Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:
1. Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen;
2. Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind.
3. Personen, die Anspruch auf eine Geldleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 33, 34 lit. c und 36 bezeichneten Art haben, sowie die im § 2 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Personen;
4. Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben;
5. Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen;
6. Personen, die Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz beziehen.
Rückverweise
B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 290 Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (44. Novelle)
…in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft: 1. mit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 3 Z 3, 52 Z 3 lit. a, 64 Abs. 2 letzter Satz, 68 Abs. 3, 76 samt Überschrift, 114 Abs…
§ 56 Anspruchsberechtigung der Angehörigen
…der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder b) erwerbslos sind; 3. an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den…
§ 105 Kinderzuschuß
…übersteigen. (2) Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person; (Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013) 4. die Stiefkinder; 5. die Enkel. Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten…
§ 4 Einbeziehung im Verordnungsweg
…Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, auf die die in § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 1 Z. 2 bzw. § 3 Z. …