JudikaturVwGH

Ro 2020/06/0010 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
01. August 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Stadtsenats der Stadt Villach, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16. April 2020, KLVwG 1143 1151/7/2018, betreffend Grundstücksteilung nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz (weitere Partei: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. DI K E in V, 2. J O, 3. E O, 4. R W S, 5. Mag. M D, 6. M S, 7. M J, 8. Mag. E R, alle in V, 9. S M in V, alle vertreten durch Mag. Walter Dorn, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Bahnhofstraße 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Bescheid des Revisionswerbers vom 28. Februar 2018 gab dieser der Berufung der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt V vom 1. September 2017, mit dem der Antrag der Mitbeteiligten auf Genehmigung der Teilung des Grundstücks Nr. X KG J., zurückgewiesen worden war, keine Folge.

2 Begründend führte er aus, die vorgelegte Vermessungsurkunde habe nicht berücksichtigt, dass eine Geh- und Radverbindung in dem für das gegenständliche Gebiet geltenden Straßen- und Bebauungsplan vorgesehen sei. Die beantragte Genehmigung könne nur unter der Auflage erteilt werden, dass aus dem Grundstück Nr. X ein 17m² großes Teilstück in das öffentliche Gut der Stadt V abgetreten werde. Dementsprechend sei den Mitbeteiligten aufgetragen worden, einen geänderten Teilungsplan vorzulegen. Diesem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG seien die Mitbeteiligten nicht nachgekommen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gab dieses den Beschwerden der Mitbeteiligten Folge und änderte den oben genannten Bescheid des Revisionswerbers dahingehend ab, dass der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben werde. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

4 Begründend führte es aus, durch die beantragte Teilung des Grundstücks Nr. X und Zuschreibung einer Teilfläche zum Grundstück Nr. Y solle jene Teilfläche, die vom Erstmitbeteiligten schon seit Jahrzehnten genutzt werde, im Grundbuch richtiggestellt werden. Die Grundstücke Nr. X und Nr. Y, beide KG J., seien bereits bisher über die auf dem Grundstück Nr. Z verlaufende öffentliche Straße verkehrsmäßig aufgeschlossen. Das Grundstück Nr. X grenze direkt an die öffentliche Verkehrsfläche an. Das Grundstück Nr. Y sei mit dieser öffentlichen Verkehrsfläche über einen auf dem Grundstück Nr. X verlaufenden Servitutsweg verbunden. Laut Teilungsvorschlag des Revisionswerbers vom 17. Februar 2017 handle es sich dabei um eine Teilfläche des Grundstücks Nr. X im Ausmaß von 17 m², welche in das öffentliche Gut der Stadt V abzutreten sei. Gemäß § 3 Abs. 2 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz 1985 (K GTG) könne die Grundabtretung für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder auch von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheine. Im vorliegenden Fall seien die beiden durch die beantragte Teilung neu gebildeten Grundstücke Nr. X und Y durch das öffentliche Weggrundstück Nr. Z verkehrsmäßig voll aufgeschlossen. Bei der auf dem Grundstück Nr. Z verlaufenden Straße handle es sich um eine öffentliche Straße iSd § 3 Abs. 1 Z 5 Kärntner Straßengesetz 2017 (K StrG 2017), deren Straßenbreite nicht dem im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplan widerspreche. Es sei daher die Grundabtretung für die Anlage einer neuen (zusätzlichen) Verkehrsfläche nicht zulässig. Daraus folge, dass der Revisionswerber nicht berechtigt gewesen sei, mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, die beantragte Genehmigung nur unter der Auflage der Abtretung eines 17 m² großen Teilgrundstücks in das öffentliche Gut der Stadt V zu erteilen.

5 Es stelle sich im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, ob dann, wenn die durch die beantragte Teilung neu gebildeten Grundstücke bereits verkehrsmäßig voll aufgeschlossen seien, jedoch im Bebauungsplan die Errichtung einer zusätzlichen Verkehrsfläche normiert sei, für die Anlage dieser neuen öffentlichen Straße eine Grundabtretung nach § 3 Abs. 2 K GTG verlangt werden könne. Zu dieser Rechtsfrage liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

6 Der Revisionswerber schloss sich der Begründung der Zulässigkeit des Verwaltungsgerichts an.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Die maßgebliche Bestimmung des K-GTG, LGBl. Nr. 3/1985 in der Fassung des LGBl Nr. 93/1997 (K GTG) lautet:

§ 3 Grundabtretung

(1) Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes darf unter der Auflage erteilt werden, daß der Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der Abs 2 bis 8 an die Gemeinde übereignet. Die Übereignung hat unentgeltlich und insoweit lastenfrei zu erfolgen, als dies möglich ist und die Belastung dem Übereignungszweck (Abs 2) entgegensteht.

(2) Die Grundabtretung darf für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. Für die Anlage neuer öffentlicher Straßen darf die Grundabtretung überdies nur aufgetragen werden, wenn diese

a) in einem Flächenwidmungsplan oder

b) in einem Bebauungsplan oder

c) gemäß § 11 Kärntner Straßengesetz 1991 K StrG, LGBl Nr 72, in seiner jeweils geltenden Fassung als öffentliche Straßen festgelegt sind.

...“

11 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nicht vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ro 2019/06/0018, mwN). Die in der Zulässigkeitsbegründung angeführte Rechtsfrage kann schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 K GTG verneint werden, weil danach eine Grundabtretung für die Anlage einer neuen, im Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrsfläche nur verlangt werden kann, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint.

12 Das Verwaltungsgericht kam wie oben dargestellt zum Ergebnis, dass die Grundstücke Nr. X und Nr. Y durch eine näher bezeichnete Straße iSd § 3 Abs. 1 Z 5 K StrG 2017, deren Straßenbreite nicht dem geltenden Bebauungsplan widerspreche „verkehrsmäßig voll aufgeschlossen sind. Der Revision ist einzuräumen, dass Feststellungen über die konkrete Beschaffenheit der bestehenden Straße nicht getroffen wurden. Sie legt aber nicht nachvollziehbar dar, dass durch die bestehende, dem Bebauungsplan entsprechende Straße, eine verkehrsgerechte Aufschließung nicht gegeben wäre. Dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 K GTG und der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend darf in einem solchen Fall keine Grundabtretung verlangt werden.

13 Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 26.7.2021, Ra 2018/04/0183, mwN).

14 Aufgrund der obigen Erwägungen zeigt das Zulässigkeitsvorbringen, das nicht von den unbedenklichen und daher nach § 41 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausgeht, und das sich im Wesentlichen nur in auf seine eigenen Prämissen gegründeten Rechtsausführungen erschöpft, keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.

15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. August 2022

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