I419 2329844-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Dr.in Angelika ERHART und den fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER MBA als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 26.09.2025 betreffend Beginn eines Leistungsanspruches, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte Notstandshilfe und erhielt sie ab 24.08.2025 in Höhe von täglich € 50,07. Am 22.09.2022 ersuchte er das AMS, ihm einen Bescheid betreffend den Antrag zu „übermitteln“. Mit dem bekämpften Bescheid vom 26.09.2025 sprach das AMS aus, dem Beschwerdeführer gebühre Arbeitslosengeld (gemeint: Notstandshilfe) ab 24.08.2025. In der Begründung führte die regionale Geschäftsstelle (RGS) aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben: „Sie erhalten seit 24.08.2025 aufgrund Ihrer Antragstellung mit diesem Datum Notstandshilfe.“
2. Die Beschwerde vom 25.10.2025 richtet sich gegen diesen und einen weiteren Bescheid, mit dem die RGS am 12.09.2025 festlegte, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 26.01.2025 in Höhe von täglich € 54,34 gebühre. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht als verspätet zurückgewiesen. (BVwG XXXX , XXXX )
Zum Bescheid betreffend den Antrag auf Notstandshilfe wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 22.09.2025 erstmalig um bescheidmäßige Erledigung seines Notstandshilfeantrages („vorlage des bescheides“ – bezogen auf den antrag auf notstandshilfe“) ersucht, damit er eine gemeinsame Beschwerde gegen beide Bescheide, also auch gegen den betreffend die Höhe des Arbeitslosengeldes, erheben könne („zur gemeinsamen eingabe der bescheidbeschwerde gegen die mitteilung auf leistung des arbeitslosengeldes“). Der Bescheid vom 26.09.2025 gehe – anders als der vom 12.09.2025 – nicht auf die begehrte Zuerkennung des Familienzuschlags für die Tochter des Beschwerdeführers ein.
3. Die Landesgeschäftsstelle (LGS) des AMS legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, der Beschwerdeführer habe den Notstandshilfeantrag erst am 29.08.2025 per eAMS eingebracht und am 01.09.2025 persönlich überreicht, weswegen die LGS nicht die Ansicht der RGS teile, dass die – in deren Spruch als Arbeitslosengeld bezeichnete – Notstandshilfe bereits ab 24.08.2025 gebühre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer war bis 31.10.2024 Angestellter, wobei er danach Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bis einschließlich 25.01.2025 hatte. Er erhielt von 26.01. bis einschließlich 23.08.2025 Arbeitslosengeld in Höhe von € 54,34 täglich.
1.2 Am 21.08.2025 ersuchte er mit eAMS-Nachricht unter Hinweis auf das Auslaufen des Arbeitslosengeldbezugs am 23.08.2025 um elektronische Übermittlung des Antragsformulars für die Notstandshilfe. Das AMS übermittelte ihm am 22.08.2025 eine Anleitung für die Beantragung über das eAMS-Konto und ergänzte, dass er auch spätestens am 25.08.2025 den Antrag persönlich bei der RGS stellen könne.
Am selben Tag sprach er bei der RGS des AMS in einem Nachbarbezirk vor. Dabei wurde ihm das bundeseinheitliche Antragsformular mit dem eingetragenen Hinweis übergegeben, dass der dieses bis 29.08.2025 in der Geschäftsstelle seines Wohnbezirkes persönlich abzugeben habe. Im Bereich „füllt das AMS aus“ war weiters bei „Antrag ab“ eingetragen: „25.08.2025“.
1.3 Der Beschwerdeführer übermittelte den unterschriebenen Antrag auf Notstandshilfe eingescannt am 29.08.2025 per eAMS, wobei er die Eintragung „25.08.2025“ unverändert ließ. Den Originalantrag gab er am 01.09.2025 unverändert beim AMS im Wohnbezirk ab. Dieses befragte ihn niederschriftlich betreffend die versäumte Frist, worauf er mitteilte, er habe am 29.08.2025 seine Tochter in eine Klink begleitet und, da das AMS um 13 h geschlossen hätte, den Antrag eingescannt übermittelt.
