IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2026, Zl. 1462873701-260183985, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
Gemäß Art. 42 iVm Art. 84 und Art. 85 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO wird gegen die Beschwerdeführerin eine Überstellungsentscheidung nach Italien erlassen. Zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist Italien zuständig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.02.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .02.2026 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde (vgl. AS 14).
1.2. Am 15.02.2026 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, keine Familienangehörigen in Österreich sowie in der Europäischen Union zu haben, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Sie habe Somalia im April 2025 illegal verlassen und sei über Äthiopien und weitere, ihr nicht bekannte Länder nach Algerien gelangt, wo sie ca. drei Monate geblieben sei. Danach sei sie weiter nach Libyen gereist, wo sie sich von September 2025 bis XXXX .02.2026 aufgehalten habe. Von Libyen aus sei sie nach Italien gelangt und sei von XXXX .02.2026 bis XXXX .02.2026 dort aufhältig gewesen. In Italien sei es schlecht für die Beschwerdeführerin gewesen. Es gebe wenig zu essen, hygienische Probleme, keine Unterstützung und keine Hilfe. Die Mitarbeiter im Camp hätten gesagt, sie könne weiterreisen. Um Asyl habe die Beschwerdeführerin in Italien nicht angesucht. Sie wolle in Österreich bleiben.
Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich Ende 2024 mit anderen Frauen in einem Flüchtlingslager außerhalb von Mogadischu habe registrieren lassen wollen. Am Weg dorthin seien sei von bewaffneten Milizen angehalten worden. Diese hätten den Fahrer erschossen und die Frauen vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Kopf nach vorne gedrückt worden und habe den Stachel eines Baumes in ihr rechtes Auge bekommen. Seitdem sei sie auf diesem Auge blind.
Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 15.02.2026 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 32).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.03.2026 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 07.05.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichischen Aufnahmegesuch per 04.05.2026 auf Italien übergegangen ist.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass Italien der für ihr Verfahren zuständige Dublinstaat ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 12.05.2026 zugestellt (vgl. AS 97).
1.4. Am 08.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zu ihrem gesundheitlichen Zustand angab, dass sie nur Kopfschmerzen habe und deshalb bei Bedarf Schmerztabletten nehme. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen oder Verwandte.
Zur beabsichtigen Vorgehensweise des Bundesamtes ihre Abschiebung aus Österreich nach Italien zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Behörde in Italien gesagt habe, dass sie weiterreisen dürfe. Nachdem sie in Italien eingereist sei, sei sie in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht und kurz befragt worden. Die Beschwerdeführerin habe erwähnt, dass sie medizinische Versorgung benötige, da sie sich bei der Überfahrt von Libyen nach Italien am Boot mit Benzin am Gesäß verbrannt habe. Das sei am XXXX .02.2026 gewesen. Sie hätte Schmerztabletten und Salben benötigt, die sie in Italien nicht bekommen habe. Wegen der Verbrennungen sei die Beschwerdeführerin nach der Einreise in Österreich untersucht worden und habe eine Behandlung bekommen. Jetzt gehe es ihr besser. Die Beschwerdeführerin habe auch Augenschmerzen gehabt, habe jedoch keine Medikamente oder Behandlung in Italien bekommen. Sie sei ca. eine Woche in Italien aufhältig gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Italien wollte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 18.06.2026 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres Bedarfs an Unterstützung, insbesondere medizinische Versorgung, keinen Zugang zu staatlicher Grundversorgung gehabt habe. Aufgrund ihrer Augenbeschwerden befinde sie sich derzeit in medizinischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei eine besonders schutzbedürftige Person. Sie sei eine alleinstehende junge Frau ohne soziales Netzwerk. Daher sei sie, insbesondere bei drohender Obdachlosigkeit, gefährdet, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden. Es bestehe die Gefahr, ohne Unterkunft oder in unzumutbaren Bedingungen untergebracht zu werden, was gegen Art. 3 EMRK verstoße.
Weiters wurde unter Verweis auf diverse Berichte zusammengefasst ausgeführt, dass das System anhaltend überlastet sei und strukturelle Überfüllung, Reduktion zentraler Unterstützungsleistungen sowie massive Einschränkung psychologischer Betreuung dokumentiert worden seien. Auch gebe es weiterhin anhaltende Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren. Italien habe seit Dezember 2022 die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern aufgrund Überlastung des Systems de facto ausgesetzt. In der Folge wurde aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zitiert sowie auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Jänner 2020 verwiesen und auf aktuelle Empfehlungen der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 10.06.2021 hingewiesen. Ausgeführt wurde, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig seien und sich nicht umfassend mit der tatsächlichen aktuellen Situation von Asylwerbern sowie von Dublin-Rückkehrern auseinandersetzen würden. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde keine Einzelfallzusicherung eingeholt habe und habe sich die Behörde nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau auseinandergesetzt. Daher verletze eine Überstellung nach Italien die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC und sei demnach unzulässig. Ferner wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Aufgrund des realen Risikos, dass die Beschwerdeführerin in Italien keinerlei Versorgung erhalte, hätte die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht gestellt.
