IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 93 Absatz 2 iVm Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026, ist Ihr Fremdenpass, XXXX ungültig und dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 20.10.2014, Gz. W209 1434395-1/12E, insofern stattgegeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 20.10.2015 erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zuletzt gültig bis 20.10.2025 wiederholt verlängert.
Von einem Landesgericht wurde der BF mit Urteil vom 28.05.2014 wegen der Vergehen des Diebstahls (§ 127 StGB) und der versuchten Nötigung (§§ 15, 105 StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Wochen verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Von einem Landesgericht wurde der BF mit Urteil vom 17.09.2014 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) und der versuchten Nötigung (§§ 15, 105 StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Am 29.11.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich im Rahmen der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des subsidiären Schutzes einvernommen. Das Verfahren wurde nicht fortgeführt, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 AsylG als nicht erfüllt angesehen wurden.
Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom XXXX 2021 wurde der Antrag des BF vom XXXX 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ abgewiesen, da er das Modul 2 nicht erfülle und sein Aufenthalt zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen könnte und somit öffentlichen Interessen widerstreite.
Am 22.09.2025 stellte der BF zuletzt einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG und wurde er diesbezüglich am 28.10.2025 vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dem BF wurde im Zuge der Einvernahme mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Bindungen an Österreich für einen Aufenthaltstitel in Betracht komme und dass ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet werde.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2025 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihm mit Bescheid vom 25.10.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkte I. und II.), sowie der Antrag vom 22.09.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt V.). Der Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag persönlich ausgefolgt. Ein Beschwerdeverzicht, ebenfalls vom 28.10.2025, wurde vom Leiter der Amtshandlung, dem anwesenden Dolmetscher und dem BF unterschrieben.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2026 wurde dem BF gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Fremdenpass, Nr. XXXX , entzogen (Spruchpunkt I.) und angeordnet, dass dieser unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen sei. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde am 14.04.2026 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass ein Fremdenpass zu entziehen sei, wenn die Gründe für die Ausstellung wegfallen seien. Da dem BF mit Bescheid vom 28.10.2025 (vom BFA im Verfahrensgang offensichtlich versehentlich mit dem Daum vom 03.11.2025 bezeichnet) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei, seien die Gründe für die Ausstellung weggefallen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass der BF mit dem in seinem Besitz befindlichen Fremdenpass gegen die Bestimmungen der Schengen-Verordnung verstoßen könne und somit die Entziehung aufgrund der öffentlichen Interessen dringend geboten sei. Es sei für die Republik Österreich von erheblichem Interesse, dass ein nicht mehr zu Recht besessener Fremdenpass unverzüglich an die ausstellende Behörde retourniert werde, dass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.
Mit Eingabe vom 08.05.2026 erhob der BF gegen den Bescheid über die Entziehung des Fremdenpasses vom 02.04.2026 in vollem Umfang Beschwerde. Begründend führte er aus, er sei seit mehr als fünf Jahren subsidiär schutzberechtigt gewesen, bevor ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt worden sei. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG würden vorliegen, da der dem BF erteilte Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ auf Dauer angelegt sei und somit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstelle. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt, da sich der BF unmittelbar vor der Antragstellung fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und nachgewiesen habe, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument zu besorgen. Es würden weiters keine Gründe vorliegen, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertigen, insbesondere sei keine Gefahr im Verzug ersichtlich. Beantragt wurde, den Bescheid ersatzlos zu beheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ehestmöglich zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdevorlage vom 18.05.2026 und der Verwaltungsakt langte bei der Gerichtsabteilung W278 des BVwG am 22.05.2026 ein.
Mit Teilerkenntnis vom 01.06.2026 erkannte das BVwG über den Antrag der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Folge. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde damit ersatzlos behoben und gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem BF wurde mit Erkenntnis vom 20.10.2014, Gz. W209 1434395-1/12E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.), die zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2023 bis zum 20.10.2025 verlängert wurde.
Dem BF wurde vom Bundesamt am 03.12.2024 ein Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von 03.12.2024 bis 02.12.2029 ausgestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2025 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihm mit Bescheid vom 25.10.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkte I. und II.), sowie der Antrag vom 22.09.2025 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt V.).
Der Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag persönlich ausgefolgt. Die Übernahmebestätigung wurde vom Leiter der Amtshandlung, dem anwesenden Dolmetscher sowie vom BF unterschrieben. Ein Beschwerdeverzicht, ebenfalls vom 28.10.2025, wurde vom Leiter der Amtshandlung, dem anwesenden Dolmetscher und dem BF unterschrieben.
Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 02.04.2026 wurde dem BF gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG der Fremdenpass entzogen und dem BF aufgetragen, den Fremdenpass gemäß § 93 Abs. 2 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
1.2. Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Der BF wurde in der Provinz Parwan, Afghanistan, geboren. Seine Eltern und Geschwister leben in Kabul, in der Herkunftsprovinz leben weitere Verwandte.
Der BF hält sich seit Mai 2012 durchgehend in Österreich auf. Er spricht Deutsch, seine Erstsprache ist Dari. Der BF war im Bundesgebiet ab November 2018 nahezu durchgehend vollzeitbeschäftigt und (teilweise zusätzlich) geringfügig beschäftigt in unterschiedlichen Gewerben und Betrieben erwerbstätig, Arbeitslosengeld bezog er zuletzt für einen Monat im September 2023. Der BF hat in Österreich Freundschaften geknüpft. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig entzogen.
Der Fremdenpass des BF wurde durch die rechtskräftige Entziehung des subsidiären Schutzes ungültig.
Der BF hat den Fremdenpass der Behörde nicht unverzüglich vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt sowie aus dem Gerichtsakt des BVwG.
