W216 2301705-1/10E
W216 2302210-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörige von Syrien , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien , jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, Zln. 1. XXXX und 2. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2025 z u R echt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführenden, verheiratete, jedoch getrenntlebende Staatsangehörige Syriens, stellten nach Einreise im Wege der Familienzusammenführung am 03.07.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich ihrer Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.07.2024 gaben die Beschwerdeführenden jeweils an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und den gleichen Schutz wie ihr in Österreich mit dem Status eines Asylberechtigten lebender Sohn zu begehren.
Am 11.09.2024 wurden die Beschwerdeführenden durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, dass er in Syrien gegen das Assad-Regime demonstriert und deswegen Probleme bekommen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie Syrien im Jahr 2016 wegen des Kriegs verlassen und von da an mit ihren Kindern in der Türkei gelebt habe.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 24.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen befristete Aufenthalts-berechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass den Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung drohen würde. Eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgeleitet vom minderjährigen gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführenden komme gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aufgrund eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens nicht in Betracht.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhoben die Beschwerdeführerenden jeweils binnen offener Rechtsmittelfrist die gegenständlichen Beschwerden. Beide brachten im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn nicht gemäß § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG von einem Aberkennungsverfahren informiert worden sei; es hätte ein Familienverfahren geführt werden müssen. Der Erstbeschwerdeführer monierte, dass sich die belangte Behörde nicht mit seinem Vorbringen betreffend die Verfolgung aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme auseinandergesetzt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zudem zusammengefasst vor, aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit, ihrer Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet und ihrer Asylantragstellung in Österreich Verfolgung durch das (seinerzeitige) syrische Regime aus politischen Gründen ausgesetzt zu sein. Weiters drohe der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden durch, in welcher die Beschwerdeführenden ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person der Beschwerdeführenden
Die Identität der Beschwerdeführenden steht wie im Spruch bezeichnet fest.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber:innen und muslimischen Glaubens sunnitischer Prägung. Ihre Muttersprache ist Arabisch.
Die Beschwerdeführenden sind traditionell miteinander verheiratet, leben jedoch seit mehr als zehn Jahren getrennt ohne sich scheiden zu lassen. Gemeinsam haben sie acht Kinder, darunter XXXX , geboren am XXXX .
Der Erstbeschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Gouvernement Idlib geboren, wo er bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2015 lebte. Er heiratete eine zweite Frau und hat mit dieser sechs gemeinsame Kinder.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Dorf XXXX im Gouvernement Idlib geboren und aufgewachsen. Nach ihrer Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer zog sie zu diesem. Nachdem der Erstbeschwerdeführer die Familie verlassen hatte, kehrte die Zweitbeschwerdeführerin an ihren Geburtsort zu ihren Eltern zurück und zog die gemeinsamen Kinder alleine auf. Im Jahr 2016 wanderte sie mit ihren Kindern in die Türkei aus. In Syrien leben eine Tochter sowie ihre Mutter, Cousins und Geschwister; ein Sohn lebt in Zypern, einer in der Türkei und ein weiterer in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin hat aufrechten Kontakt zu ihrer Tochter und ihrer Mutter in Syrien.
Die Beschwerdeführenden reisten im Zuge der Familienzusammenführung im Juli 2024 legal ins Bundesgebiet ein und stellten am 03.07.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Seitdem halten sie sich in Österreich auf.
Sie sind in Österreich beide strafrechtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden
XXXX stellte am 27.12.2021 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022023, Zl. XXXX , wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt, begründet im Wesentlichen mit drohender Verfolgung seitens des Assad-Regimes aufgrund von Wehrdienstverweigerung. Nach Straffälligkeit wurde am 12.07.2024 ein Aberkennungsverfahren gegen ihn eingeleitet, welches nach wie vor offen ist.
Die Beschwerdeführenden gehören der ethnischen sowie religiösen Mehrheit in Syrien an.
