Der Entscheidungsgegenstand des VwG im Säumnisbeschwerdeverfahren (also die von ihm zu erledigende "Sache") richtet sich nach den Angaben des Beschwerdeführers darüber, mit welcher Entscheidung welche Behörde säumig sein soll (vgl. etwa für die Beurteilung, welches VwG zuständig ist, VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004, Rn. 36). Davon ausgehend hat das VwG (nur) jene Angelegenheit(en) zu erledigen, die die säumige Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruches zu machen gehabt hätte. Dabei ist es nicht ausschließlich auf das ursprüngliche Antragsbegehren eingeschränkt, sondern hat die Verwaltungsangelegenheit insgesamt zu erledigen (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, Pkt. 5.1.).
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