W185 2340511-1/2E
W185 2340510-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA China alias Türkei, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 24.02.2026, GZ: 2026-0.053.568, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (in der Folge auch: die BF oder die Antragsteller), Staatsangehörige aus China alias Türkei, stellten am 04.11.2024 schriftlich und am 13.05.2025 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul) Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , der vorgebliche Gatte der BF1 und Vater der mj BF2 und BF3, genannt, welchem mit Bescheid vom 07.05.2024 rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit Note vom 27.06.2025 wurden die Einreiseanträge vom ÖGK Istanbul an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF: BFA oder Bundesamt) übermittelt.
Am 26.08.2025 übermittelte die Behörde den BF das Merkblatt hinsichtlich der Verordnung der Bundesregierung BGBl II Nr 127/2025.
In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.10.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an die Antragsteller wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen sei sowie gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde. Da die Einreiseanträge nicht innerhalb von 3 Monaten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden seien, komme § 60 AsylG zur Anwendung. Die dort genannten Voraussetzungen würden zwar derzeit nicht zur Gänze vorliegen, jedoch ergebe eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK und Erwägungen zum Kindeswohl, ein Überwiegen der Interessen der BF an einer Einreise und Fortsetzung des Familienlebens in Österreich.
In Bezug auf § 36a Abs. 2 AsylG wurde seitens des Bundesamtes die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen ließen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit vor. Es seien keine Gründe für eine Ausnahme von der Fristenhemmung gemäß der VO der Bundesregierung festzustellen.
Den BF wurde seitens der Behörde am 04.11.2025 ein Fragenkatalog zur Prüfung übermittelt, ob im konkreten Fall Gründe für eine dringende Erledigung vorliegen würden.
Die nunmehrigen BF brachte daraufhin am 16.01.2026 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG beim ÖGK Istanbul ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den BF um Angehörige der uighurischen Minderheit in China handle. Die Familie habe bis zur Flucht der Bezugsperson im Jahr 2023 ein intensives Familienleben geführt. Die BF würden derzeit in Istanbul leben; der mj BF2 leide an Epilepsie und benötige regelmäßige medizinische Behandlung und Überwachung. Die Bezugsperson habe in Österreich zunächst als Küchenhilfe gearbeitet und sei seit Dezember 2025 als Koch beschäftigt. Es sei seitens der Behörde eine vorläufige positive Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen. Von den Erteilungsvoraussetzungen sei aufgrund § 35 Abs 4 Z 3 AsylG aus Gründen des Kindeswohls abgesehen worden; eine Dringlichkeit der Einreise gemäß § 36 a Abs 2 AsylG sei jedoch nicht erkannt worden. Gründe im Sinne des § 36a Abs 2 leg cit die eine Fristenhemmung unzulässig erscheinen lassen würden, lägen gegenständlich vor. Die Familie seit inzwischen etwa 3 Jahre getrennt. Das Kindeswohl stehe hier im Vordergrund. Insbesondere der gesundheitliche Zustand des mj BF2 mache eine rasche Einreise der Familie nach Österreich notwendig. Dies auch zur Unterstützung der BF1 durch ihren Ehemann. Demgegenüber würden keine öffentlichen Interessen durch eine sofortige Einreise der BF verletzt. Es sei nicht mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu rechnen. Die mj BF2 und BF3 seien noch nicht schulpflichtig, sodass eine Belastung des Bildungssystems momentan nicht zu erwarten sei. Die Bezugsperson sei, wie gesagt, erwerbstätig und könne seine Familie nach deren Einreise versorgen. Es werde beantragt, festzustellen, dass die in § 36a Abs 2 AsylG genannten Voraussetzungen vorliegen würden. Die Einreiseanträge wären umgehend zu erledigen. In diesem Zusammenhang legten die BF am 28.01.2026 diverse medizinische Unterlagen die BF1 und den mj BF2 vor.
Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 24.02.2026, GZ: 2026-0.053.568, wurde der Feststellungsantrag der BF vom 16.01.2026 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG nicht vorliegen würden und somit eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten sei. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder durch die Antragsteller noch die Bezugsperson unbedenkliche Deutsch-Zertifikate - Niveau B1 vorgelegt worden seien. Die mj BF würden sich in der Obhut ihrer Mutter im Ausland befinden. Die Bezugsperson sei demnach nicht die einzige in Betracht kommende „Bezugsperson“ der mj Kinder. Nachweise einer besonderen Vulnerabilität der BF seien nicht erbracht worden. Die von den BF geltend gemachten Gründe seien zusammen mit den hiezu vorgelegten Unterlagen sowohl vom Bundesamt als auch von der Vertretungsbehörde geprüft worden. Die Behörde habe sich im Ermittlungsverfahren ein Bild von der aktuellen individuellen Situation der BF verschafft. Nach einer Abwägung der Interessen sei die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass gegenständlich nicht vom Überwiegen des Art 8 EMRK auszugehen sei. Den öffentlichen Interessen an einem Aufschub komme höheres Gewicht als den Interessen der Antragsteller auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zu; die unverzügliche Einreise der BF erscheine deshalb nicht dringend geboten. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Vulnerabilität oder für ein Interesse iSd Art 8 EMRK vorliegen. Eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten sei somit nicht dringend geboten. Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt.
Gegen den Bescheid des ÖGK Istanbul vom 24.02.2026 erhoben die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 17.03.2026 Beschwerde. Begründend wurde, nach Darstellung des Sachverhalts, ausgeführt, dass die BF1 und die Bezugsperson seit Jahren ein intensives Familienleben führen würden, dem die beiden mj BF2 und BF3 entstammen würden, Das Familienleben sei ausschließlich aus Gründen der Flucht der Bezugsperson unterbrochen worden. Diese Umstände seien auch vom Bundesamt und der Vertretungsbehörde nicht in Zweifel gezogen worden. Die Trennung der Familie sei ausschließlich aus den Gründen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus an die Bezugsperson geführt hätten, erfolgt. Eine Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei sei nicht möglich, da die Bezugsperson in der Türkei kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erlangen könne. Zu berücksichtigen sei gegenständlich auch das Kindeswohl. Insbesondere der Gesundheitszustand des BF2 erfordere eine rasche Einreise der BF. Mit einer Einreise sei weder eine Belastung des Bildungssystems noch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erwarten.
Am 07.04.2026 wurde der Akt seitens des BMI elektronisch dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und in der Folge der Gerichtsabteilung W185 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Stattgabe der Beschwerden und ersatzlose Behebung der Bescheide:
§ 36 Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)
(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.
§ 36a Anträge auf Einreise gemäß § 35 (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)
(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.
Wie aus § 36a Abs. 1 AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018).
Mit BGBl. I Nr. 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.
Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat (vgl. z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), § 35 AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG idF vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des § 36a AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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