W192 2311187-1/18E
W192 2311187-2/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024, Zl. 1340496505/230143914, beschlossen:
A 1) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025, Zl. 1340496505/230143914 zu Recht erkannt:
A 2) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 18.01.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2024 den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
In der Zustellverfügung vom 20.12.2024 (AS 195) verfügte die Behörde eine Zustellung des Bescheides mit RSa an die Partei an deren aufrechter Meldeadresse. Aus einem im Verwaltungsakt enthaltenen Ausdruck (AS 197) ist ersichtlich, dass die Sendung am 02.01.2025 hinterlegt worden sei.
1.2. Mit Schriftsatz der damaligen Rechtvertretung des Beschwerdeführers vom 06.03.2025 wurde bei der Behörde ein Antrag auf Zustellung des Bescheids vom 09.12.2024, in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Bescheidbeschwerde eingebracht. Den Antrag auf Zustellung begründete der Beschwerdeführer damit, dass der Bescheid vom 09.12.2024 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei. Der Zusteller der Post habe den Beschwerdeführer gemäß einer bei der entsprechenden Abgabestelle regelmäßig geübten Praxis nicht persönlich aufgesucht bzw. nicht mit ihm Kontakt aufgenommen, obwohl dieser bis dato an der Meldeadresse seinen Wohnsitz habe. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Verständigung über eine Hinterlegung erhalten. Da es sich bei der Abgabestelle um ein größeres Quartier mit vielen Asylwerbern handelt und Briefträger nicht die Zeit hätten, jeweils die betreffende Person zu suchen, bestehe die genannte regelmäßig geübte Praxis, dass Post vom Briefträger immer in den Briefkasten des Quartiers geworfen werde und sodann von Mitarbeiterinnen der Caritas jeweils entnommen und den Empfängern ausgefolgt werde. Eine persönliche Übergabe der Post zwischen Bewohnen des Quartiers und Briefträgern finde nicht statt. Im Falle des Beschwerdeführers sei keine Hinterlegungsanzeige erfolgt. Weder dieser persönlich, noch die Mitarbeiterinnen der Caritas hätten eine Hinterlegungsanzeige erhalten und es sei eine solche auch nicht in den Briefkasten eingeworfen worden. Auf dem RSa-Kuvert könne nicht entnommen werden, in welcher Form die Verständigung über die Hinterlegung erfolgt sein solle, da die betreffenden Felder auf dem Kuvert nicht ausgefüllt worden seien.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer somit unverschuldet keine Kenntnis vom Zustellversuch und auch keine Information über die Hinterlegung gehabt habe und damit durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert gewesen sei. Als Beweismittel wurden das RSa-Kuvert, ergebnislose Auskunftsersuchen der damaligen Rechtvertretung des Beschwerdeführers über die Art der Hinterlassung der Hinterlegungsanzeige sowie drei Mitarbeiterinnen der Caritas als Zeuginnen bezeichnet.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2025 wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.03.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab.
Das Bundesamt begründete die Abweisung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.
Dieser Bescheid wurde der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als RSa-Sendung am 01.04.2025 gegen Unterschriftsleistung unmittelbar ausgefolgt.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 11.04.2025 fristgerecht Beschwerde, zu deren Begründung neuerlich ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer weder vom Zusteller kontaktiert wurde, noch auf sonstige Weise Kenntnis vom „gelben Zettel“ (Verständigung über die Hinterlegung) erlangt habe. Die Behörde habe keine Ermittlungsschritte gesetzt.
2.1. Die Beschwerden gegen wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des BFA vom 11.04.2025 mit den Verwaltungsakten vorgelegt. Das zur Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids des BFA vom 09.12.2024 erforderliche Originalpostkuvert war im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten und wurde auf sofort erfolgende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts im April 2025 vorgelegt. Auf dem Kuvert wurde durch Anbringung eines Klebeetiketts die Rücksendung zur Behörde mit dem Vermerk „Nicht behoben“ durch Ankreuzen verfügt. Laut einem ersichtlichen Eingangsstempel ist das Kuvert am 23.01.2025 bei der Behörde eingelangt.
