IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2025, Beitragsnummer XXXX , GZ XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und der damit verbundenen Abgaben sowie der Erneuerbaren-Förderkosten zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der ORF-Beitrags Service GmbH die Fortsetzung des Verfahrens über den Befreiungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem mit XXXX .2024 datierten, aber erst am XXXX .2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer (BF) die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben sowie von den Erneuerbaren-Förderkosten mit der Begründung, Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art zu beziehen. In seinem Haushalt würden keine weiteren Personen leben. Dem Antrag schloss er mehrere Urkunden an.
Mit Schreiben vom XXXX .2025 forderte die OBS GmbH den BF unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und Unterlagen zur Einkommensberechnung sowie zur Verifizierung der Zählpunktnummer zu verbessern. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen. Der BF reagierte auf diese Aufforderung nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag zurück und forderte den BF zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht (vollständig) nachgekommen sei und die geforderten Nachweise nicht vorgelegt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX .2025 datierte und am XXXX .2025 zur Post gegebene Beschwerde des BF, mit der er erkennbar eine Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Befreiungsantrags anstrebt. Er begründet dies damit, eine Ausgleichszulage zu beziehen und von der Rezeptgebühr befreit zu sein. Dazu legte er erneut diverse Unterlagen vor.
Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX .2026 vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Da die OBS GmbH den Antrag des BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).
§ 13 Abs 3 AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).
Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die vom BF beantragte Befreiung verweist und die gemäß § 21 Abs 11 ORF-Beitrags-G auf das vorliegende Verfahren weiterhin anzuwenden sind - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Befreiungsantrag des BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des § 13 Abs 3 AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihm vielmehr die Nachreichung allenfalls fehlender Unterlagen und Informationen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.
Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über den Antrag des BF vom XXXX 2024 zu entscheiden haben. Aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG ist es ihr verwehrt, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des § 13 Abs 3 AVG heranzuziehen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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