Ihr Herkunftsgouvernement Idlib befindet sich unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.
Der Erstbeschwerdeführer wird in Syrien nicht von Überbleibseln des Assad-Regimes gesucht oder in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Syrien keiner konkreten Gefahr geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, wie sie etwa alleinstehende Frauen trifft. Im (hypothetischen) Falle einer Rückkehr nach Syrien könnte sie nötigenfalls auf die Unterstützung ihrer Angehörigen, insbesondere auch der männlichen Familienangehörigen, zurückgreifen.
Weiters sind die Beschwerdeführenden in Syrien nicht persönlich und konkret von psychischer oder physischer Gewalt im Zusammenhang mit ihrer Ausreise und Asylantragstellung im Ausland, dem Asylverfahren ihres Sohnes in Österreich oder ihrer Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet zum Assad-Regime ausgesetzt.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Politische Lage
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS, ehemals Jabhat an-Nusra) angeführt und unterstützt durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen. Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (LIB, Politische Lage). HTS wurde offiziell als Gruppierung aufgelöst (LIB, Sicherheitsbehörden).
Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keine:r von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (LIB, Politische Lage).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch. Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Die im Oktober 2025 durchgeführte Wahl zur Interims-Parlamentarischen Versammlung ist angesichts der Bevölkerungszahl nicht repräsentativ (LIB, Politische Lage).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben. Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (LIB, Sicherheitslage).
Demographie
Laut einem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2023 sind 74 % der Bevölkerung Sunnit:innen. Araber:innen sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurd:innen. Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge, fühlen sich 85 % der sunnitischen Befragten sicher unter der Übergangsregierung, während nur 21 % der alawitischen, 18 % der drusischen und 22 % der christlichen Befragten angaben, sich sicher zu fühlen. In überwiegend von Sunnit:innen bewohnten Gebieten, wie etwa Dar’aa, ist die Zustimmung gegenüber der Regierung höher (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten).
Situation von Frauen
Trotz rechtlicher Garantien der Übergangsregierung und symbolischer Fortschritte sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert. Die Auswirkungen der langjährigen rechtlichen und traditionellen Diskriminierung von Frauen und Mädchen wurden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (LIB, Frauen).
Frauen in Syrien erfahren Gewalt in verschiedenen Formen durch diverse Akteure – von Sicherheitskräften der Regierung über Angehörige bewaffneter Gruppierungen bis hin zu Verwandten, oder auch durch die lokale Gemeinschaft bzw. die Gesellschaft an sich. Risikofaktoren für Frauen betreffen im Einzelfall den Personenstand, die sozioökonomische Lage, Bildung und Berufserfahrung, das Alter, die Einstellung zur traditionellen Geschlechterrollen in der Familie und in der Umgebung, das Herkunftsgebiet und (interne) Vertreibung. Besonders vulnerabel sind alleinstehende Frauen ohne Ehemann oder männliche Verwandte bzw. von Frauen geführte Haushalte (EUAA, 4.10).
Diskriminierung von Frauen
Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind. Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (LIB, Frauen).
Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen (LIB, Frauen).
Der islamische Konservativismus hat zugenommen; dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Laut SNHR (Syrian Network for Human Rights) bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von “Shorts” bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Vereinzelt und lokal kann es zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (LIB, Frauen).
Personenstandsrecht
Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Trotz kleinerer Reformen waren das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns – etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet – wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (LIB, Frauen).
Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In kleineren Ständen und ländlichen Gebieten schränken strengere kulturelle Normen ihre Mobilität ein. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (LIB, Frauen).
Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert erheblich, abhängig einerseits von ihrem konfessionellen und ethnischen Hintergrund, andererseits von der Region, in der sie leben (LIB, Frauen).
Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss. Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (LIB, Frauen).
Alleinstehende Frauen
Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten (LIB, Frauen). Geschiedene oder verwitwete Frauen laufen zuweilen Gefahr, zwangsverheiratet zu werden (EUAA, 4.10).
