IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2023, Zl. 1303713107-221190158, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.04.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 31.07.2023 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 01.08.2023, Zl. 1303713107-221190158, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.09.2023 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.04.2022 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Oktober 2021 sei er über die Türkei, Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gereist. Beim folgenden Versuch, nach Deutschland zu gelangen, sei er an der Grenze wieder nach Österreich zurückgeschoben worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Syrien sei zerstört und man müsse viel arbeiten und verdiene ganz wenig. Als Kurde habe man auch Probleme in Syrien und er wolle auch seine Schule fertigmachen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er sich vor den syrischen Behörden, weil er seine Heimat illegal verlassen und den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31.07.2023 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und auch aufgewachsen. Dort habe er neun Jahre lang die Schule besucht und anschließend als Techniker für einen Internet-Provider gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern seien weiterhin in seiner Heimatstadt wohnhaft. Weiters seien eine Schwester im Irak sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers in Deutschland aufhältig.
Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei die drohende Einberufung in den Militärdienst, denn er hätte diesen entweder bei den Kurden oder beim syrischen Regime ableisten müssen. Das Militärbuch des Beschwerdeführers habe sein Vater am 05.11.2020 in XXXX ausstellen lassen, obwohl seine Heimatregion nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes gestanden sei, um zu erfahren, ob er einberufen worden sei oder nicht. Er habe einen Beweis dafür haben wollen. Einen Einberufungsbefehl habe er bislang aber nicht erhalten. Allerdings seien die Kurden nach seiner Ausreise aus Syrien zu seinen Eltern gekommen. Der Beschwerdeführer lehne es ab, sowohl für die kurdischen Streitkräfte als auch für das syrische Regime zu kämpfen, weil er keine Waffen tragen und nicht gegen die eigenen Leute kämpfen wolle.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens einen syrischen Personalausweis im Original und ein Militärbuch im Original vor.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 01.08.2023 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er stamme aus XXXX . Er sei gesund und strafrechtlich unbescholten.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, dass ihm in Syrien keine individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung drohe. Er sei weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei. Er habe keine Einberufung für den Militärdienst erhalten. Aufgrund seines Alters sei er für den kurdischen Militärdienst in Frage gekommen. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine persönliche, gezielte Verfolgung seiner Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können.
Hinsichtlich seiner Situation im Falle seiner Rückkehr stellte das BFA fest, dass bei einer Rückkehr nach Syrien keine Gefahr der Rekrutierung durch die reguläre syrische Armee bestehe. Zwar käme er aufgrund seines Alters für den kurdischen Militärdienst in Frage, jedoch werde man im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht für die kurdischen Streitkräfte in Bereichen wie Nachschub, Objektschutz oder Bewachung von Gefängnissen eingesetzt und auf eigenen Wunsch könnte man an die Front versetzt werden. Bei einem Militärdienst für die kurdischen Streitkräfte komme es zu keinen Menschenrechtsverletzungen.
Allerdings würden Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für ihn eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe.
Das BFA traf auf den Seiten 16 bis 79 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund des vorgelegten und überprüften Personalausweises fest. Weitere Feststellungen zu seiner Person und seinem Umfeld ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus der Strafregisterabfrage.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe keine konkreten persönlichen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates vorgebracht. Den Streitkräften des Regimes sei es mangels Kontrolle in seiner Heimatregion faktisch unmöglich gewesen, ihn zu rekrutieren, weshalb er keine Rekrutierung für den regulären syrischen Militärdienst zu befürchten gehabt habe. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien sei er 19 Jahre alt gewesen und wäre somit für den kurdischen Militärdienst in Frage gekommen. Allerdings habe er nach Erreichen der Volljährigkeit noch weitere 17 Monate in Syrien leben können, ohne dabei in dieser Zeit verfolgt oder bedroht zu werden oder von konkreten Rekrutierungsversuchen betroffen gewesen zu sein. Daher sei anzunehmen, dass seine ursprünglichen Angaben aus der Erstbefragung – die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien – die tatsächlichen, ausschlaggebenden Gründe für sein Verlassen Syriens darstellen würden.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer zwar für den kurdischen Militärdienst in Frage käme, jedoch sei anzuführen, dass aufgrund der Funktion und des Einsatzbereiches der Wehrpflichtigen mit maßgeblicher Wahrscheinlich ausgeschlossen werden könne, dass es während der Ableistung des Militärdienstes für die kurdischen Streitkräfte zu Menschenrechtsverletzungen komme. Darüber hinaus ergebe sich für die kurdischen Streitkräfte die Besonderheit, dass Rekruten normalerweise nur in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden würden und eine Versetzung an die Front fallweise auf eigenen Wunsch erfolge. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage sowie des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich. Es könne im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass es im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zu einer Verletzung des Art. 3 der EMRK komme, da für ihn nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt glaubhaft Umstände vorgebracht, die auf eine asylrelevante Verfolgung schließen lassen würden. Er sei vor seiner Ausreise nicht zum Wehrdienst einberufen worden. Im Falle einer Rückkehr könne eine Einberufung für die reguläre syrische Armee ausgeschlossen werden, da diese keinerlei Kontrolle über seine Heimatstadt ausübe. Die drohende Rekrutierung für den kurdischen Militärdienst hingegen stelle keine Verfolgung iSd GFK dar, weil eine Strafverfolgung und Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung bei den kurdischen Streitkräften keine Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie darstelle. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Im Falle des Beschwerdeführers gehe die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG aus, weil die Behörde zum Schluss komme, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.09.2023 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des ihm drohenden Militärdienstes sowohl bei der syrischen Armee als auch bei den kurdischen Gruppierungen verlassen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, weil er im wehrpflichtigen Alter sei, bisher keinen Wehrdienst geleistet und sich diesem entzogen habe. Zudem drohe ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung im Ausland und seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung asylrelevante Verfolgung. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid zwar Länderfeststellungen zur Situation in Syrien getroffen, die sie jedoch in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt habe. Hätte sie die Länderfeststellungen berücksichtigt, so hätte sie feststellen müssen, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung jedenfalls wohlbegründet und plausibel sei und der Einsatz des Beschwerdeführers beim Militär im Falle einer Rückkehr sehr wahrscheinlich erscheine, weil er sich im wehrpflichtigen Alter befinde. Bei der Wiedereinreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus hätte das syrische Regime jedenfalls die Möglichkeit, ihn bei der Einreisekontrolle auf dem Flughafen oder auch im Rahmen von Straßenkontrollen herauszufiltern.
Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden, weil er mit seinen 21 Jahren noch wehrpflichtig sei. Da er eine Ableistung des Wehrdienstes bei den kurdischen Gruppierungen aber ablehne, bestünde die Gefahr, dass ihm eine feindliche Gesinnung unterstellt werden würde.
Somit hätte dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zuerkannt werden müssen.
Mit Schreiben vom 10.10.2023 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.
Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 12 vom 08.05.2025 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2025 ein Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte.
Der Beschwerdeführer gab innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen, wo derzeit die neuen syrischen HTS-Machthaber (Hay’at Tahir ash-Sham) in Kooperation mit der kurdische Lokalpolizei (Asayesh) die Kontrolle innehaben.
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 9 Jahre lang die Schule und arbeitete als Techniker für einen Internet-Provider. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer hat eine Schwester, die im Irak wohnhaft ist, und zwei Brüder, die in Deutschland aufhältig sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Eltern immer noch in Syrien – entweder in der Stadt XXXX oder in einem anderen Teil Syriens – leben.
Aufgrund der Bürgerkriegsgeschehnisse war der Beschwerdeführer im Jahr 2021 von seinem Heimatort in die Türkei geflohen und ist nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern in Österreich eingereist.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 24 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger. Er hat in Syrien keinen Militärdienst geleistet.
Der Beschwerdeführer hatte bisher bezogen auf das Assad-Regime geltend gemacht, es drohe ihm Verfolgung in Syrien aufgrund einer Wehrdienstverweigerung oder einer „Reflexverfolgung“ (an Stelle eines anderen nicht greifbaren Familienangehörigen) und aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie Asylantragstellung in Österreich.
Die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad ist bekanntermaßen am 08.12.2024 zu Ende gegangen: Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen.
Im Falle des Beschwerdeführers sind die Verfolgungsgründe durch das gestürzte syrische Assad-Regime – Wehrdienstverweigerung, „Reflexverfolgung“ (an Stelle eines anderen nicht greifbaren Familienangehörigen), illegale Ausreise im Jahr 2021 sowie Asylantragstellung in Österreich im Jahr 2022 – unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden.
Seit Jänner 2026 erfolgte bekanntermaßen die militärische Übernahme des Großteils des Kurdengebietes durch die Kräfte der neuen syrischen HTS-Machthaber: Zwischen den beiden Seiten wurde am 30.01.2026 die Einigung auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den syrischen Staat abgeschlossen. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in der Provinz bzw. Stadt XXXX fortsetzen. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Provinz bzw. Stadt XXXX ein.
Der Beschwerdeführer ist im Jahr XXXX geboren und fällt damit in jene Jahrgänge (Männer über 18, welche 1998 oder später geboren wurden), welche grundsätzlich die Selbstverteidigungspflicht in der DAANES bzw. der SDF unter den kurdischen Machthabern ableisten müssen.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in der Stadt XXXX (Provinz XXXX ) mehr hat bzw. dorthin hypothetisch nicht mehr zurückkehren könnte, ist davon auszugehen, dass er selbst keine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Machthaber mehr befürchtet.
