W185 2336141-1/2E
W185 2336139-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX geb. XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Somalia, vertreten durch XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 29.12.2025, GZ: 2025-0.950.432, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (in der Folge auch: die BF oder die Antragsteller), Staatsangehörige aus Somalia, stellten am 08.05.2024 schriftlich und am 17.10.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , die vorgebliche Mutter der mj BF, genannt, welcher mit Bescheid vom 12.02.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit Note vom 04.12.2024 wurden die Einreiseanträge von der ÖB Addis Abeba an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF: BFA oder Bundesamt) übermittelt. Angeregt wurde die Durchführung von DNA-Tests zur Feststellung des Familienverhältnisses.
In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 19.08.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an die Antragsteller wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis nach derzeitigem Ermittlungsstand (DNA-Analyse, Angaben der Bezugsperson etc) als erwiesen anzunehmen sei sowie gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde und die Einreiseanträge innerhalb von 3 Monaten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden seien.
In Bezug auf § 36a Abs. 2 AsylG wurde seitens des Bundesamtes die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen ließen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Art. 8 EMRK vor.
Am 19.08.2025 wurde den BF das Merkblatt nach § 36a Abs 5 AsylG übermittelt und über die Hemmung der Entscheidungsfrist informiert, da inzwischen § 36a AsylG anzuwenden sei.
Die Antragsteller brachte daraufhin am 07.11.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB Addis Abeba ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson vom Vater ihrer Kinder geschieden sei. Der Kindsvater zeige seit der Scheidung keinerlei Interesse mehr an den BF; es bestünde kein Kontakt mehr. Der Genannten sei mit Bescheid vom 12.02.2024 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden. Sie verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und besuche zurzeit einen Kurs Niveau A2. Nach Abschluss dieses Kurses beabsichtige diese, eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft oder Verkäuferin antreten. Die Bezugsperson lebe in einer ausreichend großen Mietwohnung. Im Frühjahr 2025 sei die Verwandtschaft der BF zur Bezugsperson mittels DNA-Gutachten nachgewiesen worden. Am 22.09.2025 habe die ÖB mitgeteilt, dass seitens des Bundesamtes eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen sei, jedoch keine Ausnahmesituation gemäß § 36a Abs 2 AsylG vor. Die BF würden bei der Großmutter mütterlicherseits in Äthiopien leben. Es sei den BF dort nicht möglich, die Schule zu besuchen. Der mj BF3 leide an einer „Hörbeeinträchtigung“. Aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes könne sich die Großmutter nicht mehr angemessen um die BF kümmern. Ein weiterer Verbleib der BF in Äthiopien und eine weitere Verzögerung der Einreise der BF zu ihrer leiblichen Mutter seien dem Kindeswohl abträglich. Es werde gestellt der Antrag, festzustellen, dass die in § 36a Abs 2 AsylG genannten Voraussetzungen vorliegen würden und die Einreiseanträge rasch erledigt würden.
Mit Bescheid der ÖB Addis Abeba vom 29.12.2025, GZ: 2025-0.950.432, wurde der Feststellungsantrag der BF vom 07.11.2025 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG nicht vorliegen und somit eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass weder durch die Antragsteller noch durch die Bezugsperson unbedenkliche Deutsch-Zertifikate - Niveau B1 vorgelegt worden seien. Die mj BF würden sich in der Obhut der 60-jährigen Mutter der Bezugsperson befinden. Hinsichtlich der Erkrankung Mutter der Bezugsperson seien keine Nachweise beigebracht worden. Es sei nicht erwiesen, dass die Genannte nicht zur Obsorge der BF fähig wäre. Nachweise einer besonderen Vulnerabilität der BF seien nicht erbracht worden. Die von den BF geltend gemachten Gründe seien zusammen mit den hiezu vorgelegten Unterlagen sowohl vom Bundesamt als auch von der Vertretungsbehörde geprüft worden. Die Botschaft habe sich im Ermittlungsverfahren ein Bild von der aktuellen individuellen Situation der BF verschafft. Nach einer Abwägung der Interessen sei die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass gegenständlich nicht vom Überwiegen des Art 8 EMRK auszugehen sei. Den öffentlichen Interessen an einem Aufschub komme höheres Gewicht als den Interessen der Antragsteller auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zu; die unverzügliche Einreise der BF erscheine deshalb nicht dringend geboten. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Vulnerabilität oder für ein Interesse iSd Art 8 EMRK vorliegen. Eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten sei somit nicht dringend geboten. Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt.
Gegen den o.a. Bescheid der ÖB Addis Abeba erhoben die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 23.01.2026 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bescheid darauf beschränke, die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zu benennen. Es finde jedoch keine Abwägung der Interessen der BF und der öffentlichen Interessen statt bzw. werde eine solche im angefochtenen Bescheid nicht wiedergegeben. Die Angehörigeneigenschaft der BF sei mittels DNA-Gutachtens zweifelsfrei belegt worden. Die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass es im Sinne des Art 8 EMRK nicht geboten sei, die Einreise der mj BF ohne weiteren Aufschub zu ermöglichen. Die Versorgung der BF sei, wie bereits im Verfahren dargelegt, nicht ausreichend gewährleistet. Insbesondere die BF2, als junges Mädchen, sei innerhalb der somalischen Community als besonders vulnerabel anzusehen. Weder das Bundesamt noch die ÖB hätten dargelegt, inwiefern dies nicht glaubwürdig sei bzw keine Kindeswohlgefährdung vorliegen würde. Die Einvernahme der Mutter der Bezugsperson zu ihrem Gesundheitszustand und die Einvernahme der BF selbst sei unterlassen worden. § 36 a AsylG habe va unbegleitete Minderjährige als „Zielgruppe“. Dass es nicht ausreichen würde, dass der Wegfall der Betreuung – wenn auch noch nicht eingetreten – drohe, sei den Erläuterungen nicht zu entnehmen. Es sei also vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund eines Überwiegens des Art 8 EMRK aufgrund drohender Kindeswohlgefährdung auszugehen, die einen weiteren Aufschub der Erteilung der Visa unzumutbar erscheinen lasse. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Einreise gemäß § 36a Abs 2 AsylG dringend geboten sei.
Am 18.02.2026 wurde der Akt seitens des BMI elektronisch dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und in der Folge der Gerichtsabteilung W185 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Stattgabe der Beschwerden und ersatzlose Behebung der Bescheide:
§ 36 Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)
(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.
§ 36a Anträge auf Einreise gemäß § 35 (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)
(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.
Wie aus § 36a Abs. 1 AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018).
Mit BGBl. I Nr. 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.
Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat (vgl. z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), § 35 AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG idF vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des § 36a AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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