Alleinstehende Frauen können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden. Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang (LIB, Frauen).
Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Ihre Wiedereingliederung alleinstehender Frauen hängt stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie – einschließlich der Bewegungsfreiheit – verbunden ist. Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern (LIB, Frauen).
Geschlechtsspezifische Gewalt
Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft (LIB, Frauen).
Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von (geschlechtsspezifischer) Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte “Ehrenmorde”, die weiterhin in ganz Syrien verbreitet sind. Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden. Seit einer Strafrechtsänderung im März 2020 sind “Ehrenmorde” mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotzdem weiterhin eine steigende Zahl von “Ehrenmorden” an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben diese Taten aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. In vielen Fällen beginnen “Ehrenmorde” nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte. In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde “persönlich” oder “stammeseigen”, wie Aktivisten und lokale Medien berichten (LIB, Frauen).
Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat. Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft (LIB, Frauen).
In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Das SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (LIB, Frauen).
Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien werden stigmatisiert. Das fast vollständige Fehlen von Schutzmaßnahmen für Opfer, wie z. B. Unterkünfte, in Verbindung mit ihnen entgegengebrachten Vorurteilen erschweren es den Opfern zusätzlich, Gerechtigkeit zu erlangen. Diese Mängel sind angesichts des konfliktbedingten Anstiegs von Früh- und Zwangsehen umso besorgniserregender, da Frauen und Mädchen hier schutzlos ausgeliefert sind (LIB, Frauen).
Rückkehr
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Aus Europa gibt es relativ wenige Rückkehrende (LIB, Rückkehr).
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrende an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an. Syrische Rückkehrende müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen mittels gültiger Ausweispapiere nachweisen können (syrischer Reisepass oder Personalausweis). Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen (LIB, Rückkehr).
Zwar sind Fälle schwerwiegender Menschenrechtsverstöße betreffend Rückkehrende dokumentiert, doch handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, in dem verschiedene Akteure Verstöße straffrei begehen können. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (LIB, Rückkehr).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, den Gerichtsakt und Einvernahme der Beschwerdeführenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2025. Weiters wurde insbesondere in die folgenden (oben in Klammer zitierten) Quellen zur Lage im Herkunftsstaat Einsicht genommen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026 (LIB)
Länderleitlinien zu Syrien (Country Guidance Syria) der Europäische Asylagentur, veröffentlicht am 02.12.2025 (EUAA)
UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen aus Mai 2026 (UNHCR)
Zur Person der Beschwerdeführenden
Die Identität der Beschwerdeführenden steht aufgrund deren im Verfahren gleichbleibenden Angaben sowie der vorgelegten Urkunden fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache, zum Familienstand, zu den Herkunftsorten und den bisherigen Aufenthaltsorten der Beschwerdeführenden basieren auf den in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren konsistenten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden gaben im Verfahren durchgehend übereinstimmend an, dass sie traditionell verheiratet seien, aber seit mehr als zehn Jahren getrennt leben würden; zu einer formalen Scheidung sei es aufgrund der Situation des Bürgerkriegs nicht gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit den gemeinsamen Kindern verblieben, während der Erstbeschwerdeführer mit seiner zweiten Familie gelebt habe.
Die Aufenthaltsorte der Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin sowie der aufrechte Kontakt zur Tochter und zur Mutter ergeben sich aus den insofern glaubhaften Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.05.2025.
Einreise, Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführenden ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden
Die Feststellungen betreffend das Asylverfahren von XXXX beruhen auf einer Einsichtnahme in das im Akt einliegende Erkenntnis zur Zl. XXXX , in das Zentrale Fremdenregister sowie in das Strafregister.
