BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2026, GZ I413 2331545-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens:
A) Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG wird nicht stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis vom 13.03.2026 hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gegen den Festsetzungsbescheid der ORF-Beitrags Service GmbH entschieden.
2. Mit Einlangen am 17.06.2026 beantragt er, das Verfahren wiederaufzunehmen, da zusammengefasst keinerlei Attribute nach § 19 Abs 1 E-GovG in der Urschrift vorgelegen seien und keinerlei rechtswirksame Genehmigung und Fertigung eines zeichnungsbefugten Organwalters der OBS, der zur Genehmigung und Fertigung von Bescheiden berechtigt gewesen sei, vorgelegen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2026, GZ I413 2331545-1/2E, wurde rechtskräftig über die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid der ORF-Beitrags Service GmbH entschieden. Inhaltlich wurde in diesem (unter anderem) die Wirksamkeit der Genehmigung vom Bescheid der OBS behandelt und war kein Grund ersichtlich, dass der im angefochtenen Bescheid genannte Geschäftsführer die gegenständliche Entscheidung nicht genehmigt hätte. Der Bescheid wurde elektronisch signiert und dieser Signatur der Name des Geschäftsführers beigefügt.
Der Wiederaufnahmewerber hat mit dem am 17.06.2026 elektronisch eingebrachten Antrag die Wiederaufnahme dieses Verfahrens begehrt.
Den Antrag stützt er darauf, dass keinerlei Attribute nach § 19 Abs 1 E-GovG in der Urschrift vorgelegen seien und keinerlei rechtswirksame Genehmigung und Fertigung eines zeichnungsbefugten Organwalters der OBS vorgelegen habe. Seiner Ansicht nach könnte die Entscheidung des BVwG im weitesten Sinne erschlichen worden sein, wozu er auf eine Stellungnahme der OBS vom 26.05.2026 in einem ähnlichen Fall verweise. Den Sachverhalt habe er in seinem Beschwerdeverfahren ohne sein Verschulden nicht vorlegen können, da das Beweismittel erst am 26.05.2026 erstellt worden sei. Er rege die amtswegige bzw gerichtliche eigenmotivierte Wiederaufnahme durch das BVwG an.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt zur GZ I413 2331545-2 und dem unbedenklichen Antrag auf Wiederaufnahme vom 17.06.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ titulierte § 32 VwGVG lautet:
„§ 32 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten (VwGH 15.07.2024, Ra 2023/14/0052).
Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023 mwN).
Bereits daran scheitert der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme:
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2026 wurde (unter anderem) die Wirksamkeit vom Bescheid der OBS behandelt und war kein Grund ersichtlich, dass der im angefochtenen Bescheid genannte Geschäftsführer die gegenständliche Entscheidung nicht genehmigt hätte. Der Bescheid wurde elektronisch signiert und dieser Signatur der Name des Geschäftsführers beigefügt.
Das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers bezieht sich erneut auf dieselbe Thematik und legte er dazu eine – nicht ihn selbst, sondern eine andere Person betreffende – geschwärzte Stellungnahme der OBS vor, wonach, bezogen auf eine konkrete Geschäftszahl, der Behörde keine signierte oder unterschriebene Fassung des Bescheids vorliege. Dieses Schreiben ist jedoch nicht geeignet, in Hinblick auf den Fall des Beschwerdeführers eine Aussage zu treffen: Dessen Bescheid wurde nämlich elektronisch signiert und dieser Signatur der Name des Geschäftsführers beigefügt.
Damit hat der Beschwerdeführer eine Tatsache, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätte, nicht vorgebracht.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Einvernahme der vom Wiederaufnahmewerber beantragten Zeugen, geht dieser Umstand doch bereits klar aus dem Gerichtsakt hervor.
Da somit kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2026 zur GZ I413 2331545-1/2E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht stattzugeben, wobei der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge als selbstständige Erledigungen in Beschlussform zu erfolgen haben (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG, § 32, Anmerkung 13).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht konnte von der Durchführung einer Verhandlung absehen, zumal der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei geklärt war und die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art 6 EMRK fällt (VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038, Rz 18).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen
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