Die Grundlagen seines Anspruchs, darunter insbesondere der Familienzuschlag betreffend seine Tochter, wurden dabei nicht erörtert. Diese ist seit 17.12.2025 im Haushalt des Beschwerdeführers gemeldet.
1.4 Der Bescheid vom 26.09.2025 wurde im eAMS übermittelt und war im eAMS-Konto des Beschwerdeführers am Folgetag abrufbar, dem 27.09.2025, einem Samstag, Der Beschwerdeführer übermittelte die mit 25.10.2025 datierte Beschwerde am selben Tag – auch einem Samstag – mit eAMS-Nachricht ans AMS.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt Beschwerde und dem angeführten Beschluss XXXX dieses Gerichts.
Die Anmeldung der Tochter im Haushalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von der RGS in einem weiteren Beschwerdeverfahren ( XXXX ) vorgelegten ZMR-Auszug, wobei das AMS einen Antrag des Beschwerdeführers an die RGS beilegte, diesem den Familienzuschlag für die Tochter ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit (also ab 26.01.2025) zuzuerkennen, ferner einen Aktenvermerk vom 19.05.2026, wonach die RGS darüber noch nicht entschieden hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass die RGS über den Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe abgesprochen hat, zumal dieser Antrag ausdrücklich angeführt wird („erhalten […] aufgrund Ihrer Antragstellung […] Notstandshilfe“). Solche offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß § 17 VwGVG die Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist. (VwGH 19.03.2026, Ra 2026/03/0010, Rz. 13, mwN).
3.2 Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt Arbeitslosengeld frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 AlVG ruht. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.
3.3 § 46 Abs.1 AlVG in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 66/2024 sieht vor, dass Leistungen nach diesem Bundesgesetz mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen sind. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen.
3.4 Der Beschwerdeführer hat den Feststellungen zufolge zwar dem AMS mitgeteilt, dass nach seinem Wissen der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 23.08.2025 endete, dessen ungeachtet aber die Notstandshilfe – durch Verwendung des vom AMS im Nachbarbezirk teils vorausgefüllten Formulars – nicht ab dem Folgetag, sondern erst ab 25.08.2025 beantragt.
3.5 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgebend.
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, Rz. 13 f, mwN)
3.6 Die auf den hier zu behandelnden Bescheid bezogenen Aspekte der Beschwerde sind von denen zu unterscheiden, die sich auf die Anspruchshöhe beziehen, die Gegenstand des Bescheides vom 12.09.2026 waren, der rechtskräftig wurde. Der vorliegende Bescheid hat dagegen über die Höhe der Notstandshilfe nicht abgesprochen (die sich gemäß § 36 AlVG grundsätzlich aus dem mit dem rechtskräftigen Bescheid in der Höhe bereits festgelegten gebührenden Arbeitslosengeld ableitet). Entgegen dem Beschwerdevorbringen war das AMS dabei nicht verpflichtet, neuerlich über die Familienzuschläge zu entscheiden.
3.7 Vorliegend ist die vom Beschwerdeführer ab 25.08.2025 beantragte Notstandshilfe diesem ab dem Vortag und dann weiterhin, also auch am 25.08.2025 und in der Zeit danach ausbezahlt und ihm auch – wenngleich als „Arbeitslosengeld“ bezeichnet – ab dem Vortag zugesprochen worden (und damit auch für den 25.08.2025 und danach). Dem Antrag wurde damit in zeitlicher Hinsicht inhaltlich (mehr als) entsprochen.
Demnach erweist die Beschwerde sich als unzulässig, sodass sie zurückzuweisen war. Da somit das Verwaltungsgericht sich inhaltlich auch nicht damit zu befassen hat, kann die Möglichkeit, den grundsätzlich berichtigungsfähigen Fehler im Spruch zu berichtigen, vorliegend nur von der belangten Behörde wahrgenommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Anspruches und zur Unzulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender Beschwer. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.
4. Zum Unterbleiben der Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Beschwerde war wie dargelegt mangels Beschwer als unzulässig zu qualifizieren und daher zurückzuweisen. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
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