Der Beschwerde beigelegt war ein augenärztlicher Befund vom XXXX .05.2026, dem zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Bulbusperforation (= Verletzung, bei der ein Objekt den Augapfel durchsticht oder der Augapfel einreißt) am rechten Auge besteht und sie in ein Krankenhaus zwecks Ultraschalls überwiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Somalia. Sie verließ Somalia im April 2025 und begab sich über Äthiopien und weitere, ihr nicht bekannte Länder nach Algerien, wo sie drei Monate blieb. Danach reiste sie weiter nach Libyen, wo sie sich bis XXXX .02.2026 aufhielt. Von Libyen aus reiste sie auf dem Seeweg über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde am XXXX .02.2026 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. Nach einem Aufenthalt von ca. einer Woche in Italien reiste die Beschwerdeführerin unrechtmäßig weiter in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am XXXX .02.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.03.2026 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin per 04.05.2026 ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 07.05.2026 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin erlitt in Somalia eine Bulbusperforation am rechten Auge und ist seitdem auf diesem Auge blind. Diesbezüglich suchte sie in Österreich am XXXX .05.2026 einen Facharzt für Augenheilkunde auf, der sie an ein Krankenhaus zwecks Ultraschalls überwiesen hat. Ob die Beschwerdeführerin diese Untersuchung durchführen hat lassen, kann nicht festgestellt werden. Weiters nimmt sie im Fall von auftretenden Kopfschmerzen bei Bedarf Schmerztabletten. Eine aktuell bestehende akute Behandlungsbedürftigkeit liegt nicht vor. In Italien haben Asylwerber nach Registrierung in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Sie haben durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung wie italienische Staatsbürger. Ferner sind in Italien alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Weiters wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich bestehen.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 bis 24 umfangreiche Feststellungen vom Feber 2026 getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten.
[…]
(ASGI/ECRE 7.2025)
Das Gesetzesdekret Nr. 145 vom 11. Oktober 2024 legt fest, dass Asylwerber, die ihren Antrag ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 90 Tagen nach Einreise gestellt haben, einem beschleunigten Verfahren unterzogen werden. Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) führt weiters eine Regelung ein, wonach ein Asylantrag als stillschweigend zurückgezogen gilt, wenn der Antragsteller vor seinem Interview vor der Territorialkommission die Aufnahmeeinrichtung widerrechtlich verlässt oder sich aus einem Hotspot oder CPR absetzt [zu CPR siehe Versorgung / Unterbringung]; oder wenn der Antragsteller nicht zum Interview vor der Territorialkommission erscheint. Das Gesetz sieht vor, dass die Territorialkommission in diesen Fällen entweder den Antrag ablehnt (wenn sie ihn nach einer angemessenen Prüfung der Sachlage für unbegründet hält), oder die Prüfung aussetzt (wenn sie der Ansicht ist, dass sie nicht über eine ausreichende Bewertungsgrundlage verfügt). In letzterem Fall kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren für beendet erklärt. Stellt ein Betroffener nach der Ablehnung oder Beendigung eines stillschweigend zurückgezogenen Asylantrags erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wird dieser einer vorläufigen Prüfung der Zulässigkeit unterzogen (ASGI/ECRE 7.2025).
Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führt zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. IRC 4.2024).
Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formell einzubringen (ASGI/ECRE 7.2025). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).
2024 wurden 158.605 Asylanträge in Italien gestellt. Im selben Jahr gab es 78.565 erstinstanzliche Entscheidungen, davon waren 28.185 Entscheidungen positiv (6.000 auf internationalen Schutz, 10.730 auf subsidiären Schutz und 11.455 auf humanitären Schutz) und 50.375 Entscheidungen negativ (inhaltliche Ablehnungen und Unzulässigkeit) (ASGI/ECRE 7.2025).
2025 wurden bis 16. Dezember 65.310 Neuankömmlinge auf dem Seeweg gezählt, darunter 11.920 unbegleitete Minderjährige (MdI 16.12.2025). 2025 wurden bis Juni 63.668 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurden 49.003 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen (bei 220.808 anhängigen Verfahren im Juni 2025), von denen 6 % auf internationalen Schutz lauteten, 13 % auf subsidiären Schutz, 12 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 69 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 15.12.2025).
b). Dublin-Rückkehrer:
Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (ASGI/ECRE 7.2025) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Da Italien kein Enddatum kommuniziert hat, gilt die Maßnahme bis auf Weiteres (MdI 5.12.2022).
Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit, um sie zu erreichen (ASGI/ECRE 7.2025), und die Rückkehrer haben fünf bis sieben Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Die NGO ITC übernimmt den Transport vulnerabler Personen von Fiumicino in die Unterbringungszentren, welche nicht eigenständig den Zug nehmen können. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Cooperativa Ballafon betreut. Die Öffnungsmodalitäten des Ballafon-Büros waren 2023 Gegenstand der Kritik. 2024 bestand die Abmachung zwischen der Präfektur Mailand und Ballafon weiterhin. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 7.2025).
Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, ist diesem die Asylantragstellung zu ermöglichen. Jedoch könnte er als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (ASGI/ECRE 7.2025).
2. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer bereits einen Asylantrag gestellt und sich aus der Unterkunft abgesetzt hat, bevor er über den Termin für die persönliche Anhörung informiert werden konnte, ist Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und das Verfahren wurde ausgesetzt (in diesem Fall kann der Rückkehrer innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Fortsetzung beantragen) oder geschlossen (in diesem Fall wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft) (ASGI/ECRE 7.2025).
3. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit ablehnend beendet wurde, ist ebenfalls Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und es kann keine Wiederaufnahme mehr beantragt werden. Der Rückkehrer kann einen Folgeantrag stellen (ASGI/ECRE 7.2025).
4. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich der Einladung zu einem persönlichen Interview ohne rechtfertigende Gründe entzogen hat, ist Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und ein neuerlicher Antrag gilt als Folgeantrag (ASGI/ECRE 7.2025).
5. In take-back-Fällen, in denen das vorige Asylverfahren eines Rückkehrers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht wurde, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (ASGI/ECRE 7.2025).
Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber. Es gibt keine speziell reservierten Unterbringungsplätze für Dublin-Rückkehrer. Zugang zu SAI-Zentren erhalten sie nur, wenn sie zu vulnerablen Personengruppen gehören und Plätze verfügbar sind (ASGI/ECRE 7.2025).
Sowohl Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen als auch Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, haben Anspruch auf Unterbringung. Diese erfolgt, wie bei allen anderen Antragstellern, sofort, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Vulnerable Rückkehrer haben prioritären Zugang zum Aufnahmesystem, wenn das bei der Überstellung entsprechend angekündigt wird. Unbegleitete minderjährige Rückkehrer werden umgehend untergebracht (EUAA/MdI 12.4.2023).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils hat Italien ab Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung gestellt, welche für die Unterbringung von Familien geeignet waren. Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (ASGI/ECRE 7.2025). Da Italien kein Enddatum kommuniziert hat, gilt die Maßnahme bis auf Weiteres (MdI 5.12.2022).
Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, erneut eine Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (ASGI/ECRE 7.2025).
c). Non-Refoulement:
Italien unterstützt Aktivitäten zur Grenzkontrolle und Schlepperbekämpfung in Tunesien und Libyen. Ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Libyen betreffend Kooperation bei der Bekämpfung illegaler Migration sichert den libyschen Behörden finanzielle und materielle Unterstützung, besonders für die Küstenwache. Das Abkommen wird von vielen Seiten heftig kritisiert. Einem italienischen Gericht zufolge steht es in Widerspruch zur italienischen Verfassung und Kritiker bezeichnen das Vorgehen als indirekte Pushbacks nach Libyen (ASGI/ECRE 7.2025). Das italienische Parlament hat das MoU mit Libyen am 15. Oktober 2025 um weitere drei Jahre verlängert (ECRE 30.10.2025).
Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Wo es Migranten gelang, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, konnten diese generell einen Asylantrag stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. Im Juli 2023 waren diese Praktiken Gegenstand einer Entscheidung eines Gerichts in Rom, welche die Rechtswidrigkeit der informellen Rückübernahmen bestätigte, die in den adriatischen Häfen stattfinden, da sie ohne Erlass einer individuellen Maßnahme erfolgen und das Recht auf Zugang zu Asyl untergraben, weil sie keine angemessenen Informationen enthalten, und ohne vorherige individuelle Prüfung des konkreten Falls erfolgen (ASGI/ECRE 7.2025).
Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist (ASGI/ECRE 7.2025).
Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche seit 24. Oktober 2024 folgende Länder umfasst: Albanien, Algerien, Ägypten, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Elfenbeinküste, Gambia, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Peru, Senegal, Serbien, Sri Lanka und Tunesien. Anträge von Bürgern aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren bearbeitet (ASGI/ECRE 7.2025).
Das Konzept des sicheren Drittstaats existiert im italienischen Recht nicht (ASGI/ECRE 7.2025).
Abschiebezentren in Albanien
Am 6. November 2023 wurde in Rom ein Protokoll mit Albanien über die Verstärkung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten unterzeichnet, in dessen Rahmen Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit errichtet werden sollten, denen Migranten zugewiesen werden sollten, welche in Italien zu Grenz- oder Rückführungsverfahren zugelassen worden sind. Die Zentren sollten eine Kapazität von 3.000 Plätzen haben und den italienischen Hotspots und Rückführungszentren gleichgesetzt sein. Die Eröffnung musste mehrmals verschoben werden. Überstellungen in diese Zentren sind seither von juristischen Problemen geplagt (ASCI/ECRE 7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im August 2025, dass die Einstufung eines Landes als sicher die Möglichkeit einer wirksamen und transparenten gerichtlichen Überprüfung bieten muss, was Italien nicht gewährleistet, weswegen Überstellungen nach Albanien auf der Grundlage des Konzepts der Herkunftsstaatssicherheit nicht im Einklang mit dem EU-Recht stehen (AI 1.8.2025). Anfang Dezember 2025 verlautbarte die italienische Regierung, dass die Zentren in Albanien zukünftig als Haftanstalten für die Durchführung beschleunigter Grenzverfahren und als Rückführungszentren außerhalb der EU dienen würden, für Antragsteller aus Ländern, die laut Liste der EU als sicher gelten (EURA 9.12.2025).
d). Versorgung:
Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen (ASGI/ECRE 7.2025). Wie bereits weiter oben beschrieben kann es in der Praxis vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet und es in dieser Zeit zu Schwierigkeiten für Asylwerber beim Zugang zum Aufnahmesystem kommen kann (ASGI/ECRE 7.2025). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung. Der Mangel an Plätzen im Aufnahmesystem ist in Italien ein wiederkehrendes Problem. (ASGI/ECRE 7.2025).
