IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, Zl. 1316521905-222282611, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.07.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 17.01.2024 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 15.02.2024, Zl. 1316521905-222282611, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.03.2024 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat etwa im Juli 2022 sei er nach einem 10-monatigen Aufenthalt in der Türkei über Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In Syrien herrsche Krieg und es gebe keine Arbeit. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er sich vor dem Krieg.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.01.2024 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei in XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Im Alter von 16 Jahren habe er sich zunächst nach XXXX begeben, um anschließend im April 2017 – die diesbezüglich protokollierten Angaben in der Erstbefragung seien unrichtig – von dort in die Türkei zu gelangen. In der Folge habe er von 2017 bis 2022 in der Türkei gelebt, bis er nach Europa gereist sei. In Syrien habe er acht Jahre lang die Schule besucht und als Verkäufer gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Mutter sowie eine Schwester seien weiterhin in Syrien aufhältig. Eine weitere Schwester lebe hingegen im Irak, eine weitere Schwester in der Türkei und ein Bruder sei in Griechenland wohnhaft.
Die Gründe für seine Ausreise aus Syrien seien der Krieg und die fehlende Sicherheit gewesen. Es habe dort keine Freiheit gegeben und die Lebenssituation sei schwierig gewesen. Zudem hätten nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Angehörige des syrischen Regimes seine Familie aufgesucht und nach ihm gefragt, weil er den Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet habe. Darüber hinaus habe die FSA ihm einmal Geld angeboten, dass er sich ihr anschließe, was er aber abgelehnt habe. Er weigere sich, den Wehrdienst bei der syrischen Armee abzuleisten, weil er niemanden töten wolle. In Syrien werde er nun wegen des Militärdienstes gesucht.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens insbesondere einen beglaubigten Auszug aus dem Personenstandsregister im Original vor.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 15.02.2024 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er stamme aus XXXX (Provinz XXXX ), sei ledig und habe keine Kinder. Er verfüge über eine insgesamt achtjährige Schulbildung sowie Berufserfahrungen als Fabrikarbeiter sowie als Aushilfe im Verkauf von Lebensmitteln. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest: Er habe sein Herkunftsland wegen des herrschenden Krieges und der kriegsbedingt schlechten Sicherheits- und Versorgungslage verlassen. Er befinde sich grundsätzlich im wehrfähigen Alter und er habe seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Ihm sei bisher kein Wehrdienstbuch ausgestellt worden und er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er gehe einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, mit welcher er knapp € 700,00 ins Verdienen bringe. Er könne sich vom Wehrdienst freikaufen. Ihm drohe nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen seinen Willen die Rekrutierung oder die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung. Ihm werde von der syrischen Regierung keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Auch sonst drohe ihm aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den syrischen Staat oder durch Mitglieder regierungsfeindlicher oder freundlicher bewaffneter Gruppierungen.
Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest: Es könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass eine zulässige Rückkehrsituation bezogen auf seinen Herkunftsstaat Syrien, in concreto seine Herkunftsregion XXXX , vorliege. Ihm würde aufgrund der aktuell schlechten Sicherheitslage und der aktuell unzureichenden Situation der Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs (zumindest) ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen.
Das BFA traf auf den Seiten 23 bis 220 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumenten fest. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus der Strafregisterabfrage.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung zum Militärdienst seitens der syrischen Regierung drohe, weil er sich vom Wehrdienst freikaufen könne. Ein Freikauf von der Wehrpflicht wäre für ihn finanziell auch tragbar, weil er in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehe und er sich auf die monetäre Unterstützung seiner Verwandten verlassen könnte. Daher drohe ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, von der syrischen Regierung gegen seinen Willen rekrutiert zu werden. Die Feststellung, dass er keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Regierung habe oder gegen den Dienst an der Waffe an sich aufweise, seien aufgrund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben zu treffen, wonach er nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei. Er habe auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der syrischen Regierung gebracht habe.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, es könne derzeit bei gesamtheitlicher Würdigung, insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformationen, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt zumutbare Lebensbedingungen vorfinden würde. Außerdem sei die dortige Sicherheitslage als äußerst prekär zu qualifizieren, weshalb eine zulässige Rückkehrmöglichkeit bereits deshalb nicht ersichtlich sei. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund der aktuell schlechten Sicherheitslage und der unzureichenden Situation der Grundversorgung (zumindest) ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Die Voraussetzungen zur beantragten Asylgewährung würden gegenständlich nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland nicht aufgrund der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK verlassen müssen. Er befinde sich zwar im wehrfähigen Rekrutierungsalter, jedoch wäre es ihm aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes möglich, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Einem derartigen Verhalten werde keine oppositionelle Gesinnung unterstellt und das Verlangen des Staates auf finanzielle Kompensation für die Nichtableistung des Wehrdienstes sei dabei nicht als Verfolgungshandlung iSd Art. 9 der Statusrichtlinie anzusehen. Zudem ergebe sich gerade kein Automatismus, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Auch sonst hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers prekär sei. Besonders in seiner Herkunftsregion würden schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht registriert werden. Angesichts dieser höchst volatilen Lage sei im Rahmen der zu treffenden Gefahrenprognose mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Aufgrund des Umstandes, dass er bisher ausschließlich in Aleppo gelebt habe und in keinem anderen Landesteil über bekannte und vor allem tragfähige Anknüpfungspunkte verfüge, könne das BFA keine Möglichkeit erkennen, ihn auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zu verweisen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.03.2024 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der Beschwerdeführer habe in Syrien seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und sei aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, bevor er das wehrdienstpflichtige Alter erreicht habe. Da er sich somit dem Wehrdienst entzogen habe und er sich nunmehr im wehrfähigen Alter befinde, drohe ihm nun bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung zum Wehrdienst. Allerdings wolle er aus Gewissensgründen den Wehrdienst nicht antreten, weil er es insbesondere nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Zudem drohe ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland und seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung asylrelevante Verfolgung. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Länderfeststellungen mangelhaft ausgewertet, denn nach den zitierten Länderinformationen falle der am XXXX geborene Beschwerdeführer unter die Altersgruppe der Männer, die dazu aufgerufen seien, sich zum Wehrdienst zu melden. Somit ergebe sich, dass er erheblich gefährdet sei, zum Militärdienst einberufen zu werden.
Darüber hinaus drohe ihm eine Zwangsrekrutierung durch die SDF, weil nach der angeführten Anfragebeantwortung zu Syrien seit Anfang 2021 insbesondere in den Gebieten von Deir ez-Zor und Ar-Raqqa auch Angehörige der arabischen Volksgruppe durch kurdische Milizen rekrutiert werden würden. Zwar beziehe sich diese Anfragebeantwortung konkret auf Ar-Raqqa, jedoch beschreibe sie generell die Rekrutierungspraxis der SDF. Da die SDF u.a. Checkpoints eingerichtet habe, könnte sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX einer Zwangsrekrutierung nicht entziehen.
Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
Mit Schreiben vom 15.03.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.
Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 12 vom 08.05.2025 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2025 ein Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte.
Mit Stellungnahme vom 18.09.2025 hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11.03.2024 aufrecht und führte zur aktuellen Lage in Syrien sowie seiner weiterhin bestehenden Furcht vor Verfolgung iSd GFK zusammengefasst aus:
Er fürchte, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien individuelle Verfolgung durch ehemalige Anhänger des Assad-Regimes drohe. Vor zweieinhalb Jahren sei er nach einem regimekritischen Posting auf Facebook von einer Person bedroht worden, welche sich offen als Unterstützer des Assad-Regimes bezeichnete habe. Die Drohung habe sich explizit auf seine politische Haltung und seine Aktivitäten im Ausland bezogen. Die Person habe ihm damit gedroht, dass sie genau wisse, wo er gewohnt habe, und ihn dort jederzeit aufspüren könne, um ihm etwas anzutun, sollte er nach Syrien zurückkehren. Dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall im Verfahren bisher noch nicht erwähnt habe, habe damit zu tun, dass im Zeitpunkt der Einvernahme und der Beschwerde die generelle vom Assad-Regime ausgehende Gefahr als asylrelevant einzustufen gewesen sei. Obwohl das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt worden sei, bleibe die Sicherheitslage in Syrien weiterhin instabil. Laut aktuellen Berichten sei nicht auszuschließen, dass ehemalige Regime-Anhänger weiterhin Einfluss ausüben und gezielt gegen Personen vorgehen würden, die sie als Oppositionelle oder Verräter betrachten. Die Gefahr von Racheakten, willkürlicher Gewalt oder gezielter Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sei nach wie vor gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX (Provinz XXXX ), geboren und aufgewachsen, wo die neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham) die Kontrolle innehaben.
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 8 Jahre lang die Schule und arbeitete dort als Verkäufer. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter sowie eine Schwester sind weiterhin in Syrien aufhältig. Eine weitere Schwester lebt im Irak, eine weitere Schwester in der Türkei und ein Bruder in Griechenland.
Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse hat der Beschwerdeführer Syrien im April 2017 verlassen, sich von 2017 bis 2022 in der Türkei aufgehalten und ist nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern in Österreich eingereist.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 25 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Er hat in Syrien keinen Militärdienst abgeleistet.
Der Beschwerdeführer hatte bisher bezogen auf das Assad-Regime geltend gemacht, es drohe ihm Verfolgung in Syrien aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung oder aufgrund seines vor rund drei Jahren getätigten regimekritischen Postings auf Facebook und aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie Asylantragstellung in Österreich.
Die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad ist bekanntermaßen am 08.12.2024 zu Ende gegangen: Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen. Die militärische Führung und die Sicherheitskräfte der neuen HTS-Machthaber verhafteten ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht geklärt hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt werden. Personen, denen Verbindungen zu ehemaligen Staatssicherheitsbehörden oder Milizen vorgeworfen wurden, werden auf der Grundlage von Militärunterlagen und bestätigenden Zeugenaussagen festgenommen. Es kommt zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger.
Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aktuell eine Verfolgung oder sonstige Repressalien durch das Assad-Regime bzw. durch dessen ehemalige Anhänger aufgrund einer Wehrdienstverweigerung oder aufgrund eines vor rund drei Jahren getätigten regimekritischen Postings auf Facebook und aufgrund einer illegalen Ausreise im Jahr 2017 sowie Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2022 droht.
Aufgrund der geänderten Kontrollsituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass er selbst keine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Machthaber – wie in der Beschwerde vorgebracht – mehr befürchtet. Dies ist zudem unglaubwürdig.
Nach dem Umsturz im Dezember 2024 wurde seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie erlassen und eine Freiwilligenarmee – mit niedrigen Aufnahmestandards – aufgebaut. Tausende Personen haben sich den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und es besteht kein Mangel an Freiwilligen in der neuen Armee. Männer im wehrfähigen Alter, welche nach Syrien aus dem Ausland zurückkehren, sind keinem allgemeinem Risiko ausgesetzt, verhaftet oder misshandelt zu werden.
Die jetzigen HTS-Machthaber haben kein Interesse an dem 25-jährigen (ab 2017 im Ausland lebenden) Beschwerdeführer.
Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien von den neuen HTS-Machthabern weder eine Zwangsrekrutierung zum staatlichen Wehrdienst noch sonstige Repressalien zu befürchten hat.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage eines syrischen Zivilregisterauszuges ausgestellt am 10.08.2022 im Original (siehe Verwaltungsakt AS 103-109) glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Zivilregisterauszug belegt. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort ergeben sich aus seinem vorgelegten Zivilregisterauszug. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers sowie die Aufenthalte seiner Familienangehörigen folgen aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Dass er ledig ist und keine Kinder hat, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens und einem aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellung, dass seine Mutter sowie eine Schwester weiterhin in Syrien aufhältig sind, wurde getroffen, weil der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht hat.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen, wonach er im Jahr 2017 (im Alter von 16 Jahren) seinen Heimatort in Syrien gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern verlassen und sich in der Türkei bis zum Jahr 2022 aufgehalten hat.
Im Rahmen des mit Schriftsatz vom 15.09.2025 erfolgten Vorhalts der Richterin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert – im Falle der Aufrechterhaltung der Beschwerde – begründet darzulegen, aus welchen Gründen er – im Hinblick auf die veränderte Lage in Syrien – weiterhin eine asylrelevante Verfolgung befürchtet. Der Beschwerdeführer erwiderte mit Stellungnahme vom 18.09.2025, dass obwohl das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt worden sei, die Sicherheitslage in Syrien weiterhin instabil bleibe und er vor zweieinhalb Jahren (nach einem regimekritischen Posting auf Facebook) von einer Person bedroht worden sei, welche sich offen als Unterstützer des Assad-Regimes bezeichnet habe. Laut aktuellen Berichten sei nicht auszuschließen, dass ehemalige Assad-Regime-Anhänger weiterhin in Syrien Einfluss ausüben und gezielt gegen Personen (wie ihn) vorgehen würden, die sie als Oppositionelle oder Verräter betrachten. Die obige Feststellung, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, basiert auf folgenden Erwägungen der Richterin:
Dass die vorgebrachte drohende Verfolgung durch das Assad-Regime bzw. dessen Anhängern (wegen einer Einberufung bei der syrischen Armee oder wegen eines vor rund drei Jahren getätigten regimekritischen Postings sowie wegen einer Bestrafung wegen illegaler Ausreise bzw. Asylantragstellung in Österreich sowie) weggefallen ist, ergibt sich insbesondere aus der oben getroffenen Feststellung, wonach die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad am 08.12.2024 zu Ende gegangen ist. Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen. Das syrische Regime unter Präsident Assad existiert folglich seit Dezember 2024 nicht mehr, weshalb eine Verfolgung durch staatliche Akteure des ehemalige Assad-Regime ausgeschlossen ist. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.09.2025 nur unsubstantiiert entgegen, indem er im Wesentlichen auf die allgemein instabile Sicherheitslage in Syrien verwies, welche jedoch – in Hinblick – auf das Assad-Regime, auch aufgrund tagesaktueller Einsicht in die Karte https://syria.liveuamap.com/, sowie den herangezogenen Länderinformationen nicht gegeben ist.
Anzumerken ist weiters, dass es durch die neuen syrischen HTS-Machthaber in Syrien zu Übergriffen und Racheaktionen gegenüber (auch nur angenommenen) Anhängern des früheren Assad-Regimes, Alawiten sowie bestimmten Minderheiten kommt. Folglich entbehrt das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung durch ehemalige Assad-Anhänger, aufgrund eines von ihm vor rund drei Jahren verfassten Assad-kritisches Facebook-Postings, bereits jeglicher Grundlage, da (auch nur mutmaßliche) ehemalige Assad-Anhänger von den neuen syrischen HTS-Machthabern sowie großen Teilen der Zivilbevölkerung verfolgt werden und diese ihren Positionen im syrischen Staat enthoben wurden. Zudem fehlt es dem völlig detailarmen und erstmals in der Stellungnahme vom 18.09.2025 erstatteten Sachverhalt im Zusammenhang mit einem angeblichen Assad-kritischen Facebook-Posting an jeglichen verifizierbaren Anhaltspunkten. Der Beschwerdeführer untermauerte sein diesbezügliches Vorbingen insbesondere nicht mit den – für eine Glaubhaftmachung – erwartbaren Fakten, wie z.B. einer Kopie des von ihm behaupteten Facebook-Postings, dem Inhalt des konkreten Facebook-Postings oder dem Namen seines angeblichen Verfolgers, sonders beschränkte sich auf ein vollkommen allgemein bzw. vage gehaltenes Vorbringen. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer es in einer solchen Konstellation sogar in der Hand gehabt hätte, seinen Assad-freundlichen „Kontrahenten“ gegenüber den neuen HTS-Machthabern zu melden, damit dieser wie andere Assad-Anhänger inhaftiert werden kann. Bei Einbeziehung all dieser Umstände kann bei einer Gesamtbetrachtung des behaupten Vorbringens nur noch von einem nachträglich gesteigerten Vorbingen ausgegangen werden, um dem positiven Ausgang des Beschwerdeverfahrens doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Damit steht auch im Einklang, dass obwohl der behauptete Vorfall unstrittig vor der verfahrensgegenständlichen Beschwerde stattgefunden hat, eine Assad-regimekritisches Facebook-Posting in der Beschwerde überhaupt keine Erwähnung findet. Die oberflächliche Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, dies sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt generell vom Assad-Regime ausgehenden Gefahr in Syrien nicht vorgebracht worden, vermag die Richterin nicht zu überzeugen, da es sich „defacto“ um denselben Verfolgungsgrund durch das Assad-Regime handelt. Folglich war von der Richterin die obige Feststellung zu treffen, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Assad-Regime bzw. ehemalige Assad-Anhänger nicht glaubhaft ist.
Der Beschwerdeführer hat als Reaktion auf das Parteiengehör vom 15.09.2025 keine Verfolgung durch die kurdischen Machthaber mehr behauptet, obwohl ihm darin die Gelegenheit eingeräumt wurde, alle ihn persönlich treffende Gründe, auf Grund derer er trotz der veränderten Lage in Syrien weiterhin eine asylrelevante Verfolgung befürchtet, vorzubringen. Dies kann man aus Sicht der Richterin dahin gehend interpretieren, dass er aufgrund des Untergangs des Assad-Regimes eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Machthaber selbst nicht mehr befürchtet. Vor diesem Hintergrund ist die obige Feststellung, dass er selbst keine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Machthaber – wie in der Beschwerde vorgebracht – mehr befürchtet, zu treffen. Darüber hinaus liegt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes unstrittig nicht unter der Kontrolle der kurdischen Machthaber, weshalb auch kein Zugriff des behaupteten „Verfolgers“ auf den Beschwerdeführer beseht.
Die obigen Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer ebenso wenig Verfolgungsmaßnahmen durch die neuen HTS-Machthaber drohen bzw. diese kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben, sind aus den folgenden Erwägungen der Richterin getroffen worden:
Wie oben bereits festgestellt, hat die HTS in ihrer Rolle als neue syrische Machthaber die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und stattdessen eine Freiwilligenarmee aufbaut. Seitdem gab es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zudem haben sich tausende Personen den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und weichen die einhergehenden Rekrutierungsprogramme von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wurde beschleunigt (insbesondere auch die Anforderungskriterien gesenkt), um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. In der Folge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den jetzigen HTS-Machthabern an der Rekrutierung von Freiwilligen in der neuen Armee aktuell mangelt, noch dass ein Bedarf an der zwangsweisen Einziehung des 25-jährigen Beschwerdeführers besteht. Eine aktuelle Gefahr einer Rekrutierung in der neuen Armee unter Einsatz von Zwang ist gerade aufgrund der Machtübernahme (und dem Ende des Bürgerkrieges abseits von lokalen Kampfhandlungen) nicht ableitbar. Insbesondere liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers vor, dass er im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit irgendwelchen Repressalien zu rechnen hätte.
Die Feststellungen zur Freiwilligenarmee der neuen syrischen HTS-Machthaber und aus dem Ausland zurückkehrenden Männern im wehrfähigen Alter gründen sich auf die herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien in seiner Version 12 vom 08.05.2025. Hierzu wird von der Richterin angemerkt, dass diese Feststellungen auch im Einklang mit dem LIB zu Syrien in seiner Version 13 vom 28.02.2026 stehen, weshalb diesbezüglich von einem weiteren Parteiengehör abgesehen wurde. Das Vorgehen der neuen syrischen HTS-Machthaber bzw. der Zivilbevölkerung gegen (auch nur unterstellte) ehemalige Assad-Anhänger bzw. Militärangehörige stellt eine notorische (bzw. offenkundige) Tatsache dar.
Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose.
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (z.B. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).
Es ist hinsichtlich des Assad-Regimes bzw. der ehemaligen Assad-Anhänger nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung oder sonstige Repressalien zu befürchten hätte.
Ebenso wenig ist von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die kurdischen Machthaber (SDF) auszugehen.
Darüber hinaus ist hinsichtlich der jetzigen HTS-Machthaber nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung zu einem staatlichen Wehrdienst ausgesetzt ist oder im Fall einer Rückkehr nach Syrien sonstige Repressalien zu erleiden hätte.
All dies vor dem Hintergrund, dass die syrische Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des oben festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine für die Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe oder durch nicht- staatliche Akteure zu befürchten hätte.
Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt nach Gewährung eines Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 15.09.2025 aus der Aktenlage zweifellos feststeht. Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der mittels Parteiengehör vorgehaltenen veränderten Lage in Syrien kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre.
3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.