Dem Strafregisterauszug vom 13.11.2024 ist zu entnehmen, dass XXXX als Jugendlicher mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.09.2024 wegen versuchter Nötigung (§15 iVm § 105 Abs. 1 StGB), Beitrags zur versuchten falscher Beweisaussage (§ 12 2. Fall, § 15 iVm § 288 Abs. 1 2. Fall StGB), Diebstahls (§ 127 StGB) und sexueller Belästigung (§ 218 Abs 1 Z 2 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren und mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.10.2024 wegen versuchter Körperverletzung (§ 15 iVm § 83 Abs. 1 StGB) unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung zu einer Zusatzstrafe in Form einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde.
Wiewohl der in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2025 anwesende Sohn der Beschwerdeführenden angab, ihm seien seine Verurteilungen bekannt, nicht jedoch ein laufendes Aberkennungsverfahren, ist dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 09.06.2026 zweifelsfrei zu entnehmen, dass ein solches seit 12.07.2024 laufend ist.
Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur ethnischen und religiösen Mehrheit in Syrien sowie deren Herkunft aus einem Gebiet unter der Kontrolle der Übergangsregierung ergibt sich aus deren Angaben in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderinformationen.
Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass er aufgrund der Versorgungslage nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne, räumte jedoch selbst ein, dass er dies im Falle einer Verbesserung der Lage tun würde. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass der Erstbeschwerdeführer eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung durch eine bestimmte Gruppierung befürchten würde.
Insofern der Erstbeschwerdeführer dann auch ausführte, dass er persönlich bedroht worden sei, als das Assad-Regime an der Macht gewesen sei, und er nun „Angst vor Überresten des Regimes“ habe, blieben seine Angaben äußert vage. So beschränkte er sich auf sehr allgemeine Ausführungen, dass jede Person, die nicht ausdrücklich für Assad gewesen sei, als oppositionell gesucht und inhaftiert worden sei bzw. deren Haus zerstört worden sei. Auch sein eigenes Haus sei öfters bombardiert worden. Eine konkrete persönliche Bedrohung durch Überbleibsel des ehemaligen Regimes legte der Erstbeschwerdeführer nicht dar und ist eine solche in Anbetracht der Länderinformationen, insbesondere zu den Machtverhältnissen in Syrien, auch nicht plausibel.
Es mag zwar sein, dass das Haus des Erstbeschwerdeführers in XXXX im Rahmen des Bürgerkriegs von Bombardierungen betroffen gewesen war, zumal sich dieses nach den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Nähe eines Militärflughafens befunden habe, gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichtete Handlungen sind darin für sich genommen noch nicht zu erkennen.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2025 im Wesentlichen an, dass sie aufgrund der schlechten Versorgungslage nicht nach Syrien zurückkehren könne. In der Stellungnahme vom 26.03.2026 brachte sie zudem vor, dass sie als „junge, de facto alleinstehende Frau“ in Syrien geschlechtsspezifischer Gewalt schutzlos ausgeliefert wäre. In Anbetracht des Alters der Zweitbeschwerdeführerin und der vorhandenen Angehörigen im Herkunftsstaat, zu denen sie teilweise regelmäßigen Kontakt hat, sowie in verschiedenen anderen Ländern ist – in Zusammenschau mit den Länderberichten – nicht zu erkennen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in einem besonderen Ausmaß von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht wäre. Aus ihren persönlichen Umständen ergibt sich kein Grund zur Annahme, dass sie sich im (hypothetischen) Fall der Rückkehr in der Situation einer alleinstehenden Frau befinden würde.
