JudikaturVwGH

Ra 2024/22/0010 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2024

Im Fall der Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0237). Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (VwGH 12.7.2023, Ro 2022/03/0053). Da somit auch eine im Beschwerdeverfahren erfolgte Vorlage eines Lichtbildes am Vorliegen des diesbezüglichen Zurückweisungsgrundes zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nichts geändert hätte, besteht für das VwG kein Raum, dem Antragsteller in einem solchen Fall die Vorlage eines (den Vorgaben des § 2a NAGDV 2005 entsprechenden) Lichtbildes erneut aufzutragen (siehe hingegen dazu, dass in Konstellationen, in denen dem ursprünglichen Antrag ein Lichtbild beigelegt, der Antrag von der Behörde in der Folge abgewiesen oder eine Säumnisbeschwerde erhoben wird und das Lichtbild - aufgrund der Dauer des Verfahrens - dem Erfordernis des § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 nicht mehr genügt, das VwG dazu angehalten ist, den Antragsteller gemäß den in § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung eines den Anforderungen des § 2a NAGDV 2005 entsprechenden Lichtbildes hinzuweisen, VwGH 24.8.2023, Ro 2021/22/0014 und 0015; VwGH 31.1.2024, Ra 2023/22/0100).

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