IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ&Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.05.2026, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin gehört seit 27.07.2020 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
2. Die belangte Behörde veranlasste im Jahr 2023 von Amts wegen eine Nachbegutachtung. Dieser lag ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 24.11.2023 (vidiert am 28.11.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.10.2023, zugrunde, wonach bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, Zwangsstörung, dissoziative Störung, Position 03.04.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (Gdb) 50%
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H. Es würden keine Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten bestehen. Es werde eine Nachuntersuchung für 10/2025 vorgeschlagen, da eine Besserung der Symptomatik möglich sei. Empfohlen werde eine Verlaufskontrolle mit kontinuierlichem Behandlungsnachweis und Nachweis einer Psychotherapie.
3. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.12.2023 darüber, dass nach dem Ergebnis der amtswegig durchgeführten Nachbegutachtung keine Änderung des Grades der Behinderung vorliegen würde und eine weitere Nachbegutachtung vorgesehen sei.
4. Die belangte Behörde veranlasste im November 2025 eine weitere Nachuntersuchung von Amts wegen. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 12.03.2026 (vidiert am selben Tag), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.02.2026, kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1) Kombinierte Persönlichkeitsstörung, rez. depressive Störung, Zwangsstörung, dissoziative Störung, Position 03.04.01 der Anlage der EVO, GdB 40%
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H. Die Panikstörung sei aufgrund der eigenen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Im Vergleich zum Vorgutachten sei kein kontinuierlicher Behandlungsnachweis gegeben, es sei keine Psychotherapie in Anspruch genommen worden und die Medikation sei unverändert geblieben, daher sei der Gesamtgrad der Behinderung von 50 % auf 40 % herabzustufen.
5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 12.03.2026 und räumte dieser die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
6. Am 31.03.2026 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ein. Darin brachte diese im Wesentlichen vor, dass die im Gutachten angeführten Begründungen für die Herabstufung des Grades der Behinderung von 50% auf 40% nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen würden. Anders als vom Gutachter festgestellt, würde sich die Beschwerdeführerin seit Juni 2014 kontinuierlich in psychiatrischer Behandlung befinden. Derzeit würden regelmäßige Kontrollen in drei bis sechsmonatigen Intervallen erfolgen. Etwaige Lücken in der Versorgung seien strukturell bedingt und nicht auf eine mangelnde Mitwirkung zurückzuführen. Außerdem sei der Therapieplatz der Beschwerdeführerin aufgrund des Abgangs der Therapeutin entfallen und ein nahtloser Übergang trotz nachweislicher Bemühungen nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch für eine Intervalltherapie an der Klinik XXXX aufgenommen worden und ihr nächster sechswöchiger Aufenthalt sei für Winter 2026 geplant. Auch sei unrichtig, dass ihre Medikation unverändert geblieben sei. Ihre Medikation sei angepasst worden und werde fortlaufend überprüft. Diese Therapie unterscheide sich von der im Vorbefund dokumentierten Medikation und spiegle die anhaltende bzw. teils verschlechterte Symptomatik wider.
Überdies sei seit ihrem stationären Aufenthalt in der Klinik XXXX keine nachhaltige Besserung ihres aktuellen gesundheitlichen Zustands eingetreten. Vielmehr würden verstärkte Angstzustände, Panikattacken, Schlafstörungen, episodische Selbstverletzung und Hochrisikoverhalten bestehen. Diese Symptomatik beeinträchtige die Teilhabe und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich. Sie leide unter einer verminderten Stress- und Belastungstoleranz und erlebe häufige Erschöpfung. Außerdem habe sie Konzentrationsschwierigkeiten und es liege eine erhöhte Fehleranfälligkeit und reduzierte Leistungsfähigkeit vor. Trotz erheblicher Bemühungen und betrieblicher Anpassungen, gelinge die Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit nur mit großer Mühe.
Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass nicht alle eingereichten Unterlagen in die Begutachtung miteinbezogen worden seien. Sie ersuchte um Bestätigung, dass sämtliche ihrer Befunde der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt worden seien.