Dass der BF von 20.10.2014 bis 28.10.2025 über den Status des subsidiär Schutzberechtigten und einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2025 verfügte sowie seit 28.10.2025 über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ verfügt, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Er hält sich demnach rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Dem BF wurde der ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 AsylG 20058 erteilt, da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 berechtigt die „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG.
Die rechtskräftige Entziehung des subsidiären Schutzes ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes sowie des Beschwerdeverzicht vom 28.10.2025 (AS 187 des ABE Verfahrens).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:
Mit in Kraft treten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 39/2026 am 12.06.2026 (im Folgenden: AMPAG), novellierte der Gesetzgeber das diesem Verfahren zugrundeliegende FPG (vgl. § 126 Abs. 30 FPG).
Die Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses einer Person, der der Status des subsidiären Schutzes zukommt, findet sich nunmehr in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO):
„Artikel 25
(2) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.“
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.
[…].“
Das 11. Hauptstück des FPG enthält ebenso Regelungen hinsichtlich der Entziehung eines Fremdenpasses.
§ 93 FPG lautet wie folgt:
„§ 93 (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2) Ein Fremdenpass wird ungültig, wenn der Inhaber die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt oder ihm der Status subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird
(3) Vollstreckbar entzogene und ungültige Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser ungültig oder vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(5) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft, wird ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“
Das Gericht verkannt nicht, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch das Bundesamt am 02.04.2026 das FPG BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2025 in Kraft war. Nach ständiger Rechtsprechung hat das BVwG jedoch die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Gesetzgeber durch Übergangsbestimmung die Weitergeltung des bisherigen Rechts für anhängige Verfahren anordnet (VwGH 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977; zuletzt etwa VwGH 19.09.2023, 2022/07/0015). Im FPG BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026 finden sich jedoch keine Übergangsbestimmungen.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des BVwG auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
3.1.2. Dem BF wurde vom Bundesamt am 03.12.2024 ein Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von 03.12.2024 bis 02.12.2029 ausgestellt. Die Ausstellung des Fremdenpasses erfolgte auf Grund seines Status des subsidiär Schutzberechtigten. Nach der bis 11.06.2025 geltenden Rechtslage war gemäß § 88 Abs. 2a FPG BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2025 Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Ausstellung des Fremdenpasses des BF erfolgte somit, da ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukam und § 88 Abs. 2a FPG § 88 Abs. 2a FPG BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2025 die Ausstellung eines entsprechenden Reisedokuments vorsah.
Mit der GEAS-Reform bzw. dem in Kraft treten des AMPAG BGBl. I 39/2026 änderte sich die Rechtslage dahingehend, als sich die Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Reisedokuments einer Person, der der Status des subsidiären Schutzes zukommt nunmehr in Art. 25 Abs. 2 StatusVO befindet und § 88 Abs. 2a FPG BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026 lediglich ergänzt, dass dieses Reisedokument in Form eines Fremdenpasses erteilt wird (vgl. EB zu AMPAG BGBl. I 39/2026, § 88 Abs. 2a FPG).
Mit dem rechtskräftigen Entzug des Status des subsidiären Schutzes entfällt jedoch die Grundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Der Gesetzgeber ordnete mit dem am 12.06.2026 in Kraft getretenen AMPAG BGBl. I Nr. 39/2026 eine Änderung des § 93 FPG an.
Der neu eingefügte § 93 Abs. 2 FPG sieht vor, dass ein Fremdenpass ungültig wird, wenn dem Inhaber der Status des subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird. Die Ungültigkeit tritt somit unmittelbar kraft Gesetzes ein und ist nicht von einer behördlichen Entscheidung abhängig.
§ 93 Abs. 5 FPG verdeutlicht dies zusätzlich. Demnach bedarf es bei Entzug des Status des subsidiären Schutzes keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird. Wird der Fremdenpass nicht freiwillig ausgehändigt, ist über die Entziehung mittels Bescheids abzusprechen, um die sich aus § 93 Abs. 2 FPG ergebende Ungültigkeit durchzusetzen und die Vorlage des Fremdenpasses sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Bundesamt verfügte Entziehung des Fremdenpasses des BF als grundsätzlich rechtmäßig. Sowohl § 88 Abs. 2a FPG § 88 Abs. 2a FPG BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2025 als auch Art. 25 Abs. 2 Status-VO knüpfen die Ausstellung des Fremdenpasses ausdrücklich an das Vorliegen des Status des subsidiären Schutzes an. Mit der rechtskräftigen Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes des BF am 28.10.2025 ist die gesetzliche Grundlage für den Fremdenpass demnach entfallen und das Dokument gemäß § 93 Abs. 2 FPG ungültig geworden. Der BF legte den Fremdenpass dem Bundesamt jedoch nicht vor, weshalb gemäß § 93 Abs. 5 FPG über die Entziehung mittels Bescheides abzusprechen war.
Soweit der BF auf die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG verweist, ist auszuführen, dass ein entsprechender Antrag nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG gestellt. Einen bloßen „Wechsel“ der Rechtsgrundlage des Fremdenpasses, sieht das Gesetz nicht vor. Weder das Bundesamt noch das BVwG haben demnach im gegenständlichen Verfahren darüber abzusprechen, ob die Voraussetzungen einer Ausstellung nach § 88 Abs. 1 FPG vorliegen.
Der BF hat daher den Fremdenpass, der aufgrund der rechtskräftigen Entziehung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nach § 93 Abs. 2 FPG ungültig geworden ist, gemäß § 93 Abs. 3 FPG unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
Mit Teilerkenntnis vom 01.06.2026 erkannte das BVwG über den Antrag der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Folge.
3.1.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.1.4. Zum Absehen von der Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung:
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen des FPG idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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