Das Kuvert enthält bloß eine Eintragung der Bezeichnung der Post-Geschäftsstelle und des Beginns der Abholfrist („2.1.2025“). Da die auf dem Originalpostkuvert vorgesehenen Rubriken über Angaben darüber, auf welche Art und Weise eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes erfolgt sei, nicht ausgefüllt wurden, wurde die Behörde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2025 aufgefordert, zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zustellungsmangel bzw. Wiedereinsetzungsgrund Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 06.05.2025 übermittelte die Behörde eine allgemein gehaltene Auskunft der österreichischen Post, wonach nicht näher bezeichnete „zuständige Kolleg*innen“ dokumentiert hätten, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Auf eine auf Betreiben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten Nachfrage des BFA nach der Identität der „Kolleg*innen“, die Art der Dokumentation und um Übermittlung des Hybridrückscheins teilte das Team Behördenanfrage der Post AG dem BFA mit email-Nachricht vom 14.05.2025 mit, dass ein physischer Rückschein nicht existiere und die sonst dort dokumentierten Daten bei dieser Versandart elektronisch dem Absender mitgeteilt werden. Es wurde dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge keine hybrider Rückschein vorgelegt oder dessen Inhalt zugänglich gemacht.
2.2. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2025 wurde die zuständige Postgeschäftsstelle um Stellungnahme zum im Antrag auf Zustellung bzw. Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Vorbringen über die Praxis der Postzustellung an der Unterbringungseinrichtung des Beschwerdeführers und insbesondere den konkreten Zustellvorgang des Bescheids vom 09.12.2024 an den Beschwerdeführer sowie um Bezeichnung des für die Zustellung der betreffenden Sendung verantwortlichen Zustellorgans samt ladungsfähiger Zustelladresse für eine allenfalls erforderliche Zeugenladung ersucht.
Da es in weiterer Folge trotz Urgenzen zu keiner Beantwortung der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2025, welche sowohl am 25.08.2025 als auch neuerlich am 23.09.2025 versandt worden war, kam und auch wiederholte telefonische Urgenz Versuche der Referentin ins Leere verliefen, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts im November 2025 eine Überprüfung des Zustellvorganges der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2025 veranlasst. Dazu teilte die österreichischen Post AG mit E-Mail-Nachricht vom 29.12.2025 mit, dass der Erhalt der Sendungen mittels einer „Erhaltserklärung“ bestätigt worden sei, wobei das genaue Übernahmedatum nicht mehr nachvollzogen werden könne.
Da eine Beantwortung der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2025 weiterhin nicht erfolgte, wurde diese Verfügung der Post AG am 19.01.2026 neuerlich über das Kontaktformular Post übermittelt.
Mit E-Mail-Nachricht vom 09.03.2026 erfolgte eine neuerliche Urgenz des Bundesverwaltungsgerichts beim Kundenservice-Rechtsauskunft der Post AG unter Hinweis auf die bereits mehrfach erfolgte Übermittlung des Ersuchens vom 21.08.2025.
Mit E-Mail-Nachricht des Kundenservice-Rechtsauskunft der Post AG vom 10.03.2026 wurden Name und Adresse der Zustellerin, die den gegenständlichen Rückscheinbrief zugestellt/hinterlegt habe, bekannt gegeben.
Mit 16.04.2026 langte eine Nachricht des Teams Behördenanfragen der Post AG vom 24.03.2026 in der zuständigen Gerichtabteilung ein, worin ausgeführt wurde, dass die betroffene Zustellerin sich nicht mehr an den Ablauf der Zustellung der gegenständlichen Sendung an den Beschwerdeführer erinnere. Nach dem weiteren Inhalt der Auskunft wurde dem Vorbringen im Antrag auf Zustellung bzw. im Wiedereinsetzungsantrag über die oben (1.2.) beschriebene bei der entsprechenden Abgabestelle regelmäßig geübten Praxis in allgemeiner Weise entgegengetreten und dies auf Auskünfte nicht näher genannter „verantwortlicher Kolleg*innen“ sowie eine nicht spezifizierte erfolgte Prüfung von Zustelldaten aus den letzten Monaten gestützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zum Bescheid des BFA vom 09.12.2024 wurde durch die Behörde in der Zustellverfügung vom 20.12.2024 eine Bescheidzustellung mit RSa an die Partei an ihre Adresse laut ZMR verfügt.