Laut Gesetz 187/2024 muss binnen 90 Tagen ab Einreise (das Gesetz spricht von illegaler Einreise, ein Rundschreiben des Ministeriums von bloßer Einreise) Asyl beantragt werden, ansonsten ist man von Versorgung ausgeschlossen (außer Vulnerable). Weiters besagt das Gesetz, dass per Boot Angekommene prioritär untergebracht werden, wodurch andere Antragsteller (über Land Angekommene, Dublin-Rückkehrer, etc.) lediglich vorbehaltlich der Verfügbarkeit nicht reservierter Plätze untergebracht werden können. Einige Präfekturen haben die Zugangskriterien sogar eigenmächtig weiter verschärft (ASGI/ECRE 7.2025).
Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter (ASGI/ECRE 7.2025).
Laut Gesetz 50/2023 sind Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler und legal Eingereister) vom Zugang zum SAI-System.
Jeder Asylwerber in staatlichen Aufnahmezentren erhält EUR 2,50 pro Tag als Taschengeld. Das italienische Recht sieht keine finanzielle Unterstützung für Asylwerber vor, die nicht in einer Unterkunft untergebracht sind (ASGI/ECRE 7.2025).
Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 7.2025).
e). Unterbringung:
Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar:
CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots
Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung und Identifizierung, bevor die Ankömmlinge in andere Zentren verlegt werden. Ende 2024 gab es in Italien 13 Hotspots mit einer Kapazität von insgesamt 3.702 Plätzen. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er aber einige Tage bis hin zu Wochen (ASGI/ECRE 7.2025).
Erstaufnahme
Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren, mit zusammen 3.540 Plätzen zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 7.2025).
CAS (Centri di accoglienza straordinaria)
Diese waren ursprünglich temporäre Strukturen (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten wie jene (siehe oben). Ende 2024 gab es 6.042 CAS-Einrichtungen mit 96.890 Plätzen. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 7.2025).
CASP (CAS provisional)
Mit Gesetz 50/2023 wurde diese Form der provisorischen CAS-Zentren eingeführt, für die kürzestmögliche Unterbringung bis wieder Plätze in anderen Zentren verfügbar sind. Verpflegung, Kleidung, Gesundheitsversorgung und sprachlich-kulturelle Vermittlung sind auch hier zu gewährleisten (ASGI/ECRE 7.2025).
SAI (Sistema di Accglienza e Integrazione)
Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch folgenden Gruppen offen: Schutzberechtigten und Asylwerbern, welche vulnerablen Gruppen angehören bzw. legal eingereist sind. Ende 2024 umfasste das SAI insgesamt 879 Projekte mit gesamt 38.696 Unterbringungsplätzen, davon 31.953 herkömmliche Plätze, 5.977 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 766 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig. SAI sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 7.2025).
Private Unterbringung / NGOs
Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 7.2025).
CPR (Centri di Permanenhza per il Rimpatrio)
Italien verfügt über elf Schubhaftzentren (CPR) auf seinem Territorium mit einer effektiven Gesamtkapazität von 764 Plätzen (ein weiteres CPR mit 144 Plätzen befindet sich im albanischen Gjader). (ASGI/ECRE 7.2025).
Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet
Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14/2024 das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollten demzufolge direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CRP) (144 Plätze) fungieren sollte (ASGI/ECRE 7.2025). […]
Obdachlosigkeit
Informelle Siedlungen mit eingeschränktem oder gar keinem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sind über ganz Italien verteilt (ASGI/ECRE 7.2025).
Mit Stand 15. Dezember 2025 befanden sich in Italien 142.974 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.12.2025).
f). Medizinische Versorgung:
Asylwerber haben Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Insbesondere in den Hotspot-Zentren, wo Identifizierung, Erste Hilfe und die Aufnahme stattfinden, werden alle Migranten in Zusammenarbeit mit den örtlichen Diensten eingehend medizinisch untersucht, wenn besondere Bedürfnisse vorliegen. Nach ihrer Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben Asylwerber Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Antragsteller haben durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung, wie italienische Staatsbürger. In Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS und CPA) ist das Vorhandensein eines Krankenreviers und eines Arztes vorgesehen und im Notfall können dort Untergebrachte in ein Krankenhaus gebracht werden (EUAA/MdI 12.4.2023).
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt u. a. zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann, keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, können sie auch keine Gesundheitskarte erneuern. Es herrscht unter medizinischem Personal ein Informationsdefizit und mangelndes Training bezüglich internationalen Schutzes und der Krankheiten, welche unter Asylwerbern und Flüchtlingen häufig sind. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (ASGI/ECRE 7.2025).
Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (ASGI/ECRE 7.2025).
Asylwerber mit psychischen Problemen, einschließlich Folteropfer, haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren (ASGI/ECRE 7.2025).
In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022; vgl. VB Rom 16.12.2025).
[…]
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Somalia, zu ihrem weiteren Reiseweg einschließlich der Aufenthalte in Äthiopien und Libyen, zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Libyen aus auf dem Seeweg über Italien, zum ca. einwöchigen Aufenthalt in Italien sowie zu ihrer unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Aufenthaltsdauer von ca. einer Woche in Italien auf dem Datum der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien ( XXXX .02.2026) und jenem der Antragstellung in Österreich ( XXXX .02.2026).
Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .02.2026 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die Beschwerdeführerin selbst gab an, dass sie nach ihrer Einreise in Italien in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht und kurz befragt worden sei. Um Asyl habe sie in Italien nicht angesucht (vgl. AS 25, AS 105). Auch wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass ihr die Mitarbeiter im Camp gesagt hätten, sie könne weiterreisen bzw. dass ihr die Behörde in Italien gesagt habe, dass sie weiterreisen dürfe, ändert das nichts daran, dass sie in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und sohin feststeht, dass sie aus einem Drittstaat – nämlich Libyen - kommend die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat, woraus sich die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz ergibt.
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass seit Dezember 2022 keine Dublin-Überstellungen nach Italien mehr stattfinden, verkennt das Bundesverwaltungsgericht diesen Umstand nicht, verweist jedoch darauf, dass Italien bekannt gegeben hat, nach Inkrafttreten der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) Überstellungen nach Italien wieder zuzulassen.
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde von der Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.5.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Dass die Beschwerdeführerin in Somalia eine Bulbusperforation am rechten Auge erlitten hat, seither auf diesem Auge blind ist und am XXXX .05.2026 in Österreich einen Facharzt für Augenheilkunde aufgesucht hat, der sie zwecks Ultraschalls an ein Krankenhaus überwiesen hat, gründet auf dem vorgelegten augenärztlichen Befund vom selben Tag. Ihre Augenverletzung sowie Blindheit auf dem rechten Auge bestätigte auch die Beschwerdeführerin in ihren Angaben zum Fluchtgrund in der Erstbefragung. Dass nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin diese Ultraschalluntersuchung auch tatsächlich durchführen hat lassen, beruht auf dem Umstand, dass – abgesehen von dem oben erwähnten Befund – bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine weiteren ärztlichen Unterlagen bzw. Bestätigungen vorgelegt wurden. In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Augenverletzung in medizinischer Behandlung befinde, jedoch wurde zur Bestätigung lediglich der Befund vom XXXX .05.2026 vorgelegt. Da bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ca. zwei Monate ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen verstrichen sind, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, das eine aktuell bestehende, akute Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliegt und war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Auch die Beschwerdeführerin selbst erwähnte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.06.2025 (sohin ca. zwei Wochen nach der augenärztlichen Untersuchung) keine Behandlungsbedürftigkeit, sondern gab lediglich an, dass sie wegen Kopfschmerzen bei Bedarf Schmerzmittel nehme (vgl. AS 103). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich bei der Überfahrt von Libyen nach Italien am Boot am Gesäß verbrannt und hätte Salben und Schmerztabletten benötigt, die sie in Italien nicht bekommen habe, sei jedoch wegen der Verbrennungen nach der Einreise in Österreich untersucht worden und habe eine Behandlung bekommen, ist auszuführen, dass diese Angaben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich dazu dienen sollen, die Situation in Italien in Bezug auf die medizinische Versorgung dramatischer darzustellen als sie tatsächlich war. Zum einen lässt sich weder dem Akteninhalt noch den Beschwerdeausführungen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich wegen einer angeblich auf der Überfahrt von Libyen nach Italien erlittenen Verbrennung behandelt wurde, insbesondere wurde keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, und zum anderen finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf diesbezüglich vorgenommene Behandlungen der Beschwerdeführerin in Österreich (z.B. im Rahmen der Erstuntersuchung oder im Zuge ihrer Angaben bei der Erstbefragung, was nachvollziehbar gewesen wäre, da diese zeitlich näher zu der behaupteten Verbrennung angesiedelt ist als die fast vier Monate später durchgeführte Einvernahme). Die Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Italien gründen auf den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid. Daher war insgesamt die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen, zu treffen.
Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich bzw. in der Europäischen Union zu haben (vgl. AS 23, AS 105).
2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen, die in ihrer letzten Überarbeitung vom Feber 2026 stammen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt wollte sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Italien keine Stellungnahme abgeben (vgl. AS 107). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht entgegen, sondern zitiert diese wörtlich und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend Unterbringung und Dublin-Rückkehrer heran. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Beschwerdeausführungen, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig seien und sich nicht umfassend mit der tatsächlichen aktuellen Situation von Asylwerbern sowie von Dublin-Rückkehrern auseinandersetzen würden, als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zum Verweis auf die Berichte der schweizer Flüchtlingshilfe ist darauf hinzuweisen, dass diese vom Jänner 2020 und vom 10.06.2021 stammen würden und sohin, insbesondere im Vergleich zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die vom Feber 2026 stammen, kaum als aktuell bezeichnet werden können. Hinzu kommt, dass diese Berichte lediglich die Ansicht dieser Organisationen widerspiegelt und sohin weniger ausgewogen sind als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Auch lässt sich den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden beispielsweise auch Berichte von Amnesty International und von IRC (= International Rescue Committee) sowie von UNHCR – bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl nicht gesprochen werden kann. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Italien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Das Asylgesetz (AsylG) und das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sind im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden.