Sie korrigierte die Sozialanamnese dahingehend, dass sie nicht in einer eigenen Genossenschaftswohnung lebe, sondern es sich tatsächlich um ein Mietverhältnis handle. Außerdem sei sie nicht seit 2014 durchgehend in der Lohnverrechnung in der Personalabteilung der XXXX tätig gewesen, sondern es habe sich um unterschiedlichen Dienstverhältnissen gehandelt. Sie habe nie im Bereich der Lohnverrechnung gearbeitet. Außerdem sei die Ausführung „frühere Schlägereien, Körperverletzungen“ im Bereich der forensischen Anamnese verjährt. Die Beschwerdeführerin habe am 12.02.2026 von ihrem Recht Gebrauch gemacht, keine Aussage zu machen.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Richtigstellung der Feststellungen sowie eine neuerliche fachärztlichen Begutachtung sowie, das Gutachten ihres behandelnden Psychiaters vollständig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen und die dort beschriebenen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu bewerten. Gegebenenfalls solle ein ergänzendes psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Ihrer Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin zwei fachärztliche Befundberichte eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie bei.
7. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie erstattete am 04.05.2026 (vidiert am selben Tag) eine ergänzende Stellungnahme. Darin führte dieser aus, dass der nachgereichte Befund sich nur geringgradig vom bereits bekannten Arztbrief aus Dezember 2025 unterscheide und aus Sicht des Sachverständigen keine neuen Unterlagen vorliegen würden, die eine Änderung der Einschätzung begründen würden. Er würde an seinem Ergebnis von einem GdB von 40 % festhalten.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehre erfülle. Es werde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgen würde, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören würde.
Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholte medizinische Gutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie vom 12.03.2026 (vidiert am selben Tag) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 04.05.2026 (vidiert am selben Tag) an.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ&Bgld., fristgerecht Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die Beschwerdeführerin an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen vorrangig im Cluster B (emotional-instabil, antisozial, narzisstisch) sowie einer zwanghaften und misstrauischen Komponente mit Zwangsgedanken im Vordergrund, Depressionen mittleren Grades, einem Zustand nach einer Essstörung, einer Panikstörung sowie einer dissoziativen Störung leide. Diese Gesundheitsschädigungen wären gemäß der entsprechenden Richtsatzpositionsnummer mit einem höheren Grad der Behinderung als lediglich mit 40 % nach der Positionsnummer 03.04.01 einzustufen gewesen. Der Beschwerdeführerin würde es aufgrund der genannten Gesundheitsschädigungen kaum gelingen, Sozialkontakte aufrecht zu erhalten bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Weiters leide sie an Neurodermitis und wäre auch diese Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung gemäß der entsprechenden Richtsatzposition einzustufen gewesen. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach wie vor vorliegen würden, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie sowie der Dermatologie. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde einen aktuellen Fachbefund ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie an und verwies auf die von ihr bereits vorgelegten Befunde.
10. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.06.2026 vor, wo dieses am 10.06.2026 einlangte.
11. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2026 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.06.2026 eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Angestelltenverhältnis beruflich tätig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist aktuell in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese: Eigenes VGA vorliegend von 10/2023, GdB. 50%.
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine.
Facharzt für Psychiatrie: Dr. XXXX , Termine dzt. alle 2-3 Monate. Psychotherapie: dzt. keine.
Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA.
Stationärer Aufenthalt: XXXX 2024. Reha: keine.
Tagesstruktur: „Ich arbeite Teilzeit." Führerschein: nicht vorhanden. Grund der Antragstellung: Nachuntersuchung. Erwachsenenvertretung: keine.
Derzeitige Beschwerden: „Ich habe Neurodermitis." Selbstverletzungen: „die letzten Monate nicht." Konzentration: „nicht so gut." Schlaf: „geht."
