Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Nadja LINDENTHAL, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 05.05.2025, Zl. VIS 4207:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Teheran zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irans, brachte am 16.03.2025 einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 16.04.2025 bis 12.07.2025 bei der Österreichischen Botschaft Teheran ein; als Hauptzweck wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Als einladende Person wurde sein in Österreich aufhältiger Sohn genannt, bei dem er auch während seines Aufenthalts Unterkunft nehmen würde. Der Beschwerdeführer sei verwitwet und im Ruhestand.
Mit dem Antrag wurden insbesondere eine Kopie einer Reisepassseite mit einem darauf angebrachten, durch die Österreichische Botschaft Teheran ausgestellten sowie ordnungsgemäß verwendeten, Visum der Kategorie C zur mehrfachen Einreise mit Gültigkeit vom 01.06.2024. bis 30.06.2024; eine Elektronische Verpflichtungserklärung; Unterlagen zur ebenfalls in Österreich aufhältigen Tochter des Beschwerdeführers; eine Kontoübersicht, wonach der Beschwerdeführer über zwei Sparguthaben in der Gesamthöhe von ca. € 2.200 verfüge (unter Berücksichtigung des in der Übersicht aufscheinenden Wechselkurses); eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer eine Pension von ca. € 360 beziehe (unter Berücksichtigung desselben Wechselkurses); eine Bestätigung, wonach die Mutter sowie die Tochter des Beschwerdeführers auf ihn als versicherte Person „angewiesen“ seien; eine Eigentumsurkunde, wonach der Beschwerdeführer der Eigentümer eines Apartments sei; eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, in der die von ihm genannten Kinder namentlich aufscheinen; vorgelegt.
2. Mit Mandatsbescheid vom 27.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer das beantragte Visum von der Österreichischen Botschaft Teheran verweigert und dabei folgende Gründe ins Treffen geführt:
„Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- und Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.“
„Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.“
„Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“
Angemerkt wurde, dass die vorliegende Elektronische Verpflichtungserklärung mehr als drei Monate vor Antragstellung abgegeben worden sei; da die Aktualität der Daten nicht mehr gewährleistet sei, könne diese nicht gewertet werden. Die vorgelegte Kontoübersicht weise nicht genügend Mittel auf, um die Kosten für die geplante Reise abdecken zu können – die dazugehörigen Kontoauszüge seien zudem nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus die Verwandtschaft zum Einlader nicht nachgewiesen. Es sei kein Reiseplan und auch kein Nachweis betreffend über die vom Einlader bereitgestellte Unterkunft oder sonstige geeignete Nachweise einer angemessenen Unterkunft vorgelegt worden. Es würden zudem begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers bestehen, da er verwitwet sei, seine erwachsenen Kinder in Österreich leben würden, keine weiteren familiären Bindungen zum Iran bestehen würden, der Beschwerdeführer im Ruhestand sei und ein Immobilieneigentum keine ausreichend starke Verwurzelung darstelle, da es jederzeit veräußert oder übertragen werden könne.
3. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde am 31.03.2025 Vorstellung eingebracht sowie weitere Unterlagen vorgelegt (Terminbestätigung betreffend die Eheschließung der Tochter des Beschwerdeführers, Geburtsurkunde des Sohns des Beschwerdeführers, Mietvertrag betreffend die vom Einlader bewohnte Unterkunft, Bestätigung des Arbeitsgebers des Einladers über das weiterhin aufrechte Dienstverhältnis).
4. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 05.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) abgewiesen.
Eine neuerliche Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers habe unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii, lit. a sublit. iii, lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer einerseits den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet habe, er andererseits nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in den Herkunfts- und Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, und darüber hinaus begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden.
Neben einer Wiederholung der Begründung des Mandatsbescheid wurde im Bescheid zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung vorgebracht habe, sich um seine im Iran lebende Mutter zu kümmern; da keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt worden seien, sei diese Aussage als reine Behauptung zu werten.
5. Gegen diesen Bescheid langte am 26.05.2025 eine Beschwerde bei der Österreichischen Botschaft Teheran ein.
Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich leben würden, während der Beschwerdeführer im Iran lebe und sich dort um seine ebenfalls im Iran aufhältige gebrechliche 95-jährige Mutter kümmere. Er sei Eigentümer einer Liegenschaft im Iran und beziehe eine monatliche Pension. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren mehrfach besuchsweise bei seinen Kindern gewesen, zuletzt im Juni 2024. Er habe beabsichtigt, aufgrund der Eheschließung seiner Tochter am 31.05.2025 wieder nach Österreich zu reisen.
Der Beschwerdeführer habe sich am 10.12.2024 im Terminvergabesystem der Vertretungsbehörde registriert und dabei einen Termin für den 16.03.2025 erhalten; sein Sohn habe bereits zuvor eine Elektronische Verpflichtungserklärung am 15.11.2024 abgegeben. In der Vorstellung seien Ausführungen zum Reisezweck erstattet worden und sei darüber hinaus vorgebracht worden, dass eine Elektronische Verpflichtungserklärung sechs Monate lang gültig sei und die finanzielle Lage des Einladers stabil sei. Zudem sei auf seine familiäre Verwurzelung im Iran aufgrund seiner dort aufhältigen Mutter sowie auf die fehlende Möglichkeit des Sohns, in den Iran zu reisen, verwiesen worden.