Das zuständige Zustellorgan suchte am 02.01.2025 die Abgabestelle an der damaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers auf. Es wurde keine Verständigung über eine Hinterlegung in einer Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht. Die Sendung wurde mit Beginn der Abholfrist am 02.01.2025 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und - nachdem keine Behebung erfolgte - an die Behörde zurückgesendet, wo sie am 23.01.2025 eingelangt ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsakt enthaltene Zustellverfügung vom 20.12.2024 und auf den Umstand, dass für die erforderliche Verständigung von einer Hinterlegung im vorliegenden Fall keine Belege beigebracht wurden. Es enthält das RSa-Kuvert keinerlei Angaben über die Art und Weise einer etwaigen Verständigung zur Hinterlegung. Auch die weiteren Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Behörde und bei der Post AG haben keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es beim vorliegenden Zustellversuch zu einer solchen Verständigung gekommen sei. Der Inhalt eines hybriden Rückscheins wurde nicht zugänglich gemacht.
Die Post AG hat dem Bundesverwaltungsgericht zwar letztlich nach mehreren Urgenzen und beträchtlichem Zeitablauf die Zustellerin, die den gegenständlichen Rückscheinbrief zugestellt/hinterlegt habe, bekannt gegeben, unmittelbar darauf jedoch auch mitgeteilt, dass diese sich nicht mehr an den Ablauf der gegenständlichen Zustellung erinnere. Daher besteht im vorliegenden Fall auch nicht die Möglichkeit, eine etwaige wirksam erfolgte Zustellung durch eine Einvernahme der Zustellerin als Zeugin unter Wahrheitspflicht zu etablieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A 1) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2024:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen Verspätung, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges in Gemeindeangelegenheiten, wegen fehlenden Bescheides oder mangels Parteistellung, hat durch Beschluss zu erfolgen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien-Graz 2013, S. 85, K2).
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten:
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
…
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.“
3.1.3. Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (VwGH: Ro 2018/02/0014 vom 01.02.2019 mit Hinweis auf E 24. Februar 2009, 2008/06/0233).
Fehlen auf dem Rückschein Angaben darüber, ob und auf welche Art und Weise die Hinterlegung der Verständigung erfolgt ist, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines solchen wesentlichen Teils des Zustellnachweises hat zur Folge, dass die Behörde (bzw. das mit Beschwerde angerufene VwG) die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Diese dürfen in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre (VwGH: Ro 2018/02/0014 vom 01.02.2019 mit Hinweis auf E 24. Februar 2009, 2008/06/0233).
Da ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis nicht vorliegt und die Tatsache der Zustellung auch sonst nicht nachgewiesen wurde, ist der Bescheid des BFA vom 09.12.2024 dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt worden und es liegt daher kein tauglicher Gegenstand für die vorliegende Beschwerde vor, die deshalb zurückzuweisen ist.
Bei diesem Ergebnis war es nicht erforderlich, eine Feststellung über die weitere Behauptung im Antrag auf Zustellung in eventu Wiedereinsetzung zu treffen, wonach an der Abgabestelle des Beschwerdeführers zur Zeit des Zustellversuchs eine regelmäßige Praxis bestanden habe, Hinterlegungen ohne Vornahme eines Zustellversuchs durchzuführen.
Bei der Fortführung des Verfahrens wird das BFA auch auf das weitere Vorbringen der Beschwerde einzugehen und die neue Rechtslage zu berücksichtigen haben.
Zu A2) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.03.2025:
3.2.1. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086; 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
3.2.2. § 33 VwGVG („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
…
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. … Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
…“
3.2.3. Da im vorliegenden Fall mangels wirksamer Zustellung des Bescheids des BFA vom 09.12.2024 keine Versäumung der Beschwerdefrist eingetreten ist, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen worden. Dadurch, dass die belangte Behörde die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages aus materiell-rechtlichen Erwägungen und nicht aus Formalgründen verfügt hat, kann der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil ableiten (VwGH 92/01/0864 vom 07.10.1993).
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag erweist sich gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage als nicht erforderlich, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages bzw. der Beschwerde hinreichend geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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