W185 2334305-1/2E
W185 2334307-1/2E
W185 2334309-1/2E
W185 2334311-1/2E
W185 2334312-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX und 6) XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Amman vom 29.12.2025, GZ: 2025-0.822.895, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (in der Folge auch: die BF oder die Antragsteller), Staatsangehörige aus Syrien, stellten am 14.02.2023 schriftlich und am 22.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Amman Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , der vorgebliche Gatte der BF1 und Vater der mj BF2 bis BF6, genannt, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit Note vom 12.12.2023 wurden die Einreiseanträge von der ÖB Amman an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF: BFA oder Bundesamt) übermittelt.
In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 10.10.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an die Antragsteller wahrscheinlich sei, da das behauptete Familienverhältnis nach derzeitigem Ermittlungsstand (DNA-Analyse, Angaben der Bezugsperson etc) als erwiesen anzunehmen sei sowie gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren geführt werde und die Einreiseanträge innerhalb von 3 Monaten nach rechtskräftiger Statuszuerkennung an die Bezugsperson gestellt worden seien.
In Bezug auf § 36a Abs. 2 AsylG wurde seitens des Bundesamtes die Einschätzung geteilt, dass keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen ließen. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder für ein Interesse nach Art. 8 EMRK vor.
Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 21.10.2025 gewährte die ÖB Amman den BF die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme (Parteiengehör). Es wurde mitgeteilt, dass während der Geltungsdauer der Verordnung der Bundesregierung (BGBl II Nr 127/2025) der Lauf der Frist sowie die Verpflichtung zur Entscheidung über Ihren Antrag grundsätzlich gemäß § 36 Abs 1 AsylG gehemmt seien. Dies bedeute, dass die Bearbeitung des Antrages für die Dauer der Verordnung grundsätzlich ausgesetzt sei. Die Hemmung trete nicht ein, sofern eine Erledigung des Antrages innerhalb von sechs Monaten dringend geboten sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn besondere Umstände im Sinne von Art 8 EMRK vorliegen würden. Die BF würden ersucht, maßgebliche Gründe zum Entfall der Hemmung (§ 36a Abs 3 AsylG) gemäß § 75 Abs 28 AsylG genau zu bezeichnen. Die BF hätten darüber hinaus die Möglichkeit, bei der zuständigen Vertretungsbehörde einen gesonderten Antrag auf Prüfung des Entfalls der Hemmung zu stellen. Die Vertretungsbehörde entscheide mittels Feststellungsbescheid, ob die Voraussetzungen für den Entfall der Hemmung vorliegen würden.
Die nunmehrigen BF brachte daraufhin am 04.11.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der B Amman ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von einem Überwiegen des Art 8 EMRK u.a. dann auszugehen sei, wenn Personen das System voraussichtlich nicht belasten würden, etwa aufgrund guter Deutschkenntnisse oder Selbsterhaltungsfähigkeit. Darüber hinaus komme auch dem Kindeswohl maßgebliches Gewicht zu. Die Bezugsperson und die BF1 seien seit dem Jahr 2006 verheiratet. Der Ehe seien 5 Kinder entsprungen, welche allesamt noch minderjährig und ledig seien. Vor der Flucht des Vaters hätte die Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Genannten würden der Volksgruppe der Kurden angehören. Die Familie lebe derzeit in einem Stadtteil Aleppos in einem zerbombten Haus ohne Strom und Internet. Diese Region sei nach wie vor nicht befriedet. Es fehle der Bevölkerung dort an Nahrung, Sicherheit und medizinischer Versorgung. Eines der mj Kinder leide zudem an einer Fieberkrankheit. Eine möglichst rasche Entscheidung und in der Folge Einreise seien unabdingbar. Seit der Einreise der Bezugsperson in Österreich seien inzwischen 4 Jahre vergangen und die Familie – ohne ihr Verschulden – seitdem getrennt. Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung betont, dass eine übermäßige Verzögerung der Familienzusammenführung – insbesondere über zwei Jahre hinaus – regelmäßig einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Eine weitere Verzögerung um ein zusätzliches Jahr infolge der Hemmung nach § 36a Abs. 1 AsylG erscheint daher mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Im konkreten Fall würden sohin sowohl rechtliche, als auch humanitäre Erwägungen eindeutig für den Entfall der Fristenhemmung im Sinne des § 36a Abs. 3 AsylG sprechen, weswegen eine rasche Erledigung des Antrages dringend geboten sei.
Mit Bescheid der ÖB Amman vom 29.12.2025, GZ: 2025-0.822.895, wurde der Feststellungsantrag der BF vom 04.11.2025 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG nicht vorliegen und somit eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten ist. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder durch die Antragsteller noch die Bezugsperson unbedenkliche Deutsch-Zertifikate - Niveau B1 vorgelegt worden seien. Die mj BF würden sich in der Obhut der Mutter im Heimatstaat befinden. Hinsichtlich der Erkrankung eines der mj BF wurden keine Nachweise beigebracht. Nachweise einer besonderen Vulnerabilität der BF seien nicht erbracht worden. Die von den BF geltend gemachten Gründe seien zusammen mit den hiezu vorgelegten Unterlagen sowohl vom Bundesamt als auch von der Vertretungsbehörde geprüft worden. Die Botschaft habe sich im Ermittlungsverfahren ein Bild von der aktuellen individuellen Situation der BF verschafft. Nach einer Abwägung der Interessen sei die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass gegenständlich nicht vom Überwiegen des Art 8 EMRK auszugehen sei. Den öffentlichen Interessen an einem Aufschub komme höheres Gewicht als den Interessen der Antragsteller auf eine rasche Familienzusammenführung und dem Kindeswohl zu; die unverzügliche Einreise der BF erscheine deshalb nicht dringend geboten. Insbesondere würden keine Anhaltspunkte für eine besondere Vulnerabilität oder für ein Interesse iSd Art 8 EMRK vorliegen. Eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten sei somit nicht dringend geboten. Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung nach § 35 AsylG während der Gültigkeitsdauer der Verordnung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, gehemmt.
Gegen den Bescheid der ÖB Amman erhoben die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 26.01.2026 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bescheid darauf beschränke, die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zu benennen. Es finde jedoch keine Abwägung der Interessen der BF und der öffentlichen Interessen statt bzw. werde eine solche im angefochtenen Bescheid nicht wiedergegeben. Die kurdische Familie, eine Mutter mit 5 Kindern, lebe in einem zerbombten Haus in dem umkämpften Gebiet XXXX in Aleppo. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowie ihre tatsächlichen Lebenssituation sei die Familie einer mehrfachen Gefährdungslage ausgesetzt. Der Bevölkerung fehle es zudem an Nahrung, medizinischer Versorgung und Sicherheit. Eines der mj Kinder leide an einer Fieberkrankheit. Dem Argument der Behörde, dass keine Bestätigungen über die derzeitige Lebenssituation beigebracht wurden, sei zu entgegnen, dass die Behörde unter der Ermittlungspflicht stehe; so hätte etwa eine Einvernahme der BF stattfinden können oder aktuelle Nachrichten zu Syrien, herangezogen werden können. Erwägungen in Hinblick auf das Kindeswohl seien gegenständlich zur Gänze unterlassen worden. Die minderjährigen BF seien psychisch durch die Situation angeschlagen. Die Situation, in welcher sich die BF befinden würden, lasse deutlich erkennen, dass ein weiterer Verbleib in Syrien bzw. weitere Verzögerungen der Einreise nach Österreich dem Kindeswohl abträglich sei. Darüber hinaus sei auch aufgrund der bisherigen unfreiwilligen Trennung durch die überlange Verfahrensdauer von mittlerweile bald drei Jahren ein besonderes Augenmerk auf Art 8 EMRK zu legen. Hinsichtlich eines Aufschubs einer Familienzusammenführung habe der EGMR in seiner Entscheidung vom 09.07.2021, M.A. vs. Dänemark, Zl. 6697/18 ausgesprochen, dass eine Wartefrist von zwei Jahren (hinsichtlich subsidiär Schutzberechtigter) bereits „sehr lange“ seien und grundsätzlich eine Verletzung von Grundrechten vorliegen könne. Im konkreten Fall liege eine fast dreijährige unfreiwillige Trennung vor. Eine weitere Verzögerung scheine somit nach den Maßstäben des EGMR und unter Berücksichtigung der oben geschilderten individuellen Situation nicht mit Art 8 EMRK vereinbar. Angesichts der übermäßig langen Trennung, an der die BF keine Schuld tragen würden sei es im Sinne des Art 8 EMRK unverhältnismäßig, die Entscheidung über das Verfahren weiterhin auszusetzen.
Am 02.02.2026 wurde der Akt seitens des BMI elektronisch dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und in der Folge der Gerichtsabteilung W185 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Stattgabe der Beschwerden und ersatzlose Behebung der Bescheide:
§ 36 Verordnung der Bundesregierung (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)
(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.
§ 36a Anträge auf Einreise gemäß § 35 (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 17/2025)
(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.
Wie aus § 36a Abs. 1 AsylG ersichtlich, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018).
Mit BGBl. I Nr. 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.
Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat (vgl. z.B. VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060), § 35 AsylG im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich § 36a AsylG daher auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG idF vor dem 12.06.2026 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer Anwendung des § 36a AsylG die Rechtsgrundlage entzogen ist. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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