Eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ist (beispielsweise) zurückzuweisen, wenn sie vor Ablauf der Entscheidungsfrist erhoben wurde, der Beschwerdeführer nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt ist oder deshalb keine Säumnis vorliegt, weil der Antrag bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurde oder bereits erledigt ist (VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004). Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers (VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027).
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