Aber auch für den Fall, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in der Stadt XXXX leben und er dorthin hypothetisch zurückkehren könnte, droht ihm aufgrund der Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht keine Verfolgung durch die kurdischen Kräfte (SDF). Sein diesbezügliches Vorbingen ist nämlich als unglaubwürdig zu werten.
Nach dem Umsturz im Dezember 2024 wurde seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie erlassen und eine Freiwilligenarmee – mit niedrigen Aufnahmestandards – aufgebaut. Tausende Personen haben sich den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und es besteht kein Mangel an Freiwilligen in der neuen Armee. Männer im wehrfähigen Alter, welche nach Syrien aus dem Ausland zurückkehren, sind keinem allgemeinem Risiko ausgesetzt, verhaftet oder misshandelt zu werden.
Die jetzigen HTS-Machthaber haben kein Interesse an dem 24-jährigen (ab 2021 im Ausland lebenden) Beschwerdeführer.
Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien von den neuen HTS-Machthabern weder eine Zwangsrekrutierung zum staatlichen Wehrdienst noch sonstige Repressalien zu befürchten hat.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch Vorlage eines syrischen Personalausweises ausgestellt am 07.01.2018 im Original (vorgelegt beim BFA am 15.11.2022) glaubhaft gemacht.
Die Staatsangehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten syrischen Personalausweis belegt. Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort XXXX ergeben sich aus seinem vorgelegten syrischen Personalausweis. Dass die Heimatregion des Beschwerdeführers derzeit unter der Kontrolle der neuen syrischen HTS-Machthaber sowie der kurdische Lokalpolizei (Asayesh) steht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.
Die Feststellungen zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und die Aufenthaltsländer seiner Geschwister im Irak und Deutschland folgen aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens. Dass er ledig ist und keine Kinder hat, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens und einem aktuellen ZMR-Auszug.
Zum Aufenthaltsort der Eltern des Beschwerdeführers in Syrien (oder außerhalb Syriens) war obige Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurückliegen und deren Aktualität im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht länger gewährleistet ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Militärdienst abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem (am 15.11.2022 im Original vorgelegten) Militärdienstbuch sowie dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen, wonach er sich in Syrien der drohenden Einziehung zum syrischen Wehrdienst entzogen hat, da sich seine Heimtragen bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 durchgehend unter der Kontrolle der kurdischen Machthaber (SDF) befunden hat, weshalb das Assad-Regime damals keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer hatte.
Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer unter Verweis auf aktuellste Länderinformationen ein Parteiengehör, da nach ihrer vorläufigen Einschätzung nun all jene bisherigen Verfolgungsgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden sind. Der Beschwerdeführer hat durch die unterlassene Einbringung einer begründeten Stellungnahme diese Einschätzung der Richterin nicht bestritten. Daher wurde weiters die obige Feststellung getroffen, dass im Falle des Beschwerdeführers die geltend gemachten Verfolgungsgründe durch das Assad-Regime unbestrittenermaßen gegenstandslos geworden sind.
Der Beschwerdeführer hat zum Parteiengehör vom 15.09.2025 keine Stellungnahme abgegeben, obwohl ihm darin die Gelegenheit eingeräumt wurde, alle ihn persönlich treffende Gründe, auf Grund derer er trotz der veränderten Lage in Syrien weiterhin eine asylrelevante Verfolgung befürchtet, vorzubringen. Dies kann man aus Sicht der Richterin dahin gehend interpretieren, dass er keine Familienangehörigen in der Stadt XXXX mehr hat und dass er aus diesem Grund eine Rückkehr in das (ehemalige) Kurdengebiet selbst ausschließt bzw. eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Machthaber selbst nicht mehr befürchtet. Vor diesem Hintergrund ist die obige Feststellung für den Fall, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in der Stadt XXXX mehr hat bzw. dorthin hypothetisch nicht mehr zurückkehren könnte, getroffen worden.