Den Länderberichten – insbesondere zu den gegenwärtigen Machtverhältnissen – sind darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für die plausible Annahme einer Bedrohung der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Asylverfahren von XXXX , der Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet (im Verhältnis zum Assad-Regime), der seinerzeit illegalen Ausreise in die Türkei sowie der Asylantragstellung in Österreich zu entnehmen. Zum diesbezüglichen – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgeworfenen– Vorbringen machten die Beschwerdeführenden auch in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2025 keine spezifischeren Angaben.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Die Beschwerdeführenden machten von ihrer Möglichkeit der Stellungnahme zum aktuellen Länderinformationsblatt Syrien vom 28.02.2026 mit Schriftsatz vom 26.03.2026 Gebrauch. Darin verwiesen sie selbst auf die Ausführungen im Länderinformationsblatt, insbesondere zur Lage von (alleinstehenden) Frauen und die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage. Weiters wurde auf die UNHCR-Position aus Dezember 2024 Bezug genommen, welche im Mai 2026 einer Aktualisierung unterzogen wurde. Da sich im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage einer asylrelevanten Verfolgung keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, wurde von einem diesbezüglichen Parteiengehör abgesehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer fremden Person, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status der:des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass dieser im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist jene Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die staatenlos ist, sich außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass die beschwerdeführende Person im Lichte ihrer speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen der asylwerbenden Person die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein; diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob die asylwerbende Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kommt die Gewährung des gleichen Schutzes für Angehörige von Personen, denen bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist, (u.a.) nur dann in Betracht, wenn gegen die fremde Person, der der Status der:des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Da gegen den Sohn der Beschwerdeführenden, XXXX , derzeit ein Aberkennungsverfahren anhängig ist, kam eine Zuerkennung des gleichen Schutzes gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall von Vornherein nicht in Betracht. Auf die Frage, ob dem Genannten die formlose Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens (§ 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005) zugekommen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; aus der gesetzlichen Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass es sich hierbei um ein konstitutives Element für die Einleitung des Verfahrens handelt, zumal es sich dem Wortlaut nach um eine Mitteilung über die (bereits erfolgte) Einleitung handelt.
Als Herkunftsort der Beschwerdeführenden sind unstrittig die jeweils festgestellten Heimatdörfer anzusehen, wo die Beschwerdeführenden auch vor ihrer jeweiligen Ausreise in die Türkei gelebt haben. Im – aufgrund der rechtskräftigen subsidiären Schutzgewährung lediglich hypothetischen – Fall der Rückkehr der Beschwerdeführenden wäre davon auszugehen, dass sie sich wieder dort ansiedeln würden.
Den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung folgend ist eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Es ist dem Erstbeschwerdeführer insbesondere nicht gelungen, eine persönliche und konkrete Verfolgung durch Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes glaubhaft zu machen.
Eine asylrelevante Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechtes ist ebenfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich. Eine solche Gefährdungslage ist zum einen aus den Länderberichten nicht ableitbar und wurde zum anderen von der Zweitbeschwerdeführerin nicht konkret dargelegt. Wie oben ausgeführt, war das behauptete Fehlen von (männlichen) Verwandten als Unterstützung nicht glaubhaft und ist die Zweitbeschwerdeführerin sohin nicht als alleinstehende Frau anzusehen. Folglich liegt die in den Länderberichten dargestellte besondere Vulnerabilität einer alleinstehenden Frau im Fall der Zweitbeschwerdeführerin gerade nicht vor.
Das Vorliegen eines anderen – nicht konkreter ausgeführten– Verfolgungsgrunds ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Die Lage von Rückkehrenden stellt sich nach den Berichten nicht so dar, dass von einer maßgeblichen Gefahr der Verfolgung im Zusammenhang mit einer Rückkehr aus dem Ausland (nach Asylantragstellung) auszugehen ist. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Asylgewährung für XXXX im Zusammenhang noch mit dem Assad-Regime, die Gefahr einer Verfolgung begründen könnte.
Es ist den Beschwerdeführenden daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Der Ergänzung halber ist anzumerken, dass die unter Bezugnahme auf die UNHCR-Position vorgebrachte Bedrohung durch willkürliche Gewalt und die schlechte Versorgungslage bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes Berücksichtigung gefunden hat. Eine Asylrelevanz ist darin nicht zu erkennen.
Die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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