Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK (vgl. VwGH 29.5.2017, Ra 2017/16/0070), sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegengestanden sind.
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