Aus § 73 Abs. 1 Z 28 AsylG ist ersichtlich, dass (unter anderem) § 2 Abs. 1 Z 4 bis 20 und Abs. 5 sowie § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, mit 12. Juni 2026 in Kraft treten.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung [= AMMVO]).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig, wenn ein anderer Staat 1. vertraglich oder 2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Fall der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 18 Abs. 3 BFA-VG lautet:
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. […]
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, in der Folge: AMMVO) lauten:
Art. 16 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der auf der Grundlage der Kriterien in Kapitel II oder den Klauseln in Kapitel III dieses Teils als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung kein Mitgliedstaat als zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, unbeschadet der Bestimmungen in Teil IV dieser Verordnung für dessen Prüfung zuständig.
(3) Erweist es sich für einen Mitgliedstaat als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es ernstliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta führt, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Teil III Kapitel II festgelegten Kriterien oder der in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann ein Mitgliedstaat keine Überstellung gemäß Unterabsatz I dieses Absatzes an einen aufgrund der Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag registriert wurde, durchführen und nicht feststellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, so wird er der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat.
(4) Wurde die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle nicht im Einklang mit der genannten Verordnung durchgeführt, so prüft der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.
Wurde eine in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle durchgeführt und bestehen im ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, berechtigte Gründe für eine Prüfung, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so nimmt dieser Mitgliedstaat, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags diese Prüfung vor.
Ergeben sich aus der Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 oder der Prüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 vernünftige Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so ist der Mitgliedstaat, der die Sicherheitskontrolle durchführt, der zuständige Mitgliedstaat, und Artikel 39 der vorliegenden Verordnung findet keine Anwendung.
(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Verordnung (EU) 2024/1348 in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 35 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm registrierten Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz registriert worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergeht, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus wichtigen Bindungen in Bezug auf den familiären, sozialen oder kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen, um in einer verwandtschaftlichen Beziehung stehende Personen zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat gemäß den Kriterien in den Artikeln 25 bis 28 und 34 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt und die erforderlich sind, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, ob die in dem Antrag genannten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs über das elektronische Kommunikationsnetz, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Art. 42 Überstellungsentscheidung
(1) Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelt hat, trifft zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung.
(2) Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls davon, dass er ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, von den Fristen für die Durchführung der Überstellung und der Verpflichtung, der Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 5 nachzukommen.
(3) Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten die Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, sowie erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen.
(5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe.
Art. 43 Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führten würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäß Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat. Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monates nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4) […]
(5) […]
Art. 84 Übergangsmaßnahmen
(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.
(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.
(3) […]
Art. 85 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Juni 2026. […]
3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) […]
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) bis (6) […]
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
3.2.4. Für Entscheidungen betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 85 AMMVO ab dem 12.06.2026 die AMMVO anzuwenden. Vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG sind Verfahren, die seit 12.06.2026 zwingend der AMMVO unterliegen, in der geltenden Fassung des Asylgesetzes zu führen.
Im Umkehrschluss ergibt sich weiters aus Art. 84 Abs. 2 AMMVO, dass sich das Verfahrensrecht auch bei Anträgen vor dem 12.06.2026 bereits nach der AMMVO richtet, sodass auf Verfahren, die seit 12.06.2026 zwingend der AMMVO unterliegen (wie das gegenständliche Verfahren), die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der AMMVO sowie des AsylG und des BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden sind.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf internationalen Schutz am XXXX .02.2026 – und sohin vor dem 12.06.2026 – gestellt, sodass gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 84 Abs. 2 AMMVO die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin III-VO zu erfolgen hat.
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 5 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund der AMMVO zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist, und ist durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 AMMVO zu erledigen. Gemäß Art. 42 AMMVO trifft der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, der eine Wiederaufnahmemitteilung übermittelt hat, eine Überstellungsentscheidung.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus Libyen – einem Drittstaat – kommend, die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens von der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren substanziiert bestritten.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (nunmehr: Art. 35 AMMVO) keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
3.2.5. Gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. a AMMVO ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu bewerten, ob die Überstellung für die Beschwerdeführerin zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta (bzw. Art. 3 EMRK) führen würde.
3.2.5.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. Art. 35 AMMVO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.
3.2.5.2. Zu ihrem ca. einwöchigen Aufenthalt in Italien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach der Einreise in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht und kurz befragt worden sei. In Italien sei es schlecht gewesen. Es gebe zu wenig zu essen, keine Unterstützung sowie keine Hilfe und hygienische Probleme. Weiters sei sie auch nicht medizinisch versorgt worden.
Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin illegal in Italien eingereist ist und in der Folge während ihres Aufenthalts von ca. einer Woche offensichtlich bewusst keinen Asylantrag gestellt hat. In einem solchen Fall gehen die italienischen Behörden zu Recht von illegal aufhältigen Fremden, die kein Recht auf Aufenthalt in Italien haben, und nicht von Asylwerbern aus. Da die Beschwerdeführerin in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, bestand für die italienischen Behörden grundsätzlich auch keine Veranlassung, sie (mit Nahrung und Unterbringung) zu versorgen. Trotzdem wurde sie von den italienischen Behörden nach ihrer Einreise und wohl auch nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht und kurz befragt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt war bzw. sein wird. Zur Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Italien ist der Vollständigkeit halber noch auszuführen, dass selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Italien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist. Es wäre der Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise in das italienische Hoheitsgebiet jedenfalls freigestanden, einen Asylantrag zu stellen. Dass sie das nicht getan hat, kann wohl kaum den italienischen Behörden zum Vorwurf gemacht werden.
Zum Beschwerdevorbringen, Italien habe seit Dezember 2022 die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern aufgrund Überlastung des Systems de facto ausgesetzt, ist auf das Urteil des EuGH vom 05.03.2026, C-458/24, D. gegen Deutschland, zu verweisen, in dem der EuGH ausgesprochen hat, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat seine Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien nicht fortsetzen muss und auch dann nicht selbst zuständig wird, wenn der nach diesen Kriterien ursprünglich als zuständig bestimmte Mitgliedstaat – nämlich Italien - Aufnahmen und Wiederaufnahmen von Personen, gegen die gemäß dieser Verordnung eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde, einseitig ausgesetzt hat, sofern in diesem letztgenannten Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen bestehen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 GRC mit sich bringen.
Vor dem Hintergrund der unbedenklichen – und im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen – Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kann nicht gesagt werden, dass in Italien systemische Schwachstellen bestünden. Diesen ist nämlich zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Antrag in Italien gestellt haben (wie die Beschwerdeführerin) in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen sind. Bei einer Zustimmung Italiens durch Fristablauf (wie im vorliegenden Fall) ist dies üblicherweise Rom Fiumicino oder Mailand Malpensa. Den Rückkehrern wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Rückkehrer haben fünf bis sieben Arbeitstage Zeit selbstständig (ohne Begleitung) dort zu erscheinen. Allerdings ist festzuhalten, dass am Flughafen Rom Fiumicino 2022 die NGO ITC mit der Information und dem Management von auf dem Luftweg ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut wurde. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Eine solche NGO-Betreuung gibt es für Dublin-Rückkehrer auch am Flughafen Bologna. Bedürftige Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. bis zum Ende der Rechtsmittelfrist. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber. Speziell reservierte Unterbringungsplätze gibt es nicht, aber Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen und Rückkehrer, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, haben Anspruch auf Unterbringung, die sofort erfolgt, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Mit Stand 15.12.2025 befanden sich in Italien 142.974 Personen in staatlicher Unterbringung, sodass – trotz unbestritten geringer Aufnahmekapazitäten - keinesfalls gesagt werden kann, dass Dublin-Rückkehrer zwangsläufig und in jedem Fall bei einer Überstellung nach Italien der Obdachlosigkeit ausgesetzt sein werden. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Situation in Italien für Dublin-Rückkehrer besser ist als für Antragsteller, die nicht im Rahmen der Dublin III-VO überstellt werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist betreffend das Vorbringen zur nicht erfolgten medizinischen Versorgung bzw. Behandlung in Italien auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und (bei Wahrunterstellung) darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in Italien nie einen Asylantrag gestellt hat. Hätte sie einen Asylantrag gestellt, hätte die Beschwerdeführerin als Asylwerberin nach Antragstellung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung gehabt (vgl. Seite 22 im angefochtenen Bescheid). Weiters ist den Länderberichten im angefochtenen Bescheid auch zu entnehmen, dass einem Dublin-Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, die Antragstellung zu ermöglichen ist.
Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zum italienischen Asylwesen, einschließlich dem offiziellen italienischen Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber. Neben den sogenannten „Hotspots“ gibt es derzeit in Italien neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf Regionen, ca. 6.000 CAS (= Centri di accoglienza straordinaria) Einrichtungen mit ca. 97.000 Plätzen sowie (hauptsächlich für Schutzberechtigte) SAI (= Sistema di Accoglienza e Integrazione) Zentren mit mehr als 38.000 Unterbringungsplätzen. Darüber hinaus gibt es noch provisorische CAS-Zentren für die kürzestmögliche Unterbringung bis wieder Plätze in anderen Zentren verfügbar sind. Aber auch in diesen provisorischen Zentren sind Verpflegung, Kleidung, Gesundheitsvorsorge und sprachlich-kulturelle Vermittlung zu gewährleisten. Auch unter diesem Aspekt ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung nach Italien als Dublin-Rückkehrerin in jedem Fall der Obdachlosigkeit und/oder menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt sein wird.
Wie erwähnt sind unbestritten die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland im Jahr 2011 vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.
Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. vom 21.01.2011 verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Weiters sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, erneut aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien seien nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass für eine solche Person im Fall der Ausweisung ein reales Risiko bestünde, in eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Situation zu kommen (ebenso: EGMR vom 04.10.2016, 30474/14, Jihana Ali, Rn. 33 bis 35). Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörde keine Einzelfallzusicherung Italiens eingeholt habe, ist auch in diesem Zusammenhang das Urteil des EGMR vom 13.01.2015, A.M.E. gegen Niederlande, zu nennen, in welchem der EGMR die Beschwerde eines alleinstehenden jungen Mannes gegen die Überstellung nach Italien als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig abgewiesen hat. Der EGMR führte in dieser Entscheidung aus, dass die Situation für einen alleinstehenden Mann ohne nennenswerte Beeinträchtigungen nicht mit jener der Familie Tarakhel verglichen werden könne. Aus welchen Gründen dies nicht auch für eine alleinstehende, junge Frau ohne Sorgepflichten und ohne akute Behandlungsbedürftigkeit gelten soll, wurde in der Beschwerde nicht angeführt.
Festzuhalten ist, dass in Italien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden sind, ohne Prüfung ihres Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wären, wo ihnen die Gefahr einer Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte gedroht hätte.
Es liegen auch keine fallrelevanten Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, auf dieses damals jedoch kein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH folgte. Anzumerken ist, dass die Einleitung dieses Verfahrens durch das Fristsetzungsschrieben auch nicht automatisch bedeutet, dass systemische Mängel im italienischen Asylsystem vorlagen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (vgl. EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-439/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Aus der vereinzelten Zuerkennung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können auch keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Schlüsse gezogen werden. Die auf der Internetseite des EGMR abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zeigt zwar, dass in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in mehreren Einzelfällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, allerdings steht diesen Entscheidungen eine Mehrzahl von Fällen gegenüber, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden war.
Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten drohe, von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich mit der Person bzw. mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin befasst, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde.
Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich bleiben will, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich darüber hinaus im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und (medizinische) Versorgung erwarten können.
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde.
3.2.5.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden).
Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt erlitt die Beschwerdeführerin in Somalia eine Bulbusperforation am rechten Auge und ist seitdem auf diesem Auge blind. Ferner nimmt sie bei Bedarf gegen auftretende Kopfschmerzen Schmerztabletten. Abgesehen vom einmaligen Aufsuchens eines Facharztes für Augenheilkunde am XXXX .05.2026 konnten keine weiteren Untersuchungen festgestellt werden. Auch eine aktuell bestehende akute Behandlungsbedürftigkeit wurde nicht festgestellt. Daher steht der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Italien nicht entgegen. Zum Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe in Italien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zu staatlicher Grundversorgung gehabt, ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in Italien keinen Asylantrag gestellt hat und sohin keine Asylwerberin, sondern eine illegale Migrantin war. Als Asylwerberin hat sie unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung in Italien Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung, was sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei ergibt. Ferner haben Asylwerber nach der Überstellung in die Erstaufnahmezentren Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Daher haben Asylwerber nach Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Ferner können sich Asylwerber auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes als bedürftig registrieren lassen und müssen dann keine Praxisgebühr bezahlen. Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger (vgl. Seiten 22 und 23 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach Asylantragstellung – falls erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden wird. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich liegen im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise vor.
3.2.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dahingehend, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegt, bestehen keine Anhaltspunkte.
3.2.6. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen nach der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 43 Abs. 1 lit. b AMMVO, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind, sind nicht gegeben.
3.2.7. Es finden sich auch keine Hinweise dahingehend, dass im vorliegenden Verfahren gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO verstoßen wurde.
3.2.8. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
3.2.8.1. Betreffend eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC und eventuell damit verbundenen verfassungsrechtlichen Erwägungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG, wenn durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (wie eine Überstellungsentscheidung; vgl. § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG) in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.8.2. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Italien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. fünf Monaten (vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur nunmehrigen Überstellungsentscheidung) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.9. Gemäß § 43 Abs. 3 AMMVO hat ein Antragsteller das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. […] Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung sind gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Da im vorliegenden Fall weder ein Antrag (bzw. eine „Anregung“) auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 43 Abs. 3 AMMVO gestellt wurde, erübrigt sich eine dahingehende nähere Auseinandersetzung.
3.2.10. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Da sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es stellt sich die Frage im Hinblick auf den zu fassenden Spruch sowie nach dem Umfang des Rechtsbehelfs in Bezug auf die Beschränkung nach Art. 43 AMMVO in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK, da dieser in Art. 43 Abs. 1 AMMVO nicht explizit im Umfang des Rechtsbehelfs – im Gegensatz zu anderen Bestimmungen (z.B. § 9 Abs. 1 BFA-VG) – genannt ist. Zudem fehlt jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser völlig neuen Rechtslage und zu den Übergangsbestimmungen, insbesondere zur Auslegung von § 75 Abs. 32 AsylG und zu § 58 Abs. 8 BFA-VG betreffend Verfahren, in denen Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 gestellt wurden und die in den Anwendungsbereich der AMMVO fallen.
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