Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.05.2026, Zl. XXXX , den Beschluss:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.05.2026 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste mit ihrem minderjährigen Sohn im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich ein und stellte am 15.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 27.11.2023 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2026, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass der zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2026, W156 2343474-1, wurde Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit Erlassung einer neuen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.05.2026, Zl. XXXX , zugestellt am 22.05.2026, wurde ausgesprochen, dass der der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.11.2023 zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheids rechtzeitig Beschwerde, welche am 16.06.2026 bei der belangten Behörde einlangte.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am 25.06.2026 einlangend zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mit 17.04.2026 datierte Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten aberkannt, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, wurde der Beschwerdeführerin am 22.04.2026 zugestellt.
Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2026 vorgelegt.
Am 19.05.2026 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Telefonats mit, dass der Beschwerdeführerin fälschlicherweise ein „leerer”, siebenseitiger Bescheid übermittelt worden sei.
Der gegenständliche Bescheid ist mit 19.05.2026 datiert und wurde der Beschwerdeführerin am 22.05.2026 zugestellt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2026, W156 2343474-1, wurde Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17.04.2026 behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dies mit der Begründung, dass es sich um einen „leeren” Bescheid handle und damit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung nicht erfüllt worden seien.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde der belangten Behörde am 12.06.2026 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Einsicht in den Verfahrensakt zu W156 2343474-1, woraus sich insbesondere die Beschwerdevorlage am 15.05.2026 ergibt.
Der gegenständliche Bescheid vom 19.05.2026 liegt im Akt ein, ebenso die Verständigung über die Hinterlegung der Post, aus welchem sich ein Übernahmedatum des Bescheids am 22.05.2026 ergibt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach Abs. 1 leg.cit absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
Mit der Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht endet das Vorverfahren vor der belangten Behörde und wird das Verwaltungsgericht allein zu deren Erledigung zuständig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 13). Gemäß § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde.
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen, diese Entscheidung zu beheben (vgl. VwGH 10.06.2015, Ra 2019/11/0005). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231 mwN.).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall ging mit der Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.04.2026 die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht über. Die Beschwerde wurde erst mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2026 erledigt.
Die Erlassung des Bescheides des BFA vom 19.05.2026 am 22.05.2026 erfolgte somit durch eine unzuständige Behörde, mag es sich beim Bescheid vom 17.04.2026 auch um einen „leeren” Bescheid gehandelt haben und der gegenständliche Bescheid nunmehr eine Begründung enthalten.
Die Beschwerdeführerin richtet ihre gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.05.2026. Da es sich dabei um einen trennbaren Spruchpunkt handelt (vgl. etwa VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 zur rechtlichen Trennbarkeit der hier fraglichen Spruchpunkte), darf das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im Fall der Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunkts auch nur in diesem Umfang aufheben. Folglich hat lediglich in diesem Rahmen eine Prüfung der Zuständigkeit im Sinn des § 27 VwGVG zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der hinsichtlich der trennbaren Spruchpunkte unangefochten gebliebene Bescheid an Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde leidet (vgl. dazu nochmals VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231 mwN.).
Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.05.2026 war somit spruchgemäß zu beheben.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2026, W156 2343474-1, der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft noch unerledigt ist. Hingegen sind die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BFA vom 17.04.2026 in Rechtskraft erwachsen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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