Drogenkonsum: 0. Alkohol: 0. Nikotin: „vapen."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Lt. fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, FA für Neurologie, 11.12.2025: Mutan 40mg 1/2-0-0 Mutan 60mg 1-0-0 Lamotrigin 200mg 1-0-1
Sozialanamnese:
Letzte berufliche Tätigkeit: sei seit 2014 durchgehend an der XXXX in der Personalabteilung tätig. Wohnverhältnisse: Genossenschaftswohnung in Miete, lebt alleine. Familienstruktur: 3 Brüder, Mutter als Busfahrerin tätig, Vater in Schweden. Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in XXXX , 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Gymnasium (1 Jahr wiederholt), HAK mit Matura, Studium Japanologie mit Bachelor abgeschlossen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, FA für Neurologie, 11.12.2025: kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, antisozial, narzisstisch), rez. depressive Störung, Z. n. Essstörung, Panikstörung, dissoziative Störung.
Klinisch-psychologische Diagnostik, XXXX , 14.05.2024 - 10.07.2024: kombinierte Persönlichkeitsstörung.
Kurzbericht, XXXX , 14.05.2024 - 10.07.2024: emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Zwangsgedanken.
Untersuchungsbefund nach Untersuchung am 12.02.2026:
Allgemeinzustand: Altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.
Größe: 173,00 cm Gewicht: 65,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Gesamtmobilität - Gangbild: Gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.
Status Psychicus:
Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Intelligenz: im Normbereich. Befindlichkeit: neg. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: klagsam. Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: keine.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Kombinierte Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, Zwangsstörung, dissoziative Störung.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine Panikstörung ist aufgrund der durchgeführten Untersuchung nicht nachvollziehbar.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 15.06.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 12.03.2026 (vidiert am selben Tag), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.02.2026 samt ergänzender Stellungnahme vom 04.05.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar aus fachlicher Sicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführerin wurde nachweislich die Möglichkeit eingeräumt, zum medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben, von der die Beschwerdeführerin mit ihrem am 31.03.2026 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben Gebrauch machte. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Stellungnahme weitere medizinische Befunde von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vor. Daraufhin erstattete der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie am 04.05.2026 eine Stellungnahme und setzte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden und deren möglichen Auswirkung auf die im Rahmen des medizinischen Sachverständigengutachtens getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung auseinander. Er kam zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund der nachgereichten Befunde keine Änderung der Einschätzung ergibt, da sich der nachgereichte Befund nur geringgradig vom bereits bekannten Arztbrief aus Dezember 2025 unterscheidet.
Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Insbesondere würde sie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen vorrangig im Cluster B (emotional-instabil, antisozial, narzisstisch) sowie einer zwanghaften und misstrauischen Komponente mit Zwangsgedanken im Vordergrund, Depressionen mittleren Grades, einem Zustand nach einer Essstörung, einer Panik- und dissoziativen Störung leiden und wären diese Gesundheitsschädigungen mit einem höheren Grad der Behinderung als 40 % einzustufen gewesen. Bei der Beschwerdeführerin trete infolge der genannten Gesundheitsschädigungen ein selbstverletzendes Verhalten auf und liege dieses trotz laufender neurologischer/psychiatrischer fachärztlicher Betreuung, medikamentöser Therapie und Psychotherapie vor. Der Beschwerdeführerin gelinge es auch kaum Sozialkontakte aufrecht zu erhalten bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Ihrem Beschwerdevorbringen legte die Beschwerdeführerin ärztliche Befundberichte von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, bei und verwies auf die von ihr bereits vorgelegten Befunde.
Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, reicht nicht aus, um die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Die dazu vorgelegten Arztbriefen von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 22.04.2026 sowie vom 18.05.2026, in welchen der ausstellende Arzt in einer „Gegendarstellung zu Gutachten“ zum Vorliegen von Leiden und Funktionsbeeinträchtigungen nach der Anlage EVO ausführt und bei der Beschwerdeführerin eine depressive Störung mittleren Grades der Position 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 70 % sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schwersten sozialen Beeinträchtigungen der Position 03.04.03 und einem Grad der Behinderung von 80 – 100 % feststellt. Wie der ausstellende Arzt zu dieser Annahme gelangt, ist den vorgelegten Arztbriefen jedoch nicht zu entnehmen. Diese Arztbriefe enthalten keinen klinischen/psychiatrischen Fachstatus, sodass diese per se schon nicht geeignet sind, das eingeholte medizinische Fachgutachten in Zweifel zu ziehen.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Es ist für den erkennenden Senat aufgrund des Fehlens des klinischen Status auch nicht nachvollziehbar, wie die dort angeführten Diagnosen bzw. die Einordnungen nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung gestellt wurden. Daher sind auch diese Atteste nicht geeignet, das medizinische Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.
Überdies finden sich im fachärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom 22.04.2026 die Diagnosen „Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit Merkmalen vorrangig im Cluster B (emotional-instabil, antisozial, narzisstisch) sowie im zwanghaften und misstrauischen Bereich, Zwangsgedanken im Vordergrund, Neurodermitis, Rez. Depressive Störung, F33, Z.n. Essstörung, Panikstörung, dissoziative Störung“, welche sich im Wesentlichen mit der bezeichneten Funktionsbeeinträchtigung im medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.03.2026 decken, wonach die Beschwerdeführerin unter einer „kombinierte[n] Persönlichkeitsstörung, rez. repressive[n] Störung, Zwangsstörung, dissoziative[n] Störung“ leidet. Der medizinische Sachverständige setzte sich mit diesen Diagnosen somit bereits nachvollziehbar und schlüssig auseinander.
Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, dass sie aktuell keine Psychotherapie in Anspruch nimmt, wobei die von ihr genannten Gründe von ihr nicht glaubhaft gemacht wurden. Für eine höhere Einschätzung des GdB für die Leiden der BF wäre es erforderlich nachzuweisen, dass sich deren psychiatrischer Zustand – trotz der Inanspruchnahme einer Psychotherapie – nicht besser darstellt. Es ist im System der EVO nicht vorgesehen, dass allein aufgrund des Umstandes, dass eine erforderliche Therapie – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Anspruch genommen wird, ein höherer GdB festgestellt wird. Daher mag es subjektiv durchaus sein, dass sich der psychiatrische Zustand der Beschwerdeführerin „schlecht“ darstellt, genau aus diesem Grund ist es auch aus Sicht des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie erforderlich, dass die Beschwerdeführerin wieder Psychotherapie in Anspruch nimmt. Sohin geht dieses Argument ins Leere.
In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin überdies pauschal vor, dass sie an Neurodermitis leiden würde und auch diese Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung gemäß der entsprechenden Richtsatzposition einzustufen gewesen wäre. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dieses Leiden medizinisch nachgewiesen hat. Fachärztliche Befunde, die eine entsprechende Beeinträchtigung mit Krankheitswert belegen würden, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. In diesem Zusammenhang wird auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hingewiesen, wonach sie die Pflicht zur Vorlage medizinisch/therapeutischer Beweismittel trifft.
Die Beschwerdeführerin ist daher mit ihrem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie für vom 12.03.2026 (vidiert am 12.03.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.02.2026 samt ergänzender Stellungnahme vom 04.05.2026 nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangen Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
…
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, rezidivierende Depression, Zwangsstörung sowie eine dissoziative Störung, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 03.04.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da es sich um eine mäßig andauernde Beeinträchtigung handelt.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.
Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie und Dermatologie, ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung nicht besteht. Es kommt lediglich auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens an, die im vorliegenden Fall gegeben ist (vgl. VwGH Ra 2025/11/0007, 08.10.2025, mwN).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihrer Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Verwaltungsgericht kann trotz ausdrücklichen diesbezüglichen Antrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Dies ist - unter anderem - dann nicht der Fall, wenn das VwG tragende Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung nicht teilt und folglich zu anderen Feststellungen gelangt (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2022/17/0157, mwN). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, wobei das Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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