Die Vertretungsbehörde hätte dem Beschwerdeführer einen konkreten Vorhalt machen müssen, sofern sie Zweifel an der Aktualität der Elektronischen Verpflichtungserklärung gehegt habe bzw. hätte sie dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Es sei nicht ersichtlich, welche Daten von einer mangelnden Aktualität betroffen sein sollten. Vielmehr liege eine tragfähige Elektronische Verpflichtungserklärung vor. Es sei zudem kein ausreichend konkretisierter Vorhalt im Zusammenhang mit dem Aufenthaltszweck und der Ausreisewilligkeit erfolgt. Da der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in Österreich bei seinem Sohn Unterkunft nehmen werde, würden keine weiteren Unterbringungskosten anfallen.
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.01.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Zurückverweisung des Verfahrens:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten:
„Artikel 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.“
„Artikel 32 Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die Entscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran beruht einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet hätte (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit ii. Visakodex)., andererseits darauf, dass begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, vorliegen würden (Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex).
Diese Einschätzung der mangelnden Begründung zum Aufenthaltszweck kann unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer beabsichtigte mit seiner Antragstellung, seine in Österreich aufhältigen Kinder zu besuchen bzw. bei der Eheschließung seiner Tochter anwesend zu sein.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer verwitwet und im Ruhestand ist und seine Kinder sich in Österreich aufhalten. Immobilieneigentum kann zudem prinzipiell veräußert oder übertragen werden. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob bzw. inwiefern der Umstand berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren über ein durch die Österreichische Botschaft Teheran ausgestelltes, ordnungsgemäß verwendetes Visum der Kategorie C zur mehrfachen Einreise mit Gültigkeit vom 01.06.2024 bis 30.06.2024 verfügt hat.
Bei der individuellen Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind schließlich nicht nur die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seine persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation – zu berücksichtigen, sondern auch etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013).
Vor diesem Hintergrund hätte zudem das mit einer Bestätigung untermauerte Vorbingen des Beschwerdeführers, wonach er sich um seine (damals) 95-jährige Mutter kümmere, Eingang in die Prüfung finden müssen.
Die Österreichische Botschaft Teheran verweigerte das Visum darüber hinaus mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu verfügen, bzw. nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex).
Gemäß § 21 Abs. 3 FPG 2005 kann bei der Erteilung eines Visums der Kategorie D einem Fremden trotz nicht ausreichender eigener Mittel ein Visum erteilt werden, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 AHG oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Elektronische Verpflichtungserklärungen finden bei mangelnden finanziellen Eigenmitteln auch bei Anträgen gemäß Visakodex Verwendung.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich die Vertretungsbehörde nicht erkennbar mit der Tragfähigkeit der vorgelegten Elektronischen Verpflichtungserklärung auseinandergesetzt hat. Im Verwaltungsakt findet sich auf der Elektronischen Verpflichtungserklärung zwar der handschriftliche Vermerk „n.t.f.“ sowie eine handschriftliche Rechnung (ohne weitere Ausführungen); diese handschriftlichen Anmerkungen sind jedoch nicht nachvollziehbar und hätte die belangte Behörde, sofern sie von einer mangelnden Tragfähigkeit ausgegangen wäre, dem Beschwerdeführer ein diesbezügliches Parteiengehör einräumen müssen.
Stattdessen wurde dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass die Elektronische Verpflichtungserklärung mehr als drei Monate vor Antragstellung abgegeben worden und die Aktualität der Daten deshalb nicht mehr gewährleistet sei. An dieser Einschätzung wurde trotz einer im Rahmen der Vorstellung eingebrachten Bestätigung (des Arbeitsgebers des Einladers über das weiterhin aufrechte Dienstverhältnis) festgehalten und enthält der gegenständliche Bescheid keine nachvollziehbare Erklärung, inwiefern eine vier Monate „alte“ Elektronische Verpflichtungserklärung nicht mehr den finanziellen Status des Einladers abbilden sollte.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich sohin im Hinblick auf die Prüfung der Wiederausreiseabsicht und der Elektronischen Verpflichtungserklärung (sowohl hinsichtlich Aktualität als auch Tragfähigkeit) insgesamt als grob mangelhaft und die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar, weshalb der verfahrensgegenständlichen Beschwerde stattzugeben ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für den Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. Dabei kann die Behörde im Bedarfsfall auch zur Vorlage von Unterlagen betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, Lohnzetteln oder anderen Einkommensnachweisen des Einladers auffordern. Weiters wird die belangte Behörde ihre Feststellungen sodann nachvollziehbar zu begründen haben und insbesondere darzulegen, welche konkreten Richtsätze für die Beurteilung der Tragfähigkeit der Elektronischen Verpflichtungserklärung herangezogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden