielmehr ist die Gewährung von Notstandshilfe gemäß den in § 46 AlVG normierten Regelungen geltend zu machen.
Wie festgestellt, wurde die Beschwerdeführerin mit Nachricht des AMS vom 20.11.2025 darüber informiert, dass ihr Arbeitslosengeldbezug mit 30.11.2025 endet und welche Schritte für einen lückenlosen Leistungsbezug zu erfolgen haben. Dennoch hat die Beschwerdeführerin – den oben getroffenen Feststellungen folgend – erst am 10.12.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Der Bezug der Notstandshilfe kann daher frühestens ab diesem Tag erfolgen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab 10.12.2025 gebührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.