Die Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung nach § 49 VStG löst keinen mit Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG verfolgbaren Erledigungsanspruch des Beschuldigten aus, weil die Strafverfügung damit ex lege außer Kraft tritt (vgl. VwGH 3.5.2017, Ro 2016/03/0027).
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