B-KUVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT I Umfang der Versicherung
§ 3 Ausnahmen von der Unfallversicherung
Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:
1.Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen;
2.Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind.
3.Personen, die Anspruch auf eine Geldleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 33, 34 lit. c und 36 bezeichneten Art haben, sowie die im § 2 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Personen;
4. Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben;
5.Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen;
§ 3 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 3 Ausnahmen von der Unfallversicherung
…§ 3. Von der Unfallversicherung sind ausgenommen: 1. Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen; 2. Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch…
§ 5 Beginn der Versicherung
…in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 genannten Versicherten, sofern sich nach Abs. 2 nichts anderes ergibt, mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis, bei den in…
§ 4 Einbeziehung im Verordnungsweg
…Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, auf die die in § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 1 Z. 2 bzw. § 3 Z. …
Rückverweise