Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des J A, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Juni 2025, W247 21601763/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 20. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 10. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Über Antrag des Revisionswerbers verlängerte das BFA (zuletzt) mit Bescheid vom 12. Juli 2024 die Gültigkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre.
4 Mit Mitteilung vom 21. Oktober 2024 informierte die Österreichische Botschaft in Budapest das BFA darüber, dass der Revisionswerber am 13. Oktober 2024 von Kabul nach Dubai und weiter nach Budapest gereist sei.
5Nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens und Einvernahme des Revisionswerbers erkannte das BFA ihm mit Bescheid vom 15. Jänner 2025 den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, entzog ihm die mit Bescheid vom 12. Juli 2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
7 Begründend führte das BVwG soweit verfahrensrelevant aus, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei damit begründet worden, dass die Sicherheitslage sowohl in der Heimatprovinz des Revisionswerbers als auch einer anderen Provinz, in welcher er ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, volatil und prekär sei. Die Sicherheits und Versorgungslage in Afghanistan habe sich seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers nachhaltig und wesentlich verbessert. Der Revisionswerber habe sich überdies nach der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung für mehrere Monate im Herkunftsstaat aufgehalten, wo er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Außerdem habe er während seiner Zeit im Bundesgebiet weitere Arbeits- und Lebenserfahrung gesammelt, weshalb nicht mehr davon auszugehen sei, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
8 Dagegen wendet sich vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Das Heranziehen dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0203, mwN).
13Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. abermals VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0203, mwN).
14 Nach dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision habe das BVwG nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich die Lage des Revisionswerbers in seinem Heimatstaat gegenüber dem Zuerkennungsbescheid vom 10. Mai 2017 geändert habe. Entgegen diesem Vorbringen begründete das BVwG seine Entscheidung mit der seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eingetretenen Verbesserung sowohl der allgemeinen Sicherheits- als auch der individuellen Versorgungslage des Revisionswerbers, wobei es auch einen mehrere Monate dauernden Heimataufenthalt des Revisionswerbers in seine Erwägungen miteinbezog.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden