W113 2288171-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2024, Zahl 1374356703/232198723, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
1. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gleichzeitig wird ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden behoben.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 20.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab er an, wegen des Krieges geflohen zu sein.
2. Bei der Befragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Syrien Pharmazie studiert und als Apotheker gearbeitet habe. Seine Familie lebe nach wie vor in Damaskus. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, 2015 habe sich der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug ausstellen lassen, woraufhin er wegen einer Namensverwechslung eineinhalb Wochen eingesperrt worden sei. 2019 sei ihm während einer Routinekontrolle durch Mitarbeiter des Kriminalamtes mit einem Gewehrkolben die Nase gebrochen worden. Er sei zirka zwei Wochen angehalten worden. Zwischen 2020 und 2023 sei er bei jedem Kontrollpunkt schikaniert worden. Im März 2023 sei er zirka 1 Monat lang durch Drogensüchtige in der Apotheke auch mit dem Tod bedroht worden. Nach der Rückkehr von einer Pharmakonferenz im Irak sei der Beschwerdeführer im Juli 2023 am Flughafen mehrere Tage angehalten worden und habe einen Faustschlag bekommen. Wegen dieser Anhaltung habe er seinen Job bei einer Pharmafirma verloren. Im Juli 2023 sei er durch eine mit Messer bewaffnete Person in der Apotheke bedroht und nach Schließung der Apotheke um Mitternach von einer kriminellen Gruppierung entführt worden. Zirka 10 Tage später habe der Beschwerdeführer entkommen können. Nach der Meldung des Vorfalls an die Behörden sei er in Untersuchungshaft genommen worden, in der Apotheke sei eine Todesdrohung hinterlassen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen der Herkunft seiner Eltern von den Golanhöhen diskriminiert worden.
3. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt, eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).
Die abweisliche Asylentscheidung begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen vage und widersprüchlich vorgetragen worden sei und ihm somit jede Glaubwürdigkeit fehle.
Die Angaben in der freien Erzählung seien zu vage, ohne Details und emotionslos vorgetragen worden. Laut freier Erzählung habe der Beschwerdeführer am 25.07.2023 die letzte Bedrohung erhalten, am Ende der freien Schilderung habe er jedoch noch von einer weiteren Bedrohung nach dem 10.08.2023 erzählt. Auch seien die Details zu den Bedrohungen an drei Folgetagen erst nach der freien Erzählung genannt worden. Die Zeitangaben zu den Bedrohungen und der nachfolgenden Flucht würden ebenfalls nicht zusammenpassen. Zuletzt würden die Angaben in der Erstbefragung überhaupt nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde übereinstimmen.
4. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Verweigerung des Wehrdienstes eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde und ihm deshalb eine exzessive Bestrafung durch Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung drohe. Eine legale und sichere Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ohne dass dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Militärdienst bzw. einer unverhältnismäßigen Bestrafung im Falle einer Weigerung ausgesetzt wäre, sei nicht gegeben. Es stehe dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor.
6. Mit Schreiben vom 15.05.2024 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung ergänzend im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt Damaskus, Distrikt Al Mazzeh, stamme. 2014 sei die Familie in das Dorf XXXX (Governement Rief Damaskus), XXXX umgezogen. XXXX sei kein Stadtteil von Damaskus sondern der Name der Straße in XXXX . Dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Sowohl die Stadt Damaskus als auch das Dorf XXXX stünden derzeit unter Kontrolle des syrischen Regimes. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat durch den obligatorischen „Versöhnungsprozess“ aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie den bisherigen Verhaftungen sowie der Nichtableistung des Wehrdienstes ins Visier der syrischen Behörden gelangt sei und aufgrund der geschilderten Vorfälle mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (erneut) Repressionshandlungen durch das syrische Regime ausgesetzt sein werde. Es sei davon auszugehen, dass dem Regime der Name des Beschwerdeführers aufgrund der bisherigen Vorfälle bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten und sei zweimal inhaftiert und geschlagen bzw gefoltert worden.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.05.2024 eine mündliche Verhandlung durch und befragte den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
1. Der Beschwerdeführer führt den im Rubrum angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren.
2. Er ist ledig und hat keine Kinder.
3. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch Französisch und Englisch.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:
4. Er wurde in der Stadt Damaskus geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Damaskus steht unter Kontrolle des syrischen Regimes.
5. Er lebte im Herkunftsstaat mit seinen Eltern.
6. Er hat 12 Jahre die Schule besucht, dann 5 Jahre an der Universität in Damaskus Pharmazie studiert und abgeschlossen. Er hat als Pharmareferent und zwei Jahre als Apotheker gearbeitet.
7. Er hat den Herkunftsstaat im August 2023 verlassen und reiste über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 20.10.2023 einen Antrag auf Gewährung von Internationalem Schutz stellte.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
8. Er ist wegen des Krieges aus Syrien geflohen. Andere Fluchtgründe liegen nicht vor.
9. Er befindet sich im wehrpflichtigen Alter und besitzt ein Militärdienstbuch. Er wurde bislang vom syrischen Regime nicht zum Wehrdienst einberufen, sondern befreit. Der Beschwerdeführer kann sich auch weiterhin befreien lassen.
10. Er war nicht politisch tätig, war nicht Mitglied einer oppositioellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten.
11. Er weist keine verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf.
12. Er wurde in Syrien nicht strafrechtlich verurteilt.
13. Er hat in Österreich kein exilpolitisches Engagement entfaltet.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich:
14. Er befindet sich seit Oktober 2023 durchgehend in Österreich.
15. Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
Zur aktuellen Situation in Syrien:
„4. Sicherheitslage
4.6 Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
[…] Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).
[…]
Allgemeine Menschenrechtslage
Regierungsgebiete
Die CoI geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes und seinen Verbündeten. Darüber hinaus verweist die CoI auf massive Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sowohl durch die Verweigerung des Zugangs nach Syrien als auch durch erhebliche Sicherheitsbedenken für die zu Befragenden. In ihrem Bericht von September 2022 vermerkte die CoI eine Verschärfung des staatlichen Vorgehens gegen die Zivilgesellschaft. Herauszuheben sind ein im April 2022 verabschiedetes Gesetz gegen Cyberkriminalität, welches für regierungs- und verfassungskritische Äußerungen im Internet Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vorsieht und welches laut dem jüngsten Bericht der CoI vom August 2023 weiter zur Anwendung kommt (AA 2.2.2024). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten (USDOS 20.3.2023).
[…]
Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen Akteuren dauert unverändert an. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Baath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien werden vom Regime regelmäßig als „terroristische Aktivitäten“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt und entsprechend geahndet. In der Anwendungspraxis der regimekontrollierten syrischen Justiz reicht der Verdacht hierauf aus, um willkürlich vor Militärgerichtshöfen oder gesonderten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 verfolgt zu werden, in denen im Grunde keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestehen. Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 20.3.2023). Gemäß dem Bericht der CoI von September 2022 sollen Mitarbeitende von zivilgesellschaftlichen Nichtregierungsorganisationen (NRO) verhaftet, die NROs selbst streng reguliert oder ohne ordentliches Verfahren aufgelöst und ihre Ressourcen eingefroren worden sein. Es bleibt dabei, dass sich die Risiken politischer Oppositionstätigkeit nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränken. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, stehen immer wieder in offensichtlichen Zusammenhängen zu regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen Widerspruchs bleibt das Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (AA 2.2.2024).
Weiterhin besteht laut deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (AA 2.2.2024). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024). Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung (SNHR 17.1.2023).
Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). Ungeachtet des in der syrischen Verfassung verankerten Verbots von Folter wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und vor allem Sicherheits- und Geheimdienste systematisch Folterpraktiken an. Der bei Weitem größte Teil dokumentierter Anwendung von Folter wurde in Einrichtungen des Regimes begangen. Besonders hoch ist dabei die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung, inklusive sexualisierter Gewalt, in den Verhöreinrichtungen der Sicherheitsdienste. Die CoI und das SNHR dokumentierten indes Fälle von Folter für den gesamten Konfliktzeitraum einschließlich des Berichtszeitraums auch durch oppositionelle bewaffnete Gruppierungen und terroristische Organisationen. Laut dem jüngsten Bericht von SNHR zu Folter von Juni 2022 und daran anschließenden Erhebungen sind seit Beginn des Konflikts mindestens 15.301 Menschen unter Folter zu Tode gekommen (AA 2.2.2024).
Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie (HRW 11.1.2024). Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen. Ungefähr 87 Prozent dieser Fälle werden dem syrischen Regime zugeschrieben. Bei den Fällen von „Verschwindenlassen“, deren Zahl seit Beginn des Konflikts auf über 110.000 geschätzt wird, handelt es sich um Personen, deren Spuren sich bereits vor einer - nie erfolgten - offiziellen Bestätigung der Inhaftierung verliert. In aller Regel erhalten Angehörige jedoch nur in Ausnahmefällen Gewissheit, häufig erst nach Entlassung aus der Haft oder durch plötzlich erteilte Todesmeldungen, die jedoch nicht in jedem Fall belastbar sind. Wiederholt kam es nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen zu Fällen, in denen für tot erklärte Personen aus der Haft entlassen wurden (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Auch die genannten Amnestiedekrete führten nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. Für die erste Jahreshälfte 2023 dokumentierte das SNHR bereits 1.047 solche Fälle. Einige dieser Verhaftungen seien durch Regimekräfte an der syrisch-libanesischen Grenze erfolgt, nachdem die Betroffenen durch libanesische Sicherheitskräfte dorthin verbracht worden waren. Willkürliche Verhaftungen gehen dabei von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten sowie von staatlich organisierten Milizen. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt auch, dass es auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung zu Verhaftungen kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen auch nach Ablauf der verhängten Strafmaße verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Die VN und das Rote Kreuz haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 2.2.2024).
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 20.3.2023). Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete (HRW 11.1.2024).
Rückkehr
[…]
Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten (CNN 10.5.2023). Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nichts geändert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozioökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine „freiwillige Rückkehr“ zu erwirken (AA 2.2.2024).
RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023; vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten (HRW 11.1.2024). Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (AA 2.2.2024).
Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).
[…]
Hindernisse für die Rückkehr
Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften (HRW 12.1.2023). In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrin nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z. B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021).
[…]
Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr
[…]
Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil
Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021).
Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z. B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024).
[…]
Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (AA 2.2.2024). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR 6.2022).
[…]
Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr
[…]
Anhand der von der CoI (Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen), Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende (AA 2.2.2024). Unverändert besteht nach Bewertung des deutschen Auswärtigen Amts in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden (AA 2.2.2024).
[…]
Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa
[…]
Syrische Rückkehrende aus Europa
Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 2.2.2024).
Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt (Rechtsexperte 14.9.2022, DIS 5.2022). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben (ÖB Damaskus 12.2022): Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück. Im selben Jahr suchten zehn SyrerInnen bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr nach Syrien an. In Dänemark leben rund 35.000 Syrer und Syrerinnen, in den Niederlanden ca. 77.000 (EASO 6.2021). Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 SyrerInnen mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück (Daily Sabah 15.6.2020). Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäischen Staaten illustrieren. Diejenigen, die nicht nach Syrien zurückkehren wollten, wiesen auf verschiedene Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter das Fehlen grundlegender Dienstleistungen (wie Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Sicherheit) und die derzeitige syrische Regierung, die an der Macht geblieben ist (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), bleiben bei ihrer Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist. Im Juli 2022 entschied das Netherlands Council of State, dass syrische Asylsuchende nicht automatisch nach Dänemark transferiert werden dürften angesichts der dortigen Entscheidung, Teile Syriens für 'sicher' zu erklären (HRW 12.1.2023). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) kommt zum Schluss, dass die Bedingungen für eine sichere Rückkehr in Würde nicht gegeben sind, auch angesichts von Fällen von Rückkehrverweigerungen, willkürlichen Verhaftungen und der Verhinderung der Rückkehr zu ihren Heimen in Regierungsgebieten (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt weist darauf hin, dass UNHCR, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die International Organization for Migration (IOM) unverändert die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. UNHCR bekräftigte, dass sich seine Position und Politik nicht geändert hätten. Im Einklang mit dieser Einschätzung führt laut deutschem Auswärtigem Amt weiterhin kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Rückführungen nach Syrien durch (AA 2.2.2024). Auch der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, sieht nicht die menschenrechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungen nach Syrien gegeben (Die Presse 5.6.2023).“
2. Beweiswürdigung:
Zur Person des Beschwerdeführers:
1. Ergibt sich aus den der belangten Behörde und dem Gericht vorgelegten Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde), an deren Echtheit die belangte Behörde keine Zweifel hegte.
2. Ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (NS S. 3).
3. Ergibt sich grundsätzlich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben vor der belangten Behörde und vor Gericht. Seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus seinen Angaben vor Gericht (VS S. 11).
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:
4. Vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer angegeben, in Damaskus (Stadtteil Mazzeh) geboren und dort bis zu seiner Ausreise (ab 2014 im Stadtteil Almarida) gelebt zu haben. Danach brachte der Beschwerdeführer mit separatem Schriftsatz vor, 2014 nach XXXX umgezogen zu sein, der Straßenname dort sei XXXX (Gerichtsakt OZ 5). Eine Erklärung für die falsche Angabe vor der belangten Behörde blieb er jedoch schuldig. Vor Gericht schließlich behauptete er sogar, in Damaskus, Stadtteil Al Kadam, geboren zu sein (VS S. 6) und keine Bindung zur Stadt Damaskus zu haben (VS S. 11). Dies obwohl er in Damaskus bis 2014 gelebt haben will. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob er Mitglied einer oppositionellen Gruppierung war, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt: „Nein. Weil alle, die sich der Opposition angeschlossen haben, entweder inhaftiert oder umgebracht wurden. Es ist aber bekannt, dass unser Ort Al Kadam gegen das Regime ist. Ich korrigiere: Ich habe damit XXXX gemeint.“ Den Damaszener Stadtteil Al Kadam erwähnte der Beschwerdeführer erst vor Gericht als den Ort seiner Geburt, laut seinen Angaben vor der belangten Behörde ist er im Stadtteil Mazzeh geboren. Der genaue Ort der Geburt des Beschwerdeführers (gemeint: Stadtteil) kann zwar dahingestellt bleiben, es ist jedoch aus Sicht des Gerichts sehr auffällig, dass der Beschwerdeführer sich verspricht und einen Stadtteil einer Stadt erwähnt, zu der er inzwischen gar keinen Bezug mehr haben will. Es ist somit nach Ansicht des Gerichts offenkundig, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zu Damaskus nach wie vor sehr stark sind, das Gericht geht in Zusammenschau der oben dargestellten Aussagen davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt in Damaskus gelebt hat, der Stadtteil ist dabei nicht ausschlaggebend. Die Feststellung zur Kontrolle von Damaskus durch das syrische Regime ergibt sich aus dem Online-Kartenwerk des Carter Center, abrufbar unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (abgerufen am 29.06.2024).
5. Ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (NS. S. 3).
6. Ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (NS S. 3 und 4) und dem dem Gericht vorgelegten Bachelor Degree.
7. Ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
8. Die Feststellung zur Flucht vor dem Krieg ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Die Feststellung, wonach weitere Fluchtgründe nicht bestehen, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
In der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, wegen des Krieges aus dem Herkunftsstaat geflohen zu sein. Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer eine Fülle anderer Gründe für seine Flucht aus Syrien vor.
9.1. Strafregisterauszug und Anhaltung wegen Verwechslung
In der Einvernahme durch die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich 2015 einen Strafregisterauszug ausstellen lassen wollen, woraufhin er wegen einer Namensverwechslung eineinhalb Wochen in Untersuchungshaft gekommen sei (NS S. 7). Vor Gericht gab er diesbezüglich zu Protokoll, mit verschiedensten Mitteln gefoltert worden zu sein und mitangesehen zu haben, wie andere Leute vor ihm ums Leben gekommen seien (VS S. 6).
Exkurs Foltervorwürfe: Der Vorwurf der Folter in Syrien wurde erstmals nach der Einvernahme des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 15.05.2024, somit im Beschwerdeverfahren erhoben. Diesem Schriftsatz ist eine Begründung für diesen neu erhobenen Vorwurf nicht zu entnehmen, was für sich genommen für einen (wenn auch lediglich die mündliche Verhandlung vorbereitenden) Schriftsatz eines berufsmäßigen Parteienvertreters wie der BBU seltsam anmutet, da sich die BBU der Konsequenzen der Steigerung von Fluchtvorbringen bzw. des erstmaligen Vorbringens neuer asylrelevanter Tatsachen bewusst sein muss. Vom Gericht darauf angesprochen, dass er seine Folter vor der belangten Behörde nicht erwähnt hat, gab der Beschwerdeführer an, während der Einvernahme vor der belangten Behörde einen Kratzanfall bekommen zu haben, sodass er nur mehr schnell nach Hause gehen habe wollen, um seine Medikamente einzunehmen. Die Widersprüchlichkeit des Vorbringens wird durch diese Einlassung nicht aufgeklärt, vielmehr ist die Einlassung selbst unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme durch die belangte Behörde angegeben hat, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (NS S. 2).
Die vom Beschwerdeführer somit nicht aufgeklärten Widersprüche sind mit den Denkgesetzen der Logik nicht in Einklang zu bringen, vor allem ist auch unerklärlich, warum ein (wie sich noch zeigen wird) mehrfaches Folteropfer diese Folterhandlungen nicht bereits in der Erstbefragung zu Protokoll gibt. Das Gericht erachtet diesen Teil der Fluchtgeschichte somit für nicht glaubwürdig.
9.2. Anhaltung und Schlag mit Gewehrkolben
2019 sei dem Beschwerdeführer nach einer Weihnachtsfeier während einer Routinekontrolle durch Mitarbeiter des Kriminalamtes mit einem Gewehrkolben die Nase gebrochen worden, als er in das Auto gesetzt wurde. Er sei zirka zwei Wochen angehalten worden. (NS S. 7). Vor Gericht brachte der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu vor, die Mitarbeiter seien von der Staatssicherheitsabteilung gewesen. Auch sei er im Kofferraum des Wagens mitgenommen worden. Und auch dort sei der Beschwerdeführer gefoltert worden. Ein ihm zuvor ausgestelltes Dokument mit der Bestätigung hinsichtlich der Namensverwechslung sei zerrissen worden. (VS S. 7)
Zur versuchten Aufklärung der Widersprüche wird auf die Ausführungen zu Punkt 9.1. verwiesen.
Die vom Beschwerdeführer somit nicht aufgeklärten Widersprüche sind mit den Denkgesetzen der Logik nicht in Einklang zu bringen, vor allem ist unerklärlich, warum ein mehrfaches Folteropfer diese Folterhandlungen nicht bereits in der Erstbefragung zu Protokoll gibt. Auch waren die Mitarbeiter einmal solche des Kriminalamtes, einmal solche der Staatssicherheitsabteilung. In der Erzählung vor der belangten Behörde wurde er noch ins Auto gesetzt, vor Gericht brachte er vor, im Kofferraum des Wagens mitgenommen worden zu sein.
Das Gericht erachtet auch diesen Teil der Fluchtgeschichte somit für nicht glaubwürdig.
9.3. Schikane an jedem Kontrollpunkt
Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, zwischen 2020 und 2023 bei jedem Kontrollpunkt schikaniert worden zu sein, er habe immer 2 bis 3 Stunden warten oder Geld bezahlen müssen. (NS S. 7). Vor Gericht versuchte er diese Schikanen damit zu erklären, dass er nicht ordnungsgemäß aus dem Gefägnis entlassen worden sei.
Auch diese Einlassung überzeugt nicht: Wäre er polizeilich gesucht worden, wäre es ihm keinesfalls wiederholt gelungen, durch Schmiergeld Kontrollpunkte passieren zu können. Vielmehr wäre der zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben nicht ordnungsgemäß aus dem Gefängnis Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhaftet worden. Außerdem hätte der Beschwerdeführer im Wissen darum, dass er gesucht wird, Kontrollpunkte vermeiden müssen, was jedoch nicht vorgebracht wurde.
Das Gericht erachtet auch diesen Teil der Fluchtgeschichte somit für nicht glaubwürdig.
9.4. Entführung und Untersuchungshaft
Laut seinen Angaben vor der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer im Juli 2023 durch eine mit Messer bewaffnete Person in der Apotheke bedroht worden. Nach Schließung der Apotheke um Mitternacht sei der Beschwerdeführer entführt und von einer kriminellen Gruppierung, die Alkohol und Drogen konsumiert habe, festgehalten worden. Zirka 10 Tage später habe der Beschwerdeführer entkommen können. Wegen der Anzeige dieser Entführung bei den Behörden sei der Beschwerdeführer vier Tage in Untersuchungshaft genommen worden. In der Apotheke sei eine Todesdrohung hinterlassen worden. (NS S. 7 f)
Vor Gericht gab der Beschwerdeführer jedoch zu Protokoll, dass diese Männer laut Vermutung der Behörden dem Bataillon 5 angehören würden und die Behörden an diese Personen nicht herankommen würden. (VS S. 10) Auch hätten die Männer behauptet, Mitglieder einer Sicherheitsabteilung zu sein. (VS S. 9) Auch sei nicht nur eine Todesdrohung in der Apotheke hinterlassen worden, sondern habe am nächsten Tag eine Person seinen Onkel väterlicherseits mit dem Tod bedroht und seien am dritten Tag zwei Personen zum Besitzer der Apotheke, in der der Beschwerdeführer gearbeitet habe, gegangen und hätten ihm mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle sein letztes Gebet sprechen.
Zur versuchten Aufklärung der Widersprüche wird auf die Ausführungen zu Punkt 9.1. verwiesen.
Auch die beiden Erzählungen dieser Geschichte lassen sich kaum miteinander in Einklang bringen: Warum bezeichnete der Beschwerdeführer seine Entführer vor der belangten Behörde konsequent als kriminelle Gruppierung, wenn er doch wusste, dass sie (zumindest wahrscheinlich) einem Bataillon angehören würden? Ein Bataillon, also eine professionell organisierte Kampfeinheit, hält niemanden in einem Zimmer fest und konsumiert dabei Drogen und Alkohol. Zuletzt hat der Beschwerdeführer die dreifache Todesdrohung gegen ihn erst vor Gericht erwähnt.
Aufgrund der Steigerung des Vorbringens erachtet das Gericht auch diesen Teil der Fluchtgeschichte für nicht glaubwürdig.
9.5. Austausch der Fluchtgeschichte
Die bisher dargestellten Teile der Fluchtgeschichte sind – wie oben detailliert dargestellt – in sich unschlüssig und wurden teilweise zwischen der Einvernahme durch die belangte Behörde und durch das Gericht gesteigert. Erschwerend hinzukommt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch die belangte Behörde völlig ausgetauscht hat. Die Frage der belangten Behörde, ob er bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, bejahte der Beschwerdeführer. Auch bejahte er, dass die Protokolle rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden. (beides NS S. 3).
Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. (VwGH 21.11.2019, 2019/14/0429).
Umsomehr muss dies nach der wiedergegebenen Judikatur in jenen Fällen gelten, in denen der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht nur steigert, sondern wie im vorliegenden Fall vollkommen austauscht.
Angesichts des vollkommenen Austausches der Fluchtgeschichte, der Untauglichkeit der Rechtfertigungen dessen (VS S. 11) und der inneren Widersprüchlichkeit der bisher dargelegten Fluchtvorbringen geht das Gericht davon aus, dass das gesamte Fluchtvorbringen ein Konstrukt ist, das der Gewährung von Asyl dienen soll. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kommt somit in toto keine Glaubwürdigkeit zu. Dies betrifft auch die Drohungen durch Drogensüchtige im März 2023, die Anhaltung des Beschwerdeführers am Flughafen nach einer Pharmakonferenz, die laufende persönliche Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen der Herkunft seiner Eltern vom Golan und die zweimalige Entführung des Vaters des Beschwerdeführers.
9. Die Feststellungen zum wehrpflichtigen Alter und dem Besitz eines Wehrdienstbuches ergeben sich aus dem Alter des Beschwerdeführers und seinen Angaben vor der belangten Behörde (NS S. 5). Die Feststellung zur Nichtableistung des Militärs ergibt sich aus den Angaben vor der belangten Behörde (NS S. 5). Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer bisher immer vom Wehrdienst befreien ließ, ergibt sich aus seinen Angaben vor Gericht (VS S. 10: „Ich habe immer Aufschübe beantragt, obwohl ich der einzige Sohn meiner Familie bin.“). Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer auch weiterhin vom Wehrdienst befreien lassen kann, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne keine Strafregisterbescheinigung erlangen (welche eine Bedingung für den Aufschub vom Militärdienst darstellt), hängt mit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers und den damit behaupteten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden zusammen. Der Fluchtgeschichte kommt (s. Punkt 9 oben) in toto keine Glaubwürdigkeit zu, somit ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor Verfolgung keine Strafregisterbescheinigung beantragen kann. Der Beschwerdeführer kann somit eine Strafregisterbescheinigung beantragen und diese Bescheinigung seinem Antrag auf Aufschub vom Militärdienst beilegen.
10. Ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor Gericht (nicht politisch tätig: VS S. 12; nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung: VS S. 13). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten ist, ergibt sich aus der Beweiswürdigung seiner Fluchtgeschichte (s. Punkt 9 der Beweiswürdigung).
11. Die Feststellung zur nicht verinnerlichten politischen Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime beruht auf folgenden Überlegungen: Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, vor dem Krieg geflohen zu sein. Vor Gericht gab der Beschwerdeführer an, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, weil er gegen das Regime sei (VS S. 10). Wenn er sich freikaufen würde, müsse er auch ein Versöhnungsabkommen mit dem syrischen Regime abschließen und diesem Regime könne man nicht vertrauen, weil das einfach ein fiktives Abkommen sein könnte. Für den Freikauf müsse man 10.000 USD hinterlegen. Diesen Betrag habe er nicht. Auch wenn er diesen Betrag hätte, hätte er ihn dem syrischen Regime nicht gezahlt, weil sie damit die Kinder und die Unschuldigen umbringen würden. (VS S. 12).
Eine gerade gegen das syrische Regime gerichtete politische Gesinnung liegt danach nicht nahe. Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass der Beschwerdeführer das Töten von Kindern und Unschuldigen ablehnt. Darüber hinausgehende ethische oder menschenrechtliche Überlegungen oder Überlegungen, was sein eigenes Überleben im Krieg anbetrifft, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
12. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht (VS S. 13.).
13. Ein exilpolitisches Engagement wurde weder vorgebracht noch haben sich im Asylverfahren Hinweise darauf sonst ergeben.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich:
14. Ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag, eine Abwesenheit aus dem Bundesgebiet ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
15. Ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 29.08.2024 (vgl. OZ 9).
Zur aktuellen Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen gründen insbesondere auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom März 2024 und der EUAA Country Guidance Syrien vom April 2024. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Sie erweisen sich für das Vorbringen des Beschwerdeführers auch als hinreichend aktuell und es hat sich seither aufgrund des Amtswissens die Lage im Heimatland nicht maßgeblich geändert. Die obzitierten Quellen enthalten eine Vielzahl von Berichten, legen damit ein ausgewogenes Bild betreffend die Situation in Syrien dar und beziehen sich zudem auch auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Asyl):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.) § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter unter anderem Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284).
Zur Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wehrpflicht bzw. einer damit in Zusammenhang stehenden Bestrafung bei Nichtbefolgung ist auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Die Beweiswürdigung hat die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wie vor der belangten Behörde und vor Gericht vorgebracht, ergeben. Es war dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, daraus einen aufenthaltsrechtlichen Titel abzuleiten.
In der Folge hatte das Gericht zu prüfen, ob andere Gründe für die Gewährung von Asyl vorliegen, die zwar nicht vorgebracht, aber sich aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat ergeben.
3.1.1. Politische Überzeugung des Beschwerdeführers:
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf.
3.1.2. Wehrpflicht und unterstellte politische Überzeugung:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, konnte sich der Beschwerdeführer bisher von der Wehrpflicht befreien lassen und steht ihm diese Möglichkeit auch weiterhin offen. Eine Unterstellung oppositioneller politischer Überzeugungen kommt somit nicht in Betracht.
3.1.3. Rückkehrer
Den vorliegenden Länderberichten ist im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine politischen Aktivitäten vorgebracht wurden. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus:
Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023; vgl. Balanche 13.12.2021). Rückkehrende werden vom Regime häufig als „VerräterInnen“ deklariert (AA 2.2.2024), bzw. insgeheim als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen angesehen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). […]
Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. […]
Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, zur Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und zu gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). […]
Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. […]
Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind.
Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich, wie bereits angemerkt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise in Syrien politisch aktiv gewesen wäre, sich an Demonstrationen beteiligt oder der Opposition angeschlossen hätte. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten.
3.1.4. Ergebnis
Die Gewährung von Asyl kommt mangels Konnex zu den in der GFK genannten Konventionsgründen nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Subsidiärer Schutz):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat (vgl. etwa VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0143, mwN, insbesondere mit Hinweis auf EuGH 19.3.2020, C-406/18, Rn. 29, wonach jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung, deren Ziel es ist, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen, beruhen muss).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Folglich hat das BVwG seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. etwa erneut VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA (vgl. etwa VwGH 19.3.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Art. 11 Abs. 3 vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2022/18/0193; 6.6.2024, Ra 2024/18/0199).
3.2.2. Die Entscheidung VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, lautet auszugsweise:
„23 Keine Behandlung findet aber die zumindest ebenso bedeutsame Frage der persönlichen Sicherheit (abseits der unmittelbaren Betroffenheit von kriegerischen Auseinandersetzungen). Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass das vom BVwG erzielte Ergebnis, der Revisionswerber könne ohne maßgebliche Gefährdung in seine Heimatregion zurückkehren, in einem unaufgeklärten Widerspruch zu gegenteiligen Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis steht.
24 An zahlreichen Stellen der insgesamt wenig übersichtlichen und zum Teil redundanten Länderfeststellungen finden sich Hinweise dafür, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien (abseits der kriegerischen Auseinandersetzungen) höchst problematisch ist. Es komme in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter der Kontrolle des Regimes, zu massiven Menschenrechtsverletzungen (Erkenntnis S. 16 unten). Das syrische Regime und andere Konfliktpartner setzten weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein. Es komme in den vom Regime kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (Erkenntnis S. 17). Laut Einschätzungen des (deutschen) Auswärtigen Amtes unterlägen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (Erkenntnis S. 26). Die Menschenrechtslage in Syrien werde weiterhin als „katastrophal“ eingestuft; die UNO konstatiere in einem näher bezeichneten Bericht landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte und sehe keine Erfüllung der Voraussetzungen für eine nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen (Erkenntnis S. 39). Weiterhin bestehe laut dem deutschen Auswärtigen Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für Rückkehrende. Es gebe keine Rechtssicherheit oder Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibe für Einzelne unvorhersehbar (Erkenntnis S. 40). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u.a. für Kritik am Regime (Erkenntnis S. 41). Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien sei stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gebe es keine gesicherten Kenntnisse. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert seien (Erkenntnis S. 47).
25 Die Länderfeststellungen zur Rückkehr dokumentierten im Speziellen, dass (neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen) oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit einer Rückkehr entgegenstehe (Erkenntnis S. 50). Die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall sei das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Insbesondere für Gebiete unter der Kontrolle des Regimes, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, gelte unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage nicht möglich sei (Erkenntnis S. 52 und 57). Das (deutsche) Auswärtige Amt ziehe den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden könne. UNHCR rufe weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern in irgendeinen Teil Syriens zu veranlassen, egal, wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrsche (Erkenntnis S. 53 und 62).
26 All dies gipfelt in der Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass die meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UNHCR bei ihrer Einschätzung blieben, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen sei (Erkenntnis S. 62).“
3.2.3. Den Ausführungen des VwGH ist zu entnehmen, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage nicht möglich ist, woraus folgt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat für diesen mit dem nicht einschätzbaren Risiko der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 bzw. 3 EMRK bzw. der Protokolle 6 bzw. 13 hiezu einhergeht. Das obzitierte Judikat lässt auch nicht erkennen, dass es Landesteile gibt, in denen diese reale Gefahr nicht besteht, weshalb eine Innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht. Es war daher mit Gewährung von subsidiärem Schutz vorzugehen.
3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (humanitäre Aufenthaltstitel, Integration etc) waren ersatzlos zu beheben, auf Grund der hg. Entscheidung hiefür kein Platz mehr ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, zuletzt VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden