JudikaturVwGH

Ra 2024/08/0132 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2025

Ein Kontrollmeldetermin dient der Betreuung des Arbeitslosen durch das AMS. Es ist dessen persönliches Erscheinen erforderlich. Es bedarf somit grundsätzlich einer Kontaktaufnahme des Arbeitslosen mit einem AMS-Betreuer (vgl. näher VwGH 4.6.2020, Ro 2019/08/0002, mwN). Um sich im Sinn von § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG wöchentlich bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden, ist somit ein Erscheinen des Arbeitslosen während der (kundgemachten) Öffnungszeiten der zuständigen regionalen Geschäftsstelle erforderlich. Da somit eine Meldung erst am Wochenende ausscheidet, muss der Arbeitslose spätestens am Freitag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprechen.