IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2024, Zl. 1360256102-231327614, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 19.02.2024 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 17.04.2024, Zl. 1360256102-231327614, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.05.2024 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Mitte 2021 sei er nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in der Türkei über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: In Syrien herrsche noch immer Bürgerkrieg. Er hätte seinen Militärdienst ableisten müssen, aber er wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.02.2024 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei in XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Im Sommer 2021 habe er Syrien verlassen und sich in die Türkei begeben, wo er anschließend zwei Jahre gelebt und in einer Fabrik gearbeitet habe. In Syrien habe er neun Jahre lang die Schule besucht und sei keiner Arbeit nachgegangen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und seine drei Schwestern seien weiterhin in Syrien aufhältig. Ein Bruder hingegen sei in der Türkei wohnhaft und ein anderer Bruder lebe aktuell in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
Die Gründe für seine Ausreise aus Syrien seien, dass er den Militärdienst nicht ableisten habe wollen und er aufgrund der Verurteilung wegen mehrerer Demonstrationsteilnahmen ins Gefängnis müsste. Allerdings sei vom syrischen Militär wegen des Militärdienstes bislang nicht persönlich kontaktiert worden. Da er zudem 2015 an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe, sei sein Familienhaus Ende 2020 von der militärischen Sicherheitsbehörde durchsucht worden, jedoch habe er aus dem Haus fliehen können.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens einen Auszug aus dem Personenstandsregister im Original vor.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 17.04.2024 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei ledig, syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er sei gemäß dem vorgelegten Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren. Er habe immer behauptet, in der Stadt XXXX gelebt zu haben. Er habe in Syrien eine neunjährige Schulbildung genossen. Er sei in der Türkei in einer Fabrik berufstätig gewesen, in Syrien sei er hingegen keiner Beschäftigung nachgegangen. In Österreich verfüge er über einen Bruder XXXX , zu welchem kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Probleme aufgrund seiner Nationalität, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, seiner Religionszugehörigkeit oder seiner politischen Gesinnung gehabt habe. Er sei niemals zum Wehrdienst einberufen worden und ihm sei nie ein Militärbuch ausgestellt worden. Ihm drohe nicht die Einberufung in den Militärdienst des syrischen Regimes und keine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung. Er sei nicht bedroht, vom syrischen Regimes als Oppositioneller (politischer) Gegner angesehen zu werden. Für ihn bestehe ebenfalls die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst in Syrien freizukaufen.
Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass derzeit kein Ende der Gewalt in Syrien absehbar sei und die Situation in vielen Teilen des Landes als bürgerkriegsartig bzw. als Bürgerkrieg eingestuft werde. Im Falle einer Rückkehr könnten durch die Rückreise unkalkulierbare Gefahren für Leib und Leben durch die Bürgerkriegszustände nicht ausgeschlossen werden. Ein Rückkehrhindernis bestehe in dem Sinne, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.
Das BFA traf auf den Seiten 13 bis 167 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage eines international gültigen Reisedokumentes nicht fest. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus der Strafregisterabfrage.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können, weil er sein Fluchtvorbringen äußerst vage, oberflächlich und widersprüchlich geschildert habe. In Bezug auf das niederschriftliche Einvernahmeprotokoll seines Bruders XXXX sei zu erwähnen, dass sein Bruder zuvor vorgebracht habe, dass ihr gemeinsamer Bruder XXXX aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung ein halbes Jahr lang inhaftiert gewesen wäre. Es wäre in diesem Zusammenhang absolut realitätsfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA vergessen hätte, zu erwähnen, dass sein Bruder XXXX aufgrund seines nicht abgeleisteten Wehrdienstes ernsthaft inhaftiert gewesen wäre. Außerdem bestehe die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst in Syrien freizukaufen und aus den Länderberichten gehe nicht hervor, dass die so erwirkte Freistellung seitens des syrischen Regimes nicht eingehalten werde. Schließlich habe der Beschwerdeführer kein Verhalten gezeigt, dass vom syrischen Regime als oppositionell gewertet werden könnte und somit laufe er nicht Gefahr, als (vermeintlich) in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen und verfolgt zu werden.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit als unzureichend einzustufen sei. Aus diesem Grund sei im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer als Zivilperson als gegeben anzusehen gewesen, welche aktuell ein Rückkehrhindernis gemäß Art. 3 EMRK darstelle.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Dem Beschwerdeführer würden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im engeren Sinn aufgrund der Nicht-Ableistung bzw. Entziehung vom Wehrdienst drohen. Personen, welche sich durch eine Ausreise aus Syrien dem Wehrdienst entzogen hätten, würden bei einer Rückkehr nicht automatisch verfolgt, sondern möglicherweise bestraft im Sinne einer Inhaftierung oder direkt bzw. in weiterer Folge zum Militärdienst eingezogen werden. Jedenfalls knüpfe weder eine derartige Bestrafung noch eine Zwangsverpflichtung an einen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund an. Diese Sanktionen würden allein dem Ziel dienen, die Wehrpflicht durchzusetzen und würden sich nicht gegen eine unterstellte politische Gesinnung der Betroffenen richten. Es wäre realitätsfremd, anzunehmen, dass der syrische Staat allen Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Auch könnten sich im Ausland aufhaltende Wehrpflichtige durch Zahlung eines Wehrersatzgeldes vom Wehrdienst freikaufen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Da sich Syrien im Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit internationaler Beteiligung befinde, sei hieraus eine Gefahr für den Beschwerdeführer als Zivilperson abzuleiten. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei aufgrund des Bürgerkrieges derzeit nicht zumutbar.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 15.05.2024 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien eine Verfolgung durch das syrische Regime, weil er den Wehrdienst nicht abgeleistet habe und diesen verweigere. Ein Freikauf vom Wehrdienst komme auch nicht in Frage, weil er keinesfalls das Regime durch Zahlung eines Geldbetrages unterstützen wolle. Darüber hinaus habe er 2015 an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und seine gegnerische politische Gesinnung damit bereits öffentlich kundgetan. Das syrische Regime wisse auch davon, weil der Beschwerdeführer bereits angezeigt worden sei. Dies würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu einer asylrelevanten Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung durch das syrische Regime führen.
Zudem drohe ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland und seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung asylrelevante Verfolgung.
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise falsch. Die Behörde habe bei der Einvernahme den Beschwerdeführer nicht ausreichend befragt, denn hätte sie ihre amtswegige Ermittlungspflicht in einem angemessenen Ausmaß erfüllt, hätte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen näher ausführen können und es wäre der Behörde offenbar geworden, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung in Syrien drohe. Der Beschwerdeführer wolle keinesfalls für das syrische Regime kämpfen, weil er niemanden töten wolle und weil er ein politischer Gegner des syrischen Regimes sei und von dieser wegen der Demonstrationsteilnahme verfolgt werde. Zum Vorwurf hinsichtlich seines Bruders XXXX , dass dessen Inhaftierung im Laufe des Verfahrens durch den Beschwerdeführer gar nicht erwähnt worden sei, werde vorgebracht, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er selbständig Angaben über seinen Bruder und dessen Probleme hätte machen müssen. Hätte er dies gewusst, hätte er freilich angeben können, dass sein Bruder XXXX vom syrischen Regime wegen seiner Wehrdienstverweigerung inhaftiert worden sei.
Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen der Wehrdienstverweigerung, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und Teilnahme an Demonstrationen in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten sei und Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein werde.
Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
Mit Schreiben vom 28.05.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.
Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 12 vom 08.05.2025 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2025 ein Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte.
Mit Stellungnahme vom 01.10.2025 hielt der Beschwerdefrüher seine Beschwerde vom 15.05.2024 aufrecht und führte zur aktuellen Lage in Syrien sowie seiner weiterhin bestehenden Furcht vor Verfolgung iSd GFK zusammengefasst aus:
Die vorgebrachte Furcht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem staatlichen Wehrdienst erscheine im gegenwärtigen Zeitpunkt auch anhand der nunmehrigen Berichtslage als wohlbegründet und asylrelevant. Er verweigere aus politischen und moralischen Gründen weiterhin den staatlichen syrischen Wehrdienst, was von den HTS-nahen Sicherheitsorganen als oppositionelle Gesinnung angesehen und sanktioniert werden würde. Die neuen Machthaber unter Führung der HTS könnte jederzeit auf das weiterhin geltende Recht zum syrischen Wehrdienstberufen und Männer wie den Beschwerdeführer zum staatlichen Wehrdienst zwangsrekrutieren. Aufgrund anhaltender Kampfhandlungen müsse von einem Wiederaufflammen des syrischen Bürgerkrieges sowie einem anhaltenden internationalen Konflikt mit der breiten Involvierung aller weiterhin bestehenden Bürgerkriegsparteien inklusive der nunmehrigen Regierung unter HTS und in diesem Zusammenhang der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer lehne jede islamistische bzw. extremistische Staatsmacht und deren Wehrdienst ab. Ihm drohe somit bei einer Verweigerung des staatlichen Wehrdienstes aus politischen Gründen sowie Gewissensgründen weiterhin asylrelevante Verfolgung vom nunmehr HTS-dominierten syrischen Staat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX (Provinz XXXX ) geboren und aufgewachsen, wo die neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham) die Kontrolle innehaben.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien etwa neun Jahre lang die Schule besucht und nicht gearbeitet. In der Türkei war er zwei Jahre als Arbeiter in einer Fabrik tätig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse hat der Beschwerdeführer im Sommer 2021 seinen Heimatort XXXX ) verlassen und ist in die Türkei geflohen. In der Türkei hielt er sich bis zum Jahr 2023 auf, bis er nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern nach Österreich einreiste.
Die Eltern, ein Bruder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben weiterhin in Syrien. Ein Bruder des Beschwerdeführers hält sich in Österreich auf.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 23 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Er hat den syrischen Militärdienst unter dem Assad-Regime nicht abgeleistet.
Der Beschwerdeführer hatte bisher bezogen auf das Assad-Regime geltend gemacht, es drohe ihm Verfolgung in Syrien aufgrund der Verweigerung bzw. Entziehung vom syrischen Wehrdienst, weshalb ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, und aufgrund der Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen, weswegen er auch verurteilt worden sei. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm eine Zwangsrekrutierung durch das Assad-Regime sowie eine strafrechtliche Verfolgung.
Die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad ist bekanntermaßen am 08.12.2024 zu Ende gegangen: Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen.
Im Falle des Beschwerdeführers sind die Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime – Verweigerung bzw. Entziehung vom syrischen Wehrdienst und eine befürchtete Zwangsrekrutierung, Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen – unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden.
Nach dem Umsturz im Dezember 2024 wurde seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie erlassen und eine Freiwilligenarmee – mit niedrigen Aufnahmestandards – aufgebaut. Tausende Personen haben sich den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und es besteht kein Mangel an Freiwilligen in der neuen Armee.
Die jetzigen HTS-Machthaber haben kein Interesse an dem 23-jährigen (seit 5 Jahren im Ausland lebenden) Beschwerdeführer.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derzeit in Syrien der Gefahr ausgesetzt ist, von den jetzigen HTS-Machthabern zu einem staatlichen Wehrdienst zwangsweise verpflichtet oder als Oppositioneller angesehen zu werden.
Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien von den neuen HTS-Machthabern keine Zwangsrekrutierung zum staatlichen Wehrdienst oder eine Bestrafung zu befürchten hat.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage eines Personenstandsregisterauszugs im Original, glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Personenstandsregisterauszug und den im Verfahren gleichbleibenden Angaben als glaubhaft anzusehen. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Heimatort ergeben sich aus seinem vorgelegten Personenstandsregisterauszug sowie aus dem Gerichtsakt seines Bruders, XXXX , Zl. W101 2248413-1. Die diesbezüglich getätigten Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich, weswegen als Heimatort die Stadt XXXX (Provinz XXXX ) festzustellen war, weil er vom Bruder angegeben worden und im Personenstandsregister eingetragen war.
Dass Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Dass er ledig ist und keine Kinder hat, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens und einem aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien und in der Türkei plausibel. Zu dem festgestellten Aufenthaltsort der Eltern, des Bruders und der drei Schwestern in Syrien hat der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges während des gesamten Beschwerdeverfahrens vorgebracht. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.
Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen stimmen mit jenen seines älteren Bruders überein, der im Februar 2021 in Österreich eingereist ist und ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Akt des Bruders, Zl. W101 2248413-1, wurde als ein Beweismittel gesichtet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Vorbringen.
Der mit Schriftsatz vom 15.09.2025 erfolgte Vorhalt der Richterin, all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, seien durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden, wurde hinsichtlich einer zuvor vom Beschwerdeführer befürchteten Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee des Assad-Regimes sowie Bestrafungen wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und wegen Verweigerung bzw. Entziehung vom syrischen Wehrdienst in der Stellungnahme vom 01.10.2025 nicht bestritten. Daher wurde die obige Feststellung getroffen, dass im Falle des Beschwerdeführers diese geltend gemachten Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden sind.
Die obigen Feststellungen, dass drohende Verfolgungsmaßnahmen durch die neuen HTS-Machthaber vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnten, sind aus den folgenden Erwägungen der Richterin getroffen worden:
Zu einer drohenden Verfolgung durch die HTS-Machthaber konnte der Beschwerdeführer kein stringentes und stimmiges Vorbringen erstatten. So brachte er im gesamten Asylverfahren – bis zur Stellungnahme vom 01.10.2025 – nicht einmal ansatzweise eine befürchtete oder drohende Verfolgung durch die neuen HTS-Machthaber bzw. deren Vorläuferorganisation, Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), aus politischen oder religiösen Gründen vor. Sein gesamtes Vorbringen bezog sich ausschließlich auf gegenüber dem Assad-Regime bestehenden Befürchtungen oder gesetzten Handlungen, wie z.B. die Teilnahme an Assad-kritischen Demonstrationen bis 2015, welche ihn keinesfalls als Feind der neuen HTS-Machthaber erscheinen lassen, sondern vielmehr als deren Verbündeten bzw. Sympathisanten. Erst in seiner Stellungnahme vom 01.10.2025 – nach dem Sturz des Assad-Regimes – behauptete der Beschwerdeführer, dass er nunmehr oppositionell gegen die aktuell von der Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) dominierte syrischen Regierung eingestellt sei und es weiterhin aus Gewissensgründen ablehne, sich an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Rahmen eines Wehrdienstes zu beteiligen. Eine (neu) vorgebrachte und verinnerlichte oppositionelle Gesinnung gegenüber der HTS ist folglich bereits als gesteigertes und nicht glaubhaftes Vorbingen zu qualifizieren.
Die in der Stellungnahme vom 01.10.2025 gemachten Ausführungen zeichnen ein völlig detailarmes und knappes Bild einer bloß allgemeinen Befürchtung vor der Etablierung einer für alle syrischen Staatsbürger geltenden Wehrpflicht durch die neue HTS-geführte syrische Regierung, insbesondere ohne weiteren konkreten Bezug auf den Beschwerdeführer als Person, welcher seit mehr als 5 Jahren im Ausland lebt. Persönliche Zusammenstöße und Erfahrungen in diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen und erschöpft sich sein Vorbringen in der allgemeinen Aussage, dass die HTS in der Vergangenheit brutal gegen Andersdenkende bzw. Oppositionelle vorgegangen sei, wiederum ohne – mit Ausnahme einer zukünftigen Verweigerung eines allgemeinen Wehrdienstes – konkret darzulegen, weshalb er als „Andersdenkender“ durch die neuen HTS-Machthaber wahrgenommen werden sollte bzw. diese ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Ebenso wenig wurden religiöse Gründe, welche im Widerspruch mit religiösen Vorschriften der HTS-Machthaber stünden, auch nur behauptet.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.10.2025 die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die neuen HTS-Machthaber mit der Verweigerung eines allgemeinen Wehrdienstes begründet und im Fall einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung zu einem solchen Wehrdienst fürchtet, da durch die offizielle Übergabe der Regierungsgeschäfte durch den bisherigen Premierminister des syrischen Regimes an den bis dahin als Regierungschef der Syrischen Heilsregierung tätigen Mohammad al-Bashir sowohl aus völkerrechtlicher Perspektive als auch vom Blickwinkel des syrischen Rechts aus von einer Rechtskontinuität im Herrschaftsbereich der nunmehrigen HTS-Machthaber auszugehen sei, diese jederzeit auf das weiterhin geltende und anwendbare bisherige syrische Recht zum Wehrdienst zurückgreifen und Männer wie den Beschwerdeführer zum staatlichen Wehrdienst zwangsrekrutieren könnten sowie ständige Militärinterventionen von Seiten Israels, türkischen Truppen und der Widerstand von allen größeren Oppositionsgruppen gegen deren Eingliederung in die neue syrische Staatsführung die Begehung von Kriegsverbrechen (im Rahmen eines Wehrdienstes) als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, ist dem aus Sicht der Richterin Folgendes zu erwidern:
Wie oben bereits festgestellt, hat die HTS in ihrer Rolle als neue syrische Machthaber die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und stattdessen eine Freiwilligenarmee aufbaut. Zudem haben sich tausende Personen den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und steht die Beschäftigung als Soldat oder Polizist eine gute Beschäftigungsmöglichkeit dar, welche nur mit vergleichsweise niedrigen Hürden verbunden ist (im nahegelegenen Aleppo besteht als Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen). In der Folge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den jetzigen HTS-Machthabern an der Rekrutierung von Freiwilligen in der neuen Armee aktuell mangelt, noch dass ein Bedarf an der zwangsweisen Einziehung des 23-jährigen Beschwerdeführers besteht. Eine aktuelle Gefahr einer Rekrutierung in der neuen Armee unter Einsatz von Zwang ist gerade aufgrund der Machtübernahme (und dem Ende des Bürgerkrieges abseits von lokalen Kampfhandlungen) nicht ableitbar. Dies steht im Einklang damit, dass auch die vom Beschwerdeführer behaupteten größeren bzw. langandauernden Kampfhandlungen im Zuge der Eingliederung der Bürgerkriegsparteien in die neue syrische Staatsführung sowie die Einmischungen von ausländischen Akteuren überwiegend ausgeblieben sind. Somit vermögen auch die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 01.10.2025 ins Treffen geführte derzeitige in Syrien, in der eine zwangsweise Einziehung zum Militärdienst weiterhin nicht ausgeschlossen sei, nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Es war daher oben festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt in Syrien der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von den jetzigen HTS-Machthabern zwangsweise zu einem staatlichen Wehrdienst verpflichtet oder als wegen einer oppositionellen Gesinnung bestraft zu werden. Folglich besteht auch kein Interesse der neuen syrischen Machthaber an der Person des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Freiwilligenarmee der neuen syrischen HTS-Machthaber gründen sich auf die herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien in seiner Version 12 vom 08.05.2025. Hierzu wird von der Richterin angemerkt, dass diese Feststellungen auch im Einklang stehen mit der LIB zu Syrien in seiner Version 13 vom 28.02.2026 stehen, weshalb diesbezüglich von einem weiteren Parteiengehör abgesehen wurde.
Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose.
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (z.B. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft vorgebracht, derzeit in Syrien der Gefahr ausgesetzt zu sein, von den jetzigen HTS-Machthabern zu einem staatlichen Wehrdienst zwangsweise rekrutiert zu werden oder aus anderen Gründen als Oppositioneller wahrgenommen zu werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die syrische Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des oben festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine für die Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt nach Gewährung eines Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 15.09.2025 bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der mittels Parteiengehör vorgehaltenen veränderten Lage in Syrien kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre.
3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.