Für den Fall, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in der Stadt XXXX leben und er dorthin hypothetisch zurückkehren könnte, sind die obigen Feststellungen getroffen worden, dass dem Beschwerdeführer ebenso wenig Verfolgungsmaßnahmen durch die kurdischen Machthaber (SDF) drohen bzw. sein diesbezügliches Vorbingen als unglaubwürdig zu werten ist, und zwar aus den folgenden Erwägungen der Richterin:
Zwar ergibt sich aus den Länderinformationen, dass seitens der kurdischen Milizen versucht wird, den „Militärdienst“ durchzusetzen und dass Wehrdienstverweigerer durch die Verlängerung des „Militärdienstes“ um einen Monat bestraft werden, nicht aber etwa durch darüberhinausgehende, unverhältnismäßige Bestrafungen wie etwa einer längeren Gefängnisstrafe und einer damit verbundenen Folter. Maximal kann es vor der Absolvierung des „Wehrdienstes“ einen ein- bis zweiwöchigen Gefängnisaufenthalt geben, wobei es zu keinen Misshandlungen während der Haftzeit kommt.
Zudem ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die kurdischen Autonomiebehörden eine Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Aus den derzeit zur Verfügung stehenden Länderinformationen lässt sich darüber hinaus auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür feststellen, dass der Beschwerdeführer an Kampfhandlungen, an Fronteinsätzen oder an Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müsste, da die Rekruten üblicherweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden.
Spezifische Anhaltspunkte, die es als maßgeblich wahrscheinlich erachten lassen, dass die kurdischen Machthaber dem Beschwerdeführer als Person eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, sind im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen und auch nicht ersichtlich. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer den kurdischen Kräften in irgendeiner Form als oppositionell aufgefallen wäre, kamen im Laufe des Verfahrens nicht hervor. Dass er abgesehen vom verpflichtenden Wehrdienst eine oppositionelle politische Meinung zur SDF hätte, wurde durch den Beschwerdeführer auch nie behauptet.
Die obigen Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer ebenso wenig Verfolgungsmaßnahmen durch die neuen HTS-Machthaber drohen bzw. diese kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben, sind aus den folgenden Erwägungen der Richterin getroffen worden:
Wie oben bereits festgestellt, hat die HTS in ihrer Rolle als neue syrische Machthaber die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und stattdessen eine Freiwilligenarmee aufbaut. Seitdem gab es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zudem haben sich tausende Personen den jetzigen HTS-Machthabern angeschlossen und weichen die einhergehenden Rekrutierungsprogramme von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wurde beschleunigt (insbesondere auch die Anforderungskriterien gesenkt), um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. In der Folge kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den jetzigen HTS-Machthabern an der Rekrutierung von Freiwilligen in der neuen Armee aktuell mangelt, noch dass ein Bedarf an der zwangsweisen Einziehung des 24-jährigen Beschwerdeführers besteht. Eine aktuelle Gefahr einer Rekrutierung in der neuen Armee unter Einsatz von Zwang ist gerade aufgrund der Machtübernahme (und dem Ende des Bürgerkrieges abseits von lokalen Kampfhandlungen) nicht ableitbar. Insbesondere liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers vor, dass er im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit irgendwelchen Repressalien zu rechnen hätte.
Die Feststellungen zur Freiwilligenarmee der neuen syrischen HTS-Machthaber, aus dem Ausland zurückkehrenden Männern im wehrfähigen Alter und der kurdischen Selbstverteidigungspflicht gründen sich auf die herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien in seiner Version 12 vom 08.05.2025. Hierzu wird von der Richterin angemerkt, dass diese Feststellungen auch im Einklang mit dem LIB zu Syrien in seiner Version 13 vom 28.02.2026 stehen, weshalb diesbezüglich von einem weiteren Parteiengehör abgesehen wurde. Die am 30.01.2026 erfolgte Einigung auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den syrischen Staat stellt eine notorische (bzw. offenkundige) Tatsache dar.
Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose.
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (z.B. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).
Es kann nicht angenommen werden, dass die kurdischen Machthaber dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen. In Ermangelung von Konsequenzen, welche die notwendige Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung aufweisen, und der Abkehr des Beschwerdeführers von seinem Fluchtvorbringen betreffend die kurdische Selbstverteidigungspflicht, ist für den Fall einer Rückkehr in die Heimatstadt im (ehemaligen) Kurdengebiet von keiner asylrelevanten Verfolgung durch die kurdischen Machthaber (SDF) auszugehen.
Darüber hinaus ist hinsichtlich der jetzigen HTS-Machthaber nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der realen Gefahr der Zwangsrekrutierung zu einem staatlichen Wehrdienst ausgesetzt ist oder im Fall einer Rückkehr nach Syrien sonstige Repressalien zu erleiden hätte. Dies vor dem Hintergrund, dass die syrische Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des oben festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine für die Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe oder nichtstaatliche Akteure zu befürchten hätte.
Im gegenständlichen Fall liegen somit keine substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt nach Gewährung eines Parteiengehörs mit Schriftsatz vom 15.09.2025 aus der Aktenlage zweifellos feststeht. Es liegt zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der mittels Parteiengehör vorgehaltenen veränderten Lage in Syrien kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre.
3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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